Rechtsprechung
| BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22 |
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- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2; BBG § 21 Abs. 1 und 2, § 22 und § 25; BGleiG § 18 Abs. 1; BLV § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer Regelbeurteilung
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Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer Regelbeurteilung
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Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 21 Abs 1 BBG 2009, § 21 Abs 2 BBG 2009, § 22 BBG 2009
Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer Regelbeurteilung - Wolters Kluwer
Begründungspflicht bei wesentlicher Abweichung einer Regelbeurteilung von der vorangegangenen Regelbeurteilung; Beförderung eines Beamten während des Beurteilungszeitraums; Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung
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Begründungspflicht bei wesentlicher Abweichung einer Regelbeurteilung von der vorangegangenen Regelbeurteilung; Beförderung eines Beamten während des Beurteilungszeitraums; Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung
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Begründungspflicht bei wesentlicher Abweichung einer Regelbeurteilung von der vorangegangenen Regelbeurteilung; Beförderung eines Beamten während des Beurteilungszeitraums; Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung
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Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer Regelbeurteilung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Begründungserfordernis bei Abweichen einer Regelbeurteilung in der Leistungsbewertung
Papierfundstellen
- BVerwGE 180, 292
- NVwZ 2024, 334
Wird zitiert von ... (95) Zitiert selbst (27)
- BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16
Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung; …
Auszug aus BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22
Um eine verlässliche Grundlage für die Auswahlentscheidung liefern zu können, muss eine dienstliche Beurteilung die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 24 m. w. N.).Sie ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung selbst und kann nicht erst im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 80 Rn. 41 …und Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 - Buchholz 232.1 § 49 BLV Nr. 3 Rn. 16 ff.).
Rn. 34 aa) Eine konkrete Begründung bereits in der Regelbeurteilung ist insbesondere dann geboten, wenn das Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung wesentlich von dem Gesamturteil der vorhergehenden Regelbeurteilung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 33;… Urteil vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 - BVerwGE 173, 213 Rn. 35; ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 2 A 446/21 - OVG Lüneburg…, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 5 ME 160/21 - juris Rn. 76; OVG Münster…, Beschluss vom 8. April 2021 - 6 B 2023/20 - juris Rn. 17; VGH Mannheim…, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 4 S 2364/20 - Rn. 11).
Rn. 45 Zwar kann die Herabstufung grundsätzlich damit begründet werden, dass die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den der vorangegangenen Regelbeurteilung entsprochen haben (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 33).
- BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14
Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie; …
Auszug aus BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22
Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG…, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 56 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 9).Entscheidend ist, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gilt (BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 40).
Die Funktion einer dienstlichen Beurteilung als Grundlage für eine an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlentscheidung hat der Gesetzgeber im Regelungssystem der § 21 Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 31).
Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 12 ff.).
- BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür …
Auszug aus BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22
Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 56 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 …und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 9).Denn der Vergleich der Bewerber hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 - BVerfGE 110, 304 und Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 58).
Es ist deshalb grundsätzlich auch gerechtfertigt, bei dienstlichen Beurteilungen mit einem gleichen Gesamturteil den Inhaber des höheren Statusamts als besser beurteilt anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 59), wenngleich sich dabei jeder Schematismus verbietet (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 - NVwZ-RR 2018, 833 Rn. 11).
- BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18
Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen …
Auszug aus BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22
Zwar trifft das Vorbringen der Beklagten grundsätzlich zu, dass sich eine Regelbeurteilung allein auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen bezieht, Regelbeurteilungen grundsätzlich gleichrangig nebeneinanderstehen - und nicht lediglich ein Stufenverhältnis wie zwischen Regel- und bloßer Anlassbeurteilung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 41 f.) - und sich die Aufgabe der Beurteiler im aktuellen Beurteilungszeitraum gerade nicht darauf beschränkt, die früheren Regelbeurteilungen lediglich fortzuschreiben.Rn. 38 Richtig ist allerdings, dass die vom Beamten auf seinem Dienstposten gezeigten Leistungen am Maßstab seines Statusamts zu messen sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 32 m. w. N.).
- BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17
BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie; …
Auszug aus BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22
Denn die potentielle Konkurrenzsituation zwischen Beurteiler und dem zu beurteilenden Beamten kann die erforderliche Neutralität und Objektivität des Beurteilers beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240 Rn. 16).Mit der förmlichen Aufhebung der beanstandeten Version der Beurteilung existiert diese nicht mehr (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240 Rn. 39), sodass die zuständigen Beurteiler eine neue Regelbeurteilung zu erstellen haben.
- BVerwG, 26.08.1993 - 2 C 37.91
Voraussetzungen für die Beförderung eines Beamten auf Lebenszeit - Anforderungen …
Auszug aus BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22
Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15).Soweit sich aus dem Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 - (DVBl. 1994, 112) anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
- BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07
Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines …
Auszug aus BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22
Rn. 12 Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 ).Im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 …und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15).
