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   BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14   

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BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 (https://dejure.org/2015,18755)
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 (https://dejure.org/2015,18755)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 (https://dejure.org/2015,18755)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 8 StVollzG; § 23 EGGVG
    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt (Beeinträchtigung des Resozialisierungsanspruchs; Erfordernis einer Gesamtabwägung aller Resozialisierungsbelange; Abwägung auch bei länderübergreifender Verlegung); Gebot effektiven Rechtsschutzes ...

  • Bundesverfassungsgericht

    Verlegungen eines Strafgefangenen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, bedürfen einer Rechtfertigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 10 Abs 1 JVollzG ND
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt - hier: Eingriffe in das Grundrecht auf Resozialisierung des Strafgefangenen (Art 2 Abs 1 GG i.V.m. Art 1 Abs 1 GG) und in das Grundrecht auf ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit der Verlegung eines Strafgefangenen aus einer Justizvollzugsanstalt in Niedersachsen in eine Justizvollzugsanstalt in Schleswig-Holstein; Verbindung zweier Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht zur gemeinsamen Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit der Verlegung eines Strafgefangenen aus einer Justizvollzugsanstalt in Niedersachsen in eine Justizvollzugsanstalt in Schleswig-Holstein; Verbindung zweier Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht zur gemeinsamen Entscheidung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt - hier: Eingriffe in das Grundrecht auf Resozialisierung des Strafgefangenen (Art 2 Abs 1 GG i.V.m. Art 1 Abs 1 GG) und in das Grundrecht auf ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4
    Verfassungswidrigkeit der Verlegung eines Strafgefangenen aus einer Justizvollzugsanstalt in Niedersachsen in eine Justizvollzugsanstalt in Schleswig-Holstein; Verbindung zweier Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht zur gemeinsamen Entscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt - hier: Eingriffe in das Grundrecht auf Resozialisierung des Strafgefangenen (Art 2 Abs 1 GG i.V.m. Art 1 Abs 1 GG) und in das Grundrecht auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlegungen eines Strafgefangenen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Effektiver Rechtsschutz - und das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 207
  • NStZ-RR 2015, 389
  • StV 2017, 740
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14
    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; 110, 77 ; 129, 1 ).

    Zwar ist es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, die Rechtsschutzgewährung vom Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 110, 77 ; BVerfGK 7, 87 ; 20, 207 ).

    Dabei dürfen die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse jedoch nicht in einer der Effektivität des Rechtsschutzes zuwiderlaufenden Weise überspannt werden (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 120, 274 ; BVerfGK 20, 207 ).

    So ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtslage unter anderem bei einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff anzunehmen (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 110, 77 ; BVerfGK 4, 287 ; 7, 87 ; 20, 207 ; vgl. auch zum Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14
    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; 110, 77 ; 129, 1 ).

    Zwar ist es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, die Rechtsschutzgewährung vom Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 110, 77 ; BVerfGK 7, 87 ; 20, 207 ).

    So ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtslage unter anderem bei einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff anzunehmen (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 110, 77 ; BVerfGK 4, 287 ; 7, 87 ; 20, 207 ; vgl. auch zum Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ).

  • BVerfG, 28.02.2013 - 2 BvR 612/12

    Strafvollzug (Lockerungen; Ausführung zum Sterbebett des Vaters); effektiver

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14
    Zwar ist es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, die Rechtsschutzgewährung vom Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 110, 77 ; BVerfGK 7, 87 ; 20, 207 ).

    Dabei dürfen die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse jedoch nicht in einer der Effektivität des Rechtsschutzes zuwiderlaufenden Weise überspannt werden (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 120, 274 ; BVerfGK 20, 207 ).

    So ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtslage unter anderem bei einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff anzunehmen (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 110, 77 ; BVerfGK 4, 287 ; 7, 87 ; 20, 207 ; vgl. auch zum Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ).

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03

    Verlegung eines Strafgefangenen; allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verlust der

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14
    a) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6).

    Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfGK 19, 157 ; 19, 306 ; 20, 307 ), berühren (BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Zwar wird eine Verlegung in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Justizvollzugsanstalt oftmals für die Resozialisierung förderlich sein, da sich die örtliche Vollzugszuständigkeit im Interesse der Resozialisierung nach dem Lebensschwerpunkt des Gefangenen richtet (vgl. BVerfGK 6, 260 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14
    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; 110, 77 ; 129, 1 ).

    Zwar ist es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, die Rechtsschutzgewährung vom Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 110, 77 ; BVerfGK 7, 87 ; 20, 207 ).

  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14
    Zwar ist es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, die Rechtsschutzgewährung vom Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 110, 77 ; BVerfGK 7, 87 ; 20, 207 ).

    So ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtslage unter anderem bei einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff anzunehmen (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 110, 77 ; BVerfGK 4, 287 ; 7, 87 ; 20, 207 ; vgl. auch zum Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ).

