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Rechtsprechung
   OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,47901
OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22 (https://dejure.org/2022,47901)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2022 - 15 U 142/22 (https://dejure.org/2022,47901)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. November 2022 - 15 U 142/22 (https://dejure.org/2022,47901)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (24)

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19

    Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto"

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Rn. 17 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 - nunmehr auf der sog. Zahlungsstufe weiter über angebliche Zahlungsansprüche des Klägers, gerichtet auf eine sog. Lizenzanalogie, dies wegen Veröffentlichung eines Bildnisses des Klägers bzw. Verwendung seines Namens im Zusammenhang mit einem Preisausschreiben der Beklagten im Innenteil der von der Beklagten vertriebenen Zeitung "O." in der Ausgabe vom 00.00.2018.

    Rn. 43 1. Dass dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung seines Bildnisses und seins Namens zuzuerkennen ist, steht im Hinblick auf die - inzident zum Auskunftsbegehren auf der ersten Stufe gemachten - Ausführungen des I. Zivilsenats (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 74) außer Frage.

    Wesentliche Faktoren der Bemessung sind anerkanntermaßen die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, die Wirkung, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, aber auch noch - je nach Einzelfall - noch andere Fragen/Faktoren wie etwa diejenige nach einer nur einmaligen Nutzung/Verwendung und jedenfalls auch nach der Art und Weise der konkreten kommerziellen Ausnutzung des Verletzten im konkreten Fall und der Werbewirkung der Veröffentlichung (st. Rspr., vgl. etwa nur BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 76;… v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 59 und BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 15, 20 ff. - Fiktive Lizenzgebühr sowie zu den Faktoren auch etwa Wanckel, in: Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes MedienR, 4. Aufl. 2021, 42.

    Rn. 48 aa) Das Landgericht hat zunächst zu Recht einen hohen Verbreitungsgrad der streitgegenständlichen Veröffentlichung in einer Zeitung mit einer Druckauflage von über 1 Mio. in dem fraglichen Quartal (Anlage K 23, Bl. 401 ff. d.A.) festgestellt, bei der es trotz der bloßen Spekulation der Klägerseite ins Blaue hinein auf S. 14 des Schriftsatzes vom 16.02.2022 (Bl. 485 d.A.) keine greifbaren Anhaltspunkte für Abweichungen nach oben hin nur bei der konkreten Auflage gab (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 77) und auch weiterhin nicht gibt.

    Zugleich erfolgte aber auch ein "gewisser Imagetransfer" (so BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 21, 61).

    Ferner wurde, wie der Senat a.a.O. Rn. 51 ausgeführt hat, zumindest mittelbar noch die partielle Refinanzierung des Gewinnspiels über die Mehrwertdienste gefördert (dazu auch BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 59).

    Denn seit BGH v. 17.11.1960 - I ZR 87/59, GRUR 1961, 138 - Schölermann ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch bei der kommerziellen Ausnutzung (nur) von Auftritten in Serienrollen, hinter denen - anders als hier (dazu auch BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 20, 61) - die Person des Schauspielers (etwa durch die Maske wie im Fall von ALF oder Chewbacca) nicht völlig zurücktritt, der Werbewert einer Person durchaus weiter ausgenutzt werden kann.

    Die insofern bewirkte teilweise "Entkopplung" des Motivs von der Person des Klägers lässt den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht in der Abwägung zumindest etwas weniger gravierend erscheinen, zumal der Kläger das Entstehen der Symbolik durch die Übernahme der Serienrolle gebilligt hat (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 54).

    Daher bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob die Regelung - die bei Veröffentlichungen zu "journalistischen Zwecken" i.S.d. Art. 85 DSGVO nicht anwendbar ist (…BGH v. 22.2.2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 18) - für die vorliegende kommerzielle Verwendung einschlägig wäre (offen allgemein zum Verhältnis zu §§ 22, 23 KUG etwa BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 36 ff.) und ob man diese Ersatzregelung auch den Grundsätzen der sog. dreifachen Schadensberechnung unterwerfen kann.