- BVerwG, 15.12.2021 - 2 A 1.21
Dienstliche Beurteilung: Laufbahnübergreifende Vergleichsgruppenbildung nach der …
Auszug aus BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22
Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, z. B. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 m. w. N. und vom 15. Dezember 2021 - 2 A 1.21 - Buchholz 232.1 § 50 BLV Nr. 8 Rn. 17 m. w. N.).Rn. 20 bb) Die aufgrund von § 126 Abs. 3 BBG für den Bereich des BND ergangene Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie über die Vertretung in bürgerlichen oder sonstigen rechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes vom 12. Februar 2009 (BKWid/VtrAnO, BGBl. I S. 387) erfasst auch die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids gegen dienstliche Beurteilungen von beim BND verwendeten Beamten, obwohl es sich bei einer dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 A 1.21 - Buchholz 232.1 § 50 BLV Nr. 8 Rn. 12).
- BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04
Dreijahresfrist für Versorgungsbezüge
Auszug aus BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22
Der Inhaber eines höheren Statusamts wird mit seiner Beförderung aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ). - BVerfG, 04.07.2018 - 2 BvR 1207/18
Nichtannahmebeschluss: Keine schematische Anwendung des Grundsatzes vom höheren …
Auszug aus BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22
Es ist deshalb grundsätzlich auch gerechtfertigt, bei dienstlichen Beurteilungen mit einem gleichen Gesamturteil den Inhaber des höheren Statusamts als besser beurteilt anzusehen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 59), wenngleich sich dabei jeder Schematismus verbietet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 - NVwZ-RR 2018, 833 Rn. 11). - BVerwG, 14.02.2023 - 2 B 3.22
Vergleichsgruppenbildung bei der dienstlichen Beurteilung
- BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21
Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in …
- BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78
Dienstliche Beurteilung von Beamten
- BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01
Anwaltsnotariat I
- BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04
Dienstliche Beurteilung; während des Beurteilungszeitraums in Kraft getretene …
- BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20
Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale …
- BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13
Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie; …
- BVerfG, 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16
Nichtannahmebeschluss: Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender …
- BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11
Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft …
- BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 51.16
Ankreuzverfahren; Begründung; Einzelbewertungen; Gesamturteil; Gewichtung; …
- BVerwG, 09.09.2021 - 2 A 3.20
Dienstliche Regelbeurteilung und Funktion der Gleichstellungsbeauftragten
- BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 7.99
Dienstliche Beurteilung, Richtlinien über -; -, von der Richtlinie abweichende …
- BVerfG, 17.01.2014 - 1 BvR 3544/13
Nichtannahmebeschluss: Zur Gewichtung der Eignungs- und Leistungsmerkmale von …
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2021 - 4 S 2364/20
Dienstliche Beurteilung einer Justizobersekretärin; Begründungsmangel und …
- OVG Sachsen, 13.12.2022 - 2 A 446/21
Regelbeurteilung; Beurteilungszeitraum; Gesamturteil
- OVG Niedersachsen, 09.06.2022 - 5 ME 160/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2021 - 6 B 2023/20
Verschlechterung des Gesamturteils dienstliche Beurteilung
- OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24
Beurteilung bei einer Beförderung während des (Regel-)Beurteilungszeitraums
Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 2 A 7.22 , juris Ls 2).In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 (- 2 A 7.22 -, juris Ls und Rn. 38 ff.) dann weiter zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf das (im Beurteilungszeitpunkt) aktuelle Statusamt und damit auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung beziehen darf, wenn ein Beamter während des Beurteilungszeitraums - wie hier vom Statusamt A 15 in das Statusamt A 16 - befördert worden ist, und der Zeitraum vor der Beförderung zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist, aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote einfließen darf.
Rn. 5 Anders als die Antragsgegnerin meine, beziehe sich das für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 (- 2 A 7.22 -, juris, Rn. 38 ff.) nicht ausschließlich auf die Regelungslage für Beamtinnen und Beamte des Bundesnachrichtendienstes (BND).
Zudem hat die Antragsgegnerin ergänzend dazu in ihren Beurteilungsrichtlinien (vgl. hier: lfd. Nr. 1081 AR "Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals", A-1340/83) - was sie darf (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Begründung der Herabstufung bei zwischenzeitlicher Beförderung und zur Regelung in Beurteilungsrichtlinien nur: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster…, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Ls 2 und Rn. 8 bis 13 m. w. N.) - geregelt, dass die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung an einem strengeren Maßstab, nämlich an dem des neuen Amtes zu messen sei, sodass sie bzw. er bei gleich gebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen sei.
Rn. 9 Diesbezüglich ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Maßstab für die Regelbeurteilung des Beamten nur das Statusamt sein kann - und darf -, dass der Beamte im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 m. w. N., …und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34).
Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Beamten - rückwirkend - an einem strengeren Maßstab zu messen, den er im Zeitpunkt der Dienstverrichtung nicht zu leisten brauchte und dessen Anforderungen damals auch nicht an ihn gestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 39 m. w. N., …und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34).
Denn die Eingruppierung der zu vergebenden Noten in vorgegebene Richtwerte bezieht sich auf die Vergleichsgruppe, die anhand des Statusamts im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags gebildet wird (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV; BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 39 f. m. w. N.).
Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Ls und Rn. 38 f. unter Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, juris).
