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   BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 926/98   

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BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 926/98 (https://dejure.org/1999,1280)
BAG, Entscheidung vom 01.07.1999 - 2 AZR 926/98 (https://dejure.org/1999,1280)
BAG, Entscheidung vom 01. Juli 1999 - 2 AZR 926/98 (https://dejure.org/1999,1280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 242; ; KSchG § 1 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 2; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; NdsPersVG § 65 Abs. 1 Nr. 9; ; NdsPersVG § 68 Abs. 1 Nr. 1; ; NdsPersVG § 68 Abs. 1 Nr. 2; ; BAT § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Probezeitkündigung; Personalratsbeteiligung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1; BATâEUR"§ 5
    Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst: Keine Einschränkung der Kündigungsbefugnis der Dienstherrn bei Einstellung nach Durchführung eines Auswahlverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 437
  • BB 1999, 2198
  • BB 1999, 2612
  • DB 2000, 984
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 234/98

    Betriebsratsanhörung zur Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des

    Auszug aus BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 926/98
    Hat der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, so genügt es, wenn er dem Betriebsrat/Personalrat seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen (zu § 102 BetrVG vgl. BAGE 77, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 - AP Nr. 99 zu § 102 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - RzK III 1 a Nr. 101).

    Auch die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß etwa für die Tätigkeit in der Kindertagesstätte objektive Anforderungen bestanden hätten, denen die Klägerin nicht genügt habe und daß insoweit entsprechende Tatsachen, die die Beklagte dem Personalrat hätte mitteilen müssen, den Kündigungsentschluß bestimmt hätten (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1998, aaO).

  • BAG, 23.06.1994 - 2 AZR 617/93

    Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität

    Auszug aus BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 926/98
    Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden und über Gebühr die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Probezeit zu überprüfen (st. Rechtsspr. Senatsurteil vom 23. Juni 1994 - 2 AZR 617/93 - BAGE 77, 128 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Kündigung, m.w.N.).

    Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, läßt sich dabei nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (vgl. eingehend Senatsurteil vom 23. Juni 1994, aaO).

  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen

    Auszug aus BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 926/98
    Eine vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erklärte Kündigung gegenüber einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung aufgrund des Art. 33 Abs. 2 GG einen Einstellungsanspruch gehabt hätte und der Arbeitgeber ihn deshalb zugleich mit dem Ablauf der Kündigungsfrist wieder hätte einstellen müssen (BAG Urteil vom 12. März 1986 - 7 AZR 20/83 - BAGE 51, 246 = AP Nr. 23 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

    a) Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der vom Landesarbeitsgericht zitierten Entscheidung (BAG Urteil vom 12. März 1986, aaO) betreffen den Sachverhalt, daß einer Arbeitnehmerin schon wenige Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses allein wegen einer auf eine Regelanfrage hin bekannt gewordenen Mitgliedschaft in der DKP und einer Tätigkeit für die DKP gekündigt worden war.

  • BAG, 16.12.1982 - 2 AZR 144/81

    Mitgliedschaft - Verfassungstreue - Kriegsdienstgegner - Lehramtsbewerber

    Auszug aus BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 926/98
    33 Abs. 2 GG schränkt nicht das Recht des öffentlichen Arbeitgebers ein, während der 6-monatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des neueingestellten Arbeitnehmers zu überprüfen; dies gilt auch bei einer Einstellung nach Durchführung eines Auswahlverfahrens (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Dezember 1982 - 2 AZR 144/81 - AP Nr. 19 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

    Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist, wovon das Landesarbeitsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, zu berücksichtigen, daß sich ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst ausnahmsweise unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben kann, wenn alle Voraussetzungen in der Person des Bewerbers für das erstrebte öffentliche Amt vorliegen und jede andere Entscheidung als die Einstellung des Bewerbers nach den Verhältnissen des Einzelfalls rechtswidrig oder sonst ermessensfehlerhaft wäre (Senatsurteil vom 16. Dezember 1982 - 2 AZR 144/81 - AP Nr. 19 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

  • LAG Niedersachsen, 16.09.1998 - 15 Sa 317/98
    Auszug aus BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 926/98
    Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 15 Sa 317/98 -.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. September 1998 - 15 Sa 317/98 - aufgehoben.

