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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 08.01.2014 - 2 A 437/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,104
OVG Saarland, 08.01.2014 - 2 A 437/13 (https://dejure.org/2014,104)
OVG Saarland, Entscheidung vom 08.01.2014 - 2 A 437/13 (https://dejure.org/2014,104)
OVG Saarland, Entscheidung vom 08. Januar 2014 - 2 A 437/13 (https://dejure.org/2014,104)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 34 BauGB, § 4 BauNVO, § 6 BauNVO, § 64 Abs 2 S 1 Nr 1 BauO SL 2004, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Baugenehmigung für Bordell: Einordnung der Umgebungsbebauung als berufungsbegründende "Besondere Schwierigkeit"; Wohnungsprostitution setzt Wohnung voraus; Bordell als (baurechtliche) Vergnügungsstätte im baurechtlichen

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO 1990 §§ 4, 6; LBO Saar § 64 Abs. 2.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zum Begriff der "Wohnungsprostitution"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bordell kann nur der Nutzungskategorie Vergnügungsstätte zuzuordnen sein und nicht dem Gewerbebetrieb "sonstiger Art"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bordell; Einordnung eines Bordells bzw. eines "bordellartigen" Betriebs als Vergnügungsstätte; " Besonders schwierige" Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung eines Bauvorhabens im Verständnis des § 34 BauGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 738
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines …

    Auszug aus OVG Saarland, 08.01.2014 - 2 A 437/13
    Derartige Etablissements zur Ausübung der Prostitution haben mit dem Begriff des Wohnens im bauplanungsrechtlichen Verständnis nichts zu tun.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.5.1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56) Ob - wie auch immer das zu verstehen sein sollte - "kein Bordellbetreiber existiert", keine "Zuhälter agieren" und die "dort tätigen Prostituierten autark, weisungsunabhängig und auf eigene Rechnung arbeiten", spielt vor dem Hintergrund keine Rolle.
  • BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 11.05

    Stellplätze; zugelassene Nutzung; allgemeines Wohngebiet; Fremdkörper; Gebot der …

    Auszug aus OVG Saarland, 08.01.2014 - 2 A 437/13
    Auch wenn die entsprechenden Ausführungen auf Seite 9 der Entscheidungsgründe nicht frei von Missverständlichkeiten sind, lässt sich dieser Passage des Urteils entnehmen, dass die einzige der näheren Umgebung zugeordnete, von der ansonsten dort vorgefundenen Wohnnutzung abweichende gewerbliche Nutzung des Karosseriebaubetriebs (Instandsetzung und Lackierung) auf dem ebenfalls auf der nördlichen Seite der K…Straße zur Eisenbahnstrecke hin gelegenen Anwesen Nr. 159 zwar einerseits als "wohngebietsunverträglich", gleichzeitig mit Blick auf die ansonsten feststellbare Homogenität der Nutzung in der Umgebung als "Fremdkörper" und daher als bei der ansonsten gebotenen Annahme eines faktischen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB, 3, 4 BauNVO 1990)(vgl. allgemein zur Unzulässigkeit auch der sog. "Wohnungsprostitution" in Wohngebieten bereits BVerwG, Beschluss vom 28.6.1995 - 4 B 137.95 -, BRS 57 Nr. 69) nicht "prägend" zu berücksichtigende Nutzung bewertet wurde.4(vgl. dazu allgemein zuletzt etwa OVG Koblenz, Urteil vom 20.6.2013 - 1 A 11166/12 -, BauR 2013, 1998, wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein in einem Wohngebiet zugelassener einzigartiger Gewerbebetrieb als seine Umgebung nicht mit prägender Fremdkörper anzusehen ist, insoweit im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.12.2006 - 4 C 11.05 -, BRS 70 Nr. 78, zu einer bestandskräftig genehmigten "Werkhalle" in ansonsten homogenem Wohnumfeld) Das zeigen auch die folgenden Betrachtungen in dem angegriffenen Urteil, bei denen das Verwaltungsgericht "daher" vom "Bestehen eines Wohngebiets" ausgegangen ist und - wie gesagt allerdings mit dem gleichen Ergebnis für die Beurteilung der Zulässigkeit des nachträglich zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens - das vom Kläger angenommene Mischgebiet (§ 6 BauNVO 1990) anschließend lediglich "zu seinen Gunsten unterstellt" hat (vgl. Seite 10 oben).
  • BVerwG, 28.06.1995 - 4 B 137.95

