Weitere Entscheidung unten: KG, 29.05.2015

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15   

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https://dejure.org/2015,15735
OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15 (https://dejure.org/2015,15735)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2015 - 2 Ws 118/15 (https://dejure.org/2015,15735)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Juni 2015 - 2 Ws 118/15 (https://dejure.org/2015,15735)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Arbeitstherapie bei Behinderung des Sicherungsverwahrten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung arbeitstherapeutischer Maßnahmen im Falle eines behinderten Sicherungsverwahrten; Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG; Benachteiligung eines behinderten Untergebrachten durch Verweigerung jeglicher arbeitstherapeutischer Maßnahmen wegen Fehlens ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 66c Abs 1 Nr 1 StGB, § 67d Abs 2 S 2 Halbs 2 StGB
    Behinderung des Sicherungsverwahrten: Ablehnung einer Arbeitstherapie mangels behindertengerechter Räumlichkeiten oder aus Kostengründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 309 Abs. 2
    Verweigerung arbeitstherapeutischer Maßnahmen im Falle eines behinderten Sicherungsverwahrten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitstherapie - und die Behinderung des Sicherungsverwahrten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Benachteiligung eines behinderten Untergebrachten durch Verweigerung arbeitstherapeutischer Maßnahmen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 292
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 13.11.2013 - 3 Ws 52/13

    Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Fortdauerentscheidung nach neuer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15
    Es ist also bei jeder Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung kritisch zu prüfen, ob die Justizvollzugsanstalt dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbietet, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote keinen Erfolg versprechen und die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann, § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260).

    Insbesondere bei der ersten Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen und darzulegen, ob und inwieweit ein tragfähiges Fundament i.S. von § 66c StGB für die Fortdaueranordnung nach § 67d Abs. 2 StGB vorhanden ist (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2013, 1 Ws 361/13, BeckRS 2013, 18215).

    Wegen der zwingend erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung, zu der hier ein Sachverständigengutachten einzuholen ist und zu dessen Ergebnissen der Untergebrachte erneut anzuhören sein wird, war die Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2013, 1 Ws 361/13, BeckRS 2013, 18215).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15
    Bei der Sicherungsverwahrung müssen insbesondere im therapeutischen Bereich - hierzu zählt auch die Arbeitstherapie (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 66c StGB, Rn 9) - alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu reduzieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 u.a., Rn 112f).

    Der ggfs. hierfür erforderliche Aufwand, insbesondere die fiskalischen Aspekte, sind hierbei mit der Verpflichtung des Staates, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 u.a., Rn 112) unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG abzuwägen.

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15
    Eine Benachteiligung liegt jedenfalls bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, 1 BvR 9/97, Rn 67, 69; BVerfGE 96, 288; OLG Celle, NStZ 2013, 360).

    Im Zusammenwirken mit den Grundrechten des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG folgt dabei vorliegend, dass der Staat für körperlich behinderte Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung eine besondere Verantwortung trägt und mit Rücksicht darauf gehalten ist, für diesen Personenkreis Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine individuelle und intensive Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, 1 BvR 9/97, Rn 72, BVerfGE 96, 288).

  • OLG Celle, 22.11.2012 - 1 Ws 458/12

    Verletzung des Diskriminierungsverbots bei Ablehnung der Überstellung eines auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15
    Eine Benachteiligung liegt jedenfalls bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, 1 BvR 9/97, Rn 67, 69; BVerfGE 96, 288; OLG Celle, NStZ 2013, 360).

    Die Verweigerung jeglicher arbeitstherapeutischer Maßnahmen mit der Begründung, dass behindertengerechte Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stünden, stellt in dieser pauschalen Form eine Benachteiligung des Untergebrachten dar, da nicht auszuschließen ist, dass derartige arbeitstherapeutische Maßnahmen trotz der körperlichen Einschränkungen des Untergebrachten geeignet sein können, seine Mitwirkungsbereitschaft an den angebotenen psychotherapeutischen Behandlungen, etwa dem bisher verweigerten Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter, zu fördern oder allgemein seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit i.S. des § 66c Abs. 1 Nr. 1b StGB zu mindern und dem Untergebrachten ohne seine Behinderung eine solche Arbeitstherapie ermöglicht würde (vgl. OLG Celle, NStZ 2013, 360).