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19

    Bemessung der Vergütung einer Lizenz im Nachlizensierungsvertrag - …

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Auch muss man bei der Bemessung von Lizenzanalogien im Grundsatz eine potentielle "Durchsetzungsmacht" des Betroffenen nachweisen, weswegen etwa eine Lizenzierungspraxis für Lichtbilder für Private der genaueren Überprüfung unterliegen mag und nicht pauschal nur anhand der MFM-Sätze und/oder anhand von Lizenzierungsverträgen mit gewerblichen Lizenznehmern zu bemessen sein mag (so jedenfalls OLG Braunschweig v. 08.02.2012 - 2 U 7/11, MMR 2012, 328) und/oder allein vorgelegte "Nachlizensierungen" nach bereits erfolgter Verletzung eines Schutzrechts schon wegen des darin oft eben auch liegenden Abgeltungs- und Vergleichscharakters von beschränktem Aussagegehalt für die eigene Lizenzierungspraxis als wesentlichem Bemessungsfaktor sind (dazu BGH v. 18.06.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 14 ff.).

    Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, denn dass bei Heranziehung von (Vergleichs-)Verträgen zur Bemessung der Lizenzanalogie stets primär auch die Vergleichbarkeit der vereinbarten Leistungen mit der Verletzungshandlung zu prüfen ist, steht außer Frage (Ettig, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsverletzungen, 2015, S.185 m.w.Richter; siehe auch BGH v. 18.06.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 28).

    Das Gericht darf zudem auch nicht unter Anmaßung einer nicht vorhandenen Sachkunde auf fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits verzichten (…st. Rspr., vgl. zu Lizenzanalogien etwa nur BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 21 - Fiktive Lizenzgebühr; BGH v. 18.06.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 34, 37, 41 m.w.Richter).

    Abweichender Vortrag zu gegenteiligen Marktmechanismen am Werbemarkt und/oder branchenüblichen Vergütungssätzen (dazu BGH v. 18.06.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 30 ff.) - auf die die Klägerseite sich so auch konkret nicht berufen hat - fehlt, zumal es unstreitig hier nicht um eine "klassische Werbemaßnahme" in marktüblichen Bereichen geht, sondern um einen Grenzfall redaktioneller Werbetätigkeit.

    Rn. 84 18.06.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 26).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10

    Playboy am Sonntag

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Vorliegend nehme zwar die Abbildung des Klägers einen großen Teil der Seite ein und der Kläger steche in seiner Rolle als S. auch hervor, andererseits sei der Abdruck nur im Innenteil der Zeitung erfolgt, was den vorliegenden Sachverhalt von demjenigen bei BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, NJW 2013, 793 - Playboy am Sonntag unterscheide.

    Art und Gestaltung der Werbeanzeige seien bei der Bemessung anerkanntermaßen auch zu berücksichtigen und der "gewisse Imagetransfer" lizenzerhöhend, weil ein Imagetransfer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich seiner Eingriffsintensität gleich schwer wiege wie im Fall einer klassischen Testimonial-Werbung (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Rn. 19, 25 f. - Playboy am Sonntag).

    Richtig ist, dass die Eingriffstiefe sowohl bei einer echten Testimonialwerbung als auch bei einem Imagetransfer in der Abwägung der Interessen bei § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG schwerer wiegt als bei einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Rn. 19, 25 f.).

    Rn. 73 NJW 2013, 793 - "Playboy am Sonntag" argumentiert, in dem der Verletzte die hier als Mindestbetrag auf der Zahlungsstufe angegebenen 50.000 EUR zugesprochen worden sind, überzeugt das im Ansatz schon nicht.

  • BVerfG, 05.03.2009 - 1 BvR 127/09

    Sarah Wiener

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Wesentliche Faktoren der Bemessung sind anerkanntermaßen die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, die Wirkung, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, aber auch noch - je nach Einzelfall - noch andere Fragen/Faktoren wie etwa diejenige nach einer nur einmaligen Nutzung/Verwendung und jedenfalls auch nach der Art und Weise der konkreten kommerziellen Ausnutzung des Verletzten im konkreten Fall und der Werbewirkung der Veröffentlichung (…st. Rspr., vgl. etwa nur BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 76; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 59 und BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 15, 20 ff. - Fiktive Lizenzgebühr sowie zu den Faktoren auch etwa Wanckel, in: Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes MedienR, 4. Aufl. 2021, 42.