    Bordell - Wohnungsprostitution - Prostitution - Gewerbebetrieb - Gewerbliche …

    Auszug aus OVG Saarland, 08.01.2014 - 2 A 437/13
    Auch wenn die entsprechenden Ausführungen auf Seite 9 der Entscheidungsgründe nicht frei von Missverständlichkeiten sind, lässt sich dieser Passage des Urteils entnehmen, dass die einzige der näheren Umgebung zugeordnete, von der ansonsten dort vorgefundenen Wohnnutzung abweichende gewerbliche Nutzung des Karosseriebaubetriebs (Instandsetzung und Lackierung) auf dem ebenfalls auf der nördlichen Seite der K…Straße zur Eisenbahnstrecke hin gelegenen Anwesen Nr. 159 zwar einerseits als "wohngebietsunverträglich", gleichzeitig mit Blick auf die ansonsten feststellbare Homogenität der Nutzung in der Umgebung als "Fremdkörper" und daher als bei der ansonsten gebotenen Annahme eines faktischen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB, 3, 4 BauNVO 1990)(vgl. allgemein zur Unzulässigkeit auch der sog. "Wohnungsprostitution" in Wohngebieten bereits BVerwG, Beschluss vom 28.6.1995 - 4 B 137.95 -, BRS 57 Nr. 69) nicht "prägend" zu berücksichtigende Nutzung bewertet wurde.4(vgl. dazu allgemein zuletzt etwa OVG Koblenz, Urteil vom 20.6.2013 - 1 A 11166/12 -, BauR 2013, 1998, wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein in einem Wohngebiet zugelassener einzigartiger Gewerbebetrieb als seine Umgebung nicht mit prägender Fremdkörper anzusehen ist, insoweit im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.12.2006 - 4 C 11.05 -, BRS 70 Nr. 78, zu einer bestandskräftig genehmigten "Werkhalle" in ansonsten homogenem Wohnumfeld) Das zeigen auch die folgenden Betrachtungen in dem angegriffenen Urteil, bei denen das Verwaltungsgericht "daher" vom "Bestehen eines Wohngebiets" ausgegangen ist und - wie gesagt allerdings mit dem gleichen Ergebnis für die Beurteilung der Zulässigkeit des nachträglich zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens - das vom Kläger angenommene Mischgebiet (§ 6 BauNVO 1990) anschließend lediglich "zu seinen Gunsten unterstellt" hat (vgl. Seite 10 oben).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2002 - 5 S 149/01

    Wohnungsprostitution - bordellartiger Betrieb - Mischgebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 08.01.2014 - 2 A 437/13
    Neben den Erfordernissen, dass die Tätigkeit nach außen nur "wohnähnlich" in Erscheinung treten und, auch das ist hier übrigens offensichtlich zu verneinen - nach "innen" dem Gebäude, in dem die Prostitution stattfindet, nicht das "Gepräge" geben darf,(vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 19.5.1999 - 26 ZB 99.770 -, BRS 62 Nr. 73, und VGH Mannheim, Beschluss vom 24.7.2002 - 5 S 149/01 -, GewArch 2003, 496, und Urteil vom 13.2.1998 - 5 S 2570/96 -, BRS 60 Nr. 75, wonach ein Bordell und keine Wohnungsprostitution vorliegt, wenn die Räume einer Wohnung durch mehrere Prostituierte ausschließlich zur Ausübung der Prostitution genutzt werden, ohne dass die Prostituierten dort auch wohnen, und ein solcher Betrieb auch in einem Mischgebiet typischerweise unzulässig ist, OVG Koblenz, Beschluss vom 16.9.2013 - 8 A 10560/13 -, bei juris, wonach die Wohnungsprostitution dadurch gekennzeichnet ist, dass in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen existieren, von denen eine oder wenige an Personen vermietet sind, die dort neben der Wohnnutzung auch der Prostitution nachgehen) setzt die Annahme einer Wohnungsprostitution zunächst einmal - schon - begrifflich voraus, dass die Prostituierten in dem konkreten Haus wohnen.(vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 10.9.2010 - 7 A 1057/10 -, und vom 19.7.2007 - 7 E 623/07, jeweils bei juris, OVG Koblenz, Urteil vom 23.6.2010 - 8 A 10559/10 -, BauR 2010, 1634) Schon das ist hier nicht der Fall.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10559/10

