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   BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16   

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https://dejure.org/2017,48689
BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16 (https://dejure.org/2017,48689)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2017 - 2 StR 542/16 (https://dejure.org/2017,48689)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2017 - 2 StR 542/16 (https://dejure.org/2017,48689)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 267 StPO, § 460 StPO, § 462 StPO, § 55 StGB
    Strafurteil: Berichtigung der Urteilsformel bei Verkündungsversehen

  • IWW

    §§ 460, 462 StPO, § 338 Nr. 7 StPO, §§ 263 Abs. 3, 27 StGB, 22, §§ 27, 49 StGB, §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, § 55 StGB, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug; Tragfähiger Beleg des Gehilfenvorsatzes; Formalrüge einer Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • rewis.io

    Strafurteil: Berichtigung der Urteilsformel bei Verkündungsversehen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug; Tragfähiger Beleg des Gehilfenvorsatzes; Formalrüge einer Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 58
  • StV 2019, 91 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.01.2015 - 2 StR 290/14

    Nachträgliche Urteilsberichtigung (Zulässigkeit)

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16
    a) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Verkündungsversehen in Betracht (BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 - 1 StR 508/52, BGHSt 5, 9; Beschluss vom 28. Mai 1974 - 4 StR 633/73, BGHSt 25, 333, 336; Senat, Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119, 120; Beschluss vom 11. April 2017 - 2 StR 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213).

    Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist (Senat, Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119, 120).

  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16
    Insoweit genügt es, dass der Gehilfe davon ausgeht, dass er dem Haupttäter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine gerade durch den Einsatz dieses Mittels geförderte Haupttat verübt wird (BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 138).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15

    Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16
    Das Landgericht hat zunächst geprüft, ob sich die Tat des Gehilfen als ein besonders schwerer Fall des Betrugs darstellt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 36/15; NStZ-RR 2016, 205; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343).
  • BGH, 11.04.2017 - 2 StR 345/16

    Unterlassene Hilfeleistung (Straftat als Unglücksfall; Darstellung der

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16
    a) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Verkündungsversehen in Betracht (BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 - 1 StR 508/52, BGHSt 5, 9; Beschluss vom 28. Mai 1974 - 4 StR 633/73, BGHSt 25, 333, 336; Senat, Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119, 120; Beschluss vom 11. April 2017 - 2 StR 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213).
  • BGH, 14.11.1990 - 3 StR 310/90

    Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung; Rechtsfolgen einer unzulässigen

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16
    c) Die Unwirksamkeit der Berichtigung des Urteilstenors nach Abschluss der Urteilsverkündung führt dazu, dass der Berichtigungsbeschluss im Revisionsverfahren unbeachtlich ist (BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - 3 StR 3/15, juris; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 440/10, juris; Urteil vom 14. November 1990 - 3 StR 310/90, NStZ 1991, 195).
  • BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12

    Betrug; besonders schwerer Fall (Gewerbsmäßigkeit; Beihilfe; Notwendigkeit eines

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16
    Das Landgericht hat zunächst geprüft, ob sich die Tat des Gehilfen als ein besonders schwerer Fall des Betrugs darstellt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 36/15; NStZ-RR 2016, 205; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 113/17

    Urteilsgründe (Begriff der offensichtlichen Fehler bei Unklarheiten zur Zahl der

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16
    Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten - auch ohne Berichtigung - klar zu Tage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 113/17, StraFo 2017, 373, 374; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. § 268 Rn. 10; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 268 Rn. 17; LR/Stuckenberg, 26. Aufl., § 268 Rn. 48).
  • BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13

    Strafaussetzung zur Bewährung (Anforderungen an die Begründung: Darlegung von

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16
    Neben der Höhe der einzubeziehenden Einzelstrafen aus der Vorverurteilung sind in der Regel auch die zugrundeliegenden Taten sowie die wesentlichen Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen darzulegen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung dieses Strafzumessungsakts zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 2 StR 134/97, juris; Beschluss vom 6. Juni 2017 - 2 StR 536/16, juris; BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10, juris; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 34).
  • BGH, 28.05.1974 - 4 StR 633/73

    Verkündung des Beschlusses nach § 268a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) -

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16
    a) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Verkündungsversehen in Betracht (BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 - 1 StR 508/52, BGHSt 5, 9; Beschluss vom 28. Mai 1974 - 4 StR 633/73, BGHSt 25, 333, 336; Senat, Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119, 120; Beschluss vom 11. April 2017 - 2 StR 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213).
  • BGH, 11.06.1997 - 2 StR 134/97

