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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.03.2025 - 16 U 94/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,5769
OLG Düsseldorf, 14.03.2025 - 16 U 94/24 (https://dejure.org/2025,5769)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2025 - 16 U 94/24 (https://dejure.org/2025,5769)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. März 2025 - 16 U 94/24 (https://dejure.org/2025,5769)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Scraping, Schadenersatz für Kontrollverlust über einen aus der Verknüpfung von Telefonnummer mit einem bereits veröffentlichten Alias-Namen bestehenden Datensatz in Höhe von 100 Euro

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Scraping; Schadenersatz für Kontrollverlust über einen aus der Verknüpfung von Telefonnummer mit einem bereits veröffentlichten Alias-Namen bestehenden Datensatz in Höhe von 100 Euro

  • rechtsportal.de

    Scraping; Schadenersatz für Kontrollverlust über einen aus der Verknüpfung von Telefonnummer mit einem bereits veröffentlichten Alias-Namen bestehenden Datensatz in Höhe von 100 Euro

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (19)

  • BGH, 18.11.2024 - VI ZR 10/24

    Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2025 - 16 U 94/24
    Damit liegt dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aber ein eindeutig abgrenzbarer, einheitlicher Lebenssachverhalt und damit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde (siehe BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 18).

    Insofern schließt sich der Senat nach nochmaliger eigener Prüfung der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem vom Bundesgerichtshof hierzu vertretenen Verständnis an (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 30).

    In einem solchen Fall sind die Daten noch nicht allgemein veröffentlicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 41).

    Insofern reicht es aus, wenn ein Betroffener eine Veröffentlichung seiner Daten im Internet vorträgt und angibt, diese Daten nicht zuvor in einer vergleichbaren Weise allgemein veröffentlicht zu haben (siehe BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 39 ff.).

    Die Bemessung richtet sich vielmehr entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nach den innerstaatlichen Vorschriften über den Umfang der finanziellen Entschädigung (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 93).

    Rn. 51 Bei der Ermittlung des nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzenden Schadens unterliegt die innerstaatliche Verfahrensausautonomie allerdings den sich aus dem unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz ergebenden Einschränkungen (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 94).

    Infolgedessen darf bei der Bemessung einer Geldentschädigung weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch - wie bereits ausgeführt - der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen hat oder ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 96).

    Ist der Schaden gering, ist daher auch ein Schadensersatz in nur geringer Höhe zuzusprechen (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 97).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der durch eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verursachte immaterielle Schaden seiner Natur nach nicht weniger gewichtig ist als eine Körperverletzung (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 97).

    In Fällen, in denen die Wiedererlangung der Kontrolle mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann auch der hypothetische - insbesondere finanzielle - Aufwand für die Wiedererlangung der Kontrolle als Anhalt für einen effektiven Schadensausgleich dienen (siehe zum Ganzen BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 99).

    Bei den vom Kontrollverlust betroffenen Daten handelt es sich zudem nicht um höchst sensible Daten des Klägers, etwa Gesundheits- oder vergleichbar intime Daten, deren Verbreitung in der Öffentlichkeit dem Ansehen oder dem Fortkommen des Klägers schaden könnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 42).

    Rn. 61 Zwar stellen mit dem Kontrollverlust verbundene negative Gefühle wie Ängste und Befürchtungen sowie in der Auseinandersetzung mit dem Scraping-Vorfall und dem Schutz vor künftigem Datenmissbrauch aufgewandte Zeit und Mühe Umstände dar, die einen bereits mit dem reinen Kontrollverlust eingetretenen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO vertiefen oder vergrößern können (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 31, 35 und 45).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn sie über die mit dem eingetretenen Kontrollverlust für jedermann unmittelbar zusammenhängenden Unannehmlichkeiten hinausgehen (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 101).

    Dabei kann die Möglichkeit ersatzpflichtiger zukünftiger Schäden ohne Weiteres zu bejahen sein, wenn ein deliktsrechtlich geschütztes absolutes Rechtsgut verletzt wurde und dadurch bereits ein Schaden eingetreten ist (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 48).

    In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte den Schaden grundsätzlich selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann (BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 79).

    Weder hat die Rechtssache nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24 - noch grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2025 - 16 U 94/24
    Die Darlegungs- und Beweislast für eine rechtmäßige Datenverarbeitung trägt nach Art. 5 DSGVO der Verantwortliche (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, juris, Rn. 95), hier also die Beklagte.

    Die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe sind eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, juris, Rn. 93).

