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Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 28.11.2024

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 07.11.2024 - 14 U 95/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,47631
OLG Oldenburg, 07.11.2024 - 14 U 95/24 (https://dejure.org/2024,47631)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.11.2024 - 14 U 95/24 (https://dejure.org/2024,47631)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07. November 2024 - 14 U 95/24 (https://dejure.org/2024,47631)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Widerrufsbelehrung - muss eine Telefonnummer enthalten sein?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss die Widerrufsbelehrung auch eine Telefonnummer enthalten?

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung begründet beim Kauf eines Elektroautos keine Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung begründet keine Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Online-Autokauf: Kein längeres Widerrufsrecht wegen fehlender Telefonnummer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Verlängerung der Widerrufsfrist bei fehlender Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eines Fernabsatzvertrags

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22

    Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung; …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.11.2024 - 14 U 95/24
    Ob die Information ausreichend war, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets davon ab, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird (BGH, GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz); eine Widerrufsbelehrung entspricht dann nicht den Anforderungen nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, wenn deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urt. v. 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, Rn. 40;… vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, Rn. 11 (Hervorhebung durch den Senat)).

    Dabei ist ein objektivierter, an den Verständnismöglichkeiten des typischerweise angesprochenen Kunden orientierter Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22 -, Rn. 44).

    Denn bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer durch eine Belehrung inhaltlich seine Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB erfüllt hat, ist grundsätzlich nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalls abzustellen, sondern ein objektivierter Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2022 - I ZR 28/22 -, Rn. 44).

    Mithin kommt es für die Frage, ob der Unternehmer durch seine Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB erfüllt, nur auf solche Gesichtspunkte an, die sich bereits aus der Formulierung der Belehrung selbst ergeben (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2022 - I ZR 28/22 -, Rn. 44).

    Die abstrakten Voraussetzungen, unter denen eine Widerrufsbelehrung dem Maßstab des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht genügt, sind höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, Rn. 40).

  • BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17

    Verfügbare Telefonnummer - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel: …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.11.2024 - 14 U 95/24
    Eine Verlängerung der Widerrufsfrist bei fehlender Telefonnummer ergebe sich letztlich weder aus der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19) noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17).

    Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 24. September 2020 (Az. I ZR 169/17, Rn. 36) festgestellt, dass die Nichtangabe der "vorhandenen" Telefonnummer grundsätzlich die Eignung (und damit das Risiko) aufweise, dem Verbraucher zu suggerieren, dieser könne seinen Widerruf nicht fernmündlich erklären und ihn damit von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

    Eine unwiderlegbare Vermutung dahingehend, dass das Vorenthalten einer bestimmten Information Einfluss auf die Widerrufsausübung des typischerweise angesprochenen Kundenkreises ausübt, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 -, Rn. 35).

    Entgegen der Berufung folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 zu I ZR 169/17 nichts Abweichendes.

  • KG, 25.07.2024 - 24 U 139/23

    Informationspflichten eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher i.R.e. …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.11.2024 - 14 U 95/24
    Ob die Nichtangabe der Telefonnummer überhaupt geeignet ist, einen Irrtum über die Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs zu begründen, kann vorliegend dahinstehen (verneinend: KG, Zurückweisungsbeschluss vom 23. Juli 2024, 27 U 20/24, Anlage B 2; KG, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23, Anlage B 3; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. August 2024, 12 U 61/24 e, Anlage B 7; KG, Hinweisbeschluss vom 9. August 2024, 21 U 24/24, Anlage B 1).

    Eine Unklarheit folgt schließlich auch nicht aus der Eingangsformel zur Widerrufsbelehrung "Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht (...) diesen Vertrag (...) zu widerrufen" (so auch KG, Zurückweisungsbeschluss vom 23. Juli 2024, 27 U 20/24, Anlage B2, KG, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23, Anlage B3, OLG München, Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2024, 24 U 300/24e, Anlage B6).

  • KG, 23.07.2024 - 27 U 20/24

    Kaufpreiserstattung nach Erklärung des Widerrufs des Pkw-Kaufvertrags; Beginn der …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.11.2024 - 14 U 95/24
    Ob die Nichtangabe der Telefonnummer überhaupt geeignet ist, einen Irrtum über die Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs zu begründen, kann vorliegend dahinstehen (verneinend: KG, Zurückweisungsbeschluss vom 23. Juli 2024, 27 U 20/24, Anlage B 2; KG, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23, Anlage B 3; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. August 2024, 12 U 61/24 e, Anlage B 7; KG, Hinweisbeschluss vom 9. August 2024, 21 U 24/24, Anlage B 1).