    Rechtliche Beurteilung der Einfuhr von fälschlicherweise für Ectasy gehaltenen

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16
    Neben der Höhe der einzubeziehenden Einzelstrafen aus der Vorverurteilung sind in der Regel auch die zugrundeliegenden Taten sowie die wesentlichen Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen darzulegen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung dieses Strafzumessungsakts zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 2 StR 134/97, juris; Beschluss vom 6. Juni 2017 - 2 StR 536/16, juris; BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10, juris; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 34).
  • BGH, 06.06.2017 - 2 StR 536/16

    Grundsätze der Strafzumessung (Darlegung der von Vorderrichtern angestellten

  • BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.02.2011 - 4 StR 658/10

    Rechtsfehlerhafter Gesamtstrafenausspruch (Erörterungsmangel)

  • BGH, 18.03.2015 - 3 StR 3/15

    Unzulässigkeit der Änderung der Urteilsformel nach Verkündung jenseits

  • BGH, 23.10.1952 - 5 StR 480/52
  • BGH, 21.12.2010 - 3 StR 440/10

    Unzulässige Berichtigung der Urteilsformel (Fassungsversehen; Schreibfehler;

  • BGH, 02.11.2022 - 3 StR 12/22

    Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug (Täterschaft und Teilnahme: relevanter

    Dieser Beschluss vermag jedoch keine Wirkung zu entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 16; Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 440/10, juris; vom 4. August 2010 - 3 StR 276/10, juris Rn. 2).

    (1) Eine Berichtigung der Urteilsformel durch das Tatgericht nach abgeschlossener Urteilsverkündung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn es um die Korrektur offensichtlicher Fassungsversehen geht (s. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 mwN; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 268 Rn. 10 mwN).

    Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Änderung des Urteils einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 7 Rn. 4; Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 f.; Beschluss vom 11. April 2017 - 2 StR 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213; Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, BGHR StPO § 267 Urteilsberichtigung 1 Rn. 8; Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 440/10, juris; vom 4. August 2010 - 3 StR 276/10, juris Rn. 2; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 13).

    Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit der Urteilsformel vorliegt, kann unter Heranziehung der mündlichen Begründung des Urteils bei dessen Verkündung bestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 268 Rn. 10).

  • BGH, 10.10.2019 - 1 StR 632/18

    Abweichen von verkündeter Urteilsformel und Urteilstenor der Urteilsurkunde

    Dies ergibt sich - jenseits der Beschlüsse vom 15. Juni 2010 - 4 StR 151/10 Rn. 1; vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 340/09 Rn. 1 f.; vom 14. Januar 2009 - 4 StR 579/08 Rn. 2 f.; vom 24. Juli 2007 - 4 StR 311/07 Rn. 1 und vom 13. September 1991 - 3 StR 315/91, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 10 sowie Urteile vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16 Rn. 1, 13-19; vom 11. November 1998 - 5 StR 325/98 Rn. 2 f. (insoweit in BGHSt 44, 251 nicht abgedruckt) und vom 5. September 2007 - 2 StR 306/07 Rn. 3 und der Verfahrenspraxis des Generalbundesanwalts - im Wesentlichen aus Folgendem:.
  • BGH, 11.11.2020 - 2 StR 48/20

    Urteil (Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen

    a) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 - 1 StR 508/52, BGHSt 5, 5, 8 f.; Senat, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 mwN).

    Insbesondere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die - anders als die schriftlichen Urteilsgründe - bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, aaO).

  • BGH, 16.01.2024 - 4 StR 342/23

    Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Insbesondere in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die - anders als die schriftlichen Urteilsgründe - bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, ist bei einer Berichtigung der Urteilsformel ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16 Rn. 18).
  • OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18

    Notwendige Urteilsfeststellungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

    Ist bei der gegen einen Angeklagten erkannten Gesamtstrafe eine frühere Strafe gem. §§ 55 1, 54 StGB einbezogen worden, sind neben dem Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafe - bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - auch die wesentlichen Strafzumessungserwägungen aus der Vorverurteilung in den Urteilgründen darzulegen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen (u.a. Anschl. an BGH, Beschl. v. 11.04.2018 - 4 StR 53/18 [bei juris] einerseits und BGH, Urt. v. 08.11.2017 - 2 StR 542/16 [bei juris] andererseits).

