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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40917
OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17 (https://dejure.org/2017,40917)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17.10.2017 - 2 A 365/17 (https://dejure.org/2017,40917)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 (https://dejure.org/2017,40917)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 3 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992, § 3b AsylVfG 1992, § 3c AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992
    Flüchtlingsstatus syrischer Staatsangehöriger

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 3, AsylG § 4, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3 Abs. 2 S. 1, AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, AsylG § 3b, AsylG § 3a Abs. 3, AsylG § 3b Abs. 2, AsylG § 28 Abs. 1a
    Syrien, Asylrelevanz, Militärdienst, Wehrdienstverweigerung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, politische Überzeugung, Verfolgungsgrund, politische Verfolgung, Asylantrag, illegale Ausreise, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ASYLANTRAG; AUSREISE; FLÜCHTLING; INLANDSAUFENTHALT; KRIEGSDIENSTVERWEIGERUNG; NACHFLUCHTGRÜNDE; SYRIEN; WEHRDIENSTENTZIEHUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Asylantragstellung begründet keine politische Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (109)Zitiert selbst (26)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, ebenso etwa die Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es keine stichhaltigen Erkenntnisse.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten.

    Soweit der Kläger nun aber im Berufungsverfahren schriftsätzlich allgemein auf eine "Gefährdung wegen Wehrdienstentzugs" verwiesen hat, rechtfertigt auch das in seinem Fall sicher nicht die Zuerkennung des individuellen Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG.(ebenso beispielsweise auch OVG Münster, Urteil vom 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A -, zitiert nach der Pressemitteilung bei juris) Dem Kläger drohte im Fall einer - unterstellten - Rückkehr nach Syrien keine politische Verfolgung wegen einer "Wehrdienstentziehung".(ebenso unter anderem OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35) Er war bei der Ausreise aus Syrien im Februar 2016 schon 54 Jahre alt, daher nicht mehr im wehrpflichtigen Alter und hat weder bei seiner Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung auch nur angedeutet, dass das syrische Militär Interesse speziell an seiner Person gezeigt hätte.

  • VGH Hessen, 06.06.2017 - 3 A 3040/16

    Flüchtlingsanerkennung für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Auszug aus OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17
    Sie beruhen auf einer abweichenden Beurteilung der auch vom Senat ausgewerteten Dokumente.(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 und 1 B 70.17 -, bei juris) Das gilt insbesondere für das Urteil des VGH Mannheim vom 14.6.2017,(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei juris) aber auch für die ohnedies einen Reservisten betreffende Entscheidung des Hessischen VGH vom 6.6.2017,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei juris) in der als zusätzliches Kriterium für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Rückkehrgefährdung zudem die Herkunft des dortigen Klägers aus einer "vermeintlich regierungsfeindlichen Zone", im konkreten Fall aus Daraa , angeführt wird, weswegen ihm eine oppositionelle Einstellung unterstellt werde.

    Vielmehr muss der sich auf die Vorschrift berufende Flüchtling konkret nachweisen, dass gerade seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter diese Vorschrift fallen und dass er sich konkret unmittelbar an solchen Handlungen beteiligen müsste.(vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit der die Wehrpflichtproblematik anders beurteilenden Rechtsprechung des VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, des VGH Mannheim, Urteil vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 - und des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16, beide bei juris) Davon kann hier erkennbar nicht ausgegangen werden.

    Unter dem Aspekt ist in dem Zusammenhang sehr vieles, wenn nicht alles, "spekulativ".(vgl. dazu auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.9.2017 an das VG Köln 26 K 3050/16.A -, wonach die Botschaft in Damaskus geschlossen ist und keine "geeigneten Stellen bekannt" sind, die in der Sache, dort zur Frage einer Angehörigengefährdung, klärend tätig werden könnten) Das gilt letztlich auch für die in dem vorgenannten Urteil des Hessischen VGH(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, Rn 96, "Verfolgungskapazitäten") unter dem Aspekt personeller Ressourcen für eine Verfolgung in Syrien angestellten Betrachtungen, in welcher Gruppenstärke oder Reihenfolge eine Rückkehr nach Syrien - irgendwann - erfolgen könnte.

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen …

    Auszug aus OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17
    In diesen Entscheidungen werden das zuvor erwähnte beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht ausreichend in die Bewertung aufgenommen.(vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017) Auch weist der im Urteil des VGH Mannheim enthaltene Hinweis auf "Willkür", extralegale Tötungen und Folterungen und Verschwindenlassen von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes gerade auf das Fehlen eines Verfolgungsgrundes hin und vermag eine besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren.

    Selbst geflohenen Wehrdienstpflichtigen oder Reservisten, die eine Einberufung erhalten haben oder denen eine solche konkret bevorstand, drohe keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017).