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09

    Rechtsweggarantie (Rechtswegerschöpfung; effektiver Rechtsschutz; Widerspruch);

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14
    Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfGK 19, 157 ; 19, 306 ; 20, 307 ), berühren (BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Im Übrigen ist der Staat verpflichtet, den Vollzug in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276 ; BVerfGK 13, 487 ; 19, 157 ; 20, 307 ).

  • BVerfG, 23.05.2013 - 2 BvR 2129/11

    Resozialisierungsgebot (lebenslange Freiheitsstrafe; ausländische Strafgefangene;

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14
    Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfGK 19, 157 ; 19, 306 ; 20, 307 ), berühren (BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Im Übrigen ist der Staat verpflichtet, den Vollzug in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276 ; BVerfGK 13, 487 ; 19, 157 ; 20, 307 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14
    Insoweit wäre auch in den Blick zu nehmen gewesen, dass bei dem Beschwerdeführer die anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist; denn nach dem für die Sicherungsverwahrung geltenden Ultima-ratio-Prinzip müssen schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Betroffenen zu reduzieren (BVerfGE 128, 326 ).

    Vielmehr hätte es dem Land Niedersachsen oblegen, eine solche Behandlung zu ermöglichen, zumal sich der Beschwerdeführer schon seit April 2012 in der Justizvollzugsanstalt Celle befand, eine zeitnahe sozialtherapeutische Behandlung im Vollzugsplan vorgesehen war und die Behandlung mit Blick auf die angeordnete anschließende Sicherungsverwahrung in besonderer Weise geboten war (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05

    Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere Justizvollzugsanstalt;

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14
    a) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6).

    Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfGK 19, 157 ; 19, 306 ; 20, 307 ), berühren (BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

  • BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Verlegung eines

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 2111/06

    Ermöglichung einer Besuchsüberstellung in eine Justizvollzugsanstalt mit

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83

    Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von

  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04

    Grundrecht auf effektiven, lückenlosen Rechtsschutz (Anspruch auf wirksame und

  • BVerfG, 22.03.2007 - 2 BvR 1983/05

    Anspruch eines Häftlings auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt -

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 368/10

    Resozialisierung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugsplan; Vollzugslockerungen;

  • BVerfG, 28.02.1993 - 2 BvR 196/92

    Vertrauensschutz des Strafgefangenen in den Vollzugsort

  • OLG Celle, 24.10.2014 - 1 Ws 439/14

    Anfechtung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Verlegung eines

  • BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rückverlegung eine

  • BVerfG, 09.12.2014 - 2 BvR 2866/14

    Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige

  • BVerfG, 04.01.2021 - 2 BvR 673/20

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Aufgrund der offensichtlichen Abweichung auch der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14 u.a. - zur Gefangenenverlegung sei keine wirksame gerichtliche Kontrolle im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG erfolgt und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

    So ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtslage unter anderem bei einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff anzunehmen (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 110, 77 ; BVerfGK 4, 287 ; 7, 87 ; 20, 207 ; vgl. auch zum Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14 u.a. -, Rn. 39 m.w.N.).

    Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, bedürfen daher einer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14 u.a. -, Rn. 28 m.w.N.).

    Der Umstand, dass ein Beschwerdeführer sich entschlossen hat, die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinzunehmen, rechtfertigt es nicht, ihm das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14 u.a. -, Rn. 39 f.).

    Hierbei lassen die Ausführungen des Landgerichts eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob sich die erste Verlegung - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - auch weiterhin auf dessen Resozialisierungschancen auswirkt, deshalb eine fortwirkende Beeinträchtigung vorliegt und bei einer gegen den Willen des Gefangenen erfolgten Verlegung ein Feststellungsinteresse grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14 u.a. -, Rn. 40).

    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich entschlossen hat, die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinzunehmen, und deshalb nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt, rechtfertigt es nicht, ihm das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14 u.a. -, Rn. 40).

  • LG Hannover, 14.03.2016 - 75 StVK 198/13

    Länderübergreifende Verlegung eines Strafgefangenen aus dem niedersächsischen

    Auf eine vom Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vom 15.08.2014 und den Beschluss des OLG Celle vom 24.10.2014 hin eingelegte Verfassungsbeschwerde vom 22.11.2014 hob das BVerfG mit Beschluss vom 30.06.2015 (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 2810/14, NStZ-RR 2015, 389) sowohl den Beschluss des Landgerichts Hannover als auch den Beschluss des OLG Celle auf.

    Die Kammer tritt insofern den Ausführungen des BVerfG in der im vorliegenden Verfahren ergangenen Verfassungsbeschwerdeentscheidung vom 30.06.2015 (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 2810/14, NStZ-RR 2015, 389) bei.

    In dem im vorliegenden Verfahren auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hin ergangenen Beschluss des BVerfG vom 30.06.2015 (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 2810/14, NStZ-RR 2015, 389) wird ausgeführt, das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.02.2014 mitgeteilt, dass er in die JVA Lübeck verlegt werde.