Die Antragsgegnerin hat in der Beurteilung des Beigeladenen nicht differenziert zwischen den im überwiegenden Beurteilungszeitraum (vom 1. Februar 2020 bis zum 13. März 2022) noch im Statusamt A 15 gezeigten und damit nach bzw. mit der zwischenzeitlichen Beförderung "verbrauchten" Leistungen sowie denjenigen Befähigungen und Leistungen, die der Beigeladene im neuen Statusamt A 16 ab der Beförderung am 14. März 2022 bis zum 31. Januar 2023 und damit im letzten Drittel des Regelbeurteilungszeitraums erbracht hat (vgl. zum Mindestbeurteilungszeitraum von sechs Monaten für die Beurteilung im neuen Statusamt nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 41;… Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 41).
Rn. 13 Mit dem Bundesverwaltungsgericht vertritt auch der Senat die Auffassung, dass der Dienstherr die Zeit vor der Beförderung erfassen, aber - angesichts der fehlenden Möglichkeit von auf das "alte" Statusamt bezogenen Auswahlentscheidungen - nicht beurteilen muss bzw. dazu von Verfassungswegen nicht verpflichtet ist (vgl. dazu bereits oben: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 42;… Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 40).
Andernfalls ist überhaupt nicht erkennbar, ob nicht auch der vor der Beförderung liegende Zeitraum in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote für das jetzt innegehabte (höhere) Statusamt eingeflossen ist (vgl. dazu schon oben bei der Darstellung der rechtlichen Grundsätze; BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Ls und Rn. 38 f.).
Insoweit darf der Umstand, dass der Beigeladene für einen Teil des Beurteilungszeitraums noch ein niedrigeres Statusamt innehatte als im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags, nicht zu einem besseren Gesamturteil führen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 40 m. w. N.).
Dies stellt eine begründungsbedürftige wesentliche Abweichung von der vorherigen Beurteilung dar (vgl. zur Begründungspflicht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris LS 1 und Rn. 31 ff.).
Weder die Steigerung um eine Notenstufe und erst recht nicht dieser Notensprung (um vier Stufen bei Berücksichtigung der Binnendifferenzierung, zudem für einen relativ kurzen Zeitraum im höheren Statusamt) wird in der Beurteilung begründet (zur Notwendigkeit der besonderen Plausibilisierung bzw. nachvollziehbaren Begründung einer Leistungssteigerung im höheren Statusamt 1.5.5 Abs. 2 Satz 4 BURL; vgl. auch: OVG Koblenz…, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 10 B 10320/14 -, juris Ls 2 und Rn. 16 ff. m. w. N.; OVG Münster…, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Ls 2 und Rn. 8 ff. m. w. N.; auch zur Notwendigkeit der Erklärung/ Erläuterung von Notensprüngen in der Leistungsbewertung und im Gesamturteil im Vergleich zur vorherigen Beurteilung: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Ls 1 und Rn. 31 ff. m. w. N.;… Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris Ls 2, Rn. 7, 39 ff. m. w. N.;… zur Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Binnendifferenzierung als eigenständige Notenstufe: vgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.08 -, juris Rn. 12 und - 2 A 7.07 -, juris Rn. 21) und es ist auch nicht Aufgabe des Beurteilten, der Auswahlbehörde oder jetzt des die Auswahlentscheidung überprüfenden Senats eine Begründung dafür zu mutmaßen.
Dies entspräche dem Grundsatz in Nr. 1.5.5 Abs. 2 Satz 2 BURL, dass die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung an einem strengeren Maßstab zu messen ist, nämlich an dem des neuen Amtes, sodass sie bzw. er bei gleich gebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen ist (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Begründung der Herabstufung bei zwischenzeitlicher Beförderung und zur Regelung in Beurteilungsrichtlinien nur: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster…, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Ls 2 und Rn. 8 bis 13 m. w. N.).
Dies ist nicht ausreichend (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 43).
- BVerwG, 03.03.2025 - 2 VR 4.24
Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung einer vom Dienst …
Rn. 30 bb) Klargestellt hat der Senat auch, dass sich die Anforderungen für die Regelbeurteilung der vom Beamten erbrachten Leistungen aus dem jeweiligen Statusamt ergeben und diesem Umstand auch dann Rechnung getragen werden muss, wenn ein Beamter während des Regelbeurteilungszeitraums befördert worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - BVerwGE 180, 292 Rn. 37 ff.).Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich geäußerte Kritik (vgl. etwa OVG Magdeburg…, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 - NVwZ-RR 2024, 820 Rn. 15 ff.; VGH Kassel…, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 - juris Rn. 34; Ott, NVwZ 2024, 334 oder Bracher, DVBl. 2024, 423; differenzierend dagegen Lorse, ZTR 2024, 430 und Millgramm, DVBl. 2024, 1257) fest (vgl. zur Klarstellung, dass sich die fachliche Leistung auf die "im jeweiligen Statusamt" erbrachten Leistungen bezieht, auch § 2 Abs. 4 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 23. Oktober 2024).
