Rechtsprechung
| EuGH, 24.06.1986 - 157/85 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 67; ; EWG-Vertrag Art. 73; ; EWG-Vertrag Art. 108; ; EWG-Vertrag Art. 68
- EU-Kommission
Brugnoni und Ruffinengo / Cassa di risparmio di Genova e Imperia
1 . ZAHLUNGSBILANZ - NATIONALE SCHUTZMASSNAHMEN - GESCHÄFTE MIT AUSLÄNDISCHEN WERTPAPIEREN - VERPFLICHTUNG ZUR HINTERLEGUNG EINES ZINSLOSEN BANKDEPOTS - ERMÄCHTIGUNG DURCH DIE KOMMISSION - ENTSCHEIDUNG 85/16 - ZEITLICHE GELTUNG
- EU-Kommission
Brugnoni und Ruffinengo / Cassa di risparmio di Genova e Imperia
- Wolters Kluwer
Verpflichtung zur Hinterlegung eines zinslosen Bankdepots für ein getätigtes Geschäft ; Liberalisierung des Kapitalverkehrs ; Ankauf von ausländischen Wertpapieren durch einen italienischen Devisenhändler
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. ZAHLUNGSBILANZ - NATIONALE SCHUTZMASSNAHMEN - GESCHÄFTE MIT AUSLÄNDISCHEN WERTPAPIEREN - VERPFLICHTUNG ZUR HINTERLEGUNG EINES ZINSLOSEN BANKDEPOTS - ERMÄCHTIGUNG DURCH DIE KOMMISSION - ENTSCHEIDUNG 85/16 - ZEITLICHE GELTUNG - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 108 ABSATZ 3 - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Freier Kapitalverkehr - Nationale Schutzmaßnahmen.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1986 - 157/85
- EuGH, 24.06.1986 - 157/85
Wird zitiert von ... (6)
- Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1999 - C-35/98
Staatssecretaris van Financiën gegen B.G.M. Verkooijen. - Freier Kapitalverkehr - …
(30) - Schon im Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85 (Brugnoni und Ruffinengo, Slg. 1986, 2013) hat der Gerichtshof herausgestellt, daß, auch wenn keine Genehmigungspflicht für Devisengeschäfte bestehe und der Erwerb ausländischer Wertpapiere nicht behindert werde, administrative Hemmnisse wie die obligatorische Hinterlegung ausländischer Wertpapiere bei einer Bank gleichwohl eine Behinderung der "möglichst weitgehenden Liberalisierung" der Kapitalverkehrs darstellten (vgl. Randnr. 22).(39) - Urteil Brugnoni und Ruffinengo, Randnr. 22.
(118) - Vgl. Urteil Bordessa, Randnr. 17, und Urteil Brugnoni und Ruffinengo, Randnr. 22 (obwohl diese Urteile zu einem Zeitpunkt ergingen, zu dem erst einige Kapitalbewegungen liberalisiert waren, kommt den Feststellungen des Gerichtshofes zu diesen bestimmten Kapitalbewegungen heute doch allgemeine Bedeutung zu, da mit der Richtlinie die vollständige Liberalisierung erreicht wurde).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89
The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte Factortame Ltd und …
Die Tatsache, daß die Erste Richtlinie formal nur die Beschränkungen der Devisengeschäfte betraf, hat den Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85 (Brugnoni und Ruffinengo, Slg. 1986, 2013, Randnr. 22) nicht daran gehindert, sie auf jede Form von Hemmnissen anzuwenden, die eine "Behinderung" der möglichst weitgehenden Liberalisierung des Kapitalverkehrs darstellen, dessen vollständige Liberalisierung sie bezweckte.Es ist richtig, daß das Urteil Brugnoni und Ruffinengo Artikel 2 Absatz 1 der Ersten Richtlinie betraf, der die Erteilung allgemeiner Genehmigungen für den in Anlage I Liste B dieser Richtlinie genannten Kapitalverkehr vorsah, und daß in der Richtlinie 86/566 dieser Artikel 2 aufgehoben und die Liste B mit der in Artikel 1 Absatz 1, der die Erteilung der erforderlichen Devisengenehmigungen vorsah, in Bezug genommenen Liste A zusammengefaßt wurde.
