Rechtsprechung
| VG Berlin, 21.02.2018 - 18 L 43.18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 123 VwGO, § 24 Abs 2 SGB 8, § 79 Abs 2 SGB 8, § 85 SGB 8, § 86 SGB 8
Einstweilige Anordnung auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes für frühkindliche Förderung; Kapazitätserschöpfung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)
Trotz gesetzlichem Anspruch: Kein Kita-Platz im Eilverfahren
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kein Kita-Platz im Eilverfahren
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Kein Kita-Platz im Eilverfahren bei Kapazitätsmangel
- haerlein.de (Kurzinformation)
Trotz gesetzlichem Anspruch: Kein Kita-Platz im Eilverfahren
- dombert.de (Kurzinformation)
Kita-Platz nicht im Eilverfahren durchsetzbar
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Trotz gesetzlichem Anspruch: Kein Kita-Platz im Eilverfahren
- rae-sh.com (Kurzinformation)
Kita-Platz einklagen - wichtige Voraussetzungen
- juraforum.de (Kurzinformation)
Eltern können keinen Betreuungsplatz im Eilverfahren verlangen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Trotz gesetzlichem Anspruch: Kein Anspruch auf Kita-Platz im Eilverfahren bei Kapazitätenmangel - Eltern können Aufwendungsersatz in Form von Kostenerstattung für selbstbeschaffte Betreuung verlangen
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer …
Auszug aus VG Berlin, 21.02.2018 - 18 L 43.18
Die örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Träger der Jugendhilfe haben dabei sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) besitzt und für das einen entsprechenden Bedarf gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII geltend macht, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 26 ff.).Seinen Anspruch hat er im August 2017 an das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg als zuständigen Jugendhilfeträger (vgl. §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 2 Abs. 2 des Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege - KitaFöG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) herangetragen und gem. § 24 Abs. 2. S. 2 in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII und § 4 Abs. 1 S. 2 KitaFöG den zeitlichen Umfang der Förderung - ab dem 1. Februar 2018 maximal fünf Stunden täglich - benannt.In Anlehnung an § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII und § 7 Abs. 5 KitaFöG hätte der Antragsgegner dem Antragsteller also einen Betreuungsplatz ab dem 1. Februar 2018 nachweisen müssen, der von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 43).
- VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719
Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz
Auszug aus VG Berlin, 21.02.2018 - 18 L 43.18
Vielmehr wandelt sich - wenn wie hier der Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII leer läuft - der Primäranspruch in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Hilfe um (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 49; VGH Mannheim…, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782.15 -, juris Rn. 35 ff;… Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. § 24 Rn. 34), oder der Antragsteller als Leistungsberechtigter kann unter Umständen Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend machen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 302/15 -, juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2017 - 12 B 930/17
Einstweilige Anordnung zur Vergabe von Kita-Plätzen in Münster bestätigt
Auszug aus VG Berlin, 21.02.2018 - 18 L 43.18
Auch der Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Juli 2017 (6 L 1177/17 -, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. Dezember 2017 - 12 B 930/17 -, beide zit. nach juris), wonach der Jugendhilfeträger den Nachweis der Kapazitätserschöpfung nur bei einem sachgerecht ausgestalteten und durchgeführten Verfahren zur Vergabe der (städtischen) Kindergartenplätze führen könne, lässt den Schluss auf freie Kapazitäten nicht zu.
- BGH, 20.10.2016 - III ZR 302/15
Nicht rechtzeitige Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes
Auszug aus VG Berlin, 21.02.2018 - 18 L 43.18
Vielmehr wandelt sich - wenn wie hier der Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII leer läuft - der Primäranspruch in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Hilfe um (vgl. VGH München…, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 49; VGH Mannheim…, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782.15 -, juris Rn. 35 ff;… Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. § 24 Rn. 34), oder der Antragsteller als Leistungsberechtigter kann unter Umständen Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend machen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 302/15 -, juris). - OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2012 - 7 A 10671/12
Stadt Mainz muss Kosten für private Kinderkrippe tragen
Auszug aus VG Berlin, 21.02.2018 - 18 L 43.18
Würde man dies anders sehen wollen, würde dies bedeuten, dass in unzulässiger Weise eine auf etwas Unmögliches gerichtete einstweilige Anordnung erlassen werden müsste (so wohl auch OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 7 A 10671/12 -, juris Rn. 37). - VG Münster, 20.07.2017 - 6 L 1177/17
Vergabe von Kita-Plätzen in Münster beanstandet
Auszug aus VG Berlin, 21.02.2018 - 18 L 43.18
Auch der Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Juli 2017 (6 L 1177/17 -, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. Dezember 2017 - 12 B 930/17 -, beide zit. nach juris), wonach der Jugendhilfeträger den Nachweis der Kapazitätserschöpfung nur bei einem sachgerecht ausgestalteten und durchgeführten Verfahren zur Vergabe der (städtischen) Kindergartenplätze führen könne, lässt den Schluss auf freie Kapazitäten nicht zu.
