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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1986

Rechtsprechung
   EuGH, 24.06.1986 - 157/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2404
EuGH, 24.06.1986 - 157/85 (https://dejure.org/1986,2404)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.1986 - 157/85 (https://dejure.org/1986,2404)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 1986 - 157/85 (https://dejure.org/1986,2404)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 67; ; EWG-Vertrag Art. 73; ; EWG-Vertrag Art. 108; ; EWG-Vertrag Art. 68

  • EU-Kommission PDF

    Brugnoni und Ruffinengo / Cassa di risparmio di Genova e Imperia

    1 . ZAHLUNGSBILANZ - NATIONALE SCHUTZMASSNAHMEN - GESCHÄFTE MIT AUSLÄNDISCHEN WERTPAPIEREN - VERPFLICHTUNG ZUR HINTERLEGUNG EINES ZINSLOSEN BANKDEPOTS - ERMÄCHTIGUNG DURCH DIE KOMMISSION - ENTSCHEIDUNG 85/16 - ZEITLICHE GELTUNG

  • EU-Kommission

    Brugnoni und Ruffinengo / Cassa di risparmio di Genova e Imperia

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Hinterlegung eines zinslosen Bankdepots für ein getätigtes Geschäft ; Liberalisierung des Kapitalverkehrs ; Ankauf von ausländischen Wertpapieren durch einen italienischen Devisenhändler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. ZAHLUNGSBILANZ - NATIONALE SCHUTZMASSNAHMEN - GESCHÄFTE MIT AUSLÄNDISCHEN WERTPAPIEREN - VERPFLICHTUNG ZUR HINTERLEGUNG EINES ZINSLOSEN BANKDEPOTS - ERMÄCHTIGUNG DURCH DIE KOMMISSION - ENTSCHEIDUNG 85/16 - ZEITLICHE GELTUNG - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 108 ABSATZ 3 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1999 - C-35/98

    Staatssecretaris van Financiën gegen B.G.M. Verkooijen. - Freier Kapitalverkehr - …

    (30) - Schon im Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85 (Brugnoni und Ruffinengo, Slg. 1986, 2013) hat der Gerichtshof herausgestellt, daß, auch wenn keine Genehmigungspflicht für Devisengeschäfte bestehe und der Erwerb ausländischer Wertpapiere nicht behindert werde, administrative Hemmnisse wie die obligatorische Hinterlegung ausländischer Wertpapiere bei einer Bank gleichwohl eine Behinderung der "möglichst weitgehenden Liberalisierung" der Kapitalverkehrs darstellten (vgl. Randnr. 22).

    (39) - Urteil Brugnoni und Ruffinengo, Randnr. 22.

    (118) - Vgl. Urteil Bordessa, Randnr. 17, und Urteil Brugnoni und Ruffinengo, Randnr. 22 (obwohl diese Urteile zu einem Zeitpunkt ergingen, zu dem erst einige Kapitalbewegungen liberalisiert waren, kommt den Feststellungen des Gerichtshofes zu diesen bestimmten Kapitalbewegungen heute doch allgemeine Bedeutung zu, da mit der Richtlinie die vollständige Liberalisierung erreicht wurde).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89

    The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte Factortame Ltd und …

    Die Tatsache, daß die Erste Richtlinie formal nur die Beschränkungen der Devisengeschäfte betraf, hat den Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85 (Brugnoni und Ruffinengo, Slg. 1986, 2013, Randnr. 22) nicht daran gehindert, sie auf jede Form von Hemmnissen anzuwenden, die eine "Behinderung" der möglichst weitgehenden Liberalisierung des Kapitalverkehrs darstellen, dessen vollständige Liberalisierung sie bezweckte.

    Es ist richtig, daß das Urteil Brugnoni und Ruffinengo Artikel 2 Absatz 1 der Ersten Richtlinie betraf, der die Erteilung allgemeiner Genehmigungen für den in Anlage I Liste B dieser Richtlinie genannten Kapitalverkehr vorsah, und daß in der Richtlinie 86/566 dieser Artikel 2 aufgehoben und die Liste B mit der in Artikel 1 Absatz 1, der die Erteilung der erforderlichen Devisengenehmigungen vorsah, in Bezug genommenen Liste A zusammengefaßt wurde.

