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   OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11   

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OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11 (https://dejure.org/2013,16125)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.06.2013 - 18 UF 296/11 (https://dejure.org/2013,16125)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - 18 UF 296/11 (https://dejure.org/2013,16125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beschwerdebefugnis der Pflegeperson gegen die Auswahl eines Vormunds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeperson gegen die Auswahl des Vormundes

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 7 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 2 FamFG, § 303 Abs 2 FamFG, § 335 Abs 1 Nr 1 FamFG
    Vormundschaftssache: Beschwerdebefugnis der Pflegeperson gegen die Auswahl eines Vormunds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 59 Abs. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeperson gegen die Auswahl des Vormundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehrenamtlicher Einzelvormund statt Berufsvormund

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Auswahl eines neuen Vormunds

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geeignete Lehrerin mit besonders guten Kontakten zu den Beteiligten ist vorrangig zum Vormund zu bestellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1665
  • AnwBl 2013, 248
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11
    Der enge Bezug eines Kindschaftsverfahrens zum grundgesetzlich gewährleisteten Anspruch des Kindes auf den Schutz des Staates schließt es jedenfalls aus, einem Minderjährigen den Zugang zum Beschwerdegericht zu versagen, wenn sein gesetzlicher Vertreter nicht willens oder nicht in der Lage ist, für ihn Beschwerde einzulegen (für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 72, 122 - juris Rz. 41 f.) und ihm kein Verfahrensbeistand bestellt wurde.

    Wegen seiner sich aus Art. 6 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten hat der Staat für sorgerechtliche Verfahren auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht normative Regelungen zu schaffen, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantieren (BVerfGE 72, 122 - juris Rz. 43).

    Ob diese Erwägung es rechtfertigt, ausnahmsweise Vertreter zuzulassen, die nicht förmlich bestellt worden sind (BVerfGE 72, 122 - juris Rz. 47 - für die im Namen des Kindes eingelegte Verfassungsbeschwerde durch eine Person, die es über einen nicht unerheblichen Zeitraum befugtermaßen in Obhut hatte; BVerfGE 55, 171, 178, 178; für die "Vertretung" eines Kindes durch den nicht sorgeberechtigten Vater, in dessen Haushalt das Kind lebte), bedarf vorliegend keiner Klärung, da die Beschwerdeeinlegung nicht namens und in Vertretung des Kindes erfolgte.

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12

    Vormundschaft über Minderjährige: Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern gegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11
    Gleichwohl hat der Gesetzgeber aus dieser materiellen Rechtsposition bewusst keine Beschwerdeberechtigung abgeleitet (BGH FamRZ 2011, 552, 553 unter Verweis auf BT-Drucks. 13/11035, S. 26 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2013 - 5 WF 170/12 mit ausführlichen Nachweisen des Meinungsstands).

    Dies gilt für die Beteiligte Ziffer 4 umso mehr, als sie als Pflegemutter ohnehin gem. § 1887 Abs. 2 Satz 2 BGB berechtigt ist, im Interesse des Mündels (erstinstanzlich) den Antrag auf Entlassung des Vormunds zu stellen (vgl. allgemein zu diesem Gesichtspunkt OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2013 - 5 WF 170/12).

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Beschwerdebefugnis der Großeltern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11
    Gleichwohl hat der Gesetzgeber aus dieser materiellen Rechtsposition bewusst keine Beschwerdeberechtigung abgeleitet (BGH FamRZ 2011, 552, 553 unter Verweis auf BT-Drucks. 13/11035, S. 26 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2013 - 5 WF 170/12 mit ausführlichen Nachweisen des Meinungsstands).

    Die ursprünglich in Vormundschaftssachen bestehende erweiterte Beschwerdeberechtigung für jeden, der ein berechtigtes Interesse hat (§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG a.F.), hat der Gesetzgeber seit 1998 für Familiensachen durch die Regelung in §§ 64 Abs. 3 S. 3, 57 Abs. 2 FGG a.F. ausdrücklich ausgeschlossen (BGH FamRZ 2011, 552, 553 unter Verweis auf BT-Drucks. 13/11035, S. 26 f.).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11
    Ob diese Erwägung es rechtfertigt, ausnahmsweise Vertreter zuzulassen, die nicht förmlich bestellt worden sind (BVerfGE 72, 122 - juris Rz. 47 - für die im Namen des Kindes eingelegte Verfassungsbeschwerde durch eine Person, die es über einen nicht unerheblichen Zeitraum befugtermaßen in Obhut hatte; BVerfGE 55, 171, 178, 178; für die "Vertretung" eines Kindes durch den nicht sorgeberechtigten Vater, in dessen Haushalt das Kind lebte), bedarf vorliegend keiner Klärung, da die Beschwerdeeinlegung nicht namens und in Vertretung des Kindes erfolgte.
  • OLG Celle, 19.04.2011 - 15 UF 76/10

