Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 12.12.2019

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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18 (https://dejure.org/2020,21970)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.07.2020 - 2 A 6.18 (https://dejure.org/2020,21970)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Juli 2020 - 2 A 6.18 (https://dejure.org/2020,21970)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 172 Abs 3 S 1 BauGB
    Erhaltungsverordnung; zweistufiges Verfahren; Ortsbild; Stadtgestalt; Verordnungsmotivation; eingeschränkte Abwägung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 47 Abs 2 VwGO, § 47 Abs 5 S 1 HS 2 VwGO, § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 172 Abs 3 S 1 BauGB, § 9 Abs 1 BauGBAG BE, § 30 Abs 1 S 1 BauGBAG BE, § 30 Abs 1 S 5 BauGBAG BE
    Normenkontrolle; Erhaltungsverordnung; zweistufiges Verfahren; Ortsbild; Stadtgestalt; Verordnungsmotivation; eingeschränkte Abwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 CN 7.13

    Erhaltungssatzung; Erhaltungsziele; Erhaltungszwecke; städtebauliche Eigenart;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18
    Welche Erhaltungsziele von der Gemeinde insoweit zulässigerweise verfolgt werden dürfen, regelt § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - juris Rn. 11).

    Denn sie tragen nichts zur städtebaulichen Gestalt eines Gebiets bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 11).

    Dabei ist es für die Gültigkeit der Erhaltungsverordnung im Hinblick auf das zweistufig ausgestaltete Verfahren (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987, a.a.O., S. 26, und vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 13) nicht erforderlich, dass alle in einem festgelegten Erhaltungsgebiet vorhandenen baulichen Anlagen nach diesen Kriterien erhaltungswürdig sind.

    (1) Der Begriff des Ortsbildes zielt - ebenso wie der hier nicht einschlägige Begriff des Landschaftsbildes - auf die optische Wirkung bzw. das Erscheinungsbild des Gebiets ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 15).

    Gemeint sind hier also die visuellen Aspekte, die optischen Wirkungen des Gebiets (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 15).

    Angesichts dieses über das Ortsbild hinausgehenden Bedeutungsgehalts bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass auch eine - optisch wahrnehmbare - besondere Baustruktur (wie etwa eine Blockrandbebauung) unter den Begriff der Stadtgestalt fallen kann, auch wenn ihr keine geschichtliche oder künstlerische Bedeutung zukommt, sofern sie eine städtebauliche ("stadträumliche") Funktion für das Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um einen Auffangtatbestand, der den Erhaltungsgedanken auf bauliche Anlagen ausdehnt, die das Erscheinungsbild ihrer Umgebung zwar nicht prägen, aber dennoch ("sonst") für die städtebauliche Eigenart des Gebiets im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von Bedeutung sind, indem sie die Umgebung zumindest mitgestalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 17).

    Der Normgeber muss vielmehr nach dem Inhalt der Erhaltungssatzung auch das Ziel verfolgt haben, die von ihr erfassten Gebäude gerade aus den dort genannten Gründen zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 23; vorgehend OVG Magdeburg, Urteil vom 29. November 2012 - 2 K 41/11 - BeckRS 2015, 52573).

    Anders als das Bestreben, einen Wohnblock als Lärmschutzriegel für eine andere Bebauung zu erhalten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 25), ist das Anliegen, einem Veränderungsdruck entgegenzuwirken, der aus dem Bemühen der Eigentümer folgt, ihr Eigentum möglichst profitabel zu verwerten, geradezu typisch für das Erhaltungsrecht.

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 26.85

    Notwendiger Inhalt einer Erhaltungssatzung; Abgrenzung von Baurech zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18
    (2) Auch einer Begründung, wie sie für einen Bebauungsplan vorgeschrieben ist (vgl. § 9 Abs. 8 BauGB), bedarf eine Erhaltungsverordnung grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - juris Rn. 10).

    Dabei ist es für die Gültigkeit der Erhaltungsverordnung im Hinblick auf das zweistufig ausgestaltete Verfahren (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987, a.a.O., S. 26, und vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 13) nicht erforderlich, dass alle in einem festgelegten Erhaltungsgebiet vorhandenen baulichen Anlagen nach diesen Kriterien erhaltungswürdig sind.

    Eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung ist hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, in welchem Gebiet und aus welchen Gründen das Erfordernis eines besonderen Genehmigungsverfahrens statuiert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987, a.a.O., Rn. 10; vgl. ferner OVG Schleswig, Urteil vom 20. August 2012 - 1 KN 20.11 - juris Rn. 22).

  • OVG Hamburg, 13.06.2012 - 2 E 2/08

    Festsetzung eines Erhaltungsbereichs zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18
    Dies reicht aus, um ihre Antragsbefugnis zu bejahen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2012 - 2 E 2/08.N - juris Rn. 35 m.w.N.).

    Erst im Genehmigungsverfahren wird auf der zweiten Stufe darüber entschieden, ob eine konkrete bauliche Anlage erhalten werden soll (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2012, a.a.O., Rn. 37).

  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 33.14

    Hinweis auf Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen in bayerischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18
    Der Normgeber muss vielmehr nach dem Inhalt der Erhaltungssatzung auch das Ziel verfolgt haben, die von ihr erfassten Gebäude gerade aus den dort genannten Gründen zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 23; vorgehend OVG Magdeburg, Urteil vom 29. November 2012 - 2 K 41/11 - BeckRS 2015, 52573).
  • BVerfG, 26.01.1987 - 1 BvR 969/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 39h Abs. 1, Abs. 3 BBauG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18
    Denn die Erhaltungssatzung bzw. -verordnung unterscheidet sich von der Bauleitplanung mit ihrem weiten Planungsermessen durch relativ eng gefasste materielle Anwendungsvoraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - NVwZ 1987, 879; Stock, a.a.O., Rn. 68).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.04.1983 - 1 C 1/82

    Genehmigung und Auslegung einer Satzung ; Genehmigungspflicht für bauliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18
    Die beim Erlass einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung vorzunehmende Abwägung bezieht sich hauptsächlich auf die Frage, ob eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung mit einem bestimmten Erhaltungsziel aufzustellen ist, d.h. ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung baulicher Anlagen oder der Eigenart von Gebieten unter Berücksichtigung der Gefahrenprognose und anderer städtebaulicher Belange hinreichend gewichtig ist, und wie das Gebiet abzugrenzen ist (vgl. Mitschang in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, Rn. 37 zu § 172; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 1983 - 1 C 1.82 - DÖV 1983, 640 ; a.A. OVG Münster, a.a.O., S. 2598 f.).
  • BVerwG, 23.06.1992 - 4 NB 9.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18
    Soweit die Antragstellerinnen meinen, ihre Interessen hätten vorliegend bereits auf der ersten Stufe stärker berücksichtigt werden müssen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich die "Festsetzung einer Erhaltungssatzung in einem Bebauungsplan nicht bereits mit Fragen der Genehmigungsfähigkeit einer Maßnahme im Einzelfall befrachtet werden" dürfe, anderes aber gelte, wenn "besondere Umstände ... eine derartige Betrachtung im Rahmen der Abwägung der Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB" verlangten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1992 - 4 NB 9.92 - juris Rn. 14), rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.
  • BVerwG, 20.04.1983 - 1 C 1.82

    Einstellung eines Verfahrens wegen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18
    Die beim Erlass einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung vorzunehmende Abwägung bezieht sich hauptsächlich auf die Frage, ob eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung mit einem bestimmten Erhaltungsziel aufzustellen ist, d.h. ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung baulicher Anlagen oder der Eigenart von Gebieten unter Berücksichtigung der Gefahrenprognose und anderer städtebaulicher Belange hinreichend gewichtig ist, und wie das Gebiet abzugrenzen ist (vgl. Mitschang in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, Rn. 37 zu § 172; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 1983 - 1 C 1.82 - DÖV 1983, 640 ; a.A. OVG Münster, a.a.O., S. 2598 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.1982 - 11 A 15/80
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18
    Sie zielt auf eine - wenn auch gegenständlich begrenzte - Ordnung und Gestaltung des menschlichen Lebensraumes im städtebaulichen Bereich ab (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. Mai 1982 - 11 A 15/80 - NJW 1983, 2598).
  • BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 2.13