Rn. 40 Soweit der Senat Ausführungen zur Berücksichtigung der Zeiten vor der Beförderung in der dienstlichen Regelbeurteilung gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - BVerwGE 180, 292 Rn. 42), ist damit nicht ausgesprochen worden, dass dem Dienstherrn eine eigen- und vollständige Beurteilung des vor der Beförderung liegenden Zeitraums verwehrt wäre.
Auch diese Feststellung bezieht sich auf den "im höheren Statusamt" verbrachten Zeitraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - BVerwGE 180, 292 Rn. 41), sie ist nicht auf die Beurteilung der im alten Statusamt erbrachten Leistungen bezogen.
- VG Augsburg, 29.04.2024 - Au 2 K 23.836
Periodische dienstliche Beurteilung, Rechtspflegerat (Besoldungsgruppe A 13), …
Dies gilt auch in Ansehung der vom Bundesverwaltungsgericht unlängst aufgestellten Grundsätze für die Begründung einer wesentlichen Abweichung einer Regelbeurteilung von der vorangegangenen Regelbeurteilung (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2023 - 2 A 7.22 - juris, LS 1 sowie Rn. 31 ff.).Auch das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 12.10.2023 - 2 A 7.22 - juris Rn. 38) hat in seiner Entscheidung zur Begründungspflicht einer wesentlichen Verschlechterung anerkannt, dass die Leistungen eines Beamten nach einer Beförderung an dem höheren Statusamt und damit an strengeren Maßstäben gemessen werden.
Zwar verbietet sich ein schematisches Vorgehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2023 - 2 A 7.22 - juris Rn. 38); dies ist vorliegend aber auch nicht erkennbar.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem Beurteiler die vorangegangene Regelbeurteilung des Klägers bekannt gewesen ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 12.10.2023 - 2 A 7.22 - juris Rn. 35).
Sie betrug hier zwei Jahre und zwei Monate (1.10.2018 - 31.12.2020) und war damit deutlich länger als der von Bundesverwaltungsgericht gebilligte Mindestbewertungszeitraum von sechs Monaten (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2023 - 2 A 7.22 - juris Rn. 41).
Auch ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger im Beurteilungszeitraum noch vor seiner Beförderung erbrachten Leistungen nachträglich am Maßstab des Beförderungsamts bewertet worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2023 - 2 A 7.22 - juris Rn. 39).
Rn. 46 Selbst wenn jedoch die nunmehr fehlende Feststellung der Eignung für die modulare Qualifizierung als "wesentliche Abweichung von der vorangegangenen Regelbeurteilung" im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2023 (2 A 7.22) aufgefasst würde, wäre diese hier angesichts des dem Kläger erteilten Gesamturteils von 11 (statt in der Vorbeurteilung 13) Punkten - welches, wie ausgeführt, seinerseits ordnungsgemäß begründet wurde -, in der dienstlichen Beurteilung hinreichend begründet worden.
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2024 - 1 M 23/24
Einbeziehung von Zeiten vor einer Beförderung eines Beamten in den …
Erbrachte Leistungen und gezeigte Befähigungen im Regelbeurteilungszeitraum sind auch im Fall einer zwischenzeitlich in diesem Zeitraum erfolgten Beförderung des Beamten am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Beförderungsamtes in der Regelbeurteilung jedenfalls dann zu bewerten, wenn spezifisches Landesrecht - ggf. i. V. m. mit einbezogenen Verwaltungsvorschriften - dies bestimmt (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -).Rn. 15 (1) Diese ist indes - entgegen der Auffassung der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2023 - Az.: 2 A 7.22 -(juris) - nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beigeladene im Regelbeurteilungszeitraum befördert wurde und der vor der Beförderung liegende Zeitraum nicht hätte in die Bewertungen am Maßstab des zuletzt innegehabten Statusamtes hätte einbezogen werden dürfen.
Um eine verlässliche Grundlage für die Auswahlentscheidung nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG liefern zu können, muss eine dienstliche Beurteilung die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (so auch weiterhin: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023, a. a. O. Rn. 25 [m. w. N.]).
Rn. 21 Jedenfalls teilt der beschließende Senat nicht die Auffassung, dass dem Zeitraum vor der Beförderung für die Regelbeurteilung keine Bedeutung mehr zukomme und sie in funktionaler Hinsicht überholt sei, weil der Beamte bereits befördert und ein Leistungsvergleich mit der alten Statusgruppe daher nicht mehr erforderlich sei (so aber BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 42).
- OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2025 - 2 MB 2/25
Besetzung der Stelle eines Senatsvorsitzes gestoppt
Rn. 7 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (…vgl. zur Regelbeurteilung: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris, Ls 1 und 2, Rn. 9, 13 bis 15), und die der Senat auf Anlassbeurteilungen von Richterinnen und Richter anwendet, ist geklärt, dass Maßstab für die Regelbeurteilung des Beamten nur das Statusamt sein kann - und darf -, das der Beamte im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 m. w. N., …und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34 zur Regelbeurteilung).Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Beamten - rückwirkend - an einem strengeren Maßstab zu messen, den er im Zeitpunkt der Dienstverrichtung nicht zu leisten brauchte und dessen Anforderungen damals auch nicht an ihn gestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 39 m. w. N., …und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34).
