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Rechtsprechung
   OLG Köln, 31.03.2025 - 19 U 126/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,9126
OLG Köln, 31.03.2025 - 19 U 126/23 (https://dejure.org/2025,9126)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.03.2025 - 19 U 126/23 (https://dejure.org/2025,9126)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. März 2025 - 19 U 126/23 (https://dejure.org/2025,9126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, S. 2; ZPO § 287
    Ausgleichsanspruch als Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung eines Handelsvertreters; Kundenbewegungen in der Vergangenheit als Grundlage für die Ermittlung der Abwanderungsquote

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    § 287 ZPO, § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB, § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB, § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
    Telekommunikationsprodukte, AA des HV, Stammkunde, Provisionsverluste, Unternehmervorteile, Billigkeitsprüfung, Prognosezeitraum, Sogwirkung der Marke

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (30)

  • BGH, 24.09.2020 - VII ZR 69/19

    Weitere Nutzung der vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen …

    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2025 - 19 U 126/23
    Rn. 49 Der Ausgleichanspruch ist kein Versorgungsanspruch, sondern Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters, nämlich für den Kundenstamm, den der Handelsvertreter geschaffen und den der Unternehmer nunmehr alleine nutzen kann, also eine kapitalisierte, synallagmatische Restvergütung für den Aufbau des Kundenstamms (…Hopt, HGB, 43. Aufl. 2024, § 89b, Rn. 2 m.w.N.; vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 14).

    Ob und in welchem Umfang der Unternehmer tatsächlich nach Beendigung des Handelsvertretervertrages Geschäfte mit diesen Kunden schließt, ist für das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dieser Entscheidung den Begriff des Unternehmervorteils nicht neu definiert, sondern nur festgestellt, dass die Unternehmervorteile nicht von vornherein durch die Provisionsverluste des Handelsvertreters begrenzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 17 mit Verweis auf EuGH…, Urteil vom 26.03.2009, C-348/07, juris Rn. 24 f.).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist erforderlich, dass die Provisionsverluste gerade im Hinblick auf die Vertragsbeendigung eintreten, dem Handelsvertreter bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses die Provisionen also nicht entgangen wären (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 16; EuGH…, Urteil vom 23.03.2023, C-574/21, juris Rn. 46).

  • EuGH, 23.03.2023 - C-574/21

    02 Czech Republic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter …

    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2025 - 19 U 126/23
    Rn. 65 Allerdings ist - wie oben ausgeführt - regelmäßig davon auszugehen, dass die Vorteile des Unternehmers mindestens den dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entgehenden Provisionen aus den von ihm geworbenen Kundenbeziehungen entsprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2023, C-574/21, juris Rn. 45, 51).

    Rn. 75 Im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind hinsichtlich der Provisionsverluste im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB diejenigen Provisionen zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter im Falle eines hypothetischen Fortbestandes des Handelsvertretervertrages und unterstellter gleichbleibender Tätigkeit erhalten hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2023, C-574/21, juris Rn. 51).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist erforderlich, dass die Provisionsverluste gerade im Hinblick auf die Vertragsbeendigung eintreten, dem Handelsvertreter bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses die Provisionen also nicht entgangen wären (vgl. BGH…, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 16; EuGH, Urteil vom 23.03.2023, C-574/21, juris Rn. 46).

  • BGH, 19.01.2011 - VIII ZR 149/09

    Handelsvertreterausgleichsanspruch des Tankstellenhalters: Berechnung des …

    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2025 - 19 U 126/23
    Entscheidend ist also der Aufbau einer Geschäftsverbindung mit Stammkunden bzw. Mehrfachkunden, die über eine solche zu Laufkunden hinausgeht (BGH, Urteil vom 19.1.2011, VIII ZR 149/09, juris Rn. 22;… Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, Band 1, 6. Aufl. 2025, § 89b Rn. 73;… Hopt, HGB, 44. Aufl. 2025, § 89b Rn. 12;… Semmler in: Ebenroth/Boujong, HGB, Band 1, 5. Aufl. 2024, § 89b Rn. 115).