  • OLG Nürnberg, 10.10.2013 - 1 Ws 361/13

    Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Fortdauerentscheidung nach der neuen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15
    Insbesondere bei der ersten Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen und darzulegen, ob und inwieweit ein tragfähiges Fundament i.S. von § 66c StGB für die Fortdaueranordnung nach § 67d Abs. 2 StGB vorhanden ist (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2013, 1 Ws 361/13, BeckRS 2013, 18215).

    Wegen der zwingend erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung, zu der hier ein Sachverständigengutachten einzuholen ist und zu dessen Ergebnissen der Untergebrachte erneut anzuhören sein wird, war die Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2013, 1 Ws 361/13, BeckRS 2013, 18215).

  • OLG Frankfurt, 24.05.2012 - 3 Ws 422/12

    Strafvollstreckung: Notwendigkeit der Einholung eines kriminalprognostischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15
    Für die Beurteilung des für den Untergebrachten konkret möglichen und erforderlichen Betreuungsangebots wird aufgrund der Besonderheiten dieses Falles ein Sachverständigengutachten einzuholen sein, um beurteilen zu können, ob und ggfs. welche arbeitstherapeutischen oder vergleichbaren Maßnahmen für den Untergebrachten möglich und geeignet sind, die Ziele des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu fördern bzw. zu erreichen (vgl. Gesetzesbegründung zur Änderung des § 463 Abs. 3 StPO, BT-Drs. 17/9874; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2012, 3 Ws 422/12, juris).
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Rechtsprechung
   KG, 29.05.2015 - 2 Ws 118/15 - 141 AR 237/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17537
KG, 29.05.2015 - 2 Ws 118/15 - 141 AR 237/15 (https://dejure.org/2015,17537)
KG, Entscheidung vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15 - 141 AR 237/15 (https://dejure.org/2015,17537)
KG, Entscheidung vom 29. Mai 2015 - 2 Ws 118/15 - 141 AR 237/15 (https://dejure.org/2015,17537)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 67g Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 67g Abs 1 S 1 Nr 3 StGB, § 453 Abs 1 S 2 StPO, § 453 Abs 1 S 4 StPO, § 462 Abs 2 StPO
    Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung in Sicherungsverwahrung wegen Auflagenverstoß: Rechtmäßigkeitsprüfung bei Verfahrensverzögerung; Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung des Verurteilten

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen einer überlangen Zeitdauer zwischen der mündlichen Anhörung des Verurteilten und der Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung; Verfahren beim Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen einer überlangen Zeitdauer zwischen der mündlichen Anhörung des Verurteilten und der Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 30
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11

    Erledigterklärung der nach § 66 StGB aF angeordneten Sicherungsverwahrung in

    Auszug aus KG, 29.05.2015 - 2 Ws 118/15
    Die Sicherungsverwahrung ist nicht nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für erledigt zu erklären, weil die Straftaten, derentwegen die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, auch unter die Regelung des § 66 Abs. 1 StGB n.F. (StGB i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2300) fallen (vgl. BGH NJW 2012, 1824).
  • OLG Rostock, 07.02.2014 - Ws 9/14

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erledigterklärung einer nach altem

