Rechtsprechung
| VGH Bayern, 07.10.2008 - 19 C 08.2654 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Prozesskostenhilfe; außergewöhnliche Härte
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AufenthG § 36 Abs. 2; VwGO § 166; ZPO § 114
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, sonstige Familienangehörige, außergewöhnliche Härte, Betreuung, Pflege, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06
Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bezüglich des …
Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2008 - 19 C 08.2654
Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs (§§ 28, 30 und 32 AufenthG) ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten (vgl. OVG Münster, U.v. 24.2.1999 - 17 A 139/97 -, NVwZ-RR 1999, 534; OVG Berlin, U.v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275 [276]; NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68] jeweils m.w.N.).Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise auch nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. OVG Berlin, U.v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275 [276]; NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68]).
Ein solches Bedürfnis kann bei schwerwiegender Erkrankung/Behinderung und/oder fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit vorliegen (vgl. NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68]).
Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Familienangehörige die entsprechenden Leistungen auch tatsächlich erbringt (vgl. NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68]).
Grundsätzlich unerheblich ist hingegen, ob die von dem betreffenden Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen geleistet werden könnte, denn das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft wird durch die persönliche und direkte Lebenshilfe der Angehörigen geprägt (vgl. NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68] unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 1.8.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341 und B.v. 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, EZAR 105 Nr. 27).
Im Verhältnis von Eltern und Kindern ist ferner zu berücksichtigen, dass sie einander gemäß § 1618 BGB bereits von Gesetzes wegen Beistand und Rücksicht schuldig sind (NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68]).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1999 - 17 A 139/97
Aufenthaltserlaubnis; Außergewöhnliche Hörte; Lebenshilfe für pflegebedürftige …
Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2008 - 19 C 08.2654
Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs (§§ 28, 30 und 32 AufenthG) ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten (vgl. OVG Münster, U.v. 24.2.1999 - 17 A 139/97 -, NVwZ-RR 1999, 534; OVG Berlin, U.v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275 [276]; NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68] jeweils m.w.N.).Hierzu gehören namentlich etwaige mit der Aufenthaltsnahme in näherer oder fernerer Zukunft verbundene finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand (vgl. OVG Münster, U.v. 24.2.1999 - 17 A 139/97 -, NVwZ-RR 1999, 534 [536]).
Entscheidende Bedeutung kommt insoweit regelmäßig dem Umstand zu, ob eine gesundheitliche Versorgung, Pflege und Betreuung - notfalls auch in öffentlichen oder privaten Einrichtungen - im Heimatland gewährleistet ist und dort verbliebene Familienangehörige persönlichen Kontakt zu dem Betroffenen halten können (vgl. OVG Münster, U.v. 24.2.1999 - 17 A 138/97 -, NVwZ-RR 1999, 534 [536]).
Auch wenn den Familienangehörigen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden darf, dass die Lebenshilfe auch von Dritten im Heimatland erbracht werden kann, so ist dieser Umstand gleichwohl dann im Rahmen der Abwägung berücksichtigungsfähig, wenn im Falle einer Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet erhebliche finanzielle Belastungen auf die öffentliche Hand zukämen (vgl. OVG Münster, U.v. 24.2.1999 - 17 A 139/97 -, NVwZ-RR 1999, 534 [536]).
- OVG Berlin, 31.01.2003 - 3 B 4.02
D (A), Mazedonier, Minderjährige, Sonstige Familienangehörige, …
Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2008 - 19 C 08.2654
Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs (§§ 28, 30 und 32 AufenthG) ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten (vgl. OVG Münster, U.v. 24.2.1999 - 17 A 139/97 -, NVwZ-RR 1999, 534; OVG Berlin, U.v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275 [276]; NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68] jeweils m.w.N.).Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so außergewöhnlich groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, eine Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar erscheint (vgl. OVG Berlin, U.v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275 [276]).
Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise auch nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. OVG Berlin, U.v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275 [276]; NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68]).
Gleichwohl ist eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht bereits dann - gewissermaßen automatisch - zu bejahen, wenn sich der Vormund oder Betreuer des Familienangehörigen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dieser wegen einer schwerwiegenden Erkrankung/Behinderung oder wegen fortgeschrittenen Alters und Pflegebedürftigkeit auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist (OVG Berlin, U.v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275 [277]).
- BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption
Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2008 - 19 C 08.2654
Grundsätzlich unerheblich ist hingegen, ob die von dem betreffenden Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen geleistet werden könnte, denn das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft wird durch die persönliche und direkte Lebenshilfe der Angehörigen geprägt (vgl. NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68] unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 1.8.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341 und B.v. 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, EZAR 105 Nr. 27). - BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die …
Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2008 - 19 C 08.2654
Grundsätzlich unerheblich ist hingegen, ob die von dem betreffenden Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen geleistet werden könnte, denn das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft wird durch die persönliche und direkte Lebenshilfe der Angehörigen geprägt (vgl. NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68] unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 1.8.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341 und B.v. 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, EZAR 105 Nr. 27).
- OVG Niedersachsen, 15.06.2010 - 8 LB 117/08
Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis "auf Probe"; Zurechnung von in …
Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 19.5.2010 - 8 ME 88/10 - Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.10.2008 - 19 C 08.2654 -, juris Rn. 5 f.;… Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006, a.a.O.;… Beschl. v. 23.5.2006 - 5 ME 35/06 -, juris Rn. 21;… OVG Berlin, Urt. v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275, 276;… Hailbronner, a.a.O., § 36 Rn. 13; und zur inhaltsgleichen Vorgängerreglung in § 22 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4). - VG Würzburg, 24.08.2010 - W 7 K 09.393
Kein Anspruch nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei fehlender Sicherung des …
Im Übrigen ist ein Aufenthaltstitel aus § 25 Abs. 5 AufenthG gegenüber einem solchen gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG subsidiär (BayVGH v. 07.10.2008 Az: 19 C 08.2654).Wenn nun dieselben Gründe, die zur Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise führen (hier Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 8 EMRK) nicht nur zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes herangezogen werden, sondern auch die Anwendbarkeit einer spezielleren (vgl. BayVGH v. 7.10.2008 a.a.O.) Anspruchsgrundlage begründen können, erscheint fraglich, ob § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von seinem Ziel her noch anwendbar sein kann.
- OVG Niedersachsen, 01.12.2010 - 8 ME 292/10
Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der …
Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (…vgl. Senatsbeschl. v. 19.05.2010 - 8 ME 88/10 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.10.2008 - 19 C 08.2654 -, juris Rn. 5 f.;… Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006, a.a.O.;… Beschl. v. 23.5.2006 - 5 ME 35/06 -, juris Rn. 21;… OVG Berlin, Urt. v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275, 276;… Hailbronner, a.a.O., § 36 Rn. 13; und zur inhaltsgleichen Vorgängerreglung in § 22 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4).
- OVG Niedersachsen, 23.01.2013 - 8 LA 226/12
Ermessensentscheidung einer Ausländerbehörde bei Familiennachzug eines …
Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (…vgl. Senatsbeschl. v. 1.12.2010 - 8 ME 292/10 -, juris Rn. 10;… v. 19.05.2010 - 8 ME 88/10 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.10.2008 - 19 C 08.2654 -, juris Rn. 5 f.;… Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006, a.a.O.;… Beschl. v. 23.5.2006 - 5 ME 35/06 -, juris Rn. 21;… OVG Berlin, Urt. v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275, 276;… Hailbronner, a.a.O., § 36 Rn. 13; und zur inhaltsgleichen Vorgängerreglung in § 22 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4). - OVG Niedersachsen, 19.05.2010 - 8 ME 88/10
Regelungen zum Aufenthalt aus familiären Gründen als Anspruch auf Erteilung einer …
Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.10.2008 - 19 C 08.2654 -, juris Rn. 5 f.;… Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006, a.a.O.;… Beschl. v. 23.5.2006 - 5 ME 35/06 -, juris Rn. 21;… OVG Berlin, Urt. v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275, 276;… Hailbronner, a.a.O., § 36 Rn. 13; und zur inhaltsgleichen Vorgängerreglung in § 22 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4). - VGH Bayern, 18.05.2012 - 10 ZB 12.430
Visumverstoß
Eine außergewöhnliche Härte setzt danach grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. BVerfG vom 17.5.2011 Az. 2 BvR 2625/10 RdNr. 15; BayVGH vom 7.10.2008 Az. 19 C 08.2654 RdNr. 5 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg vom 19.5.2010 Az. 9 NE 88/10 RdNr. 3). - VG Augsburg, 10.01.2012 - Au 6 S 11.1759
Ehegattennachzug einer ukrainischen Staatsangehörigen; Vorliegen einer …
Die Ablehnung der Erlaubnis muss schlechthin unvertretbar erscheinen (BayVGH vom 7.10.2008 Az. 19 C 08.2654 RdNrn. 5 und 6).
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