    Zum Abgrenzungsmaßstab der Tatbestandsalternativen für Erhaltungssatzungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18
    Städtebaulicher Erhaltungsschutz im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zielt auf die Wahrung der städtebaulichen Funktion baulicher Anlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 - juris Rn. 3), deren Bezugspunkt die städtebauliche Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2007 - 2 A 1.07

    Abwägung seitens der Senatsverwaltung muss vor Zustimmung des Abgeordnetenhauses

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2007 - 2 A 2.07
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 3.21

    Normenkontrolle eines Bebauungsplanes - Festsetzung von Erhaltungsgebieten im

    Im Erhaltungsgebiet müssen - objektiv - bauliche Anlagen vorhanden sein, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 2 A 6.18 -, juris Rn. 46; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. November 2022, a.a.O. Rn. 31).

    Das bedeutet, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Frage, ob eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung mit einem bestimmten Erhaltungsziel aufgestellt werden kann, d.h. ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung baulicher Anlagen oder der Eigenart von Gebieten unter Berücksichtigung der Gefahrenprognose und anderer städtebaulicher Belange hinreichend gewichtig ist, und wie das Gebiet abzugrenzen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 59 f.; Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 38; Urteil vom 17. Juni 2021 - OVG 10 A 6.18 -, juris Rn. 50).

    Erstens besteht - wie dargestellt - hinsichtlich der "eingeschränkten" Abwägung ein wesentlicher Teil des Entscheidungsprogramms in der Ermittlung der Tatsachen und Umstände, die vorliegen müssen, um die Festlegung von Erhaltungszielen in dem geplanten Erhaltungsgebiet zu rechtfertigen, wobei teilweise angenommen wird, dass diese Feststellungen eher einem Subsumtionsvorgang als einer Abwägung ähneln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 60; Urteil vom 26. März 2021, a.a.O.; Urteil vom 17. Juni 2021, a.a.O.; Stock, a.a.O. Rn. 68).

    Drittens beruht die angenommene Einschränkung der Abwägung (und der gerichtlichen Überprüfung) darauf, dass aufgrund der Zweistufigkeit des erhaltungsrechtlichen Verfahrens mit der Festlegung des Erhaltungsgebiets nur flächenbezogen die Erhaltungswürdigkeit festgestellt wird, konkrete rechtsverbindliche Nutzungsregelungen (anders als im Fall der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans) aber erst auf der nachgelagerten Ebene des Genehmigungsverfahrens begründet werden (Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 60; Bank, a.a.O. Rn. 53; Stock, a.a.O. Rn. 68 ff., 73, Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 172 Rn. Rn. 35 ff.).

    Denn diese werden zumeist erst durch die rechtsverbindliche Festlegung auf der zweiten Stufe tangiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 68; Lemmel, a.a.O.; in diese Richtung auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, a.a.O.).

    Die Stadtgestalt schließt bestimmte typische Formen der Bodennutzung ein und stellt vor allem auf baulich relevante Strukturen und Funktionen ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 48 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21
    Im Erhaltungsgebiet müssen - objektiv - bauliche Anlagen vorhanden sein, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 2 A 6.18 -, juris Rn. 46; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. November 2022, a.a.O. Rn. 31).

    Das bedeutet, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Frage, ob eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung mit einem bestimmten Erhaltungsziel aufgestellt werden kann, d.h. ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung baulicher Anlagen oder der Eigenart von Gebieten unter Berücksichtigung der Gefahrenprognose und anderer städtebaulicher Belange hinreichend gewichtig ist, und wie das Gebiet abzugrenzen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 59 f.; Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 38; Urteil vom 17. Juni 2021 - OVG 10 A 6.18 -, juris Rn. 50).