    Stadt Pirmasens durfte Prostitutionsbetrieb verbieten

    Auszug aus OVG Saarland, 08.01.2014 - 2 A 437/13
    Neben den Erfordernissen, dass die Tätigkeit nach außen nur "wohnähnlich" in Erscheinung treten und, auch das ist hier übrigens offensichtlich zu verneinen - nach "innen" dem Gebäude, in dem die Prostitution stattfindet, nicht das "Gepräge" geben darf,(vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 19.5.1999 - 26 ZB 99.770 -, BRS 62 Nr. 73, und VGH Mannheim, Beschluss vom 24.7.2002 - 5 S 149/01 -, GewArch 2003, 496, und Urteil vom 13.2.1998 - 5 S 2570/96 -, BRS 60 Nr. 75, wonach ein Bordell und keine Wohnungsprostitution vorliegt, wenn die Räume einer Wohnung durch mehrere Prostituierte ausschließlich zur Ausübung der Prostitution genutzt werden, ohne dass die Prostituierten dort auch wohnen, und ein solcher Betrieb auch in einem Mischgebiet typischerweise unzulässig ist, OVG Koblenz, Beschluss vom 16.9.2013 - 8 A 10560/13 -, bei juris, wonach die Wohnungsprostitution dadurch gekennzeichnet ist, dass in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen existieren, von denen eine oder wenige an Personen vermietet sind, die dort neben der Wohnnutzung auch der Prostitution nachgehen) setzt die Annahme einer Wohnungsprostitution zunächst einmal - schon - begrifflich voraus, dass die Prostituierten in dem konkreten Haus wohnen.(vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 10.9.2010 - 7 A 1057/10 -, und vom 19.7.2007 - 7 E 623/07, jeweils bei juris, OVG Koblenz, Urteil vom 23.6.2010 - 8 A 10559/10 -, BauR 2010, 1634) Schon das ist hier nicht der Fall.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.2013 - 1 A 11166/12

    Keine Erweiterung der Eisdiele in Kruft

    Auszug aus OVG Saarland, 08.01.2014 - 2 A 437/13
    Auch wenn die entsprechenden Ausführungen auf Seite 9 der Entscheidungsgründe nicht frei von Missverständlichkeiten sind, lässt sich dieser Passage des Urteils entnehmen, dass die einzige der näheren Umgebung zugeordnete, von der ansonsten dort vorgefundenen Wohnnutzung abweichende gewerbliche Nutzung des Karosseriebaubetriebs (Instandsetzung und Lackierung) auf dem ebenfalls auf der nördlichen Seite der K…Straße zur Eisenbahnstrecke hin gelegenen Anwesen Nr. 159 zwar einerseits als "wohngebietsunverträglich", gleichzeitig mit Blick auf die ansonsten feststellbare Homogenität der Nutzung in der Umgebung als "Fremdkörper" und daher als bei der ansonsten gebotenen Annahme eines faktischen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB, 3, 4 BauNVO 1990)(vgl. allgemein zur Unzulässigkeit auch der sog. "Wohnungsprostitution" in Wohngebieten bereits BVerwG, Beschluss vom 28.6.1995 - 4 B 137.95 -, BRS 57 Nr. 69) nicht "prägend" zu berücksichtigende Nutzung bewertet wurde.4(vgl. dazu allgemein zuletzt etwa OVG Koblenz, Urteil vom 20.6.2013 - 1 A 11166/12 -, BauR 2013, 1998, wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein in einem Wohngebiet zugelassener einzigartiger Gewerbebetrieb als seine Umgebung nicht mit prägender Fremdkörper anzusehen ist, insoweit im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.12.2006 - 4 C 11.05 -, BRS 70 Nr. 78, zu einer bestandskräftig genehmigten "Werkhalle" in ansonsten homogenem Wohnumfeld) Das zeigen auch die folgenden Betrachtungen in dem angegriffenen Urteil, bei denen das Verwaltungsgericht "daher" vom "Bestehen eines Wohngebiets" ausgegangen ist und - wie gesagt allerdings mit dem gleichen Ergebnis für die Beurteilung der Zulässigkeit des nachträglich zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens - das vom Kläger angenommene Mischgebiet (§ 6 BauNVO 1990) anschließend lediglich "zu seinen Gunsten unterstellt" hat (vgl. Seite 10 oben).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 2570/96

