Rechtsprechung
| OLG Hamm, 30.10.1986 - 15 W 129/86 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsches Notarinstitut
ZPO § 800; GBO § 79
Eintragung einer Unterwerfungserklärung wegen eines Teiles der Grundschuld im Grundbuch - rechtsportal.de
GBO § 19
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auswirkungen einer Unterwerfungserklärung auf den Inhalt und den Rang einer Grundschuld; Behördeneigenschaft von Landesbanken
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 800
Verfahrensgang
- LG Münster, 06.02.1986 - 5 T 1257/86
- OLG Hamm, 30.10.1986 - 15 W 129/86
Papierfundstellen
- NJW 1987, 1090
- NJW-RR 1987, 592 (Ls.)
- MDR 1987, 242
- DNotZ 1988, 233
- Rpfleger 1987, 59
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OLG Zweibrücken, 28.09.1984 - 3 W 146/84
Keine Aufteilung eines einheitlichen Grundpfandrechts in rangverschiedene …
Auszug aus OLG Hamm, 30.10.1986 - 15 W 129/86
Denn ein "letztrangiger" Teilbetrag setzt begrifflich den Vorrang des übrigen Rechts voraus (dazu KG, JFG 14, 146), und der Rang eines Rechts ist im weiteren Sinne zu dessen Inhalt zu rechnen (OLG Zweibrücken, Rpfleger 1985, 54 m.w.N.). - OLG Hamm, 24.10.1983 - 15 W 262/83
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nurbezüglich eines Teiles …
Auszug aus OLG Hamm, 30.10.1986 - 15 W 129/86
Zur Begründung hat es auf den Beschluß des Senats vom 24. Oktober 1983 - 15 W 262/83 = OLGZ 1984, 48 = Rpfleger 1984, 60 = ZIP 1984, 227 - verwiesen. - RG, 25.01.1907 - VII 99/06
Replik der Aufrechnung
Auszug aus OLG Hamm, 30.10.1986 - 15 W 129/86
Auch zeitigt sie nicht die besonderen Folgen, die eine gerichtliche Geltendmachung hinsichtlich der Verzinsung, der Verjährung und der Rechtskraftwirkung nach sich zieht (zu letzteren RGZ 66, 266).
- BGH, 28.09.1989 - V ZB 17/88
Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines "zuletzt zu zahlenden …
Es sieht sich daran aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Oktober 1986 (NJW 1987, 1090 = DNotZ 1988, 233) gehindert und hat die.Die Eintragung besagt weder etwas über die Wirksamkeit der Unterwerfungsklausel an sich, noch kann sie eine unwirksame Unterwerfungserklärung heilen (Wolfsteiner Anm. zu OLG Hamm DNotZ 1988, 233, 234, 235;… Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl. § 800 Anm. A II d und A IV).
Der Grundstückseigentümer kann sich auch wegen eines Teilbetrages einer Grundschuld der Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO unterwerfen (BayObLGZ 1985, 141, 142 f; OLG Hamm NJW 1987, 1090, 1091 [OLG Hamm 30.10.1986 - 15 W 129/86]; für die Höchstbetragshypothek vgl. BGHZ 88, 62, 64 ff).
Die Probleme, die sich im übrigen bei jeder Unterwerfung wegen eines Grundschuldteilbetrages dann stellen, wenn die Grundschuld später geteilt wird (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 1988, 234), beeinflussen die Bestimmtheit der Teilunterwerfung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens (§ 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht (vgl. BayObLGZ 1985, 141, 143).
- BGH, 24.09.1996 - XI ZR 227/95
Gutgläubiger einredefreier Erwerb einer Grundschuld kraft Gesetzes; Verfügung …
Darf dagegen der Grundschuldgläubiger aus der Sicht des Eigentümers die Grundschuld nur zum Teil geltend machen und verhält sich der Gläubiger dementsprechend, so muß er sich auch mit einer entsprechenden Teilablösung begnügen; denn die Ablösung setzt nach § 1150 BGB voraus, daß der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück verlangt und er kann deshalb überhaupt nur in der Höhe abgelöst werden, in der Befriedigung aus dem Grundstück verlangt wird (Wolfsteiner, DNotZ 1988, 234; vgl. auch BGH, NJW-RR 1991, 169, wonach die Titulierung eines Teilbetrags der Forderung dessen Verselbständigung bewirkt, so daß Teilerfüllung zulässig wird.
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 07.01.1987 - 15 W 129/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1987, 705
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84
Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.1987 - 15 W 129/86
Im Einzelfall kann es daher der Billigkeit entsprechen, einen Ehegatten jedenfalls bis zu der Scheidung an der bisherigen Regelung der Verwaltung und Benutzung weiter festzuhalten, etwa wenn der in dem gemeinschaftlichen Haus verbleibende Ehegatte wirtschaftlich zu der Übernahme von Gegenleistungen für eine ihm aufgedrängte Alleinnutzung des Hauses nicht in der Lage ist, und er daher gezwungen würde, zu der Vermeidung solcher Lasten seinerseits die Ehewohnung aufzugeben (im Anschluß an BGH FamRZ 1986, 436 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 14 = BGHF 4, 1427).Daneben sind aber auch - insbesondere zwischen Eheleuten - die besonderen persönlichen Umstände mit zu berücksichtigen; insbesondere kann es im Einzelfall der Billigkeit iSv § 745 Abs. 2 BGB entsprechen, einen Ehegatten jedenfalls bis zu der Scheidung an der bisherigen Regelung der Verwaltung und Benutzung weiter festzuhalten, etwa wenn der in dem gemeinschaftlichen Haus verbleibende Ehegatte wirtschaftlich zu der Übernahme von Gegenleistungen für eine ihm aufgedrängte Alleinnutzung des Hauses nicht in der Lage ist, und er daher gezwungen würde, zu der Vermeidung solcher Lasten seinerseits die Ehewohnung aufzugeben (BGH FamRZ 1986, 434 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 13 = BGHF 4, 1420; 1986, 436 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 14 = BGHF 4, 1427).
