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   VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 148-IV-20   

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https://dejure.org/2020,40479
VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 148-IV-20 (https://dejure.org/2020,40479)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03.12.2020 - 148-IV-20 (https://dejure.org/2020,40479)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 148-IV-20 (https://dejure.org/2020,40479)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 148-IV-20
    Danach ist eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 - juris Rn. 13; Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [184]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118] zu Art. 19 Abs. 4 GG).

    Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen der Zulassungsgründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [184]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118]; Beschluss vom 8. Dezember 2009, BVerfGE 125, 104 [137]).

    aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [186]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118]; Beschluss vom 8. Dezember 2009, BVerfGE 125, 104 [140]; Beschluss vom 3. März 2004, BVerfGE 110, 77 [83]).

    Es begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit im Rahmen des im Zulassungsverfahren vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfangs auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [119 f.]).

    Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens sowie der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe wird erst dann widersprochen, wenn das Berufungsgericht beim Austausch von Gründen auf Erwägungen abstellt, die nicht ohne weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - Vf. 103-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [119 f.]).

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 148-IV-20
    Danach ist eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 - juris Rn. 13; Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [184]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118] zu Art. 19 Abs. 4 GG).

    Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen der Zulassungsgründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [184]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118]; Beschluss vom 8. Dezember 2009, BVerfGE 125, 104 [137]).

    Die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulassungsgrunds werden insbesondere dann in verfassungswidriger Weise überspannt, wenn das Gericht zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder argumentieren müsste, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 - juris Rn. 15; Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [185]).

    aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [186]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118]; Beschluss vom 8. Dezember 2009, BVerfGE 125, 104 [140]; Beschluss vom 3. März 2004, BVerfGE 110, 77 [83]).

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 103-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 148-IV-20
    hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 47-IV-19; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 118-IV-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 - Vf. 103-IV-15).

    Die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe dürfen nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 118-IV-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 - Vf. 103-IV-15).

    Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens sowie der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe wird erst dann widersprochen, wenn das Berufungsgericht beim Austausch von Gründen auf Erwägungen abstellt, die nicht ohne weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - Vf. 103-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [119 f.]).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 148-IV-20
    Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen der Zulassungsgründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [184]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118]; Beschluss vom 8. Dezember 2009, BVerfGE 125, 104 [137]).

    aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [186]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118]; Beschluss vom 8. Dezember 2009, BVerfGE 125, 104 [140]; Beschluss vom 3. März 2004, BVerfGE 110, 77 [83]).

  • BVerfG, 22.07.2020 - 1 BvR 561/19

    Übermäßig strenge Handhabung der Berufungszulassungsregelung verletzt

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 148-IV-20
    Danach ist eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 - juris Rn. 13; Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [184]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118] zu Art. 19 Abs. 4 GG).

    Die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulassungsgrunds werden insbesondere dann in verfassungswidriger Weise überspannt, wenn das Gericht zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder argumentieren müsste, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 - juris Rn. 15; Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [185]).

  • VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 118-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 148-IV-20
    hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 47-IV-19; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 118-IV-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 - Vf. 103-IV-15).

    Die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe dürfen nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 118-IV-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 - Vf. 103-IV-15).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 148-IV-20
    aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [186]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118]; Beschluss vom 8. Dezember 2009, BVerfGE 125, 104 [140]; Beschluss vom 3. März 2004, BVerfGE 110, 77 [83]).
  • OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18

    Rechtssicherheit; Vertrauensschutz; Einzelfallgerechtigkeit; Bestandskraft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 148-IV-20
    Mit seiner am 1. September 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2020 (5 A 558/18), dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 3. August 2020.
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 47-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 148-IV-20
    hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 47-IV-19; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 118-IV-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 - Vf. 103-IV-15).
  • OVG Sachsen, 01.10.2014 - 5 A 297/13

    Ausbaubeitrag, Bauprogramm, Eventualposition, Bestimmtheit, Frontmetermaßstab

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 148-IV-20
    Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 im Verfahren 5 A 297/13 stellte das Sächsische Oberverwaltungsgericht fest, dass die Straßenbaubeitragspflicht mangels eines wirksamen Bauprogramms nicht entstanden sei.
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 28-IV-21
    Das gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 148-IV-20 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 23-IV-21
    aa) Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (vgl. SächsVerfGH Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 9-IV-11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 21. März 2019 - 120-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 148-IV-20; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 29-IV-21
    aa) Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 9-IV-11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 21. März 2019 - 120-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 148-IV-20; st. Rspr.).
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