    Entscheidend ist, dass die Datenverarbeitung des Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Betroffenen geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, juris, Rn. 98 f. und 125).

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2025 - 16 U 94/24
    Rn. 31 Entgegen der Ansicht der Beklagten lagen die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO jedoch nicht vor (siehe OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - I-7 U 19/23, juris, Rn. 94 ff.).

    Rn. 32 Nach diesen Maßgaben war die Suchbarkeit des Nutzerprofils des Klägers anhand seiner Mobilfunknummer nicht erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO (so auch OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - I-7 U 19/23, juris, Rn. 94 ff., OLG Stuttgart…, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23, juris, Rn. 502 ff.).

    Sie sind hier auch nicht ersichtlich (siehe OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - I-7 U 19/23, juris, Rn. 104 ff.).

  • OLG Hamm, 18.12.2024 - 11 U 168/23

    Immaterielle Schadenersatzzahlung wegen Verarbeitung personenbezogener Daten …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2025 - 16 U 94/24
    Rn. 63 Ob schon der Erhalt von Spam-Anrufen und Spam-SMS ohne weitere Folgen einen immateriellen Schaden darstellen oder diesen vertiefen kann (ablehnend OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2024 - I-11 U 168/23, juris, Rn. 33), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung seitens des Senats.

    Abweichungen von Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dresden (z.B. Urteil vom 10. Dezember 2024 - 4 U 808/24, juris), Hamm (z.B. Urteil vom 18. Dezember 2024 - I-11 U 168/23, juris) und Koblenz (Urteil vom 11. Februar 2025 - 3 U 145/24, juris) beruhen nach Auffassung des Senats auf unterschiedlichen tatrichterlichen Würdigungen.

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2025 - 16 U 94/24
    Dabei kann hier dahinstehen, ob jeder Verstoß gegen materielle oder formelle Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung oder erst eine verordnungswidrige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründen kann (siehe zum Meinungsstreit OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23, juris, Rn. 381 ff.).

    Rn. 32 Nach diesen Maßgaben war die Suchbarkeit des Nutzerprofils des Klägers anhand seiner Mobilfunknummer nicht erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO (so auch OLG Hamm…, Urteil vom 15. August 2023 - I-7 U 19/23, juris, Rn. 94 ff., OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23, juris, Rn. 502 ff.).

  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 105/06

    Darlegungs- und Beweislast für den Hinweis des Rechtsanwalts auf die Abhängigkeit …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2025 - 16 U 94/24
    Die vom Kläger behauptete negative Tatsache, die Kontrolle über die Daten nicht schon zuvor verloren zu haben, sie insbesondere nicht bereits allgemein veröffentlicht zu haben, hätte die Beklagte mit der konkreten Angabe bestreiten müssen, wodurch ein Kontrollverlust schon zuvor eingetreten sein soll (vgl. zu dieser sekundären Darlegungslast BGH, Urteile vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, juris, Rn. 12, …und vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, juris, Rn. 31; auch BAG…, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21, juris, Rn. 31 ff.).
  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2025 - 16 U 94/24
    Die vom Kläger behauptete negative Tatsache, die Kontrolle über die Daten nicht schon zuvor verloren zu haben, sie insbesondere nicht bereits allgemein veröffentlicht zu haben, hätte die Beklagte mit der konkreten Angabe bestreiten müssen, wodurch ein Kontrollverlust schon zuvor eingetreten sein soll (…vgl. zu dieser sekundären Darlegungslast BGH, Urteile vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, juris, Rn. 12, …und vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, juris, Rn. 31; auch BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21, juris, Rn. 31 ff.).
  • BGH, 11.03.2022 - V ZR 35/21

    Kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung: Gerichtliche …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2025 - 16 U 94/24
    Steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest, reicht für die richterliche Entscheidung über die Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21, juris, Rn. 30).
  • BGH, 08.01.2019 - II ZR 139/17

    Aufklärungsmangel im Falle unterbliebener Prospektübergabe: Umfang der Haftung …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2025 - 16 U 94/24
    Die vom Kläger behauptete negative Tatsache, die Kontrolle über die Daten nicht schon zuvor verloren zu haben, sie insbesondere nicht bereits allgemein veröffentlicht zu haben, hätte die Beklagte mit der konkreten Angabe bestreiten müssen, wodurch ein Kontrollverlust schon zuvor eingetreten sein soll (…vgl. zu dieser sekundären Darlegungslast BGH, Urteile vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, juris, Rn. 12, und vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, juris, Rn. 31; auch BAG…, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21, juris, Rn. 31 ff.).
  • BGH, 10.12.2024 - VI ZR 7/24