    Unzulässiger bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 08.01.2014 - 2 A 437/13
    Neben den Erfordernissen, dass die Tätigkeit nach außen nur "wohnähnlich" in Erscheinung treten und, auch das ist hier übrigens offensichtlich zu verneinen - nach "innen" dem Gebäude, in dem die Prostitution stattfindet, nicht das "Gepräge" geben darf,(vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 19.5.1999 - 26 ZB 99.770 -, BRS 62 Nr. 73, und VGH Mannheim, Beschluss vom 24.7.2002 - 5 S 149/01 -, GewArch 2003, 496, und Urteil vom 13.2.1998 - 5 S 2570/96 -, BRS 60 Nr. 75, wonach ein Bordell und keine Wohnungsprostitution vorliegt, wenn die Räume einer Wohnung durch mehrere Prostituierte ausschließlich zur Ausübung der Prostitution genutzt werden, ohne dass die Prostituierten dort auch wohnen, und ein solcher Betrieb auch in einem Mischgebiet typischerweise unzulässig ist, OVG Koblenz, Beschluss vom 16.9.2013 - 8 A 10560/13 -, bei juris, wonach die Wohnungsprostitution dadurch gekennzeichnet ist, dass in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen existieren, von denen eine oder wenige an Personen vermietet sind, die dort neben der Wohnnutzung auch der Prostitution nachgehen) setzt die Annahme einer Wohnungsprostitution zunächst einmal - schon - begrifflich voraus, dass die Prostituierten in dem konkreten Haus wohnen.(vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 10.9.2010 - 7 A 1057/10 -, und vom 19.7.2007 - 7 E 623/07, jeweils bei juris, OVG Koblenz, Urteil vom 23.6.2010 - 8 A 10559/10 -, BauR 2010, 1634) Schon das ist hier nicht der Fall.
  • OVG Saarland, 30.06.2009 - 2 B 367/09

    Bauaufsichtsbehördliches Nutzungsverbot (Bordellbetrieb)

    Auszug aus OVG Saarland, 08.01.2014 - 2 A 437/13
    Rn. 16 Insgesamt bietet der vorliegende Fall daher auch keinen Anlass zur Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, nach der ein Bordell beziehungsweise ein "bordellartiger" Betrieb zumindest seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung (1990), die nunmehr einen eigenständig und für alle Baugebiete durchgängig definierten Begriff der Vergnügungsstätte (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) enthält, exklusiv dieser Nutzungskategorie zuzuordnen und nicht (mehr) der Nutzungsart des Gewerbebetriebs "sonstiger Art" unterzuordnen ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.6.2009 - 2 B 367/09 -, BauR 2009, 1627).
  • VGH Bayern, 19.05.1999 - 26 ZB 99.770