    Erstens besteht - wie dargestellt - hinsichtlich der "eingeschränkten" Abwägung ein wesentlicher Teil des Entscheidungsprogramms in der Ermittlung der Tatsachen und Umstände, die vorliegen müssen, um die Festlegung von Erhaltungszielen in dem geplanten Erhaltungsgebiet zu rechtfertigen, wobei teilweise angenommen wird, dass diese Feststellungen eher einem Subsumtionsvorgang als einer Abwägung ähneln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 60; Urteil vom 26. März 2021, a.a.O.; Urteil vom 17. Juni 2021, a.a.O.; Stock, a.a.O. Rn. 68).

    Drittens beruht die angenommene Einschränkung der Abwägung (und der gerichtlichen Überprüfung) darauf, dass aufgrund der Zweistufigkeit des erhaltungsrechtlichen Verfahrens mit der Festlegung des Erhaltungsgebiets nur flächenbezogen die Erhaltungswürdigkeit festgestellt wird, konkrete rechtsverbindliche Nutzungsregelungen (anders als im Fall der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans) aber erst auf der nachgelagerten Ebene des Genehmigungsverfahrens begründet werden (Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 60; Bank, a.a.O. Rn. 53; Stock, a.a.O. Rn. 68 ff., 73, Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 172 Rn. Rn. 35 ff.).

    Denn diese werden zumeist erst durch die rechtsverbindliche Festlegung auf der zweiten Stufe tangiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 68; Lemmel, a.a.O.; in diese Richtung auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, a.a.O.).

    Die Stadtgestalt schließt bestimmte typische Formen der Bodennutzung ein und stellt vor allem auf baulich relevante Strukturen und Funktionen ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 48 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2021 - 2 A 13.19

    Wirksamkeit einer Erhaltungsverordnung

    Sie muss nämlich bei etwaigen Änderungen ihres Gebäudes damit rechnen, dass die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderliche Genehmigung versagt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 2 A 6.18 - juris Rn. 35; OVG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 E 3/13.N - juris Rn. 14).

    Denn mit der Gebietsfestlegung wird keine dem Erlass eines Bebauungsplans vergleichbare Entscheidung getroffen, so dass keine Beteiligungen zur Sicherung einer sachgerechten umfassenden Abwägung geboten sind, zumal aufgrund des zweistufigen Ablaufprogramms - Festlegung des zu schützenden Gebietes durch Satzung bzw. Rechtsverordnung und anschließend Durchlaufen konkreter Genehmigungsverfahren - die Betroffenheit der Eigentümer sich jedenfalls substantiell erst in späteren Einzelverfahren erweist (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 67 m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 41 f. und nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 4 BN 54/20 - juris).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung geht es danach - außer um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB - vor allem um die Prüfung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Festlegung (vgl. zu allem Senatsbeschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 59 f., m.w.N.).

    Sie unterfällt der gemeindlichen Planungshoheit und ist grundsätzlich so vorzunehmen, dass das Schutzziel in wesentlichen Teilen des Gebietes erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 62).

    Im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Inhaltsbestimmung des Eigentums beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob Erhaltungstatbestände vorliegen, die ein hinreichendes Gewicht haben, um die auf bauliche Veränderung oder Eigentumsumwandlung gerichteten Eigentümerinteressen zurückzudrängen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 68; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 44).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2020 - 8 C 11686/19

    Teilunwirksamkeit einer Erhaltungssatzung, weil für eine bestimmte Regelung eine

    Mit anderen Worten: Im Erhaltungsgebiet müssen - objektiv - bauliche Anlagen vorhanden sein, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 2 A 6.18 -, juris, Rn. 47).

    Dabei zielt der Begriff "Ortsbild" auf die optische Wirkung bzw. das Erscheinungsbild des Gebiets ab: Unter Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils bei einer Betrachtung sowohl von innen als auch von außen unter Einschluss der Fernwirkung des Ortsumrisses zu verstehen; Ortsbild ist danach die bauliche Ansicht eines Ortsteils, Straßenzugs, Platzes oder eines sonstigen Bebauungszusammenhangs, d. h. das überwiegend durch bauliche Anlagen bestimmte Erscheinungsbild (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 48 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 15).