    EUR 750,00 - Zur Bestimmung des Streitwerts für den Unterlassungsanspruch in …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2025 - 16 U 94/24
    Rn. 91 Der Streitwert wird - unter Rückgriff auch auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - für die erste Instanz auf 3.500 EUR und für das Berufungsverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 7/24, juris).
  • OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 808/24

    Teilerfolgreiche Klage nach Scraping-Vorfall bei Facebook

  • BGH, 28.09.1978 - VII ZR 116/77

    Einbeziehung der Nichtbeförderung eines Passagiers wegen Überbuchung in den …

  • OLG Koblenz, 11.02.2025 - 3 U 145/24

    Scraping - Kontrollverlust über persönliche Daten in einem sozialen Netzwerk …

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

  • EuGH, 11.04.2024 - C-741/21

    juris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …

  • EuGH, 25.01.2024 - C-687/21

    MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter …

  • OLG Oldenburg, 21.05.2024 - 13 U 100/23

    Anspruch gegen eine Social-Media-Plattform auf Schadensersatz in einem sog. …

  • OLG Oldenburg, 14.05.2024 - 13 U 114/23

    Anspruch gegen eine Social-Media-Plattform auf Schadensersatz in einem sog. …

  • OLG Naumburg, 26.06.2025 - 9 U 88/23

    Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung; Kontrollverlust und Streitwert …

    Den Nutzern des Netzwerks der Beklagten war und ist es - wie schon der Umstand zeigt, dass sie heutzutage nicht mehr erforderlich ist - möglich, andere Nutzer über die Eingabe des Namens zu finden, sodass die ohnehin nicht zwingend dauerhaft im Nutzerprofil zu hinterlegende Telefonnummer zum Auffinden anderer Nutzer nicht unerlässlich gewesen ist (…BGH, a.a.O., Rn. 90; so auch OLG Hamm…, Urteil vom 15. August 2023, I-7 U 19/23, Rn. 94 ff., OLG Stuttgart…, Urteil vom 22. November 2023, 4 U 20/23, Rn. 502 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2025, I-16 U 94/24, Rn. 21; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 24. April 2025, 5 U 59/23, Rn. 82, juris).

    In einem solchen Fall sind die Daten noch nicht allgemein veröffentlicht (vgl. BGH…, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 41; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2025, I-16 U 94/24, Rn. 26, juris).

    Insofern reicht es aus, wenn ein Betroffener eine Veröffentlichung seiner Daten im Internet vorträgt und angibt, diese Daten nicht zuvor in einer vergleichbaren Weise allgemein veröffentlicht zu haben (siehe BGH…, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 39 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2025, I-16 U 94/24, Rn. 27, juris).

    Auch ohne die Ausnutzung des Kontakt-Import-Tools sind diese personenbezogenen Daten stets öffentlich für jedermann weltweit einsehbar, sodass sich die Klagepartei mit der Eingabe dieser Daten bei der Registrierung im Netzwerk der Beklagten der Kontrolle begeben hat (OLG Dresden…, Urteil vom 10. Dezember 2024, 4 U 808/24, Rn. 18; OLG Koblenz…, Urteil vom 11. Februar 2025, 3 U 145/24, Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2025, I-16 U 94/24, Rn. 28, juris).

  • OLG Nürnberg, 27.06.2025 - 15 U 2230/23

    Datenschutzgrundverordnung, Dieselbe Verletzungshandlung, Personenbezogene Daten, …

    Dieser Kontrollverlust hinsichtlich persönlicher Daten ist jedoch als äußerst gering einzuschätzen, insbesondere fehlt es an der Herstellung eines Datensatzes aus der Mobilfunknummer und weiteren bei der Beklagten veröffentlichten persönlichen Daten (so im Fall des OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2025 - 16 U 94/24, GRUR-RS 2025, 4597, Rn. 36, beck-online, in dem der Datensatz den echten Vornamen und einen Alias-Nachnamen des Klägers enthalten hatte: "Entscheidend für die Schadenshöhe ist vielmehr allein der auch vom Kläger in den Mittelpunkt seines Vortrags gerückte Umstand, dass die Beklagte gegenüber unbekannten Dritten ohne seine Einwilligung dazu die Mobilfunknummer mit weiteren - ohnehin öffentlichen, mit welchen auch immer - Profildaten verknüpft und daraus einen Datensatz bereitgestellt hat.").
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