    Mithin ist zur Berechnung der Höhe des Ausgleichs eine konkrete Feststellung der Unternehmervorteile im Rahmen einer Umsatzprognose vorzunehmen, wobei gemäß § 287 ZPO die Schätzung zulässig ist, dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (vgl. BGH…, Urteil vom 21.07.2016, I ZR 229/15, juris Rn. 50; BGH, Urteil vom 19.01.2011, VIII ZR 149/09, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 27.01.2017, 16 U 171/15, juris Rn. 49).

    Das sind grundsätzlich solche Kunden, die im Regelfall mindestens ein Nachfolgegeschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (BGH, Urteil vom 19.01.2011, VIII ZR 149/09, juris Rn. 23).

  • EuGH, 26.03.2009 - C-348/07

    Semen - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 - Selbständige Handelsvertreter - …

    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2025 - 19 U 126/23
    Rn. 55 Dieses Verständnis des Verhältnisses der Unternehmervorteile und der Provisionsverluste ist auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 26.03.2009, C-348/07, juris) weiter maßgeblich (…vgl. BGH, Urteile vom 11.11.2009, VIII ZR 249/08, juris Rn. 15 …und vom 15. Juli 2009, VIII ZR 171/08 juris Rn. 15; Westphal, DB 2010, 1333, 1336; Christoph, NJW 2010, 647, 649).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dieser Entscheidung den Begriff des Unternehmervorteils nicht neu definiert, sondern nur festgestellt, dass die Unternehmervorteile nicht von vornherein durch die Provisionsverluste des Handelsvertreters begrenzt sind (vgl. BGH…, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 17 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 26.03.2009, C-348/07, juris Rn. 24 f.).

    Es kann daher nicht bei der Gleichsetzung der Unternehmervorteile mit den Provisionsverlusten bleiben, sondern es ist immer zu prüfen, ob - trotz fehlender Provisionsverluste - ausnahmsweise ein Ausgleichsanspruch bei einer Einbeziehung aller weiteren Umstände der Billigkeit entspricht und ob er gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände anzupassen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2009, C-348/07, juris Rn. 20).

  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des …

    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2025 - 19 U 126/23
    Rn. 68 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die in Ansatz zu bringenden Vorteile des Unternehmers sich nicht dadurch verringern, dass ggf. auch an den Nachfolger des Handelsvertreters eine Provision gezahlt werden muss, da die dem Nachfolger gegenüber bestehende Provisionsverpflichtung bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2007, VIII ZR 194/06, juris Rn. 48 m.w.N.).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 1997 ausgeführt, dass jede Berechnung eines Abzinsungsbetrages nur zu einem Annäherungswert führt, dessen Maßgeblichkeit der Tatrichter wie bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen hat (BGH…, Urteil vom 06.08.1997, VIII ZR 92/96, juris Rn. 54 m.w.N., fortgeführt in BGH, Urteil vom 12.09.2007, VIII ZR 194/06, juris Rn. 51).

  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2025 - 19 U 126/23
    Rn. 80 Allerdings kann ein solcher Zweitkauf ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn bereits aufgrund eines Erstgeschäfts ein Folgegeschäft erwartbar ist (sog. potenzieller Stammkunde) (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1997, VIII ZR 272/95, juris Rn. 19 [bei Kauf langlebiger Wirtschaftsgüter];… Hopt a.a.O. Rn. 11).

    Nur auf letzteres kommt es aber an (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.02.1997, VIII ZR 272/95, juris Rn. 25).

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2020 - 16 U 6/19

    Umfang des Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2025 - 19 U 126/23
    Rn. 56 Neben den im Rahmen der Billigkeitsprüfung insbesondere zu berücksichtigenden entgehenden Provisionen, die für die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters gezahlt werden, sind grundsätzlich auch Sonderprämien und Boni berücksichtigungsfähig, wenn und soweit deren Auszahlung vom Erreichen bestimmter Vertriebsziele abhängig gemacht wird (vgl. OLG Düsseldorf, Verfügung vom 31.01.2020, 16 U 6/19, juris Rn. 13), was hier aber mangels entsprechenden konkreten Vortrags nicht überprüfbar ist.