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 6 S 2.18
Verpflichtung des Landes Berlin zur Bereitstellung von Kita-Plätzen
Das gilt auch für die Annahme, der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII wandle sich im Falle der Kapazitätserschöpfung in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Betreuung um (so aber VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2018 - VG 18 L 43.18 -). - VGH Baden-Württemberg, 23.11.2022 - 12 S 2224/22
Kein Kapazitätsvorbehalt bei Anspruch auf Betreuungsplatz in …
Diese Auffassung werde bestätigt durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.01.2019 (Az. 2 K 7453/18 ) und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21.02.2018 (Az. 18 L 43.18).Rn. 9 Die Einwände der fehlenden Erfüllbarkeit und Unmöglichkeit können der unbedingten Gewährleistungspflicht nicht entgegengehalten werden (…vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris Rn. 8, …und vom 20.06.2019 - 10 ME 134/19 -, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 16.06.2017 - 4 B 104/17 -, juris 7 ff., …und vom 07.06.2017 - 4 B 112/17 -, juris Rn. 7 ff.; wohl auch OVG Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 16.04.2020 - 7 B 10222/20 -, juris Rn. 5; a.A. Hessischer VGH…, Beschluss vom 12.02.2020 - 10 B 2754/19 -, juris Rn. 4; VG Sigmaringen…, Beschluss vom 23.01.2019 - 2 K 7453/18 -, juris Rn. 33 ; VG Berlin, Beschluss vom 21.02.2018 - 18 L 43.18 -, juris Rn. 13;… offengelassen im Senatsbeschluss vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 17 ).
Sie greifen schon deshalb nicht durch, weil eine mit der zivilrechtlichen Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB vergleichbare Situation weder von der Beschwerde dargelegt noch ersichtlich ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 16.06.2017 - 4 B 104/17 -, juris 13, …und vom 07.06.2017 - 4 B 112/17 -, juris Rn. 13; so wohl auch OVG Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 16.04.2020 - 7 B 10222/20 -, juris Rn. 5; a.A. VG Sigmaringen…, Beschluss vom 23.01.2019 - 2 K 7453/18 -, juris Rn. 33 ; VG Berlin, Beschluss vom 21.02.2018 - 18 L 43.18 -, juris Rn. 13).
- VG Sigmaringen, 23.01.2019 - 2 K 7453/18
Zuweisung eines Betreuungsplatzes in eine Kindertageseinrichtung
Können neue Kapazitäten - wovon hier auszugehen ist - nicht so kurzfristig geschaffen werden, dass dem Antragsteller umgehend ein Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann, scheidet eine dahingehende Verpflichtung im Verfahren nach § 123 VwGO aus; sie wäre in unzulässiger Weise auf etwas Unmögliches gerichtet (vgl. VG Mainz…, Beschluss vom 27.04.2018 - 1 L 279/18.MZ -, juris Rn. 6, dort als Fall fehlender Spruchreife behandelt; VG Berlin, Beschluss vom 21.02.2018 - 18 L 43.18 -, juris Rn. 13;… Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 24 Rn. 21;… Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, 2013, Rn. 390 und 395).
- VG Stuttgart, 03.08.2022 - 7 K 3216/22
Kommunale Kindertageseinrichtung; Anspruch auf einen Betreuungsplatz; Kapazität; …
Denn dieser Einwand lässt nicht den Schluss auf freie Kapazitäten zu, sondern führt wiederum zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Zulassungsanspruch, da sich vorliegend mehr Kinder beworben haben als Plätze vorhanden sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21.02.2018 - 18 L 43.18 -, juris Rn. 12). - VG Mainz, 27.04.2018 - 1 L 279/18
Anspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes bei Kapazitätserschöpfung
Vielmehr wandelt sich die Primär-verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei Nichterfüllbarkeit in eine Sekundärverantwortung um, die unter anderem darin besteht, nunmehr die Kosten einer Ersatzbeschaffung zu tragen (vgl. zu § 24 SGB VIII: VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2018 - VG 18 L 43.18 -, beck-online; BayVGH…, Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1191 -, juris Rn. 36). - VGH Baden-Württemberg, 12.08.2025 - 12 S 1327/25
Vortrag neuer oder erstmals geltend gemachter Umstände mit der …
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe somit im Widerspruch zu Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, etwa des Hessischen VGH (Beschluss vom 12.02.2020 - 10 B 2754/19) oder des VG Berlin (Beschluss vom 21.02.2018 - 18 L 43.18), wonach eine einstweilige Anordnung ausscheide, wenn deren tatsächliche Durchsetzung unmöglich sei.
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