    Es besteht kein Vorrang der Vereinsvormundschaft gegenüber der bestellten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11
    Aus der Formulierung von § 1791 b Abs. 1 BGB ergibt sich in Zusammenschau mit §§ 1791 a Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB und den jugendhilferechtlichen Bestimmungen (§§ 53 Abs. 1, 56 Abs. 4 SGB VIII) ein Vorrang der Einzelvormundschaft, die auf eine natürliche Person übertragen und von dieser ehrenamtlich ausgeübt werden soll (OLG Celle, JAmt 2011, 352 - juris Rz. 14; KG FamRZ 2010, 1998 - juris Rz. 7; a. A. MünchKomm/ Wagenitz a.a.O.).
  • KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10

    Ergänzungspflegschaft für Minderjährige: Bestellung des Jugendamts zum Pfleger in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11
    Aus der Formulierung von § 1791 b Abs. 1 BGB ergibt sich in Zusammenschau mit §§ 1791 a Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB und den jugendhilferechtlichen Bestimmungen (§§ 53 Abs. 1, 56 Abs. 4 SGB VIII) ein Vorrang der Einzelvormundschaft, die auf eine natürliche Person übertragen und von dieser ehrenamtlich ausgeübt werden soll (OLG Celle, JAmt 2011, 352 - juris Rz. 14; KG FamRZ 2010, 1998 - juris Rz. 7; a. A. MünchKomm/ Wagenitz a.a.O.).
  • BGH, 25.08.1999 - XII ZB 109/98

    Rechtsmittelbefugnis der Pflegeeltern gegen Entscheidungen betreffend die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11
    Soweit hiergegen eingewandt wurde, dass der Gesetzeszweck - Beschränkung des Kreises der Beschwerdeberechtigten im Interesse der Rechtssicherheit - durch die Anerkennung einer Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern nicht gefährdet würde, da sie als engste Bezugspersonen des Kindes zu einem "bestimmten Kreis" gehören, rechtfertigen diese Erwägungen angesichts des klaren Wortlauts des eine eigene Rechtsbeeinträchtigung voraussetzenden § 59 Abs. 1 FamFG nicht, die Pflegeeltern als grundsätzlich beschwerdeberechtigt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (für den Ausschluss des erweiterten Beschwerderechts nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG durch § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG insoweit BGH FamRZ 2000, 219, 221 - juris Rz. 22 f.).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11

    Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge: Gesetzliche Vertretung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11
    Das Kind bedarf, da es nicht verfahrensfähig ist, zur Wahrung seiner (Verfahrens-)Rechte eines gesetzlichen Vertreters oder eines Verfahrensbeistands (BGH FamRZ 2012, 140; FamRZ 2011, 1788).
  • AG Weilburg, 21.03.1997 - 25 F 996/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11
    Gegen die Entlassung des früheren Vormunds wurde von keinem Beteiligten Beschwerde eingelegt, sodass diese rechtskräftig ist (zur Differenzierung zwischen der Entlassungs- und der Auswahlentscheidung vgl. OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 104).
  • OLG Nürnberg, 14.03.2014 - 11 WF 141/14

    Bestellung des Jugendamtes zum Vormund eines minderjährigen Kindes:

    Zumindest wenn dem Kind in erster Instanz ein Verfahrensbeistand bestellt ist, können die Pflegeeltern, auch wenn dieser untätig bleibt, nicht zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Kindes Beschwerde einlegen (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1665).

    11 Die vom Gesetzgeber jeweils geregelte Beschwerdebefugnis lässt auch keinen Raum im vorliegenden Verfahren aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 303 Abs. 2, § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern zu begründen (so OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1665 mit Anm. Salgo für einen Fall fehlender Bestellung eines Verfahrensbeistands).

    Legt der Verfahrensbeistand keine Beschwerde ein, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Interessen des Kindes durch ihn nicht ausreichend beachtet werden (hieran zweifelnd, Hoffmann, Juris-PR-Familienrecht, 20/2013, Anmerkung 4 zu OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1665 ff.).

  • OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13

    Entscheidung zur Auswahl des Vormunds: Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern;

    Mit weiterem Schriftsatz vom 13.02.2014 verweist der Bevollmächtigte der Pflegeeltern auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.06.2013 (ZKJ 2013, 454 = FamRZ 2013, 1665), wonach die Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern aus dem Umstand hergeleitet werde, dass das betroffene Kind mangels Bestellung eines Verfahrensbeistand in der 1. Instanz keine Möglichkeit hatte, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen.

    Die vom Gesetzgeber jeweils geregelte Beschwerdebefugnis lässt auch keinen Raum im vorliegenden Verfahren aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 303 Abs. 2, § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern zu begründen (so OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1665 - [Ergänzung: weitere Fundstelle ZKJ 2013, 454] - mit Anm. Salgo - [Ergänzung: Fundstelle FamRZ 2013, 1668] - für einen Fall fehlender Bestellung eines Verfahrensbeistands).

  • BGH, 18.12.2019 - XII ZB 445/18

    Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen eine Entscheidung des Familiengerichts

    In Anbetracht der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung ist auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 59 Abs. 1 FamFG im Sinne der Rechtsbeschwerde nicht möglich, weil eine solche sich gegen den Willen des Gesetzgebers richten würde (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 28 mwN; aA OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1665, 1666 für bestimmte Fallkonstellationen).
  • OLG Karlsruhe, 20.02.2024 - 18 UF 221/23

    Zurückverweisung aufgrund von Verfahrensmängeln

    (1) Dies folgt bereits aus dem Zweck der Verfahrensbeistandschaft, den Grundrechtsschutz des Kindes im Verfahren zu gewährleisten und dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird (BVerfG vom 20.08.2003 - 1 BvR 1354/03, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe vom 26.06.2013 - 18 UF 296/11, juris Rn. 32; Sternal/Schäder, a.a.O., § 158 Rn. 1).
  • OLG Nürnberg, 24.08.2018 - 11 WF 901/18

    Keine Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen die Ablehnung der Entlassung des

    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 14. März 2014 (11 WF 141/14, FamRZ 2014, 1864 ff.) ausgeführt: "Die vom Gesetzgeber jeweils geregelte Beschwerdebefugnis lässt ... keinen Raum im vorliegenden Verfahren aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 303 Abs. 2, § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern zu begründen (so OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1665 mit Anm. Salgo für einen Fall fehlender Bestellung eines Verfahrensbeistands).

    Legt der Verfahrensbeistand keine Beschwerde ein, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Interessen des Kindes durch ihn nicht ausreichend beachtet werden (hieran zweifelnd, Hoffmann, Juris-PR-Familienrecht, 20/2013, Anmerkung 4 zu OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1665 ff.).

  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 4 UF 160/14

    Beschwerdeberechtigung eines Wunsch-Vormundes

    Hier ist es zur Wahrung des Kindeswohls und der Persönlichkeitsrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten, die Beschwerde der Pflegeperson unter entsprechender Anwendung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG als zulässig anzusehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 18 UF 296/11 = FamRZ 2013, 1665).
  • OLG Hamburg, 03.03.2014 - 7 UF 150/13

    Vormundschaftssache: Zulässigkeit der Beschwerde des abgesetzten Vormunds;

    Ob dies auch für das Verhältnis ehrenamtliche Einzelvormundschaft und Berufsvormund gilt (vgl. dazu OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1665; Wagenitz, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 1791 b BGB m.w.N.), lässt sich der Norm jedenfalls nicht entnehmen, muss aber auch nicht vertieft werden, setzt es doch allemal voraus, dass der ehrenamtliche Einzelvormund geeignet ist, und dies trifft für die Beschwerdeführerin nicht zu.
  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 4 WF 97/20

    Anwendung des Regelstreitwertes nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG für

    Nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG sind für die Bestimmung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit die Vorschriften des FamGKG maßgebend, hier also für das Sorgerechtsverfahren § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG und für die Auswahl des Pflegers die allgemeine Auffangvorschrift des § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1665).
  • OLG Zweibrücken, 04.09.2019 - 6 WF 133/19

    Beschwerderecht der Pflegeeltern hinsichtlich der Auswahl eines Pflegers

    Für das Kind war hier ein Verfahrensbeistand bestellt worden, sodass auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG geboten ist, die Beschwerde als zulässig anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1665).
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