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bordells in einem Mischgebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 08.01.2014 - 2 A 437/13
    Neben den Erfordernissen, dass die Tätigkeit nach außen nur "wohnähnlich" in Erscheinung treten und, auch das ist hier übrigens offensichtlich zu verneinen - nach "innen" dem Gebäude, in dem die Prostitution stattfindet, nicht das "Gepräge" geben darf,(vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 19.5.1999 - 26 ZB 99.770 -, BRS 62 Nr. 73, und VGH Mannheim, Beschluss vom 24.7.2002 - 5 S 149/01 -, GewArch 2003, 496, und Urteil vom 13.2.1998 - 5 S 2570/96 -, BRS 60 Nr. 75, wonach ein Bordell und keine Wohnungsprostitution vorliegt, wenn die Räume einer Wohnung durch mehrere Prostituierte ausschließlich zur Ausübung der Prostitution genutzt werden, ohne dass die Prostituierten dort auch wohnen, und ein solcher Betrieb auch in einem Mischgebiet typischerweise unzulässig ist, OVG Koblenz, Beschluss vom 16.9.2013 - 8 A 10560/13 -, bei juris, wonach die Wohnungsprostitution dadurch gekennzeichnet ist, dass in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen existieren, von denen eine oder wenige an Personen vermietet sind, die dort neben der Wohnnutzung auch der Prostitution nachgehen) setzt die Annahme einer Wohnungsprostitution zunächst einmal - schon - begrifflich voraus, dass die Prostituierten in dem konkreten Haus wohnen.(vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 10.9.2010 - 7 A 1057/10 -, und vom 19.7.2007 - 7 E 623/07, jeweils bei juris, OVG Koblenz, Urteil vom 23.6.2010 - 8 A 10559/10 -, BauR 2010, 1634) Schon das ist hier nicht der Fall.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2013 - 8 A 10560/13

    Bauvorbescheid; Einfügen in nähere Umgebung; Wohnungsprostitution; bordellartiger …

    Auszug aus OVG Saarland, 08.01.2014 - 2 A 437/13
    Neben den Erfordernissen, dass die Tätigkeit nach außen nur "wohnähnlich" in Erscheinung treten und, auch das ist hier übrigens offensichtlich zu verneinen - nach "innen" dem Gebäude, in dem die Prostitution stattfindet, nicht das "Gepräge" geben darf,(vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 19.5.1999 - 26 ZB 99.770 -, BRS 62 Nr. 73, und VGH Mannheim, Beschluss vom 24.7.2002 - 5 S 149/01 -, GewArch 2003, 496, und Urteil vom 13.2.1998 - 5 S 2570/96 -, BRS 60 Nr. 75, wonach ein Bordell und keine Wohnungsprostitution vorliegt, wenn die Räume einer Wohnung durch mehrere Prostituierte ausschließlich zur Ausübung der Prostitution genutzt werden, ohne dass die Prostituierten dort auch wohnen, und ein solcher Betrieb auch in einem Mischgebiet typischerweise unzulässig ist, OVG Koblenz, Beschluss vom 16.9.2013 - 8 A 10560/13 -, bei juris, wonach die Wohnungsprostitution dadurch gekennzeichnet ist, dass in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen existieren, von denen eine oder wenige an Personen vermietet sind, die dort neben der Wohnnutzung auch der Prostitution nachgehen) setzt die Annahme einer Wohnungsprostitution zunächst einmal - schon - begrifflich voraus, dass die Prostituierten in dem konkreten Haus wohnen.(vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 10.9.2010 - 7 A 1057/10 -, und vom 19.7.2007 - 7 E 623/07, jeweils bei juris, OVG Koblenz, Urteil vom 23.6.2010 - 8 A 10559/10 -, BauR 2010, 1634) Schon das ist hier nicht der Fall.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2007 - 7 E 623/07

    Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebs in einem Mischgebiet; Bewilligung von …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2010 - 7 A 1057/10

    Beurteilung des Vorliegens wesentlicher Störungen bordellartiger Betriebe im …

  • BVerwG, 02.11.2015 - 4 B 32.15

    Bordell; Gewerbebetrieb; Vergnügungsstätte.