    Auszug aus KG, 29.05.2015 - 2 Ws 118/15
    Denn es geht nicht um die Frage, ob jetzt Sicherungsverwahrung zu verhängen ist - das ist bereits rechtskräftig erfolgt -, sondern es ist allein noch darüber zu befinden, ob es zum Schutz der Allgemeinheit vor dem sich nach seiner Entlassung weisungswidrig verhaltenden Verurteilten des erneuten Vollzugs der Maßnahme bedarf (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 7. Februar 2014 - Ws 9/14 - bei juris = NStZ-RR 2014, 245; LS).
  • OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Auszug aus KG, 29.05.2015 - 2 Ws 118/15
    Der damit anzuwendende § 462 Abs. 2 StPO lässt jedoch grundsätzlich eine schriftliche Anhörung des Verurteilten genügen (vgl. OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 1996, 91).
  • KG, 15.05.2001 - 5 Ws 229/01
    Auszug aus KG, 29.05.2015 - 2 Ws 118/15
    Der unmittelbare Anlass des Widerrufs muss nicht das Gewicht haben, das für eine Anordnung der Maßregel erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 5 Ws 229/01 - Fischer, StGB 62. Aufl., § 67 g Rn. 5).
  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird sodann ebenso wie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 18 f., NStZ-RR 2013, 115; so auch KG Berlin, Beschluss vom 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 13, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 28; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 17); es ist daher auch im Rahmen der Entscheidung nach § 67g Abs. 1 StGB in materieller Hinsicht eine Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen einerseits und dem Freiheitsanspruch des Verurteilten andererseits vorzunehmen: Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12, juris Rn. 14 ff., NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 27, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 27; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 26; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 20, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 23, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 39, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 - 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 - 1 Ws 154/19).

    Es müssen daher auch für die Anwendung des § 67g Abs. 1 Nr. 1 den Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB entsprechend aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, so dass deshalb der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 8, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 32; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 10).

    Der Zweck der Maßregel erfordert auch dann nicht den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung, wenn mildere Maßnahmen genügen, um der Gefahr der Begehung erneuter Straftaten zu begegnen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, juris Rn. 9; Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 31; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6, 12; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 10), insbesondere Maßnahmen im Rahmen der nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB während der Aussetzungen bestehenden Führungsaufsicht (siehe §§ 68a, 68b StGB) oder Maßnahmen der befristeten Wiederinvollzugsetzung und Krisenintervention nach § 67h StGB.

    Zwar verweist § 463 Abs. 6 S. 1 StPO für das Verfahren beim Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel auf § 462 StPO, dessen Absatz 2 im Gegensatz zu § 453 Abs. 1 S. 4 StPO grundsätzlich eine schriftliche Anhörung des Verurteilten genügen lässt (siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 8, NStZ-RR 2016, 30).

  • KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20

    Anforderungen an den Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB bei langjährig vollstreckter

    Denn die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird ebenso wie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 2 BvR 659/12 - juris Rn. 18; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 1 Ws 124/19 - juris Rn. 14 m.w.N.; KG, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 2 Ws 118/15 - juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 13. September 1999 - 5 Ws 533/99 - juris Rn. 4 f.).
  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 119-IV-17
    Die angegriffenen Beschlüsse verstießen gegen das Rückwirkungsverbot, weil sie auf Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 19. Februar 2015 (2 Ws 24/15 - 141 AR 30/15) und vom 29. Mai 2015 (2 Ws 118/15 - 141 AR 237/15) Bezug nähmen, obwohl er die Straftaten bereits 2014 begangen habe.
  • KG, 22.07.2019 - 5 Ws 120/19

    Voraussetzungen des Widerrufs nach § 67g Abs. 2 StGB

    Allerdings schreibt das Gesetz, wie sich aus der Verweisung des § 463 Abs. 6 Satz 1 StPO auf § 462 Abs. 2 StPO ergibt, für den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung - anders als etwa für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes - nicht zwingend eine mündliche Anhörung vor (vgl. [zum Widerruf nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB] KG, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 2 Ws 118/15 - juris Rdn. 20).
  • KG, 22.07.2020 - 5 Ws 120/19
    Allerdings schreibt das Gesetz, wie sich aus der Verweisung des § 463 Abs. 6 Satz 1 StPO auf § 462 Abs. 2 StPO ergibt, für den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung - anders als etwa für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes - nicht zwingend eine mündliche Anhörung vor (vgl. [zum Widerruf nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB] KG, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 2 Ws 118/15 - juris Rdn. 20).
  • OLG Schleswig, 23.12.2016 - 1 Ws 463/16
    Der damit anzuwendende § 462 Abs. 2 StPO lässt jedoch grundsätzlich eine schriftliche Anhörung des Verurteilten genügen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29.5.2015 - 2 Ws 118/15 -, juris).
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