Rechtsprechung
| OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20 |
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- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 34a AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, Art 27 Abs 4 EUV 604/2013, Art 29 EUV 604/2013, § 80 Abs 4 VwGO
Sog. Dublin-Verfahren; Unterbrechung der Überstellungsfrist durch coronabedingte Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung; Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung im Berufungszulassungsverfahren; Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die coronabedingte Aussetzung der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 22.10.2020 - 5 K 52/20
- OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20
- OVG Saarland, 04.02.2021 - 2 A 356/20
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18
Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der …
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20
Zwar habe dieses ausgeführt, dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann ergehen könne, wenn diese auf sachlich vertretbaren Erwägungen beruhe, die den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen würden und auch sonst nicht missbräuchlich seien.[vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 - 1 C 16.18 -, NVwZ 2019, 304][vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 - 1 C 16.18 -, NVwZ 2019, 304] Jedoch sei auch in diesen Fällen die behördliche Aussetzung nur vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes erlaubt.in Form von Aus-/Einreisesperren und der unionsweit faktischen Aussetzung des Dublin-Überstellungsverfahrens - gezeigten Reaktionen in der Europäischen Union das Bundesamt i.S.d. Art. 27 Abs. 3 bzw. 4 Dublin III-VO berechtig(t)en, die Überstellungsentscheidung auszusetzen, mit der Folge, dass damit die Überstellungsfrist unterbrochen wurde, d.h. ob die behördlich entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO erklärte Vollzugsaussetzung im Sinn der BVerwG-Rechtsprechung (Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 - juris) aufgrund sachgerechter Erwägungen erfolgt ist,.
Rn. 33 Dass diesem Rechtsverständnis auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere von der Beklagten angeführte Urteil vom Januar 2019,[vgl. BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 - 1 C 16.18 -, NVwZ 2019, 304][vgl. BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 - 1 C 16.18 -, NVwZ 2019, 304] nicht entgegensteht, ist in dem erstinstanzlichen Urteil beziehungsweise in der dort insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Schleswig überzeugend dargelegt.
- OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 A 321/20
Keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20
Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfenen Rechtsfragen auf der Grundlage der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden können (ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei).Rn. 16 Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) in der Antragsbegründung vom 25.11.2020 rechtfertigt nicht die beantragte Zulassung des Rechtsmittels wegen der darin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).[vgl. zu den diesbezüglich nach § 78 Abs. 4 AsylG geltenden Anforderungen auch an die Darlegung im Falle der Grundsatzrüge zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 - 2 A 309/20 - und vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -,
, beide bei Juris][vgl. zu den diesbezüglich nach § 78 Abs. 4 AsylG geltenden Anforderungen auch an die Darlegung im Falle der Grundsatzrüge zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 - 2 A 309/20 - und vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, , beide bei Juris]. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfene Rechtsfragen auf der Grundlage der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden können.[vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris
, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416][vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris , Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416] Das gilt auch, wenn - wie hier, soweit ersichtlich - zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N.][vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N.] Die von der Beklagten zu der Thematik formulierten, zuvor wiedergegebenen Fragen lassen sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer auf dieser Grundlage im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. - OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20
Behördlichen Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach EUV …
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig[vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 - 1 LA 120/20 -, bei Juris][vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 - 1 LA 120/20 -, bei Juris] bewege sich eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die ausschließlich auf der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung aufgrund der wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einreisebeschränkungen beruhe, nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen und die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) könne damit nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken.Solche außerhalb der Einflusssphäre der Beteiligten liegenden Umstände werden vom Art. 27 Dublin III-VO nicht erfasst.[vgl. auch dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 - 1 LA 120/20 -, bei Juris][vgl. auch dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 - 1 LA 120/20 -, bei Juris] Die Fristenregelung im Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO dient der zeitnahen Feststellung des für die Sachentscheidung zuständigen Mitgliedstaats.