Denn die Eingruppierung der zu vergebenden Noten in vorgegebene Richtwerte bezieht sich auf die Vergleichsgruppe, die anhand des Statusamts im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags gebildet wird (vgl. zu § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 39 f. m. w. N.).
Rn. 8 Ist ein Richter - wie hier der Beigeladene - während des Beurteilungszeitraums (vom 16. Januar bis zum 4. Oktober 2024) befördert worden (am 1. April 2024), bezieht sich die Bewertung in der Anlassbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung, soweit der Richter - was hier mit sechs Monaten (1. April 2024 bis zum 4. Oktober 2024) der Fall ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Januar 2024 ; vgl. zum in Beurteilungsrichtlinien geregelten Mindestbeurteilungszeitraum von sechs Monaten: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 41) - nach der Beförderung hinreichend lang im Beförderungsamt tätig war.
Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Ls 2 und Rn. 38 f. unter Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, juris).
Insoweit darf der Umstand, dass der Beigeladene für einen Teil des Beurteilungszeitraums noch ein niedrigeres Statusamt innehatte als im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags, nicht zu einem besseren Gesamturteil führen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 f., 40 m. w. N.;… zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Ls 2 und Rn. 15 m. w. N. zur dienstlichen Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte; insb. mit Verweis auf BVerwG…, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 40).
Rn. 14 Hinzu kommt, dass die Beurteiler (ungeachtet deren Kenntnis von der höchstrichterlichen Rechtsprechung - hier: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22) die Beurteilung auch nicht nach den oben dargestellten Grundsätzen hätten erstellen dürfen.
- OVG Schleswig-Holstein, 17.06.2026 - 2 MB 2/26
Beurteilung bei einer Beförderung während des (Regel-)Beurteilungszeitraums; zur …
Auch die neu erstellte Regelbeurteilung des Beigeladenen sei fehlerhaft, da sie den aufgezeigten Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung der Leistungen bei Beförderungen im Beurteilungszeitraum (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Ls 2 und Rn. 39 bis 40, 42; und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - juris) verkenne.Rn. 4 Die Antragsgegnerin kritisiert unter Zitierung obergerichtlicher Rechtsprechung die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von Leistungen bei Beförderungen während des Beurteilungszeitraums (Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - jeweils juris), denen sich der Senat (Beschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -) ausdrücklich angeschlossen hat (dazu 1.).
Rn. 5 1. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 6. Juni 2025 (…- 2 MB 13/24 -, vgl. dazu juris Ls 1 und 2 sowie Rn. 9 und 13) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von Leistungen bei Beförderungen während des Beurteilungszeitraums (Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - jeweils juris) ausdrücklich angeschlossen.
Der Zeitraum vor der Beförderung kann zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - juris Ls 2; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Ls 1).
Mit dem Bundesverwaltungsgericht vertritt auch der Senat die Auffassung, dass der Dienstherr die Zeit vor der Beförderung erfassen kann, aber - angesichts der fehlenden Möglichkeit von auf das "alte" Statusamt bezogenen Auswahlentscheidungen - nicht beurteilen muss bzw. dazu von Verfassungswegen nicht verpflichtet ist (vgl. dazu bereits oben: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 42, …und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 40).
Diesbezüglich hat der Senat bereits in seinem vorherigen Beschluss vom 6. Juni 2025 (…- 2 MB 13/24 -, juris Rn. 8 m. w. N.) ausgeführt, dass zwar gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes erfolgten, und die Antragsgegnerin zudem ergänzend dazu in ihren Beurteilungsrichtlinien (vgl. hier: Ifd. Nr. 1081 AR "Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals", A 1340/83) - zulässig (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Begründung der Herabstufung bei zwischenzeitlicher Beförderung und zur Regelung in Beurteilungsrichtlinien nur: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster…, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Ls 2 und Rn. 8 bis 13 m. w. N.) - geregelt habe, dass die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung an einem strengeren Maßstab, nämlich an dem des neuen Amtes zu messen sei, sodass sie bzw. er bei gleich gebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen sei.
- VG Schleswig, 10.04.2025 - 12 B 89/24
Besetzung einer Planstelle der Besoldungsgruppe R3 für einen Vorsitzenden Richter …
Mit der Verleihung des höherwertigeren Amts darf der Beamte mit höherwertigeren Aufgaben betraut werden; seine Leistungen werden an dem höheren Statusamt und damit an strengeren Maßstäben gemessen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 m. w. N.).Die vom Beigeladenen im Beurteilungszeitraum noch vor seiner Beförderung im Statusamt des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht erbrachten Leistungen dürfen daher nicht nachträglich am Maßstab des Beförderungsamts bewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 39; a. A. wohl jeweils: OVG Magdeburg…, Beschluss vom 21.05.2024 - 1 M 23/24 -, juris Rn. 15; VGH Kassel…, Beschluss vom 02.07.2024 - 1 B 649/24 -, juris Rn. 34).
Gleichwohl ist der Regelungsgegenstand der dienstlichen Beurteilung der gesamte Beurteilungszeitraum, sodass auch die Leistungen des Beamten im alten Statusamt erfasst werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 42).
Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass dem Beurteilungszeitraum vor der Beförderung des Beigeladenen wegen der dort erbrachten Leistungen im niedrigeren Statusamt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 42).
Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen (…vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 04.07.2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris Rn. 10 f. …und vom 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 21 sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38; OVG Schleswig…, Beschluss vom 10.02.2025 - 2 MB 6/24 -, juris Rn. 77 ).
- OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2025 - 2 MB 6/24
Auswahlentscheidung für den neuen Generalstaatsanwalt
Genauso wie die Bewertung im Rahmen der Beurteilung bei einem nicht ausreichend bemessenen Zeitraum nicht über eine ausreichende tatsächliche Grundlage verfügte und nicht aussagekräftig wäre, kann auch ein Beurteiler, der den zu Beurteilenden - wie hier - nicht mindestens sechs Monate kennt, dessen fachliche Leistung, Befähigung und Eignung nicht belastbar bewerten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 41 zum für eine Bewertung ausreichenden Zeitraum von sechs Monaten).Rn. 58 Im Übrigen wäre ein Leistungssprung bzw. ein Leistungsabfall in einer nur einen kurzen Beurteilungszeitraum betreffenden Anlassbeurteilung, wie ihn die Bewährungsbeurteilung bewertet, zu begründen und ggf. zu plausibilisieren gewesen und nicht umgekehrt, wie es die Antragstellerin für die im Gegensatz zu dieser Bewährungsbeurteilung (Vorbeurteilung) einen belastbaren Zeitraum bewertende streitgegenständliche Anlassbeurteilung fordert (…vgl. dazu nur: BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 29 …und vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris Ls 2 und Rn. 40 zu Anlassbeurteilungen in einem Regelbeurteilungssystem; vgl. allgemein zur Begründung wesentlicher Abweichungen zwischen zwei Regelbeurteilungen nur BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 31 bis 45 m. w. N.).
- OVG Saarland, 05.06.2024 - 1 A 8/23
Schadensersatzanspruch eines im Ruhestand befindlichen, zuvor zum Zwecke der …
Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 12 m. w. N.][vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 12 m. w. N.].Rn. 59 Für den Fall der Beförderung eines Beamten während des Beurteilungszeitraums einer Regelbeurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12.10.2023[- 2 A 7/22 -, juris, Rn. 37 ff.][- 2 A 7/22 -, juris, Rn. 37 ff.] unter entsprechender Modifikation seiner früheren Rechtsprechung[vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 - 2 C 37/91 -, juris, Rn. 13][vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 - 2 C 37/91 -, juris, Rn. 13] entschieden, dass für die eigentliche Bewertung vom gesamten Beurteilungszeitraum allein die Zeitspanne im höheren Statusamt zu berücksichtigen sei; der vor der Beförderung liegenden Zeitspanne komme insofern keine Bedeutung mehr zu.
Die Beurteilung kann sich daher nur auf die bereits in diesem Statusamt erbrachten Leistungen beziehen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 38 ff. m. w. N.][vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 38 ff. m. w. N.].
Sollte bis zum Stichtag der nächsten Regelbeurteilung eine Beurteilung erforderlich werden, könne eine Anlassbeurteilung erstellt werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 41; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19.9.2023 - 2 VR 2/23 -, juris, Rn. 22, zur Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung, wenn ein Bewerber die Anforderungen eines Auswahlverfahrens grundsätzlich erfüllt, aber nicht auf eine aktuelle dienstliche Regelbeurteilung zurückgegriffen werden kann][vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 41; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19.9.2023 - 2 VR 2/23 -, juris, Rn. 22, zur Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung, wenn ein Bewerber die Anforderungen eines Auswahlverfahrens grundsätzlich erfüllt, aber nicht auf eine aktuelle dienstliche Regelbeurteilung zurückgegriffen werden kann].
Rn. 83 Ohnehin verbietet sich jeglicher Beurteilungsschematismus.[vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 38][vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 38] Die Höherwertigkeit des Arbeitspostens ist (nur) einer von mehreren zu beachtenden Gesichtspunkten und darf nicht schematisch zur Annahme einer besseren Eignung und Leistung des Inhabers eines solchen Arbeitspostens gegenüber einem amtsangemessen oder weniger höherwertig verwendeten Beamten führen.[vgl. bereits Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 10][vgl. bereits Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 10] Da die Beklagte bei der Vergabe des Gesamtergebnisses allein darauf abgestellt hat, ob ein Mitbewerber im Falle einer - im Vergleich zum Kläger - gleichen, geringfügig schlechteren oder schlechteren Leistungseinschätzung der jeweiligen Führungskräfte höherwertiger, noch höherwertiger oder deutlich höherwertiger eingesetzt war, ohne die konkreten Einzelfallumstände zu berücksichtigen, kann dieses Gesamtergebnis auch insofern keinen Bestand haben.