    Rn. 130 Unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände erachtet der Senat einen Prognosezeitraum von vier Jahren für angemessen (vgl. dazu für einen vergleichbaren Fall OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 31.01.2020, 16 U 6/19, juris Rn. 14; und allgemein Ströbl in: BB 2013, 1027 [1031]).

  • OLG Köln, 24.11.2023 - 19 U 146/22

    Telekommunikationsprodukte, Telekommunikationsdienstleistungen -, Absatz von …

    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2025 - 19 U 126/23
    Gerade wegen der Vielfalt der Vertriebswege der Beklagten ist es realistisch, dass der Bestand einer Kundenverbindung über verschiedene Kommunikationswege für den Abschluss neuer Geschäfte (ggf. in anderen Sparten) sowie ggf. erweiternde Folgeverträge genutzt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2023, 19 U 146/22, juris Rn. 272), so dass hier von Unternehmervorteilen der Beklagten auszugehen ist.

    Ferner entfällt das Merkmal eines ihr zugeflossenen Vorteils nicht dadurch, dass sie sich dieses Vorteils durch unentgeltliche Weitergabe innerhalb des Konzerns entledigt zu haben wähnt (Senat, Urteil vom 24.11.2023, 19 U 146/22, juris Rn. 273).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 229/15

    Besonderes Arten des Kommissionsgeschäfts: Vorliegen eines …

    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2025 - 19 U 126/23
    Mithin ist zur Berechnung der Höhe des Ausgleichs eine konkrete Feststellung der Unternehmervorteile im Rahmen einer Umsatzprognose vorzunehmen, wobei gemäß § 287 ZPO die Schätzung zulässig ist, dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016, I ZR 229/15, juris Rn. 50; BGH…, Urteil vom 19.01.2011, VIII ZR 149/09, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 27.01.2017, 16 U 171/15, juris Rn. 49).

    Dabei hat grundsätzlich der Handelsvertreter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welcher Anteil an den Provisionseinnahmen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung auf Mehrfachkunden entfiel (BGH, Urteil vom 21.07.2016, I ZR 229/15, juris Rn. 55;… Wauschkuhn in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl. 2023, § 89b HGB Rn. 327, 332;… vgl. auch Semmler a.a.O. Rn. 188).

  • OLG Köln, 19.06.2015 - 19 U 109/14

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2025 - 19 U 126/23
    Dies folgt aus der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs als Restvergütung für den Aufbau des Kundenstamms (Senat, Urteil vom 19.06.2015, 19 U 109/14, juris Rn. 58).

    Das Erfordernis der Billigkeit ist eine selbständige Anspruchsvoraussetzung des Ausgleichsanspruchs neben dem Tatbestandsmerkmal der Unternehmervorteile (vgl. Senat, Urteil vom 19.06.2015, 19 U 109/14, juris Rn. 67).

  • BGH, 01.10.2008 - VIII ZR 13/05

    Ausgleichanspruch eines Vertragshändlers bei Änderung des Vertriebssystems

  • BGH, 10.12.2019 - II ZR 281/18

    Erledigungsfrist zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses; …

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

    Verzugszinsen: Begriff der "Entgeltforderung"; Behandlung des …

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 25/08

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers bei Vertragsende: Berücksichtigung …

  • BGH, 25.09.2002 - VIII ZR 253/99

    Klagebefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 92/96

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/02

    Formularmäßige Vereinbarung des Verzichts auf Treuegeld des Handelsvertreters

  • BGH, 12.02.2003 - VIII ZR 130/01

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

  • BGH, 07.05.2003 - VIII ZR 263/02

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11

    Berücksichtigung von Unternehmervorteilen und Provisionsverlusten bei der …

  • OLG Köln, 08.09.2023 - 19 U 73/22

    Telekommunikationsprodukte, Telekommunikationsdienstleistungen -, Absatz von …

  • BGH, 08.11.1990 - I ZR 269/88

    Abzinsung des Ausgleichsanspruchs

  • OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03

    Kfz-Vertragshändlervertrag: Ausgleichsanspruch bei nach der ordentlichen …

  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 173/91

    Bemessungsgrundlage und Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

  • OLG Köln, 01.03.2013 - 19 W 4/13

    Ansprüche des Handelsvertreters bei Einstellung des Vertriebs durch den …

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 16 U 171/15

    Ansprüche eines Vertragshändlers nach Beendigung des Vertrages

  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 108/09

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters im Shopgeschäft: Begriff des …

  • BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 249/08

    Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 171/08

    Zur Berechnung des Handelsvertreter- ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

  • BGH, 25.10.1984 - I ZR 104/82

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs beim Vertrieb langlebiger …

  • OLG Köln, 27.04.2026 - 19 U 143/23

    Kein Anspruch des klägerischen Handelsvertreters auf Zahlung eines …

    Dies folgt aus der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs als Restvergütung für den Aufbau des Kundenstamms (…Senat, Urteile vom 19.06.2015, 19 U 109/14, juris Rn. 58; vom 31.03.2025, 19 U 126/23, juris Rn. 40 f.;… vom 24.11.2023, 19 U 146/22, juris Rn. 271).

    Das Erfordernis der Billigkeit ist eine selbständige Anspruchsvoraussetzung des Ausgleichsanspruchs neben dem Tatbestandsmerkmal der Unternehmervorteile (…vgl. Senat, Urteile vom 19.06.2015, 19 U 109/14, juris Rn. 67; vom 31.03.2025, 19 U 126/23, juris Rn. 45;… vom 24.11.2023, 19 U 146/22, juris Rn. 274).

    Rn. 52 Gerade wegen der Vielfalt der Vertriebswege der Beklagten ist es realistisch, dass der Bestand einer Kundenverbindung über verschiedene Kommunikationswege für den Abschluss neuer Geschäfte (ggf. in anderen Sparten) sowie ggf. erweiternde Folgeverträge genutzt werden kann (…vgl. Senat, Urteile vom 24.11.2023, 19 U 146/22, Rn. 272 und vom 31.03.2025, 19 U 126/23, Rn. 51, jeweils zitiert nach juris), so dass hier von Unternehmervorteilen der Beklagten auszugehen ist.

    Dabei ist das Gericht auf eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO angewiesen (vgl. Senat, Urteil vom 31.03.2025, 19 U 126/23, juris, Rn. 43).

    Rn. 56 Da hier keine besonderen Umstände vorliegen, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB einen Ausgleich rechtfertigen könnten, der über die dem Kläger durch die Vertragsbeendigung entgehenden Provisionen bezüglich der von ihm geworbenen Kunden hinausgeht, bedarf es vorliegend keiner weiteren Aufklärung, ob die Beklagte über die dem Kläger entgehenden Provisionen hinausgehende Vorteile aus den Geschäftsverbindungen mit den vom Kläger geworbenen Kunden hat (Senat, Urteil vom 31.03.2025, 19 U 126/23, juris Rn. 53).

    Rn. 58 Diese sind grundsätzlich aufgrund der konkreten Provisionsvereinbarungen der Parteien zu ermitteln (vgl. Senat, Urteil vom 31.03.2025, 19 U 126/23, juris, Rn. 58).

    Das sind grundsätzlich solche Kunden, die im Regelfall mindestens ein Nachfolgegeschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (BGH…, Urteil vom 19.01.2011, VIII ZR 149/09, juris Rn. 23; vgl. Senat, Urteil vom 31.03.2025, 19 U 126/23, juris, Rn. 60).

    Dabei hat grundsätzlich der Handelsvertreter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welcher Anteil an den Provisionseinnahmen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung auf Mehrfachkunden entfiel (BGH…, Urteil vom 21.07.2016, I ZR 229/15, juris Rn. 55;… Wauschkuhn in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl. 2023, § 89b HGB Rn. 327, 332;… vgl. auch Semmler a.a.O. Rn. 188; Senat, Urteil vom 31.03.2025, 19 U 126/23, juris, Rn. 66).

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