Rechtsprechung
| FG München, 23.07.2009 - 14 V 1869/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Rechtmäßigkeit des vom Finanzamts gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Judicialis
FGO § 114 Abs. 1; ; ZPO § 920 Abs. 1; ; ZPO § 920 Abs. 2; ; AO § 249 Abs. 1; ; AO § 251 Abs. 1; ; AO § 254
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einstweilige Anordnung gegen die Stellung eines Insolvenzantrags des Finanzamts
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit eines vom Finanzamt gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH; Zulässigkeit der Stellung eines Insolvenzantrags als sogenannte rückstandsunterbindende Maßnahme zur Vermeidung weiterer Steuerrückstände; ...
- datenbank.nwb.de
Einstweilige Anordnung gegen die Stellung eines Insolvenzantrags des Finanzamts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 23.07.2009 - 14 V 1869/09
- FG München, 17.09.2009 - 14 V 1869/09
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06
Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; Ermessen der Finanzbehörde
Auszug aus FG München, 23.07.2009 - 14 V 1869/09
Im Übrigen ist die Stellung eines Insolvenzantrags nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann verhältnismäßig und ermessensgerecht, wenn er als so genannte rückstandsunterbindende Maßnahme zur Vermeidung weiterer Steuerrückstände dient (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270), da die Einleitung eines Insolvenzverfahrens auch dazu dient, den Schuldner vor einer weiteren Verschuldung zu bewahren und bei einem für ihn günstigen Verlauf die Existenz zu sichern. - BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01
Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA
Auszug aus FG München, 23.07.2009 - 14 V 1869/09
Dazu hätte dargelegt werden müssen, dass der in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellten Vollstreckungsmaßnahme --Insolvenzantrag-- (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO) ein Ermessensfehler (§ 102 FGO) anhaftet, sei es, dass für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder dass der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, m.w.N. zur Stellung eines Konkursantrags, BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 zur Anwendung der Rechtsprechung bei der Stellung eines Insolvenzantrags). - BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90
Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf …
Auszug aus FG München, 23.07.2009 - 14 V 1869/09
Dazu hätte dargelegt werden müssen, dass der in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellten Vollstreckungsmaßnahme --Insolvenzantrag-- (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO) ein Ermessensfehler (§ 102 FGO) anhaftet, sei es, dass für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder dass der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, m.w.N. zur Stellung eines Konkursantrags, BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 zur Anwendung der Rechtsprechung bei der Stellung eines Insolvenzantrags). - BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85
Antrag auf Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung zur Eröffnung des …
Auszug aus FG München, 23.07.2009 - 14 V 1869/09
Zahlungsunfähigkeit ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden zu berichtigen (BFH-Beschluss vom 23. Juli 1985 VII B 29/85 BFH/NV 1986, 41).
- FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21
Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag
Ein Insolvenzantrag der Finanzbehörde ist vielmehr aus finanzverfahrensrechtlicher Sicht rechtswidrig, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen (§ 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1, § 254 AO), ein Eröffnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist (§ 16 InsO) oder der Antrag trotz des Bestehens eines Eröffnungsgrundes ermessensfehlerhaft ist (vgl. FG Köln, Urteil vom 9. November 2004 - 15 K 4934/04 -, EFG 2005, 372; FG Sachsen…, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 1 V 990/07 -, Rn. 5, juris; FG Hessen, Beschluss vom 25. April 2013 - 1 V 495/13 -, juris; FG München, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 14 V 1869/09 -, juris).Rn. 67 Im Übrigen wäre die Stellung eines Insolvenzantrags nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann verhältnismäßig und ermessensgerecht, wenn er - als so genannte rückstandsunterbindende Maßnahme - die Vermeidung weiterer Steuerrückstände bezwecken würde, da die Einleitung eines Insolvenzverfahrens auch dazu dient, den Schuldner vor einer weiteren Verschuldung zu bewahren und bei einem für ihn günstigen Verlauf die Existenz zu sichern (BFH…, Beschluss vom 26. Februar 2007 - VII B 98/06 -, BFH/NV 2007, 1270; FG München, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 14 V 1869/09 -, juris).
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Rechtsprechung
| FG München, 17.09.2009 - 14 V 1869/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Tatbestandsberichtigung
- rechtsportal.de
FGO § 108 Abs. 1; FGO § 113 Abs. 1
Antrag auf Tatbestandsberichtigung - Wolters Kluwer
Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines vom Finanzamt gestellten Insolvenzantrags
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Antrag auf Tatbestandsberichtigung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 23.07.2009 - 14 V 1869/09
- FG München, 17.09.2009 - 14 V 1869/09
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BFH, 17.07.2007 - II R 5/04
Tatbestandsberichtigung
Auszug aus FG München, 17.09.2009 - 14 V 1869/09
Eine Berichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Beschlusses eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet (vgl. BFH - Beschlüsse vom 17. Juli 2007, II R 5/04, BFH/NV 2007, 2302 …und vom 2. Dezember 1992 II B 112/91, BFH/NV 1993, 259). - BFH, 27.04.2009 - II B 173/08
Kein Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei Urteil ohne mündliche Verhandlung - …
Auszug aus FG München, 17.09.2009 - 14 V 1869/09
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Antrag auf Tatbestandsberichtigung bereits deswegen unzulässig ist, weil die Berichtigung des Tatbestands nur bei einem aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteils beantragt werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. April 2009 II B 173/08 BFH/NV 2009, 1272). - BFH, 02.12.1992 - II B 112/91
Rechtfertigung einer Urteilsberichtigung aufgrund beiläufiger Bemerkungen
Auszug aus FG München, 17.09.2009 - 14 V 1869/09
Eine Berichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Beschlusses eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet (…vgl. BFH - Beschlüsse vom 17. Juli 2007, II R 5/04, BFH/NV 2007, 2302 und vom 2. Dezember 1992 II B 112/91, BFH/NV 1993, 259).
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