    Eine Unklarheit folgt schließlich auch nicht aus der Eingangsformel zur Widerrufsbelehrung "Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht (...) diesen Vertrag (...) zu widerrufen" (so auch KG, Zurückweisungsbeschluss vom 23. Juli 2024, 27 U 20/24, Anlage B2, KG, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23, Anlage B3, OLG München, Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2024, 24 U 300/24e, Anlage B6).

  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.11.2024 - 14 U 95/24
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es treuwidrig, sich auf eine fehlerhafte Belehrung zu berufen, wenn dem Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21 -, BGHZ 236, 163-180, Rn. 14).
  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.11.2024 - 14 U 95/24
    Der mit der Verordnungsermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten (BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11 -, BGHZ 194, 238-245, Rn. 16), würde mit einer solchen Gesetzgebungstechnik vereitelt.
  • BGH, 22.09.2015 - II ZR 310/14

    Auslegung des Gesellschaftsvertrags bei einer zweigliedrigen stillen …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.11.2024 - 14 U 95/24
    Allein der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 -, Rn. 5 m.w.N.).
  • OLG Celle, 22.07.2024 - 16 U 12/24

    Unwirksamkeit des Widerrufs eines Kaufvertrags wegen Nichtberechtigung zur …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.11.2024 - 14 U 95/24
    Bei anderer Auffassung verstieße der Widerruf jedenfalls gegen § 242 BGB (so auch: OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 12. Juni 2024, 16 U 12/24, Anlage B 4.; OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2024, 7 U 19/24, Anlage B 5; Oberlandesgericht München, Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2024, 24 U 300/24 e, Anlage B6):.
  • EuGH, 14.05.2020 - C-266/19

    EIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.11.2024 - 14 U 95/24
    Eine Verlängerung der Widerrufsfrist bei fehlender Telefonnummer ergebe sich letztlich weder aus der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19) noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17).
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.11.2024 - 14 U 95/24
    Ob die Information ausreichend war, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets davon ab, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird (BGH, GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz); eine Widerrufsbelehrung entspricht dann nicht den Anforderungen nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, wenn deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (…BGH, Urt. v. 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, Rn. 40;… vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, Rn. 11 (Hervorhebung durch den Senat)).
  • BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach …

  • OLG Bamberg, 08.08.2024 - 12 U 61/24

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, …

  • LG Frankenthal, 12.05.2025 - 4 O 114/24

    Eine Widerrufsbelehrung ist auch dann ordnungsgemäß wenn Angaben zu den Kosten …

    7/24. Hinweisbeschluss vom 06.03.2025, 7 U 68/24; OLG Schleswig, Urt. v. 18.11.2024, 10 U 48/24, juris-Rdnr. 23-25; OLG Oldenburg, Urt. v. 28.11.2024, 14 U 95/24, juris-Rdnr. 21).
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   OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 95/24   

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OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 95/24 (https://dejure.org/2024,58347)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.11.2024 - 14 U 95/24 (https://dejure.org/2024,58347)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. November 2024 - 14 U 95/24 (https://dejure.org/2024,58347)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22

    Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung; …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 95/24
    Rn. 23 Ob die Information ausreichend war, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets davon ab, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird (…BGH, GRUR 2002, 1085 [juris Rn. 15] - Belehrungszusatz); eine Widerrufsbelehrung entspricht dann nicht den Anforderungen nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, wenn deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urt. v. 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, Rn. 40, juris;… vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, Rn. 11, juris (Hervorhebung durch den Senat)).

    Rn. 24 Dabei ist ein objektivierter, an den Verständnismöglichkeiten des typischerweise angesprochenen Kunden orientierter Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22 -, Rn. 44, juris).

    Denn bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer durch eine Belehrung inhaltlich seine Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB erfüllt hat, ist grundsätzlich nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalls abzustellen, sondern ein objektivierter Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2022 - I ZR 28/22 -, Rn. 44, juris).

    Mithin kommt es für die Frage, ob der Unternehmer durch seine Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB erfüllt, nur auf solche Gesichtspunkte an, die sich bereits aus der Formulierung der Belehrung selbst ergeben (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2022 - I ZR 28/22 -, Rn. 44, juris).

    Die abstrakten Voraussetzungen, unter denen eine Widerrufsbelehrung dem Maßstab des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht genügt, sind höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, Rn. 40, juris).

  • BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17

    Verfügbare Telefonnummer - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel: …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 95/24
    Eine Verlängerung der Widerrufsfrist bei fehlender Telefonnummer ergebe sich letztlich weder aus der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19) noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17).

    Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 24. September 2020 (Az. I ZR 169/17, Rn. 36) festgestellt, dass die Nichtangabe der "vorhandenen" Telefonnummer grundsätzlich die Eignung (und damit das Risiko) aufweise, dem Verbraucher zu suggerieren, dieser könne seinen Widerruf nicht fernmündlich erklären und ihn damit von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

    Eine unwiderlegbare Vermutung dahingehend, dass das Vorenthalten einer bestimmten Information Einfluss auf die Widerrufsausübung des typischerweise angesprochenen Kundenkreises ausübt, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 -, Rn. 35, juris).

    Rn. 33 Entgegen der Berufung folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 zu I ZR 169/17 nichts Abweichendes.

  • KG, 25.07.2024 - 24 U 139/23

    Informationspflichten eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher i.R.e. …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 95/24
    Rn. 26 Ob die Nichtangabe der Telefonnummer überhaupt geeignet ist, einen Irrtum über die Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs zu begründen, kann vorliegend dahinstehen (verneinend: KG, Zurückweisungsbeschluss vom 23. Juli 2024, 27 U 20/24, Anlage B 2; KG, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23, Anlage B 3; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. August 2024, 12 U 61/24 e, Anlage B 7; KG, Hinweisbeschluss vom 9. August 2024, 21 U 24/24, Anlage B 1).

    Eine Unklarheit folgt schließlich auch nicht aus der Eingangsformel zur Widerrufsbelehrung "Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht (...) diesen Vertrag (...) zu widerrufen" (so auch KG, Zurückweisungsbeschluss vom 23. Juli 2024, 27 U 20/24, Anlage B2, KG, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23, Anlage B3, OLG München, Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2024, 24 U 300/24e, Anlage B6).

  • KG, 23.07.2024 - 27 U 20/24

    Kaufpreiserstattung nach Erklärung des Widerrufs des Pkw-Kaufvertrags; Beginn der …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 95/24
    Rn. 26 Ob die Nichtangabe der Telefonnummer überhaupt geeignet ist, einen Irrtum über die Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs zu begründen, kann vorliegend dahinstehen (verneinend: KG, Zurückweisungsbeschluss vom 23. Juli 2024, 27 U 20/24, Anlage B 2; KG, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23, Anlage B 3; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. August 2024, 12 U 61/24 e, Anlage B 7; KG, Hinweisbeschluss vom 9. August 2024, 21 U 24/24, Anlage B 1).

    Eine Unklarheit folgt schließlich auch nicht aus der Eingangsformel zur Widerrufsbelehrung "Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht (...) diesen Vertrag (...) zu widerrufen" (so auch KG, Zurückweisungsbeschluss vom 23. Juli 2024, 27 U 20/24, Anlage B2, KG, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23, Anlage B3, OLG München, Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2024, 24 U 300/24e, Anlage B6).

  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 95/24
    Rn. 40 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es treuwidrig, sich auf eine fehlerhafte Belehrung zu berufen, wenn dem Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21 -, BGHZ 236, 163-180, Rn. 14, juris).
  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 95/24
    Der mit der Verordnungsermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten (BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11 -, BGHZ 194, 238-245, Rn. 16, juris), würde mit einer solchen Gesetzgebungstechnik vereitelt.
  • BGH, 22.09.2015 - II ZR 310/14

    Auslegung des Gesellschaftsvertrags bei einer zweigliedrigen stillen …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 95/24
    Allein der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 -, Rn. 5, juris m.w.N.).
  • OLG Celle, 22.07.2024 - 16 U 12/24

    Unwirksamkeit des Widerrufs eines Kaufvertrags wegen Nichtberechtigung zur …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 95/24
    Rn. 39 b. Bei anderer Auffassung verstieße der Widerruf jedenfalls gegen § 242 BGB (so auch: OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 12. Juni 2024, 16 U 12/24, Anlage B 4.; OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2024, 7 U 19/24, Anlage B 5; Oberlandesgericht München, Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2024, 24 U 300/24 e, Anlage B6):.
  • EuGH, 14.05.2020 - C-266/19

    EIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 95/24
    Eine Verlängerung der Widerrufsfrist bei fehlender Telefonnummer ergebe sich letztlich weder aus der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19) noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17).
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 95/24
    Rn. 23 Ob die Information ausreichend war, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets davon ab, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird (BGH, GRUR 2002, 1085 [juris Rn. 15] - Belehrungszusatz); eine Widerrufsbelehrung entspricht dann nicht den Anforderungen nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, wenn deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (…BGH, Urt. v. 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, Rn. 40, juris;… vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, Rn. 11, juris (Hervorhebung durch den Senat)).
  • BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach …

  • OLG Bamberg, 08.08.2024 - 12 U 61/24

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, …

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