    Das Gericht darf zudem auch nicht unter Anmaßung einer nicht vorhandenen Sachkunde auf fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits verzichten (st. Rspr., vgl. zu Lizenzanalogien etwa nur BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 21 - Fiktive Lizenzgebühr; BGH v. 18.06.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 34, 37, 41 m.w.Richter).

    Rn. 65 Dass das Landgericht auf Art und Weise der kommerziellen Ausnutzung abgestellt und die nur einmalige Nutzung - in Abgrenzung zu längerfristigen Testimonial-Webeverträgen wie etwa bei der V.-Vereinbarung - herausgestellt hat, ist auch für den Senat überzeugend (siehe auch OLG Koblenz v. 07.01.2009 - 4 U 724/08, n.v. als Vorinstanz zu BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 15, 20 ff. - Fiktive Lizenzgebühr).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Dort sei es zudem um heimlich erstellte Aufnahmen im häuslichen Rahmen gegangen, was bei der Bestimmung des angemessenen Lizenzentgelts in Anlehnung an BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 67 - Clickbaitung lizenzerhöhend zu berücksichtigen sei.

    Wesentliche Faktoren der Bemessung sind anerkanntermaßen die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, die Wirkung, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, aber auch noch - je nach Einzelfall - noch andere Fragen/Faktoren wie etwa diejenige nach einer nur einmaligen Nutzung/Verwendung und jedenfalls auch nach der Art und Weise der konkreten kommerziellen Ausnutzung des Verletzten im konkreten Fall und der Werbewirkung der Veröffentlichung (…st. Rspr., vgl. etwa nur BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 76; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 59 und BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 15, 20 ff. - Fiktive Lizenzgebühr sowie zu den Faktoren auch etwa Wanckel, in: Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes MedienR, 4. Aufl. 2021, 42.

    Rn. 75 (2) Auch zur "Clickbaiting"-Entscheidung (BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636), in der dem betroffenen Moderator eine Lizenzanalogie von immerhin 20.000 EUR für eine nur einmalige kurzzeitige Bildnisverwendung im Rahmen eines "Klickköders" als gleichsam atypische kommerzielle Verwendung zuerkannt worden ist, hat das Landgericht den vorliegenden Sachverhalt überzeugend abgegrenzt.

  • OLG München, 17.01.2003 - 21 U 2664/01

    Angemessene Lizenzgebühr für Werbung mit der Figur "Blauer Engel"

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Der Senat verkennt ausdrücklich nicht, dass es für die Bemessung einer Lizenzanalogie bei typischen Werbemaßnahmen etwa für Produkte nicht wesentlich sein mag, ob eine echte "Gutheißung" durch den Prominenten erfolgt in einem werblichen Kontext oder "nur" ein Imagetransfer durch ein Nebeneinanderstellen von Prominenz und Produkt (siehe etwa OLG München v. 17.01.2003 - 21 U 2664/01, juris Rn. 19; OLG Hamburg v. 17.01.2003 - 21 U 2664/01, NJW-RR 2003, 767, 768;… Wanckel, in: Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes MedienR, 4. Aufl. 2021, 42. Abschn. Rn. 52), denn um einen solchen Fall "klassischer Werbung" geht es hier unstreitig nicht.

    "Strafzuschläge" etc. sind richtigerweise hier abzulehnen (so auch OLG München, Urteil vom 17. Januar 2003 - 21 U 2664/01, juris; siehe auch BGH v.

  • OLG Hamburg, 22.12.2009 - 7 U 90/06

    Bekannter Fernsehmoderator keine 100.000 EUR wert?

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Indes kann man - dies im Einklang mit OLG Hamburg v. 22.12.2009 - 7 U 90/06, openJur 2010, 75 Rn. 30 - bei der Bemessung einer Lizenzanalogie dennoch berücksichtigen, dass eine nur einmalige Nutzung an der Grenze zur einer noch zulässigen redaktionellen Nutzung - und jedenfalls nicht eine solche zur aktiven Bewerbung des Produkts eines Dritten und/oder als Teil einer "Werbeanzeige im eigentlichen Sinne" - eher zurückhaltend zu bewerten sein mag.