    Zudem steht den regelmäßig komplexen und auf Dauer angelegten Festsetzungen eines Bebauungsplans bei § 172 BauGB ein zweistufiges Verfahren gegenüber, auf dessen erster Ebene - der Satzung - lediglich ein Genehmigungsvorbehalt mit dem Ziel der präventiven Kontrolle erhaltungsrelevanter Vorhaben eingeführt wird, während Einzelentscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben in einem gesonderten Genehmigungsverfahren getroffen werden, das so ausgestaltet ist (vgl. § 173 Abs. 3 BauGB), dass den Belangen der Eigentümer im Einzelfall Rechnung getragen werden kann (vgl. zum Ganzen: Stock, a.a.O., § 172, Rn. 68 ff.; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 58 ff.).

    Nach der Rechtsprechung darf die Gemeinde die Abgrenzung des Erhaltungsgebiets mit einer gewissen Großzügigkeit und Pauschalität vornehmen; sie ist aber nicht ermächtigt, den Geltungsbereich der Erhaltungssatzung über die Reichweite der das Ortsbild prägenden Bebauung oder die - vor allem optischen - Auswirkungen der Bauwerke von städtebaulicher Bedeutung hinaus zu erstrecken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 62, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung kommt es im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der - durch die Satzung bewirkten - Inhaltsbestimmung des Eigentums maßgeblich nur darauf an, ob im Hinblick auf den Bereich, in dem das Grundstück des betroffenen Eigentümers gelegen ist, Erhaltungstatbestände vorliegen (so insbesondere: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 68 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 36.18

    Normenkontrolle; Erhaltungsverordnung; Wohnbevölkerung; Zusammensetzung;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich die Antragsbefugnis für den Eigentümer eines (bebauten) Grundstücks im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung daraus, dass er bei etwaigen Änderungen seines Gebäudes damit rechnen muss, dass die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderliche Genehmigung versagt wird (vgl. Urteil des Senats vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 - juris Rn. 30; Beschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 2 A 6.18 - juris Rn. 35; vgl. ferner OVG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 E 3/13.N - juris Rn. 14).

    Allerdings leidet die Erhaltungsverordnung unter keinem formellen Mangel (vgl. grundlegend zu Form und Verfahren bei Erlass einer Erhaltungsverordnung: Beschluss des Senats vom 24. Juli 2020 - OVG 2 A 6.18 - juris Rn. 41, und nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 4 BN 54.20 - juris; Urteil des Senats vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 - juris Rn. 35).

    In ihr ist lediglich auszuführen, welche Gründe auf das festgelegte Gebiet zutreffen (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 42).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung geht es - außer um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB - vor allem um die Prüfung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Festlegung (vgl. zu Vorstehendem: Beschluss des Senats vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 59 f.; Urteil des Senats vom 26. März 2021, a.a.O., Rn. 38).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2022 - 8 C 11319/21

    Bauplanungsrecht (Erhaltungssatzung)

    M. a. W.: Im Erhaltungsgebiet müssen - objektiv - bauliche Anlagen vorhanden sein, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die Stadtgestalt prägen (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 24. Juli 2020 - 2 A 6.18 -, juris, Rn. 47).

    Vielmehr ergibt sich aus den oben zusammengefassten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die - soweit ersichtlich - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und in Übereinstimmung auch mit der Kommentarliteratur stehen, dass sich die nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB als Erhaltungsziel maßgebliche "städtebauliche Eigenart" eines Gebiets "aus der durch die bereits vorhandene Bebauung geprägten Gestalt dieses Gebiets" ergibt; denn bereits im Wortlaut der Satzungsermächtigung kommt zum Ausdruck, dass der Erhaltungszweck einer Erhaltungssatzung auf "optisch wahrnehmbare, für die städtebauliche Gestalt eines Gebiets bedeutsame bauliche Gegebenheiten gerichtet sein muss"; da nur optisch wahrnehmbare Gegebenheiten gestaltend wirken und deshalb zur städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt beitragen können, muss das Gebiet - äußerlich erkennbar - Besonderheiten aufweisen und aus diesem Grund erhaltenswert sein; auf diese optisch erkennbaren Besonderheiten müssen die aus Sicht der Gemeinde erhaltenswerten baulichen Anlagen funktional bezogen sein (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 10 f.); dabei werden die Gründe für den städtebaulichen Erhaltungsschutz durch § 172 Abs. 3 S. 1 BauGB weiter dahin konkretisiert, "dass in dem Erhaltungsgebiet bauliche Anlagen vorhanden sein müssen, die das Orts- oder Landschaftsbild oder die Stadtgestalt prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind" (so ebenfalls ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 12; so auch z. B. OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 45 f. u. Senatsurteil vom 4. November 2020, a.a.O., Rn. 78 f.; maßgeblich auf den "Schutz baulicher Anlagen" als Erhaltungsziel abstellend auch Bank, in Brügelmann, BauGB, 92. Lieferung Okt.