- BVerwG, 17.11.2017 - 3 B 14.16
Benachteiligung gewerblicher Anbieter; Förderpraxis; Gemeinnützigkeit; …
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20
Das gilt auch, wenn zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150).Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfene Rechtsfragen auf der Grundlage der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden können.[vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris
, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416][vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris , Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416] Das gilt auch, wenn - wie hier, soweit ersichtlich - zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N.][vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N.] Die von der Beklagten zu der Thematik formulierten, zuvor wiedergegebenen Fragen lassen sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer auf dieser Grundlage im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. - EuGH, 26.07.2017 - C-670/16
Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat …
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20
Dass den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des EuGH aus den Jahren 2018[vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - Rs. C-360/16 -, NVwZ 2018, 560, zu den Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, zur illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat, der eine Überstellung vorgenommen hatte, und - beispielsweise - zur Befugnis der Mitgliedstaaten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das "Rechtsmittel" gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO festzulegen (hier: Deutsches Recht nach § 77 "AsylG" 2008)][vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - Rs. C-360/16 -, NVwZ 2018, 560, zu den Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, zur illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat, der eine Überstellung vorgenommen hatte, und - beispielsweise - zur Befugnis der Mitgliedstaaten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das "Rechtsmittel" gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO festzulegen (hier: Deutsches Recht nach § 77 "AsylG" 2008)] und 2017[vgl. EuGH, Urteile vom 25.10.2017 - Rs. C-201/16 -, NVwZ 2018, 43, zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei einem solchen "Rechtsmittel" sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Überstellung und den Übergang der Zuständigkeit (konkret auf die Republik Österreich), und vom 26.7.2017 - Rs. C-670/16 -, DVBl. 2017, 1166, zum Beginn des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) und den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs sowie zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO)][vgl. EuGH, Urteile vom 25.10.2017 - Rs. C-201/16 -, NVwZ 2018, 43, zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei einem solchen "Rechtsmittel" sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Überstellung und den Übergang der Zuständigkeit (konkret auf die Republik Österreich), und vom 26.7.2017 - Rs. C-670/16 -, DVBl. 2017, 1166, zum Beginn des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) und den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs sowie zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO)] schon vom Zeitpunkt her keine Aussagen zur gemeinschaftsrechtlichen Behandlung der Auswirkungen der seinerzeit nicht vorherzusehenden Corona-Pandemie entnommen werden können, bedarf keiner Vertiefung. - EuGH, 25.01.2018 - C-360/16
Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung …
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20
Dass den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des EuGH aus den Jahren 2018[vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - Rs. C-360/16 -, NVwZ 2018, 560, zu den Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, zur illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat, der eine Überstellung vorgenommen hatte, und - beispielsweise - zur Befugnis der Mitgliedstaaten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das "Rechtsmittel" gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO festzulegen (hier: Deutsches Recht nach § 77 "AsylG" 2008)][vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - Rs. C-360/16 -, NVwZ 2018, 560, zu den Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, zur illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat, der eine Überstellung vorgenommen hatte, und - beispielsweise - zur Befugnis der Mitgliedstaaten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das "Rechtsmittel" gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO festzulegen (hier: Deutsches Recht nach § 77 "AsylG" 2008)] und 2017[vgl. EuGH, Urteile vom 25.10.2017 - Rs. C-201/16 -, NVwZ 2018, 43, zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei einem solchen "Rechtsmittel" sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Überstellung und den Übergang der Zuständigkeit (konkret auf die Republik Österreich), und vom 26.7.2017 - Rs. C-670/16 -, DVBl. 2017, 1166, zum Beginn des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) und den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs sowie zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO)][vgl. EuGH, Urteile vom 25.10.2017 - Rs. C-201/16 -, NVwZ 2018, 43, zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei einem solchen "Rechtsmittel" sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Überstellung und den Übergang der Zuständigkeit (konkret auf die Republik Österreich), und vom 26.7.2017 - Rs. C-670/16 -, DVBl. 2017, 1166, zum Beginn des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) und den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs sowie zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO)] schon vom Zeitpunkt her keine Aussagen zur gemeinschaftsrechtlichen Behandlung der Auswirkungen der seinerzeit nicht vorherzusehenden Corona-Pandemie entnommen werden können, bedarf keiner Vertiefung. - EuGH, 25.10.2017 - C-201/16
Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem …
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20
