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   BVerfG, 13.10.2003 - 2 BvR 1321/02   

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https://dejure.org/2003,5724
BVerfG, 13.10.2003 - 2 BvR 1321/02 (https://dejure.org/2003,5724)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.2003 - 2 BvR 1321/02 (https://dejure.org/2003,5724)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 2003 - 2 BvR 1321/02 (https://dejure.org/2003,5724)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 100 KO; § 97 InsO
    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Schutz vor Zwang zur Selbstbezichtigung; nemo tenetur; Offenheit des Schutzbereichs); Auskunftspflicht nach § 100 KO (Ergänzung durch strafrechtliches Verwertungsverbot von Verfassungs wegen); Verwertung (äußere Umstände; Zeitpunkt der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Einem aufgrund der gem KO § 101 Abs 2 erzwingbaren Auskunft eines Gemeinschuldners eingeleiteten Strafverfahren steht kein Verfahrenshindernis entgegen

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des grundrechtlichen Schutzes vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung als Annahmegrund einer Verfassungsbeschwerde; Strafrechtliches Beweisverwertungsverbot bei gesetzlicher Auskunftspflicht eines Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; InsO § 97; ; InsO § 97 Abs. 1 Satz 3; ; KO § 100; ; KO § 101 Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO § 100
    Verwertung von Angaben des Gemeinschuldners in Konkursantragsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2003 - 2 BvR 1321/02
    Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105, 114 f.; 56, 37, 41 f.), der in zahlreichen Vorschriften des materiellen und prozessualen Rechts gewährleistet ist (vgl. den Überblick in BVerfGE 56, 37, 42 ff.).

    Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ), der in zahlreichen Vorschriften des materiellen und prozessualen Rechts gewährleistet ist (vgl. den Überblick in BVerfGE 56, 37 ).

    Die in § 100 KO einfach-rechtlich geregelte umfassende Auskunftspflicht ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, durch ein strafrechtliches Verwertungsverbot zu ergänzen (vgl. BVerfGE 56, 37 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2003 - 2 BvR 1321/02
    Seine Aufgabe ist es, im Sinn des obersten Konstitutionsprinzips der Menschenwürde die Grundbedingungen für die Persönlichkeitsentfaltung zu sichern, die von den speziellen Freiheitsgarantien nicht erfasst sind (vgl. BVerfGE 54, 148, 153; 79, 256, 268).

    Seine Aufgabe ist es, im Sinn des obersten Konstitutionsprinzips der Menschenwürde die Grundbedingungen für die Persönlichkeitsentfaltung zu sichern, die von den speziellen Freiheitsgarantien nicht erfasst sind (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 79, 256 ).

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2003 - 2 BvR 1321/02
    Seine Aufgabe ist es, im Sinn des obersten Konstitutionsprinzips der Menschenwürde die Grundbedingungen für die Persönlichkeitsentfaltung zu sichern, die von den speziellen Freiheitsgarantien nicht erfasst sind (vgl. BVerfGE 54, 148, 153; 79, 256, 268).

    Seine Aufgabe ist es, im Sinn des obersten Konstitutionsprinzips der Menschenwürde die Grundbedingungen für die Persönlichkeitsentfaltung zu sichern, die von den speziellen Freiheitsgarantien nicht erfasst sind (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 79, 256 ).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2003 - 2 BvR 1321/02
    Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105, 114 f.; 56, 37, 41 f.), der in zahlreichen Vorschriften des materiellen und prozessualen Rechts gewährleistet ist (vgl. den Überblick in BVerfGE 56, 37, 42 ff.).

    Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ), der in zahlreichen Vorschriften des materiellen und prozessualen Rechts gewährleistet ist (vgl. den Überblick in BVerfGE 56, 37 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2003 - 2 BvR 1321/02
    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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