    Rn. 5 Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem nicht weiter ausgeführten Hinweis auf abweichende Rechtsprechung (VGH Kassel…, Beschluss vom 30. April 2009 - 3 A 1284/08 - BRS 74 Nr. 58 = juris Rn. 8;… OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30. Juni 2009 - 2 B 367/09 - juris Rn. 13 und vom 8. Januar 2014 - 2 A 437/13 - juris Rn. 16) und Literatur (Stühler, BauR 2010, 1013 ; ders., NVwZ 1997, 861 ; Schlichter/Friedrich, WiVerw 1988, 199 ;… Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2015, § 4a BauNVO Rn. 74;… Knaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl. 1997, § 4a Rn. 51), welche den Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - (…a.a.O.) noch nicht berücksichtigen konnte, keinen Klärungsbedarf auf.
  • VG Karlsruhe, 23.07.2014 - 6 K 2252/13

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung; Untersagung der Nutzung

    Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 A 437/13, Rdnr. 15; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2010 - 7 A 1057/10, Rdnr. 5; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2002 - 5 S 149/01, Rdnrn. 23 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.05.1999 - 26 ZB 99.770, Rdnr. 5 ).
  • OVG Saarland, 30.06.2020 - 2 C 252/19

    Normenkontrollantrag des Betreibers eines sog. "Laufhauses" gegen die Festlegung …

    Das gilt insbesondere auch für die ohne weitere Differenzierung in dem Bereich ebenfalls generell untersagte Wohnungsprostitution,[vgl. zu dem Begriff etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 A 437/13 -, BRS 82 Nr. 85][vgl. zu dem Begriff etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 A 437/13 -, BRS 82 Nr. 85] die wegen ihrer zumeist nur sehr eingeschränkten Wahrnehmbarkeit von außen deutlich weniger geeignet erscheint, die Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB zu tangieren.[vgl. zu dem Aspekt der Wahrnehmbarkeit der Nutzung etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28.13 -, GewArch 2015, 258][vgl. zu dem Aspekt der Wahrnehmbarkeit der Nutzung etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28.13 -, GewArch 2015, 258] Die Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB für Teile des Gemeindegebiets stellt sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine Berufsausübungsregelung dar.
  • OVG Saarland, 25.10.2019 - 2 A 325/18

    Windkraftanlage und Denkmalschutz

    Auch insoweit gilt ferner der zuvor erwähnte Grundsatz der Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung in einem Rechtsmittelverfahren in gleicher Weise für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 A 437/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 25, vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 3.1.2008 - 2 A 182/07 -, BRS 73 Nr. 146, BauR 2009, 805, vom 11.1.2007 - 2 Q 35/06 -, BRS 71 Nr. 95, und vom 21.6.2007 - 2 A 152/07 -, NVwZ-RR 2008, 161) Allein dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme, die Sache sei in tatsächlicher Hinsicht "besonders" schwierig.
  • VGH Bayern, 26.09.2014 - 15 ZB 13.656

    Berufungszulassung (abgelehnt); Nutzungsuntersagung; Abgrenzung der …

    Wohnungsprostitution liegt schon begrifflich nur dann vor, wenn die Prostitution mit einer Wohnnutzung in denselben Räumen verbunden ist (…vgl. BVerwG, B.v. 28.6.1995 - 4 B 137/97 - BayVBl 1996, 667 = juris Rn. 3), also die Prostituierten in dem Gebäude auch wohnen (vgl. OVG Saarland, B.v. 8.1.2014 - 2 A 437/13 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • VG München, 06.05.2014 - M 1 K 13.5492

    Einfügen einer Spielhalle in Umgebungsbebauung; kein Baugebietstyp nach BauNVO; …

    Bordelle sind ebenso wie Spielhallen jedenfalls seit Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990, nicht mehr der Nutzungsart des "sonstigen Gewerbebetriebs" zuzuordnen, sondern der Nutzungskategorie der "Vergnügungsstätte" (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), nachdem diese als eigenständige Nutzungsart durchgängig in die Baunutzungsverordnung aufgenommen worden war (OVG Saarland, U.v. 8.1.2014 - 2 A 437/13 - juris Rn. 16 unter Verweis auf B.v. 30.6.2009 - 2 B 367/09 - BauR 2009, 1627;… ferner Geiger in Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Stand: September 2013 (79. Aufl.), E 81b, der dort betont, dass zwischen Bordellen und bordellartigen Betrieben einerseits und der - eher als gewerbliche Tätigkeit anzusehenden - Wohnungsprostitution unterschieden werden müsse).
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