Dies ändert jedoch nichts an den vorstehenden Ausführungen, da das Urteil Brugnoni und Ruffinengo - wie die Kommission festgestellt hat - insofern auf dem allgemeinen Zweck der Ersten Richtlinie beruht, als diese für Geschäfte gilt, die sie liberalisiert hat, und da sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 194/84 (Kommission/Griechenland, Slg. 1987, 4737, Randnr. 9) ergibt, daß dem in der Liste A genannten Kapitalverkehr ebenfalls eine "unbedingte Liberalisierung" zugute kommt.
- EuGH, 27.10.2005 - C-329/03
Trapeza tis Ellados - Freier Kapitalverkehr - Erste Richtlinie des Rates vom 11. …
Die Erste Richtlinie sieht zur Durchführung des Artikels 67 eine vollständige Liberalisierung bestimmter Kapitalbewegungen vor und soll zur Beseitigung von administrativen Hemmnissen führen, die, obwohl sie keine Genehmigungspflicht für Devisengeschäfte vorsehen und den Erwerb ausländischer Wertpapiere nicht berühren, gleichwohl eine Behinderung der möglichst weitgehenden Liberalisierung des Kapitalverkehrs darstellen, die nach der Begründung der Ersten Richtlinie zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft erforderlich ist (vgl. Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85, Brugnoni und Ruffinengo, Slg. 1986, 2013, Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-478/98
Kommission / Belgien
12: - Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85 (Slg. 1986, 2013). - Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-200/98
X AB und Y AB gegen Riksskatteverket. - Niederlassungsfreiheit - Geldleistung …
(17) - Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80 (Casati, Slg. 1981, 2595), vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85 (Brugnoni und Ruffinengo, Slg. 1986, 2013), vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91 (Veronica Omröp Organisatie, Slg. 1993, I-487) und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-118/96 (Safir, Slg. 1998, I-1897). - Generalanwalt beim EuGH, 17.11.1994 - C-358/93
Richtlinie 88/361/EWG - Staatliche Genehmigung zum Transfer von Banknoten.
(8) ° Vgl. Urteil Luisi und Carbone (…a. a. O., Randnr. 31) und Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85 (Brugnoni und Ruffinengo, Slg. 1986, 2013, Randnr. 23).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1986 - 157/85 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Luigi Brugnoni und Roberto Ruffinengo gegen Cassa di risparmio di Genova e Imperia.
Freier Kapitalverkehr - Nationale Schutzmaßnahmen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1986 - 157/85
- EuGH, 24.06.1986 - 157/85
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 11.11.1981 - 203/80
Casati
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1986 - 157/85
Nach Artikel 69, wie er in Ihrem Urteil Casati in der Rechtssache 203/80 (Casati, Urteil vom 11. November 1981, Slg. 1981, 2595) ausgelegt worden ist, hängt der freie Kapitalverkehr davon ab, daß der Rat "die erforderlichen Richtlinien für die schrittweise Durchführung des Artikels 67" erläßt.Zu Artikel 67 Absatz 1 EWG-Vertrag verweisen sie auf die Auslegung, die Sie dieser Bestimmung in Ihrem bereits erwähnten Urteil Casati gegeben haben, in dem Sie unter anderem folgendes festgestellt haben (Randnrn. 8, 10 und 11 der Entscheidungsgründe) :.
Bei der Würdigung der gerügten Maßnahme im Hinblick auf den durch Artikel 67 Absatz 1 aufgestellten Grundsatz ist von Ihrem Urteil Casati auszugehen.
Der Umfang dieser Beschränkung, die nach dem Ablauf der Übergangszeit fortgilt, kann sich zeitlich ändern und hängt von einer Beurteilung der Bedürfnisse des Gemeinsamen Marktes sowie einer Einschätzung der Vorteile wie auch der Risiken ab, die eine Liberalisierung für diesen Markt in Anbetracht seiner augenblicklichen Lage und insbesondere des auf den Gebieten, für die der Kapitalverkehr eine besondere Bedeutung hat, erreichten Integrationsgrades mit sich bringen könnte" (Rechtssache 203/80, Casati, a. a. O., Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).
Dies hat gemäß einer Beurteilung zu geschehen, von der Sie - dies sei noch einmal erwähnt - ausgeführt haben, daß sie "in erster Linie dem Rat [obliegt], und zwar nach dem Verfahren des Artikels 69" (Rechtssache 203/80, a. a. O., Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).
"Für die in den Listen A und B aufgezählten Bewegungen", so haben Sie für Recht erkannt, "schreiben die Richtlinien eine unbedingte Liberalisierung vor" (Rechtssache 203/80, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).
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