    Dies ändert jedoch nichts an den vorstehenden Ausführungen, da das Urteil Brugnoni und Ruffinengo - wie die Kommission festgestellt hat - insofern auf dem allgemeinen Zweck der Ersten Richtlinie beruht, als diese für Geschäfte gilt, die sie liberalisiert hat, und da sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 194/84 (Kommission/Griechenland, Slg. 1987, 4737, Randnr. 9) ergibt, daß dem in der Liste A genannten Kapitalverkehr ebenfalls eine "unbedingte Liberalisierung" zugute kommt.

  • EuGH, 27.10.2005 - C-329/03

    Trapeza tis Ellados - Freier Kapitalverkehr - Erste Richtlinie des Rates vom 11. …

    Die Erste Richtlinie sieht zur Durchführung des Artikels 67 eine vollständige Liberalisierung bestimmter Kapitalbewegungen vor und soll zur Beseitigung von administrativen Hemmnissen führen, die, obwohl sie keine Genehmigungspflicht für Devisengeschäfte vorsehen und den Erwerb ausländischer Wertpapiere nicht berühren, gleichwohl eine Behinderung der möglichst weitgehenden Liberalisierung des Kapitalverkehrs darstellen, die nach der Begründung der Ersten Richtlinie zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft erforderlich ist (vgl. Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85, Brugnoni und Ruffinengo, Slg. 1986, 2013, Randnrn.
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   Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1986 - 157/85   

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https://dejure.org/1986,18143
Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1986 - 157/85 (https://dejure.org/1986,18143)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.05.1986 - 157/85 (https://dejure.org/1986,18143)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1986 - 157/85 (https://dejure.org/1986,18143)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Luigi Brugnoni und Roberto Ruffinengo gegen Cassa di risparmio di Genova e Imperia.

    Freier Kapitalverkehr - Nationale Schutzmaßnahmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.11.1981 - 203/80

    Casati

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1986 - 157/85
    Nach Artikel 69, wie er in Ihrem Urteil Casati in der Rechtssache 203/80 (Casati, Urteil vom 11. November 1981, Slg. 1981, 2595) ausgelegt worden ist, hängt der freie Kapitalverkehr davon ab, daß der Rat "die erforderlichen Richtlinien für die schrittweise Durchführung des Artikels 67" erläßt.

    Zu Artikel 67 Absatz 1 EWG-Vertrag verweisen sie auf die Auslegung, die Sie dieser Bestimmung in Ihrem bereits erwähnten Urteil Casati gegeben haben, in dem Sie unter anderem folgendes festgestellt haben (Randnrn. 8, 10 und 11 der Entscheidungsgründe) :.

    Bei der Würdigung der gerügten Maßnahme im Hinblick auf den durch Artikel 67 Absatz 1 aufgestellten Grundsatz ist von Ihrem Urteil Casati auszugehen.

    Der Umfang dieser Beschränkung, die nach dem Ablauf der Übergangszeit fortgilt, kann sich zeitlich ändern und hängt von einer Beurteilung der Bedürfnisse des Gemeinsamen Marktes sowie einer Einschätzung der Vorteile wie auch der Risiken ab, die eine Liberalisierung für diesen Markt in Anbetracht seiner augenblicklichen Lage und insbesondere des auf den Gebieten, für die der Kapitalverkehr eine besondere Bedeutung hat, erreichten Integrationsgrades mit sich bringen könnte" (Rechtssache 203/80, Casati, a. a. O., Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).

    Dies hat gemäß einer Beurteilung zu geschehen, von der Sie - dies sei noch einmal erwähnt - ausgeführt haben, daß sie "in erster Linie dem Rat [obliegt], und zwar nach dem Verfahren des Artikels 69" (Rechtssache 203/80, a. a. O., Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).

    "Für die in den Listen A und B aufgezählten Bewegungen", so haben Sie für Recht erkannt, "schreiben die Richtlinien eine unbedingte Liberalisierung vor" (Rechtssache 203/80, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).

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