    Vielmehr muss der sich auf die Vorschrift berufende Flüchtling konkret nachweisen, dass gerade seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter diese Vorschrift fallen und dass er sich konkret unmittelbar an solchen Handlungen beteiligen müsste.(vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit der die Wehrpflichtproblematik anders beurteilenden Rechtsprechung des VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, des VGH Mannheim, Urteil vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 - und des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16, beide bei juris) Davon kann hier erkennbar nicht ausgegangen werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17

    Asyl; Syrien; Verfolgungsgefahr bei Wehrdienstentziehung; Erster Asylstaat

    Auszug aus OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17
    Sie beruhen auf einer abweichenden Beurteilung der auch vom Senat ausgewerteten Dokumente.(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 und 1 B 70.17 -, bei juris) Das gilt insbesondere für das Urteil des VGH Mannheim vom 14.6.2017,(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei juris) aber auch für die ohnedies einen Reservisten betreffende Entscheidung des Hessischen VGH vom 6.6.2017,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei juris) in der als zusätzliches Kriterium für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Rückkehrgefährdung zudem die Herkunft des dortigen Klägers aus einer "vermeintlich regierungsfeindlichen Zone", im konkreten Fall aus Daraa , angeführt wird, weswegen ihm eine oppositionelle Einstellung unterstellt werde.

    Vielmehr muss der sich auf die Vorschrift berufende Flüchtling konkret nachweisen, dass gerade seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter diese Vorschrift fallen und dass er sich konkret unmittelbar an solchen Handlungen beteiligen müsste.(vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit der die Wehrpflichtproblematik anders beurteilenden Rechtsprechung des VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, des VGH Mannheim, Urteil vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 - und des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16, beide bei juris) Davon kann hier erkennbar nicht ausgegangen werden.

    Soweit die Betrachtungsweise des Senats in den erwähnten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, dort Rn 71) als schon im Ansatz spekulativ bezeichnet wird, bleibt festzuhalten, dass es keine Erkenntnisse über eine entsprechende Einordnung und Behandlung von Rückkehrern speziell aus Westeuropa gibt.

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale …

    Auszug aus OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in neueren Entscheidungen speziell zu Syrien seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in neueren Entscheidungen speziell zu Syrien seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 -, Rn 10, m.w.N.) Unter den insgesamt fast 5 Millionen Flüchtlingen, die Syrien seit Beginn des Bürgerkriegs verlassen haben, befinden sich Hunderttausende Männer der für den Dienst in der syrischen Armee in Betracht kommenden Altersgruppe, die teilweise vor der Ausreise - als Wehrdienstpflichtige oder als Reservisten - nicht einberufen worden waren.

    Sie beruhen auf einer abweichenden Beurteilung der auch vom Senat ausgewerteten Dokumente.(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 und 1 B 70.17 -, bei juris) Das gilt insbesondere für das Urteil des VGH Mannheim vom 14.6.2017,(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei juris) aber auch für die ohnedies einen Reservisten betreffende Entscheidung des Hessischen VGH vom 6.6.2017,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei juris) in der als zusätzliches Kriterium für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Rückkehrgefährdung zudem die Herkunft des dortigen Klägers aus einer "vermeintlich regierungsfeindlichen Zone", im konkreten Fall aus Daraa , angeführt wird, weswegen ihm eine oppositionelle Einstellung unterstellt werde.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2016 - 3 LB 17/16

    Schutzstatus syrischer Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, ebenso etwa die Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten.

    In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Syrer im Alter von 18 bis 42 Jahren, so dass der Kläger damals auch keine Ausreisegenehmigung mehr benötigte.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -, VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, wonach nach den Erkenntnissen des Orient-Instituts die syrische Regierung bereits im März 2012 beschlossen hat, dass die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren untersagt beziehungsweise nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet sei, auch wenn diese bereits den Wehrdienst abgeleistet hätten).

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

    Auszug aus OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17
    In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Syrer im Alter von 18 bis 42 Jahren, so dass der Kläger damals auch keine Ausreisegenehmigung mehr benötigte.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -, VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, wonach nach den Erkenntnissen des Orient-Instituts die syrische Regierung bereits im März 2012 beschlossen hat, dass die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren untersagt beziehungsweise nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet sei, auch wenn diese bereits den Wehrdienst abgeleistet hätten).

    Vielmehr muss der sich auf die Vorschrift berufende Flüchtling konkret nachweisen, dass gerade seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter diese Vorschrift fallen und dass er sich konkret unmittelbar an solchen Handlungen beteiligen müsste.(vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit der die Wehrpflichtproblematik anders beurteilenden Rechtsprechung des VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, des VGH Mannheim, Urteil vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 - und des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16, beide bei juris) Davon kann hier erkennbar nicht ausgegangen werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2316/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, ebenso etwa die Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(so auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A. - bei juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 - 3 L 249/16 -, juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 14 A 1852/16

    Politische Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden syrischen …

    Auszug aus OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, ebenso etwa die Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten.

  • OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16

    Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, ebenso etwa die Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Insoweit wird wegen der Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 - zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das die Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden ist, Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus …

  • BVerfG, 29.04.2009 - 2 BvR 78/08

    Begriff der Bedrohung i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG

  • VG Cottbus, 17.06.2021 - 3 K 368/16
  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 70.17

    Asylantrag; Auslandsaufenthalt; Divergenz; Flüchtlingsschutz; Grundsätzliche …

  • BGH, 11.08.2016 - AK 43/16

    Dringender Tatverdacht wegen eines Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen …

  • OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 262/17

    Syrien; Flüchtlingsrecht wegen Kriegsdienstverweigerung

  • VG Köln, 20.06.2018 - 26 K 3050/16
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der …

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2017 - 3 L 249/16

    Syrien - unzureichende Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der …

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • VGH Bayern, 14.02.2017 - 21 B 16.31001

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Syrer

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30371

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • VG Düsseldorf, 28.06.2017 - 5 K 7221/16
  • EGMR, 18.02.2021 - 50415/15

    CRACIUN AND OTHERS v. ROMANIA

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 B 12.17

    Verpflichtungsklage; Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft; Subsidiärer …

    Rn. 21 Hingegen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin umstritten, ob bei Wehrdienstentziehern gefahrerhöhende Merkmale angenommen werden können (dafür: VGH Kassel…, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris Rn. 51 ff., für einen Wehrdienstentzieher, der aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone stammt; VGH Mannheim…, Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 - juris Rn. 34 und VGH München…, Urteil vom 14. Februar 2017 - 21 B 16.31001 - juris Rn. 22 für einen wehrpflichtigen Reservisten; dagegen: OVG Saarlouis, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 - juris Rn. 26 ff.; OVG Lüneburg…, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 72; OVG Münster…, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 37 ff.;… vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 2017 - 1 B 108/17 - juris Rn. 10 f., vom 2. Mai 2017 - 1 B 74/17 - juris Rn. 15 ff. …und vom 26. April 2017 - 1 B 70/17 - juris Rn. 2).
  • OVG Hamburg, 11.01.2018 - 1 Bf 81/17

    Kein Anspruch eines syrischen Geflüchteten auf Gewährung des Flüchtlingsstatus …

    Rn. 52 1. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger im Hinblick auf seine Ausreise, die erfolgte Asylantragstellung, seinen längeren Aufenthalt im westlichen Ausland, seine Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben und/oder seine Abstammung aus einer Region, die von regierungsfeindlichen Gruppen gehalten wird (hier: Qunaitra), bei Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG - hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung - beachtlich wahrscheinlich droht (…die Gefahr einer Verfolgungshandlung mit beachtlichen Gründen verneinend: OVG Münster, Urt. v. 21.2.2017, 14 A 2316/16, DVBl. 2017, 639, juris, Rn. 35 ff.;… aufgrund der Zweifel eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 44;… Beschl. v. 12.9.2017, 2 LB 750/17, juris Rn. 40;… zweifelnd, aber offenlassend: OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris Rn. 48 ff., OVG Saarlouis, Urt. v. 2.2.2017, 2 A 515/16, juris Rn. 22; zuletzt v. 17.10.2017, 2 A 365/17, juris Rn. 22;… offen gelassen zur einer rückkehrenden Syrerin: VGH Mannheim, Urt. v. 21.8.2017, A 11 S 513/17, S. 13 Urteilsabdruck - UA- in juris).

    Rn. 63 a) Es lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass das Assad-Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (…wie hier auch: OVG Münster, Urt. v. 21.2.2017, 14 A 2316/16.A, DVBl. 2017, 639, juris;… Urt. v. 4.5.2017, 14 A 2023/16.A., NVwZ 2017, 1218, juris;… OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris;… OVG Saarlouis, Urt. v. 2.2.2017, 2 A 515/16, juris; Urt. v. 17.10.2017, 2 A 365/17, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.9.2017, 2 LB 750/17, juris;… zu einer Syrerin: VGH Mannheim, Urt. v. 21.8.2017, A 11 S 513/17, S. 13 UA, juris;… OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2016, 3 LB 17/16, juris;… VGH München, Urt. v. 12.12.2016, 21 B 16.30338, juris; a.A. UNHCR, v. 04/2017, G 7/17, S. 30; allerdings führt der UNHCR diese Gruppe im Bericht vom November 2017, G 35/17, S. 35 f. -, nicht mehr auf).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2021 - 14 A 3439/18

    Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher

    Rn. 46 Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteile vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, Rn. 37 ff., und vom 17.8.2018 - 2 LB 30/18 -, juris, Rn. 35 ff. und 104; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 - 2 A 365/17 -, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff., und Beschluss vom 5.12.2018 - 2 LB 570/18 -, juris, Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 - 3 B 12/17 -, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 - 2 LB 194/17 -, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 - 5 A 1245/17.A -, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 18 ff.; Thür.
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