    Insbesondere dann, wenn - wie hier - die Einsatzstrafe nicht unerheblich erhöht wurde und die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, darf auf eine zusammenfassende Würdigung der Person des Angekl. und aller einbezogenen Straftaten einschließlich der für sie jeweils wesentlichen Strafzumessungserwägungen im Rahmen einer näheren Begründung nicht verzichtet werden (BGH und OLG Bamberg a.a.O.; BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - 2 StR 542/16 [bei juris]).

    Schließlich unterbleibt auch die gebotene Darstellung der Strafzumessungserwägungen aus der Vorverurteilung, deren Strafe einbezogen wurde (vgl. nur BGH, Urt. v. 08.11.2017 - 2 StR 542/16 [bei juris] m.w.N.).

  • BGH, 14.03.2023 - 2 StR 265/22

    Urteil (Urteilsformel: Berichtigung nach der Urteilsverkündung, offensichtliches

    Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten - auch ohne Berichtigung - klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119; vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, juris Rn. 17 f.; Beschlüsse vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20, NStZ-RR 2021, 181 und vom 8. Februar 2023 - 2 StR 344/22 jeweils mwN).

    c) Die Unwirksamkeit der Berichtigung des Urteilstenors nach Abschluss der Urteilsverkündung führt dazu, dass der Berichtigungsbeschluss im Revisionsverfahren unbeachtlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, juris Rn. 20).

  • BGH, 08.02.2023 - 2 StR 344/22

    Berichtigung der Urteilsformel (offensichtliches Schreib- bzw.

    Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten - auch ohne Berichtigung - klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, juris Rn. 8; vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20, juris Rn. 4, jeweils mwN).

    (cc) Die Unwirksamkeit der Berichtigung des Urteilstenors nach Abschluss der Urteilsverkündung führt dazu, dass der Berichtigungsbeschluss im Revisionsverfahren unbeachtlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, juris Rn. 20).

  • BGH, 21.08.2019 - 3 StR 547/18

    Unzulässigkeit der Änderung eines Beschlusses nach Verkündung jenseits

    Insoweit gilt ebenso wie im Hinblick auf die Urteilsformel, dass ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Versehen nur dann angenommen werden kann, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung der Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 f.); das ist insbesondere der Fall bei offenkundigen Schreib- oder Zählfehlern (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. März 2015 - 3 StR 3/15, juris Rn. 2; vom 25. April 2019 - 1 StR 41/19, juris Rn. 2).

    Außerdem muss eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 18).

  • BGH, 02.02.2021 - 4 StR 509/20

    Urteil (Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen

    Denn der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts erweist sich mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichtigung als unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 ? 3 StR 3/15; Urteil vom 8. November 2017 ? 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6; Beschluss vom 15. Januar 2020 ? 1 StR 601/19 mwN).

    Die Annahme eines der Berichtigung zugänglichen offensichtlichen Verkündungsversehens setzt voraus, dass sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligte ? auch ohne Berichtigung ? klar zutage liegen, und damit der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 ? 2 StR 542/16, aaO mwN).

  • OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21

    Gesamtstrafenbildung trotz Verschlechterungsverbots bei Anordnung der

    In Fällen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dürfen sich die Urteilsgründe nicht nur in der Mitteilung der Tatzeiten, des Datums der Rechtskraft sowie des Vollstreckungsstandes der Vorverurteilungen erschöpfen; vielmehr bedarf es auch der Angabe der zugrundeliegenden Taten und der wesentlichen Strafzumessungserwägungen (Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 55, Rn. 34; BGH, Urteil vom 08. November 2017 - 2 StR 542/16 -, juris).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 601/19

    Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Maßregel (Bestimmung der Dauer des

  • BayObLG, 06.09.2023 - 203 StRR 342/23

    Unterbliebene Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis iRd

  • BayObLG, 01.02.2021 - 202StRR 10/21

    Mindestfeststellungen für Ausschluss alkoholbedingter Schuldunfähigkeit

  • OLG Oldenburg, 09.07.2020 - 1 Ss 102/20

    Pflicht zur Berücksichtigung früherer, zäsierter Straftaten bei aktueller

  • BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21

    Revision; Berufung; Berufungsbeschränkung; Schuldspruch; Rechtsfolgenausspruch;

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