    Das betrifft gleichsam auch die Entscheidung des OLG Hamburg v. 22.12.2009 - 7 U 90/06, openJur 2010, 75, wo besagter Moderator für den Abdruck auf dem Titelblatt eines Rätselheftes mit einem gewissen Imagetransfer ebenfalls immerhin 20.000 EUR zuerkannt bekommen hat.

  • OLG München, 02.08.2002 - 21 U 2677/02

    Höhe der Entschädigung bei unerlaubter Werbung mit der Abbildung eines …

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Abschn. Rn. 54 f.; für prominenten Sportler als lizenzerhöhender Faktor in Werbeprospekten etwa auch OLG München v. 02.08.2002 - 21 U 2677/02, juris Rn. 32; für ersparte Drehtage auch OLG Karlsruhe v. 30.01.1998 - 14 U 210/95, BeckRS 1998, 9877 Rn. 23) und auch hier - in Abgrenzung zu den vertraglich vereinbarten Leistungen mit festen Foto-/Promotiontagen und Preisen für weitere Tage - für die Schätzung wichtig.

    Rn. 69 2002, 565, 566;bestätigt durch OLG München v. 02.08.2002 - 21 U 2677/02, juris).

  • OLG Karlsruhe, 30.01.1998 - 14 U 210/95

    Umfang der Geldentschädigung bei Darstellung eines Prominenten durch ein Double …

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Hier könnte im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO sogar auf vergleichbare Werbeverträge Dritter rekurriert werden (…so etwa auch Ettig, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsverletzungen, 2015, S. 185 m.w.Richter; siehe im Rahmen der Gesamtwürdigung auch OLG Karlsruhe v. 30.01.1998 - 14 U 210/95, BeckRS 1998, 9877 Rn. 17 ff.).

    Abschn. Rn. 54 f.; für prominenten Sportler als lizenzerhöhender Faktor in Werbeprospekten etwa auch OLG München v. 02.08.2002 - 21 U 2677/02, juris Rn. 32; für ersparte Drehtage auch OLG Karlsruhe v. 30.01.1998 - 14 U 210/95, BeckRS 1998, 9877 Rn. 23) und auch hier - in Abgrenzung zu den vertraglich vereinbarten Leistungen mit festen Foto-/Promotiontagen und Preisen für weitere Tage - für die Schätzung wichtig.

  • OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Soweit die Beklagte mit einer im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG unzulässigen Einschränkung der Pressefreiheit argumentiert, trägt das Argument allenfalls im Rahmen rein redaktioneller Berichterstattungen (zum Problem schon Senat v. 10.10.2019 - 15 U 39/19, BeckRS 2019, 25735 Rn. 47 m.w.Richter;… siehe etwa auch Wanckel, in: Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes MedienR, 4. Aufl. 2021, 42. Abschn. Rn. 43 ff. m.w.Richter), nicht bei einer - wie hier - Nutzung im jedenfalls schwerpunktmäßig kommerziellen Kontext.

    Wie der Senat schon im Urt. v. 10.10.2019 - 15 U 39/19, BeckRS 2019, 25735 Rn. 46 und 49 f. betont hat, ist damit aber weder das Presserzeugnis der Beklagten noch der Hauptgewinn (AC. bei Drittanbieter) unmittelbar mit dem Bildnis/Namen des Klägers kommerziell beworben worden, noch wurden mit dem Bildnis/Namen des Klägers unmittelbar Einkünfte bei der Beklagten erzeugt (wie bei einem sog. Klickköder und dadurch direkt verursachten Werbemehreinnahmen).

  • BGH, 22.02.2022 - VI ZR 1175/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Voraussetzungen …

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle - …

  • OLG Braunschweig, 08.02.2012 - 2 U 7/11

    Unberechtigte Fotoverwendung bei privatem eBay-Verkauf - 20,00 Euro …

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen - Wettbewerbsverstoß: Auslegung des …

  • OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 160/18

    Unzulässiger Klickköder ("Clickbaiting") - Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos …

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07

    Der strauchelnde Liebling

  • OLG Hamburg, 10.08.2010 - 7 U 130/09

    Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eigenen Bild: Lizenzanspruch eines Prominenten …