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 926/98
    Auch wenn man berücksichtigt, daß für die Einstellung in den öffentlichen Dienst Art. 33 Abs. 2 GG eine Regelung trifft, die das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ergänzt und aufgrund derer jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat (vgl. dazu BVerfG Beschluß vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 = AP Nr. 67 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX), so sind jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Beklagte mit ihrer Kündigung gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen hat.
  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 920/93

    Ordentliche Kündigung (in den ersten sechs Monaten des

    Auszug aus BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 926/98
    Hat der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, so genügt es, wenn er dem Betriebsrat/Personalrat seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen (zu § 102 BetrVG vgl. BAGE 77, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 - AP Nr. 99 zu § 102 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - RzK III 1 a Nr. 101).
  • BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 687/97
    Auszug aus BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 926/98
    Hat der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, so genügt es, wenn er dem Betriebsrat/Personalrat seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen (zu § 102 BetrVG vgl. BAGE 77, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 - AP Nr. 99 zu § 102 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - RzK III 1 a Nr. 101).
  • BAG, 12.02.1981 - 2 AZR 1108/78

    Befristeter Arbeitsvertrag - ABM

    Auszug aus BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 926/98
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 5 BAT (Senatsurteil vom 12. Februar 1981 - 2 AZR 1108/78 - AP Nr. 1 zu § 5 BAT).
  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00

    Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

    Dies gilt auch für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossenen Kündigungsschutz doch gewährt werden und über Gebühr die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Probezeit zu überprüfen (BAG 1. Juli 1999 - 2 AZR 926/98 - AP § 242, BGB Kündigung Nr. 10 zu 112 der Gründe; 23. Juni 1994 - 2 AZR 617/93 - BAGE 77, 128, 132 f).
  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 690/02

    Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

    Ansonsten würde in diesen Fällen über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt und die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt werden, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Wartezeit zu überprüfen (st. Rspr. Senat 23. Juni 1994 - 2 AZR 617/93 - BAGE 77, 128; 1. Juli 1999 - 2 AZR 926/98 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 10; 5. April 2001 - 2 AZR 185/00 - BAGE 97, 294; 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 2; 28. August 2003 - 2 AZR 333/02 -).
  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 426/02

    Kündigungsschutz - Wartezeit - Treuwidrigkeit - Maßregelungsverbot

    Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden und außerdem die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Wartezeit zu überprüfen (st. Rspr. Senat 23. Juni 1994 - 2 AZR 617/93 - BAGE 77, 128 mwN; 1. Juli 1999 - 2 AZR 926/98 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 10; 5. April 2001 - 2 AZR 185/00 - BAGE 97, 294).
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 185/00

    Kündigung zur Unzeit

    Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden und außerdem die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Probezeit zu überprüfen (st. Rspr. Senat 23. Juni 1994 - 2 AZR 617/93 - BAGE 77, 128 mwN und 1. Juli 1999 - 2 AZR 926/98 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 10).

    Ein typischer Tatbestand der treuwidrigen Kündigung ist neben einem widersprüchlichen Verhalten des Arbeitgebers, dem Ausspruch der Kündigung in verletzender Form und einer den Arbeitnehmer etwa wegen seines Sexualverhaltens diskriminierenden Kündigung der Ausspruch einer Kündigung zur Unzeit (Senat 1. Juli 1999 aaO; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 874/95 - RzK I 8 l Nr. 22; 12. Juli 1990 - 2 AZR 39/90 - AP BGB § 613 a Nr. 87 = EzA BGB § 613 a Nr. 90; 16. Februar 1989 - 2 AZR 347/88 - BAGE 61, 151; BAG 14. November 1984 - 7 AZR 174/83 - AP BGB § 626 Nr. 88 = EzA BGB § 242 Nr. 38; LAG Bremen 29. Oktober 1985 - 4 Sa 151/85 - LAGE BGB § 242 Nr. 1 m. Anm. Buchner; KR-Friedrich 5. Aufl. § 13 KSchG Rn 248; Preis Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen S 398; Oetker Das Dauerschuldverhältnis und seine Beendigung S 312 ff.).

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 511/03

    Anhörung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers während

    Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der 6-monatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil dem Arbeitgeber sonst für diese Fälle über die Generalklausel des § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz de facto doch auferlegt und die Möglichkeit eingeschränkt würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit im Betrieb während der gesetzlichen Wartezeit zu überprüfen (st. Rspr. des Senats 23. Juni 1994 - 2 AZR 617/93 - BAGE 77, 128 mwN; 1. Juli 1999 - 2 AZR 926/98 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 10; 5. April 2001 - 2 AZR 185/00 - BAGE 97, 294; zuletzt 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - AP KSchG § 1 Wartezeit Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 2).
  • LAG Düsseldorf, 10.05.2016 - 14 Sa 82/16

    Privathaushalt als Betrieb im Sinne des KSchG

    Dies gilt auch für eine Kündigung, auf die § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden würde (vgl. zur Kündigung in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 15/00 -, BAGE 97, 92 - 106, Rn. 28; BAG, Urteil vom 01.07.1999 - 2 AZR 926/98 -, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 23.06.1994 - 2 AZR 617/93 -, BAGE 77, 128-137, Rn. 19).
  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 447/03

    Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers während der Probezeit

    Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden und außerdem die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Wartezeit zu überprüfen (st. Rspr. Senat 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 2; 5. April 2001 - 2 AZR 185/00 - BAGE 97, 294; 1. Juli 1999 - 2 AZR 926/98 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 10; 23. Juni 1994 - 2 AZR 617/93 - BAGE 77, 128 mwN).
  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 828/98

    Anrechnung einer Vorbeschäftigung auf die Wartezeit - Beteiligung des

    Hat der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, genügt es, wenn er der Arbeitnehmervertretung seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen (BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 920/93 - BAGE 77, 13, 17 ff.; BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 99 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 100 zu II 2 der Gründe; BAG 1. Juli 1999 - 2 AZR 926/98 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 10 = EzA BGB § 242 Nr. 42 zu III 2 c der Gründe).
  • LAG Hessen, 21.02.2003 - 12 Sa 561/02

    Kündigung in der Probezeit

    Die Anwendung der Generalklauseln darf nicht dazu führen, dass der gesetzlich ausgeschlossene Kündigungsschutz auf andere Weise gewährt wird (BAG 21. März 1980 - 7 AZR 314/78 - AP SchwbG § 17 Nr. 1, zu II 4; 23. Juni 1994 a.a.O., zu II 2 a; 01. Juli 1999 - 2 AZR 926/98 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 10, zu II 2; 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 12, zu II 1).

    Da der Arbeitgeber Gelegenheit erhalten soll, während der gesamten Wartezeit die Eignung des Arbeitnehmers in fachlicher und persönlicher Hinsicht zu prüfen, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Treuwidrigkeit einer Kündigung während der Probezeit im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn sie aus diskriminierenden Motiven, in verletzender Form oder zur Unzeit erklärt wird (vgl. etwa BAG 23. Juni 1994 a.a.O., zu II 2 a; 01. Juli 1999, a.a.O., zu II 2; 25. April 2001 - 5 AZR 360/99 - EzA BGB § 242 Kündigung Nr. 4, zu II 4 a).

    Daher verstößt eine vor Ablauf der Wartezeit erklärte Kündigung gegenüber einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer gegen Treu und Glauben, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung einen Einstellungsanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG gehabt hätte und der Arbeitgeber ihn deshalb zugleich mit dem Ablauf der Kündigungsfrist wieder hätte einstellen müssen (BAG 12. März 1986 - 7 AZR 20/83 - BAGE 51/246, zu III; 01. Juli 1999 a.a.O., zu II 3).

    Ein Treueverstoß kann sich dann nur aus besonderen Umständen ergeben, die der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen hat (BAG 01. Juli 1999 a.a.O., zu II 4; eingehend zur Darlegungs- und Beweislast im Bereich von § 242 BGB BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - a.a.O., zu B II 4 d cc).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 1 BvR 1659/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

    Nur wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung sogleich wieder einen Anspruch auf Einstellung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hätte, wäre die Kündigung treuwidrig (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 2 AZR 926/98 -, AP Nr. 10 zu § 242 BGB Kündigung).
  • ArbG Saarlouis, 28.05.2013 - 1 Ca 375/12

    Kündigung in der Probezeit wegen Rauchens

  • ArbG Köln, 25.03.2010 - 4 Ca 10458/09

    Vertrauensbeschränkung des Arbeitnehmers in den Fortbestand des

  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 426/03

    Anschlussbefristung

  • LAG Hamm, 06.09.2005 - 19 Sa 1045/05

    Kündigung wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit des § 1

  • ArbG Düsseldorf, 02.06.2010 - 4 Ca 9242/09

    Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst

  • LAG Düsseldorf, 12.06.2003 - 5 Sa 1324/02

    Kirchlicher Genehmigungsvorbehalt für kirchliche Arbeitsverträge, Kündigung eines

  • LAG Berlin, 28.05.2002 - 3 Sa 442/02

    Wirksamkeit einer ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung; Kündigung in der

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 21/03

    Kündigung; Befristung - Keine Wirksamkeit einer sachgrundlosen

  • LAG Hamm, 03.02.2004 - 19 Sa 1956/03

    Kündigung, Treu und Glauben

  • LAG München, 04.10.2005 - 6 Sa 97/05

    Probezeitkündigung

  • LAG Düsseldorf, 12.06.2003 - 5 Sa 1324/01

    Streitigkeit über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses; Beschäftigung

  • VerfGH Sachsen, 13.04.2000 - 1-IV-99
  • ArbG Göttingen, 27.04.2010 - 2 Ca 577/09

    Uni-Zahnmediziner zu Recht gekündigt

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