- VG Potsdam, 07.05.2025 - 2 L 1019/24
(weiterhin) übergangsweise Anwendung der Beurteilungsrichtlinie, Beamtenrecht …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die von einem Beamten auf seinem Dienstposten gezeigten Leistungen am Maßstab des von ihm innegehabten Statusamts zu messen, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 m.w.N.Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Frage nunmehr ausdrücklich Stellung bezogen im Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 ff.
Die Kammer ist in dem zitierten Beschluss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb nicht gefolgt, weil sie nicht die vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung teilte, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris, Rn. 42, dass dem Zeitraum vor der Beförderung für die Regelbeurteilung keine Bedeutung mehr zukomme und sie in funktionaler Hinsicht überholt sei, weil der Beamte bereits befördert und ein Leistungsvergleich mit der alten Statusgruppe daher nicht mehr erforderlich sei.
Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, die in die Richtung deuten, dass die Berücksichtigung im Rahmen der (frei-)textlichen Begründung erfolgen könne, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, Rn. 40; in diese Richtung wohl auch Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 42, beantworten nicht die Frage, wie der fragliche Zeitraum vor der Beförderung gleichzeitig von der Beurteilung erfasst und für sie keine Bedeutung mehr haben kann.
Zunächst ist der Antragsgegner damit seiner Pflicht zur Plausibilisierung der um zwei Stufen schlechteren Bewertung des Antragstellers grundsätzlich nachgekommen, vgl. zu dieser Pflicht nur BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 34 m.w.N.
- VG Greifswald, 05.11.2025 - 6 B 2788/25
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2026 - 1 B 864/26
- BVerwG, 01.02.2024 - 2 A 1.23
Tatsachenkenntnis des Erstbeurteilers durch Information des Fachvorgesetzten des …
- OVG Niedersachsen, 11.06.2025 - 5 ME 39/25
Anordnungsgrund; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsmerkmale; dienstliche …
- BVerwG, 13.05.2025 - 2 VR 5.24
Aufklärung der gesundheitlichen Eignung im Auswahlverfahren
- OVG Sachsen, 17.12.2025 - 2 B 223/25
Stellebesetzung; Leiter Kriminaldienst; Regelbeurteilung; Maßstab; Verfahren
- VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24
Gegenstand der Regelbeurteilung bei im Beurteilungszeitraum erfolgter Beförderung
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2026 - 4 S 21.26
Bestenauslese; Beförderung; Gesamturteil; arithmetische Bildung; keine Begründung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2026 - 6 B 792/25
Erfolgreiche Beschwerde des Dienstherrn in einem Konkurrentenstreit aufgrund …
- BVerwG, 11.12.2025 - 2 VR 19.25
Begründungsmängel einer dienstlichen Beurteilung
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 10 S 4.26
Beschwerde im Eilrechtsschutzverfahren; Konkurrentenstreit; Bewerbervergleich; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - 1 B 234/25
Fiktive Fortschreibung; Beurteilungssurrogat; anlasslos; freigestellt …
- BVerwG, 06.03.2025 - 2 B 49.24
"Ergänzende Bemerkungen" in einer Probezeitbeurteilung
- BVerwG, 30.04.2026 - 1 WB 42.25
Planmäßige Beurteilung eines Soldaten zum Sichtag (hier: 31.07.2023); Begründen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - 1 B 230/25
Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Beamtenstelle; Fiktive …
- VG Wiesbaden, 14.03.2024 - 3 L 805/23
Erfolgreiches Konkurrentenstreitverfahren
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2024 - 1 A 3232/20
Beschränkte Überprüfbarkeit der dienstlichen Beurteilungen von Beamten; Treffen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - 1 B 231/25
Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Beamtenstelle
- BVerwG, 30.01.2025 - 1 WB 35.24
Planmäßige Beurteilung, Zuordnung in eine Vergleichsgruppe mit Leitungsfunktion
- VG Köln, 27.08.2024 - 15 L 588/24
- BVerwG, 28.01.2026 - 2 VR 17.25
Wesentliche Verschlechterung einer dienstlichen Beurteilung wegen fehlender …
- OVG Schleswig-Holstein, 01.08.2025 - 2 MB 14/24
Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren; Vergleichbarkeit der aktuellen …
- VG München, 20.03.2025 - M 5 E 25.529
Einstweilige Anordnung, Stellenbesetzung, Anlassbeurteilung, Wesentliche …
- VG München, 20.03.2025 - M 5 E 25.520
Einstweilige Anordnung, Stellenbesetzung, Anlassbeurteilung, Wesentliche …
- VG München, 20.03.2025 - M 5 E 25.533
Einstweilige Anordnung, Stellenbesetzung, Anlassbeurteilung, Wesentliche …
- VG München, 20.03.2025 - M 5 E 25.531
Einstweilige Anordnung, Stellenbesetzung, Anlassbeurteilung, Wesentliche …
- OVG Niedersachsen, 20.04.2026 - 5 ME 120/25
Anlassbeurteilung; Anlassbeurteilungssystem; Leistungssprung; Leistungsabfall; …
- VG Freiburg, 29.04.2025 - 13 K 4738/24
Beurteilung während eines Verwaltungspraktikums im Rahmen der Ausbildung für den …