  • VGH Bayern, 15.11.2022 - 1 N 19.1117

    Alternative Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche und eines urbanen Gebietes in

    Im Erhaltungsgebiet müssen - objektiv - bauliche Anlagen vorhanden sein, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.7.2020 - OVG 2 A 6/18 - juris Rn. 46) oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind.
  • VGH Bayern, 28.07.2022 - 1 N 19.801

    Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen fehlender städtebaulicher

    Im Erhaltungsgebiet müssen - objektiv - bauliche Anlagen vorhanden sein, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.7.2020 - OVG 2 A 6/18 - juris Rn. 46) oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2022 - 2 A 21.19

    Ziel einer sog. Milieuschutzsatzung

    In ihr ist, wie vorliegend geschehen, lediglich auszuführen, welche Gründe bzw. Erhaltungsziele auf das festgelegte Gebiet zutreffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 2 A 6.18 -, juris Rdn. 42).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,51126
BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18 (https://dejure.org/2019,51126)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.2019 - 2 A 6.18 (https://dejure.org/2019,51126)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 (https://dejure.org/2019,51126)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Körperschadens als Folge eines Dienstunfalls; Erforderlicher Zurechnungszusammenhang zwischen dem Dienst, dem Unfallereignis und dem Körperschaden; Annahme einer Gelegenheitsursache bei der Ruptur der Supraspinatus-Sehne infolge einer Vorschädigung

  • rewis.io

    Begriff der Gelegenheitsursache bei der Ruptur der Supraspinatus-Sehne infolge einer Vorschädigung

  • doev.de PDF

    Begriff der Gelegenheitsursache bei der Ruptur der Supraspinatus-Sehne infolge einer Vorschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 31
    Dienstunfall; Zurechnungszusammenhang; Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache; wesentliche (Mit-)Ursache; Gelegenheitsursache; rein zufällige Auslösung eines Körperschadens; Aktivierung einer Vorschädigung

  • rechtsportal.de

    BeamtVG § 31
    Anerkennung eines Körperschadens als Folge eines Dienstunfalls; Erforderlicher Zurechnungszusammenhang zwischen dem Dienst, dem Unfallereignis und dem Körperschaden; Annahme einer Gelegenheitsursache bei der Ruptur der Supraspinatus-Sehne infolge einer Vorschädigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Anerkennung von Körperschäden nach Dienstunfall bei Vorschädigung?

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 454
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 23.10.2013 - 2 B 34.12

    Dienstunfall; Sportlehrer; Achillessehnenriss; Ursachenbegriff

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18
    Danach ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1967 - 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 , vom 10. Juli 1968 - 6 C 65.65 - Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 und vom 1. März 2007 - 2 A 9.04 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16 sowie Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34.12 - DokBer 2014, 69 Rn. 6).

    Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, Urteile vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f., vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3 und vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 10; Beschlüsse vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 5 und vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34.12 - DokBer 2014, 69 Rn. 8).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 17.16

    Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum des Dienstgebäudes

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18
    Die dienstunfallrechtliche Behandlung eines Ereignisses beurteilt sich nach demjenigen Recht, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich - in der Regel den Beamten begünstigende - Rückwirkung beimisst (BVerwG, Urteile vom 16. Mai 1963 - 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 und - 2 C 153.60 - Buchholz 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5, vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 25 Rn. 8, vom 17. November 2016 - 2 C 17.16 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 30 Rn. 12 und vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 9).
  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 81.08

    Dienstunfall; Risikoverteilung; Zeckenbiss; Borrelioseinfektion;