  • OLG München, 06.03.2007 - 18 U 3961/06
  • OLG Rostock, 18.01.2021 - 2 U 8/20

    Kostenquotelung im Berufungsverfahren wegen fehlerhafter Kostenentscheidung im …

  • OLG Koblenz, 02.03.1995 - 6 U 1350/93

    Zulässigkeit der werblichen Verwertung von anlässlich einer Modenschau …

  • LG München I, 13.03.2002 - 21 O 12437/99
  • LG Hamburg, 15.10.1993 - 324 O 3/93

    Schadensersatz sowie Schmerzensgeld wegen einer Presseveröffentlichung; …

  • OLG Köln, 12.12.2022 - 15 U 141/22

    Kostenentscheidung nach beiderseitiger Berufungsrücknahme

  • OLG Köln, 26.04.2023 - 15 U 24/23
    Rn. 37 b) Die Höhe der vom Landgericht zuerkannten sog. Lizenzanalogie unterliegt - wie in allen Fällen der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO - nicht der nur beschränkten Überprüfung i.S.d. § 529 Abs. 1 ZPO, sondern der vollen Überprüfung durch das Berufungsgericht (zuletzt Senat v. 08.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wesentliche Faktoren der Bemessung sind die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, die Wirkung, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, aber auch noch - je nach Einzelfall - noch andere Fragen/Faktoren wie etwa diejenige nach einer nur einmaligen Nutzung/Verwendung und jedenfalls auch nach der Art und Weise der konkreten kommerziellen Ausnutzung des Verletzten im konkreten Fall und der Werbewirkung der Veröffentlichung (…st. Rspr., vgl. etwa nur BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 76; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 59 und BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 15, 20 ff. - Fiktive Lizenzgebühr sowie Senat v. 08.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Rn. 41 (2) Im Kern rügt die Berufungsbegründung ansonsten zutreffend, dass für den Bekanntheitsgrad und den Werbewert des Klägers allein auf den Zeitpunkt der streitigen Veröffentlichung abzustellen ist (dazu auch Senat v. 08.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dabei wird man zudem weitere Abschläge wegen der hier gegebenen bloßen Aufmerksamkeitswerbung als am wenigsten intensive Werbeform machen (vgl. zur Bemessung erneut Senat v. 08.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, beide zur Veröffentlichung bestimmt), zudem wegen der fehlenden Exklusivitätsbindung mit nur einmaliger Nutzung (…siehe auch dazu Senat a.a.O. und OLG Koblenz v. 07.01.2009 - 4 U 724/08, n.v. als Vorinstanz zu BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 15, 20 ff. - Fiktive Lizenzgebühr) und zusätzlich auch wegen des Double-Einsatzes allgemein (…25% Abschlag nach OLG München v. 17.01.2003 - 21 U 2664/01, juris Rn. 20; Nichtannahme durch BVerfG v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04, BVerfGK 9, 83).

    Der Senat hat schon ausgeführt (Senat v. 08.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, beide zur Veröffentlichung bestimmt), dass im Rahmen der Schätzung von fiktiven Lizenzen durchaus auch eine vorsichtige Abgrenzung von Vergleichsfällen ("Katalogbildung") erfolgen kann (vergleichbar der Behandlung von Schmerzensgeldzahlungen), wenn die Besonderheiten des Einzelfalles nicht aus den Augen verloren werden.

  • OLG Köln, 04.05.2023 - 15 U 3/23

    Vergütung für unbefugte Verwendung Name und Zitat Sternekoch in Versandkatalog …

    Der Senat hat dies für den Bereich der Schadensersatzhaftung im Bereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneint (Senat, Beschl. v. 8.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, zur Veröffentlichung bestimmt;… siehe auch OLG München, Urt. v. 17.1.2003 - 21 U 2664/01, juris;… siehe ferner BGH, Urt. v. 18.6.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 26 und vertiefend Ettig, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsverletzungen, 2015, S.187 ff m.w.N.); hier gilt nichts anderes: Denn zum einen hat der Kläger selbst im vorliegenden Verfahren lediglich die aus seiner Sicht angemessene Vergütung in Form der einfachen (fiktiven) Lizenz geltend gemacht und dazu vorgetragen, den Klagebetrag - und nicht etwa einen geringeren Betrag, der dann im Hinblick auf einen Verletzter-/Strafzuschlag zu erhöhen gewesen wäre - bei einer fiktiven Lizenzierung hätte verlangen zu können.
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