Ein solcher mittelbarer Räumungszwang soll durch die Regelung des § 745 Abs. 2 BGB gerade nicht rechtlich geschützt werden (BGH FamRZ 1986, 436 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 14 = BGHF 4, 1427); vielmehr spricht danach alles dafür, daß hier nur eine solche Regelung billigem Ermessen iSv § 745 Abs. 2 BGB entspricht, welche entweder dem wirtschaftlich leistungsfähigeren Kläger die alleinige Nutzung des Einfamilienhauses beläßt, oder zu der Verwertung der gemeinsamen Sache durch Vermietung oder Veräußerung an einen Dritten führt, wenn eine gemeinsame Nutzung nach der Sachlage ausgeschlossen sein sollte.
Die beiden Möglichkeiten der Rechtsverfolgung nebeneinander schließen sich aber gegenseitig aus, denn eine verbindliche Regelung des Unterhalts, welche von einem durch freies Wohnen geminderten Unterhaltsbedarf des Berechtigten ausgeht, kann ebenso eine Leistungsbestimmung iSv § 745 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 1986, 434 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 13 = BGHF 4, 1420; 1986, 436 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 14 = BGHF 4, 1427), als auch eine abweichende Bestimmung iSv § 426 Abs. 1 S. 1 BGB begründen.
- BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84
Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.1987 - 15 W 129/86
Daneben sind aber auch - insbesondere zwischen Eheleuten - die besonderen persönlichen Umstände mit zu berücksichtigen; insbesondere kann es im Einzelfall der Billigkeit iSv § 745 Abs. 2 BGB entsprechen, einen Ehegatten jedenfalls bis zu der Scheidung an der bisherigen Regelung der Verwaltung und Benutzung weiter festzuhalten, etwa wenn der in dem gemeinschaftlichen Haus verbleibende Ehegatte wirtschaftlich zu der Übernahme von Gegenleistungen für eine ihm aufgedrängte Alleinnutzung des Hauses nicht in der Lage ist, und er daher gezwungen würde, zu der Vermeidung solcher Lasten seinerseits die Ehewohnung aufzugeben (BGH FamRZ 1986, 434 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 13 = BGHF 4, 1420; 1986, 436 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 14 = BGHF 4, 1427).Die beiden Möglichkeiten der Rechtsverfolgung nebeneinander schließen sich aber gegenseitig aus, denn eine verbindliche Regelung des Unterhalts, welche von einem durch freies Wohnen geminderten Unterhaltsbedarf des Berechtigten ausgeht, kann ebenso eine Leistungsbestimmung iSv § 745 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 1986, 434 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 13 = BGHF 4, 1420; 1986, 436 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 14 = BGHF 4, 1427), als auch eine abweichende Bestimmung iSv § 426 Abs. 1 S. 1 BGB begründen.
- BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82
Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.1987 - 15 W 129/86
Abzustellen ist bei der Beurteilung des billigen Ermessens iSv § 745 Abs. 2 BGB einmal auf die objektiven Gegebenheiten wie den Mietwert des Hauses, die Lasten und Kosten iSd § 748 BGB, die Zins- und Tilgungsleistungen und etwa zufließende Mieteinnahmen (BGHZ 87, 265 = BGHF 3, 1062).
- BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80
Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.1987 - 15 W 129/86
Zwar kann ein Ehegatte, der sich endgültig von seinem Ehepartner trennt, und aus der beiden gehörenden Wohnung auszieht, grundsätzlich von dem Partner eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen, sowie das Ergebnis der beanspruchten Neuregelung sogleich im Wege der Zahlungsklage geltend machen (BGH FamRZ 1982, 355, 356 = BGHF 3, 53). - BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.1987 - 15 W 129/86
Hingegen kann auch in Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit mit Unterhaltsforderungen aufgerechnet werden (OLG München FamRZ 1985, 84, 85; vgl. auch BGH FamRZ 1985, 48, 49 = EzFamR BGB § 1378 Nr. 1 = BGHF 4, 538 bezüglich Zurückbehaltungsrechten mit derartigen Gegenforderungen). - BGH, 29.06.1966 - V ZR 163/63
Gebrauchsvorteile als "Früchte" - Differenzierung zwischen "Früchten" und …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.1987 - 15 W 129/86
Lediglich der Umstand, daß ein Teilhaber ein im Miteigentum stehendes Grundstück alleine nutzt, löst grundsätzlich keine Entschädigungsrechte des anderen Teilhabers aus (BGH NJW 1966, 1707). - BGH, 28.04.1983 - IX ZR 1/82
Anspruch des Ehegatten auf Anteil an weitere Vermögensmehrung nach Aufhebung der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.1987 - 15 W 129/86
Zudem sind besondere Umstände dafür, daß die Beklagte entgegen der Regel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB etwa im Innenverhältnis sogar nach der Trennung der Parteien (vgl. dazu auch BGH FamRZ 1983, 797, 799 = BGHF 3, 1026) nicht zu der hälftigen Tragung der Hausbelastungen verpflichtet sein soll, nicht dargetan. - BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85
Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.1987 - 15 W 129/86
Diese Frage kann nicht rein schematisch, sondern nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. BGH FamRZ 1986, 881, 883 = EzFamR BGB § 426 Nr. 1 = BGHF 5, 366).
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