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18
    Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, Urteile vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f., vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3 und vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 10; Beschlüsse vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 5 und vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34.12 - DokBer 2014, 69 Rn. 8).
  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17

    Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18
    Die dienstunfallrechtliche Behandlung eines Ereignisses beurteilt sich nach demjenigen Recht, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich - in der Regel den Beamten begünstigende - Rückwirkung beimisst (BVerwG, Urteile vom 16. Mai 1963 - 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 und - 2 C 153.60 - Buchholz 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5, vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 25 Rn. 8, vom 17. November 2016 - 2 C 17.16 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 30 Rn. 12 und vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 9).
  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01

    Dienstunfall; Unfallfürsorge; Ursachenbegriff; Gelegenheitsursache;

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18
    Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, Urteile vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f., vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3 und vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 10; Beschlüsse vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 5 und vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34.12 - DokBer 2014, 69 Rn. 8).
  • BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12

    Dienstunfall; Dienstzeit und Dienstort; Grippeschutzimpfung; dienstliche

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18
    Die dienstunfallrechtliche Behandlung eines Ereignisses beurteilt sich nach demjenigen Recht, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich - in der Regel den Beamten begünstigende - Rückwirkung beimisst (BVerwG, Urteile vom 16. Mai 1963 - 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 und - 2 C 153.60 - Buchholz 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5, vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 25 Rn. 8, vom 17. November 2016 - 2 C 17.16 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 30 Rn. 12 und vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 9).
  • BVerwG, 01.03.2007 - 2 A 9.04

    Chronisches Wirbelsäulenleiden der Klägerin als Folge eines Dienstunfalls - Ein

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18
    Danach ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1967 - 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 , vom 10. Juli 1968 - 6 C 65.65 - Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 und vom 1. März 2007 - 2 A 9.04 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16 sowie Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34.12 - DokBer 2014, 69 Rn. 6).
  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86

    Beamtenversorgung - Dienstunfall - Wesentliche Ursache - Anlagebedingtes Leiden

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18
    Danach ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1967 - 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 , vom 10. Juli 1968 - 6 C 65.65 - Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 und vom 1. März 2007 - 2 A 9.04 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16 sowie Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34.12 - DokBer 2014, 69 Rn. 6).
  • BVerwG, 08.03.2004 - 2 B 54.03

    Anforderungen an die Ursächlichkeit i.S.d. Dienstunfallrechts - Kausalität

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18
    Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, Urteile vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f., vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3 und vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 10; Beschlüsse vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 5 und vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34.12 - DokBer 2014, 69 Rn. 8).
  • BVerwG, 15.09.1994 - 2 C 24.92

    Beamtenrecht - Dienstunfallrecht - Ursachenbegriff - Polizeidienstunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18
    Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, Urteile vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f., vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3 und vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 10; Beschlüsse vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 5 und vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34.12 - DokBer 2014, 69 Rn. 8).
  • BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64

    Modifizierte Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs - Herzinfakt bei

  • BVerwG, 16.05.1963 - II C 27.60

    Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung -

  • BVerwG, 16.05.1963 - II C 153.60

    Einbeziehung von Wochenend-Familienheimfahrten in die Unfallfürsorge für Beamte

  • BVerwG, 10.07.1968 - VI C 65.65

    Gewährung von Unfallausgleich für einen vor der Verkündung des Deutschen

  • BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21

    Fürsorgepflichtverletzung erfordert bei geltend gemachtem "Mobbing" Gesamtschau

    Liegen mehrere Ursachen vor, ist grundsätzlich jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hat (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 33 Rn. 17).
  • BVerwG, 06.05.2021 - 2 C 10.20

    Beweislast bei der Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1967 - 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 , vom 10. Juli 1968 - 6 C 65.65 - Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6 S. 15, vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 S. 3 f., vom 1. März 2007 - 2 A 9.04 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16 und vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 33 Rn. 18).

