Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 18.10.2017

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   BVerfG, 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17   

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BVerfG, 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17 (https://dejure.org/2018,1465)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17 (https://dejure.org/2018,1465)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - 2 BvR 2026/17 (https://dejure.org/2018,1465)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von wesentlichem Tatsachenvortrag einer Prozesspartei

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004, § 14 Abs 1 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von wesentlichem Tatsachenvortrag einer Prozesspartei (hier: zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien) - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Gebot des rechtlichen Gehörs hinsichtlich Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten i.R.e. Verfassungsbeschwerde; Abschiebung eines Flüchtlings nach Bulgarien hinsichtlich Unzumutbarkeit der Lebensumstände

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von wesentlichem Tatsachenvortrag einer Prozesspartei (hier: zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien) - Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 103 Abs. 1
    Bulgarien, internationaler Schutz in EU-Staat, obergerichtliche Rechtsprechung, rechtliches Gehör, Drittstaatenregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; EMRK Art. 3
    Gebot des rechtlichen Gehörs hinsichtlich Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten i.R.e. Verfassungsbeschwerde; Abschiebung eines Flüchtlings nach Bulgarien hinsichtlich Unzumutbarkeit der Lebensumstände

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von wesentlichem Tatsachenvortrag einer Prozesspartei (hier: zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien) - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der übergangene Tatsachenvortrag einer Prozesspartei

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17
    Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ).

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1322/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17
    Zur Begründung seiner Klage und seines Eilantrags nahm der Beschwerdeführer Bezug auf das in Auszügen zitierte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -.

    Er habe unter Verweis auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A - dargelegt, dass hinsichtlich Bulgariens Abschiebungsverbote vorlägen.

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17
    Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - und vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -.
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17
    Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - und vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -.
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17
    Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17
    Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17
    Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ).
  • BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 -, Rn. 48; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2018 - 2 BvR 2026/17 -, Rn. 14).

    103 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar ergibt, dass das Gericht den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 ; 34, 344 ; 47, 182 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2018 - 2 BvR 2026/17 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18 -, Rn. 28; stRspr).

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R

    Gesundheitsministerium durfte die AOK Bayern zur Durchführung der

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt das auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl BVerfG Beschluss vom 24.1.2018 - 2 BvR 2026/17 - Juris RdNr 14).
  • BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21

    Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung

    Ist der Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts - wie im Fall der Nichtbehandlung - nicht erkennbar, muss die Frage der zentralen Bedeutung aus Sicht des Oberlandesgerichts als überprüfendes Gericht beantwortet werden (mit ähnlichem Ansatz BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 2 BvR 2026/17, juris Rn. 15; BVerfG, NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 20]; EuGRZ 2020, 660 [juris Rn. 31]).
  • BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 1457/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von zentralem

    103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn das Gericht den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 ; 34, 344 ; 47, 182 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2018 - 2 BvR 2026/17 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18 -, juris, Rn. 28; stRspr).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2021 - 2 S 3955/20

    Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag; Umsetzung des Gebots der

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17 - juris Rn. 14; Kammerbeschluss vom 24.02.2009 - 1 BvR 188/09 - juris Rn. 9; Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133; BVerwG, Beschluss vom 14.08.2019 - 9 B 13.19 - juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2022 - A 2 S 362/22

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Beteiligtenvorbringen

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17 - juris Rn. 14, Kammerbeschluss vom 24.02.2009 - 1 BvR 188/09 - juris Rn. 9; Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133; BVerwG, Beschluss vom 14.08.2019 - 9 B 13.19 - juris Rn. 14).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24.01.2018, aaO und vom 24.02.2009, aaO; Beschluss vom 19.05.1992, aaO; BVerwG, Beschluss vom 14.08.2019, aaO).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - 3 L 382/18

    Kein subsidiärer Schutz für jungen afghanischen Mann aus der Provinz Wardak;

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 2 BvR 2026/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.; im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 -, juris Rn. 17).
  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 2678/22

    Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen

    Gehe das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sei, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lasse dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sei (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.01.2018, 2 BvR 2026/17, juris Rn. 14, sowie Kammerbeschl. v. 24.02.2009, 1 BvR 188/09, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 1047/23

    Unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen i.R.d.

    Gehe das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sei, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lasse dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sei (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.01.2018, 2 BvR 2026/17, juris Rn. 14, sowie Kammerbeschl. v. 24.02.2009, 1 BvR 188/09, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • OVG Bremen, 30.06.2022 - 1 LA 125/21

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahrensrecht

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17, juris Rn. 14, sowie Kammerbeschl. v. 24.02.2009 - 1 BvR 188/09, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.10.2017 - 2 BvR 2026/17   

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https://dejure.org/2017,40034
BVerfG, 18.10.2017 - 2 BvR 2026/17 (https://dejure.org/2017,40034)
BVerfG, Entscheidung vom 18.10.2017 - 2 BvR 2026/17 (https://dejure.org/2017,40034)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - 2 BvR 2026/17 (https://dejure.org/2017,40034)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004
    Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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