    Rechtsfehlerhaft war indes, dass die Antragsgegnerin nicht geprüft und damit auch nicht in ihre Verlegungsentscheidung einbezogen hat, ob der Antragsteller tatsächlich eine realistische Chance hatte, in Schleswig-Holstein alsbald nach seiner Verlegung in eine Sozialtherapie aufgenommen zu werden (so auch - konkret bezogen auf den vorliegenden Fall - BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 2810/14, NStZ-RR 2015, 389 (391): "Im Rahmen der Gesamtabwägung wäre zu berücksichtigen gewesen, inwieweit die Umsetzung der im Vollzugsplan vorgesehenen Resozialisierungsmaßnahmen in der aufnehmenden JVA Lübeck gewährleistet war.").

    Dass sich die niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Behörden diesbezüglich nicht abgestimmt haben und bei der aufnehmenden JVA Lübeck ersichtlich kein angemessenes Konzept zur Behandlung des Beschwerdeführers vorhanden war, zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Lübeck auf der Sicherheitsstation untergebracht und dann - wiederum befristet - nach Mecklenburg-Vorpommern in die JVA Waldeck weiterverlegt worden ist." (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 2810/14, NStZ-RR 2015, 389 [391]).

    Im Übrigen ist der Staat verpflichtet, den Vollzug in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten." (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 2810/14, NStZ-RR 2015, 389 [391]).

  • BVerfG, 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    aa) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6).

    Die Verlegung kann für den Gefangenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28).

    Insoweit ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass sämtliche in der Justizvollzugsanstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen werden und der schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfelds in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden muss (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92 -, juris, Rn. 11).

    Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist, berühren (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, bedürfen daher einer Rechtfertigung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, beck, Rn. 28).

  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18

    Strafvollzug; Verlegung in eine andere JVA; Feststellungsinteresse; Subsidiarität

    Der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hinsichtlich der gegen den Willen eines Strafgefangenen erfolgten Verlegung in eine andere JVA steht es nicht entscheidend entgegen, wenn der Strafgefangene aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt, er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme anstrebt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14, juris).

    Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 - allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris).

    Zutreffend weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA gegen seinen Willen in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift und für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein kann (vgl. so und zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015, a.a.O., Beschluss vom 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, jew. m.w.N.).

  • BVerfG, 17.08.2021 - 2 BvR 1368/20

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, bedürfen daher einer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14 u.a. -, Rn. 28 m.w.N.).

    In Bezug auf Haftverlegungen ist ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung wegen der fortwirkenden Beeinträchtigung der Resozialisierung daher schon dann anzunehmen, wenn ein Beschwerdeführer gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14 u.a. -, Rn. 39 f.).

  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18

    Rechtsmittel bei gegen den Willen des Strafgefangenen erfolgter Verlegung in eine

    Der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hinsichtlich der gegen den Willen eines Strafgefangenen erfolgten Verlegung in eine andere JVA steht es nicht entscheidend entgegen, wenn der Strafgefangene aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt, er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme anstrebt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14, juris).

    Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 - allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris).

    Zutreffend weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA gegen seinen Willen in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift und für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein kann (vgl. so und zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015, a.a.O., Beschluss vom 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, jew. m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 12.09.2016 - 12-VII-15

    Popularklage gegen Regelungen zur Zwangsbehandlung im bayerischen Maßregelvollzug

    So ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtslage unter anderem bei einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff anzunehmen (BVerfG vom 30.6.2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 - juris Rn. 39).
  • BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1344/20

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, bedürfen daher einer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14 -, Rn. 28 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17

    Strafvollzug; berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der

    Und ein solch schwerwiegender Eingriff ist hier bei einer - ausgehend von der Darstellung des Betroffenen - über neun Monate zu Unrecht verweigerten und bis zu seiner Entlassung nach Vollverbüßung gerichtlich noch nicht abschließend überprüften Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug unter zusätzlicher Berücksichtigung der damit für den Betroffenen in diesem Zeitraum unmittelbar verbundenen Aufrechterhaltung besonderer Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie der wesentlichen Bedeutung einer Verlegung in den offenen Vollzug für die verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebotene Resozialisierung des Betroffenen bzw. für die diesbezüglichen Möglichkeiten (etwa bezüglich der Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung oder allgemein hinsichtlich der Entlassungsvorbereitungen) bereits anzunehmen, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Darlegung des berechtigten Interesses des Betroffenen an der von ihm begehrten Feststellung bedurft hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2014 - 1 Ws 213/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 -, jew. zit. n. juris).
  • LG Arnsberg, 17.07.2023 - 2 StVK 1342/23
    Insoweit bedarf es bei jeder Entscheidung über eine Verlegung einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (so für Strafgefangene BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14 -, juris m w. N.).
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