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   BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93   

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https://dejure.org/1994,147
BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93 (https://dejure.org/1994,147)
BAG, Entscheidung vom 27.01.1994 - 2 AZR 484/93 (https://dejure.org/1994,147)
BAG, Entscheidung vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 (https://dejure.org/1994,147)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verhältnis einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG zur allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - Beschwer des Prozessgegners bei Begehr einer Sachentscheidung und Abweisung dieses Antrags aus formellen Gründen - Umfang der ...

  • archive.org
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG §§ 1, 4, 7; ZPO §§ 256, 322
    Verhältnis einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG zum allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG §§ 1, 4, 7; ZPO §§ 256, 322
    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2780
  • NZA 1994, 812
  • BB 1994, 796
  • DB 1994, 992
  • JR 1994, 484
 
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Wird zitiert von ... (139)

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Gegenstand der Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (sog. punktueller Streitgegenstand, vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - aaO; 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - zu B II 2 b (1) der Gründe) .
  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    "Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u.a. Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - und vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - BAGE 76, 148 = AP Nr. 28 und 29 zu § 4 KSchG) ist neben der gegen eine bestimmte Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage die Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses möglich (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung seit BAG, Urteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 581/86 - BAGE 57, 231 = AP Nr. 19, aaO.).

    Diese Anträge kann er gemäß § 260 ZPO zulässig in einer Klage verbinden (Senatsurteile vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 58l/86 - BAGE 57, 231, 238 f. = AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969, zu B II 2 a und b der Gründe, m.w.N.; vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - AP Nr. 28 aaO. und Urteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - BAGE 76, 148 = AP Nr. 29, aaO.; zur Entstehungsgeschichte dieser Rechtsprechung vgl. KR-Friedrich, 4. Aufl., § 4 KSchG Rdn.243).

    Es ist vielmehr erforderlich, daß der klagende Arbeitnehmer durch Tatsachenvortrag weitere streitige Beendigungstatbestände in den Prozeß einführt oder wenigstens deren Möglichkeit darstellt und damit belegt, warum dieser, die Klage nach § 4 KSchG erweiternde, Antrag zulässig sein, d.h. warum an der - noch dazu alsbaldigen - Feststellung ein rechtliches Interesse bestehen soll (vgl. u. a. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - AP Nr. 28, aaO., ebenso wie BAG, Urteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - BAGE 76, 148 = AP Nr. 29, aaO.).

    Nach der Rechtsprechung des Zweiten und Achten Senats (Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - AP Nr. 28, aaO. und vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - BAGE 76, 148 = AP Nr. 29, aaO.) gilt, daß für die Klage nach § 256 ZPO zum Nachweis eines Interesses an alsbaldiger Feststellung Tatsachenvortrag zur Möglichkeit weiterer Beendigungsgründe erforderlich ist.

    Diese Klagebegründung läßt erkennen, daß der Kläger seinen Fortbestandsantrag nicht nur floskelhaft als unselbständiges Anhängsel im Sinne der hier einschlägigen Rechtsprechung (u.a. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - AP Nr. 28, aaO., zu II 2 b der Gründe) verstanden wissen wollte, sondern daß es ihm um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überhaupt geht.

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Anders als im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozeß nach § 4 KSchG (vgl. dazu BAG NJW 1994, 2780, 2782) kann bei einem Streit wegen der Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO nur dessen (Fort-) Bestand zum Gegenstand der begehrten Feststellung gemacht werden, nicht aber die Wirksamkeit der Kündigung, die bloße Vorfrage hierzu ist (vgl. BGHZ 22, 43, 47 f.; OLG Düsseldorf NJW 1970, 2027; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. VIII Rdn. 35; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. Kap. V Rdn. 31).
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