    Nicht Ursachen im Rechtssinne sind dagegen sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, Urteile vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f., vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3, vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 10 und vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 33 Rn. 19 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2021 - 1 A 323/18

    Anerkennung einer Verletzung (hier Fußheberschwäche) als Folge eines

    - dazu, dass sich die dienstunfallrechtliche Behandlung eines Ereignisses grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Recht beurteilt, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 -, juris, Rn. 15, m. w. N.- durch den Dienstunfall verursacht.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2019- 2 A 6.18 -, juris, Rn. 17 ff., vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, juris, Rn. 9, und vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, juris, Rn. 11, sowie Beschluss vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 -, juris, Rn. 7 f.

    Zu den Begrifflichkeiten zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 -, juris, Rn. 19, m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 1 A 2072/15 -, juris, Rn. 19 f., und Urteil vom 23. November 2015 - 1 A 857/12 -, juris, Rn. 70 f., jeweils m. w. N.

  • VG Aachen, 28.07.2022 - 1 K 2167/21

    Postbeamter erleidet Dienstunfall

    vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 -, juris, Rn. 17 ff., vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, juris, Rn. 9, und vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, juris, Rn. 11, sowie Beschluss vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 -, juris, Rn. 7 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 -, juris, Rn. 19, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 1 A 2072/15 -, juris, Rn. 19f., und Urteil vom 23. November 2015 - 1 A 857/12 -, juris, Rn. 70f., jeweils m. w. N.

  • VG Ansbach, 24.06.2020 - AN 16 K 18.02122

    Keine Anerkennung von Dienstunfallfolgen bei fehlender Kausalität

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bei mehreren Ursachen, die zu einem Unfall adäquat kausal geführt haben, die Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache (BVerwG, U.v. 12.12.2019 - 2 A 6/18 - juris Rn. 17 ff.).

    Dies ist dann anzunehmen, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, U.v. 12.12.2019 - 2 A 6/18 - juris Rn. 19 m.w.N.; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13; VG München, U.v. 19.11.2015 - M 12 K 14.5023 - juris Rn. 23 f.).

  • VG Aachen, 08.04.2022 - 1 K 450/21

    Dienstunfall; Coronainfektion; Infektionskrankheit; Bestimmbarkeit; Beweislast

    vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 -, juris, Rn. 17 ff., vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, juris, Rn. 9, und vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, juris, Rn. 11, sowie Beschluss vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 - juris, Rn. 7 f.
  • VG Ansbach, 15.07.2022 - AN 16 K 21.01900

    Anerkennung von Depressionen und posttraumatischer Belastungsstörung als Folge

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bei mehreren Ursachen, die zu einem Unfall adäquat kausal geführt haben, die Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache (BVerwG, U.v. 12.12.2019 - 2 A 6/18 - juris Rn. 17 ff.).

    Dies ist dann anzunehmen, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, U.v. 12.12.2019 - 2 A 6/18 - juris Rn. 19 m.w.N.; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13).

  • VG Münster, 21.01.2021 - 4 K 3061/18
    BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2019 - 1 A 2356/15 -, juris, Rn. 32 f., jeweils m. w. N.
  • VG Münster, 07.04.2020 - 4 K 1699/18
    BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 -, juris, Rdn. 17; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2019 - 1 A 2356/15 -, juris, Rdn. 32 f., jeweils m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - 1 A 843/19

    Anerkennung der Gonarthrose im rechten Knie als Folgeschaden eines Dienstunfalls

    vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 -, juris, Rn. 17 ff., vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, juris, Rn. 9, und vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, juris, Rn. 11, sowie Beschluss vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 -, juris, Rn. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2021 - 1 A 323/18 -, juris, Rn. 43.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2020 - 1 A 357/20
  • VG Hamburg, 12.07.2023 - 21 K 1275/20

    Überwiegend erfolglose Klage eines Beamten auf Gewährung von Unfallfürsorge nach

  • VG Göttingen, 02.12.2020 - 3 A 247/18

    Bandscheibenvorfall; Dienstunfall; Gelegenheitsursache; Torsionsskoliose;

  • VG Minden, 05.02.2021 - 12 K 2012/18
  • VG Düsseldorf, 15.06.2023 - 23 K 7082/18
  • VG Braunschweig, 29.08.2023 - 7 A 302/19

    Dienstunfall; Meldung Dienstunfall; Mündlich Meldung; Zweijährige

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