Dass den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des EuGH aus den Jahren 2018[vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - Rs. C-360/16 -, NVwZ 2018, 560, zu den Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, zur illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat, der eine Überstellung vorgenommen hatte, und - beispielsweise - zur Befugnis der Mitgliedstaaten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das "Rechtsmittel" gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO festzulegen (hier: Deutsches Recht nach § 77 "AsylG" 2008)][vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - Rs. C-360/16 -, NVwZ 2018, 560, zu den Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, zur illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat, der eine Überstellung vorgenommen hatte, und - beispielsweise - zur Befugnis der Mitgliedstaaten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das "Rechtsmittel" gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO festzulegen (hier: Deutsches Recht nach § 77 "AsylG" 2008)] und 2017[vgl. EuGH, Urteile vom 25.10.2017 - Rs. C-201/16 -, NVwZ 2018, 43, zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei einem solchen "Rechtsmittel" sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Überstellung und den Übergang der Zuständigkeit (konkret auf die Republik Österreich), und vom 26.7.2017 - Rs. C-670/16 -, DVBl. 2017, 1166, zum Beginn des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) und den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs sowie zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO)][vgl. EuGH, Urteile vom 25.10.2017 - Rs. C-201/16 -, NVwZ 2018, 43, zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei einem solchen "Rechtsmittel" sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Überstellung und den Übergang der Zuständigkeit (konkret auf die Republik Österreich), und vom 26.7.2017 - Rs. C-670/16 -, DVBl. 2017, 1166, zum Beginn des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) und den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs sowie zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO)] schon vom Zeitpunkt her keine Aussagen zur gemeinschaftsrechtlichen Behandlung der Auswirkungen der seinerzeit nicht vorherzusehenden Corona-Pandemie entnommen werden können, bedarf keiner Vertiefung. - BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16
Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang; …
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20
Dabei fehlt auch erkennbar die Bezogenheit auf den Zeitpunkt des "Abschlusses eines Rechtsbehelfs" oder einer "Überprüfung" im Sinne der Vorschrift, zumal die Aussetzung nicht dazu diente, der Klägerin effektiven Rechtsschutz in Deutschland zu gewährleisten.[vgl. dazu auch Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, insbesondere zur Interpretation des Begriffs "Überprüfung" unter Rückgriff auf andere Sprachfassungen der Verordnung, wonach diese durch den Antragsteller - nicht die Behörde - angestrengt werden muss][vgl. dazu auch Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, insbesondere zur Interpretation des Begriffs "Überprüfung" unter Rückgriff auf andere Sprachfassungen der Verordnung, wonach diese durch den Antragsteller - nicht die Behörde - angestrengt werden muss] Vorliegend geht es daher gerade nicht um eine Klärung von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.[vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 - 1 C 6.16 -, NVwZ 2016, 1492, zur Frage des Neubeginns der Überstellungsfrist nach dem Ende der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b VwGO][vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 - 1 C 6.16 -, NVwZ 2016, 1492, zur Frage des Neubeginns der Überstellungsfrist nach dem Ende der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b VwGO]. - BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14
Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module; …
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20
Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfene Rechtsfragen auf der Grundlage der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden können.[vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416][vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris , Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416] Das gilt auch, wenn - wie hier, soweit ersichtlich - zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N.][vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N.] Die von der Beklagten zu der Thematik formulierten, zuvor wiedergegebenen Fragen lassen sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer auf dieser Grundlage im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. - BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16
Wichtiger Grund; Vornamen; Namensänderung; Änderung; Schreibweise; …
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20
Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfene Rechtsfragen auf der Grundlage der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden können.[vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416][vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris , Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416] Das gilt auch, wenn - wie hier, soweit ersichtlich - zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N.][vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N.] Die von der Beklagten zu der Thematik formulierten, zuvor wiedergegebenen Fragen lassen sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer auf dieser Grundlage im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. - OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 11 A 1966/15
Zuständigkeit Ungarns für Dublin-Rückkehrer bzgl. Abgabe einer Erklärung der …
- OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 365/16
Dublinverfahren, Ungarn, systemische Mängel, Überstellungsfrist, Unzulässigkeit, …
- EuGH, 10.07.2019 - C-19/18
VG/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage gegen die Europäische …
- OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 A 309/20
Berufungszulassung in Asylrechtsverfahren: Gruppenverfolgung von Kurden in der …
- VG Düsseldorf, 15.06.2020 - 22 L 701/20
Iran: kein vorläufiger Rechtsschutz aufgrund der Aussetzung der …
- OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21
Zulässigkeit begünstigter Vorhaben im Außenbereich (ehemaliges Forsthaus)
Das gilt auch, wenn - wie hier, soweit ersichtlich - dazu noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -).Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist nicht (weiter) klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig im genannten Sinn beantwortet werden kann.[vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416][vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416] Das gilt auch, wenn - wie hier, soweit ersichtlich - dazu noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150].
- OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22
Besondere Schwierigkeit i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; …
Ob das Vorbringen insoweit überhaupt noch den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt, ist schon sehr zweifelhaft, mag aber dahinstehen.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 - 2 A 274/20 -, Nr. 74 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Prozessrecht), wonach die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller gebietet, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich vor allem eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss.][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 - 2 A 274/20 -, Nr. 74 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Prozessrecht), wonach die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller gebietet, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich vor allem eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss.] Eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, Juris, und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, BauR 2022, 448, entsprechend zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, Juris, und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, BauR 2022, 448, entsprechend zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei] Zumindest das ist, wie auch immer die Auslegungsfrage hinsichtlich des von den Klägern gestellten Hilfsantrags formuliert werden könnte, der Fall. - OVG Saarland, 08.11.2021 - 2 A 255/21
Keine Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak
Rn. 12 Unabhängig davon besteht ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG dann nicht, wenn die vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden können.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei, und vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, zur Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist/Dublin III bei corona-bedingter Aussetzungsentscheidung][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei, und vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, zur Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist/Dublin III bei corona-bedingter Aussetzungsentscheidung] Das ist auch der Fall, wenn zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150][vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150] Auch dies gilt für die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer aktuellen Gruppenverfolgung aller zur Glaubensrichtung der Jeziden gehörenden Kurden im Irak.
- OVG Saarland, 18.04.2024 - 2 A 214/22
Abfallrechtlicher Gebührenbescheid für Vor-Ort-Besichtigungen (Pauschalgebühren)
Rn. 58 Darüber hinaus ist eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann.[vgl. etwa Beschluss des Senats vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, juris, Rn. 21 m. w. N.][vgl. etwa Beschluss des Senats vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, juris, Rn. 21 m. w. N.] Dies gilt auch, wenn - wie hier, soweit ersichtlich - zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14/16 -, juris, Rn. 4, und Beschluss des Senats vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, juris, Rn. 29][vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14/16 -, juris, Rn. 4, und Beschluss des Senats vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, juris, Rn. 29] Auch das ist vorliegend der Fall. - OVG Saarland, 23.06.2021 - 2 A 351/20
Erschließungserfordernis bei rückseitigen Garagen
Sie ist nicht (weiter) klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig im genannten Sinn beantwortet werden kann.[vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416][vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416] Das gilt auch, wenn dazu noch keine ausdrückliche obergerichtliche Entscheidung vorliegt.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150]. - OVG Saarland, 05.10.2022 - 2 A 252/21
Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren; Gruppenverfolgung von …
Rn. 12 Unabhängig davon besteht ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG dann nicht, wenn die vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden können.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei, und vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, zur Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist/Dublin III bei corona-bedingter Aussetzungsentscheidung][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei, und vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, zur Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist/Dublin III bei corona-bedingter Aussetzungsentscheidung] Das ist auch der Fall, wenn zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150][vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150] Auch dies gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach einer aktuellen Gruppenverfolgung aller zur Glaubensrichtung der Jeziden gehörenden Kurden im Irak. - OVG Saarland, 08.11.2021 - 2 A 256/21
Keine Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak
Rn. 12 Unabhängig davon besteht ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG dann nicht, wenn die vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden können.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei, und vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, zur Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist/Dublin III bei corona-bedingter Aussetzungsentscheidung][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei, und vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, zur Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist/Dublin III bei corona-bedingter Aussetzungsentscheidung] Das ist auch der Fall, wenn zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150][vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150] Auch dies gilt für die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer aktuellen Gruppenverfolgung aller zur Glaubensrichtung der Jeziden gehörenden Kurden im Irak. - VG Magdeburg, 19.02.2021 - 3 A 23/20
Aussetzung der Überstellung eines Flüchtlings aus tatsächlichen der Abschiebung …
Erfolgt die Aussetzung allein wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung - wie sich infolge der Reaktion auf die während der COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergibt -, unterbricht sie den Lauf der Überstellungsfrist hingegen nicht (…OVG Schleswig-Holstein, B. v. 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rdnr. 7;… NdsOVG, B. v. 27.10.2020 - 10 LA 217/20 -, juris, Rdnr. 15;… BayVGH, B. v. 24.11.2020 - 9 ZB 20.50022 -, juris, Rdnr. 8; OVG Saarland, B. v. 03.02.2021 - 2 A 356/20 -, juris, Rdnr. 30; OVG LSA, B. v. 09.02.2021 - 4 L 12/21 -).
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Rechtsprechung
| OVG Saarland, 04.02.2021 - 2 A 356/20 |
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 22.10.2020 - 5 K 52/20
- OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20
- OVG Saarland, 04.02.2021 - 2 A 356/20
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