- VG München, 20.03.2025 - M 5 E 25.527
Einstweilige Anordnung, Stellenbesetzung, Anlassbeurteilung, Wesentliche …
- VG München, 05.02.2025 - M 5 K 23.4964
Dienstliche Beurteilung, Wesentliche Verschlechterung, Begründungserfordernis
- VG Gera, 30.07.2024 - 1 E 207/24
Berücksichtigung von in der Vorbeförderungszeit erbrachten Leistungen in einer …
- VG Gera, 30.07.2024 - 1 E 207/24
- OVG Schleswig-Holstein, 01.08.2025 - 2 LA 123/20
Beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren; Vergleich der Beurteilungen
- VG Schleswig, 23.05.2024 - 12 B 15/24
- OVG Saarland, 05.09.2025 - 1 B 91/25
Konkurrentenstreitigkeit wegen Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des höheren …
- OVG Thüringen, 25.02.2025 - 2 EO 394/24
Plausibilisierung von Abweichungen von Beurteilungsbeiträgen
- BVerwG, 30.04.2026 - 1 WB 28.25
- VG Köln, 07.05.2024 - 15 L 2212/23
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2024 - 2 M 285/24
Anspruch auf Begründung der Abweichung von der Gesamtbewertung eines Beamten - …
- BVerwG, 11.12.2025 - 1 WB 9.25
- OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 5 ME 121/23
Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und Besetzung eines Dienstpostens
- VG Köln, 09.09.2026 - 19 L 1635/26
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2026 - 4 N 20.25
Dienstliche Beurteilung; spätere Beurteilungen; andere Streitgegenstände; …
- VG Arnsberg, 20.07.2026 - 2 L 625/26
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2024 - 6 B 110/24
Beschwerde einer Rektorin im Zusammenhang mit einem von ihr gestellten Eilantrag …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2024 - 10 S 10.24
Konkurrentenstreit; dienstliche Beurteilung; Begründung des Gesamturteils; …
- VGH Bayern, 13.04.2026 - 3 CE 26.272
Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin eines Amtsgerichts …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2025 - 1 B 554/24
Untersagung der Besetzung des Dienstpostens der Unterabteilungsleitung im …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2025 - 1 B 495/24
Untersagung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle im Bundesministerium der …
- OVG Sachsen, 22.07.2026 - 2 B 140/26
Zulassung zur Qualifizierung Feuerwehr; Mindestvoraussetzungen; Regelbeurteilung; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2026 - 4 S 14.26
Auswahlgespräch als Grundlage der Bestenauslese; Heranziehung zusätzlicher …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2025 - 6 B 947/24
Einstellung; Polizei; Charakterliche; Eignung; Verfassungstreuepflicht; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2025 - 4 S 32.24
Konkurrentenstreitigkeit; Begründung der einzelnen Leistungsmerkmale und des …
- VG Freiburg, 19.03.2024 - 3 K 1471/23
Besetzung eines Dienstpostens; elektronische Auswahlverfahrensakte; Vergabe von …
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2025 - 4 S 20.25
Ernsthafte Möglichkeit der Auswahl bei rechtsfehlerfreier Wiederholung der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2024 - 6 B 1226/23
Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Auswahlverfahren
- BVerwG, 26.06.2025 - 1 WB 1.25
Rechtswidrigkeit einer Personalentwicklungsbewertung als Folge der …
- VG Bayreuth, 01.08.2024 - B 5 E 24.451
Konkurrentenstreitverfahren um die Funktionsstelle einer Schulbeauftragten für …
- OVG Bremen, 27.02.2026 - 2 B 294/25
Auswahlentscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes bzgl. Verletzung des …
- VGH Bayern, 27.01.2025 - 3 CE 24.1943
Anforderungen an die Kompatibilität von Beurteilungen unterschiedlicher Ressorts
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2024 - 10 N 35.23
Herleitung der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale für die Gesamtnote einer …
- VG Freiburg, 21.01.2025 - 3 K 3959/23
Besetzung eines Dienstpostens - Umsetzung; freihändige Eignungsfeststellung
- VG Gera, 21.06.2024 - 1 E 280/24
Anforderungen an die Beurteilungen als Grundlage eines Leistungsvergleichs
- VG Schleswig, 29.05.2026 - 24 B 13/26
Erfordernis einer Anlassbeurteilung in einem Regelbeurteilungssystem
- VG München, 20.03.2025 - M 5 E 25.532
Einstweilige Anordnung, Stellenbesetzung, Vergleichbarkeit dienstlicher …
- VG München, 20.03.2025 - M 5 E 25.530
Einstweilige Anordnung, Stellenbesetzung, Vergleichbarkeit dienstlicher …
- VG Bayreuth, 03.06.2024 - B 5 E 23.1059
Dienstliche Beurteilung im Konkurrentenstreit
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2026 - 1 A 1861/21
Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung aufgrund rechtmäßiger …
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2025 - 10 S 30.24
Beurteilungssysteme mit zwei Beurteilern; übereinstimmende Beurteilung; …
- VG München, 10.07.2024 - M 21b K 22.137
Anforderungen an die nach den "Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen …
- VG Greifswald, 13.06.2024 - 6 B 485/24
Einstweiliger Rechtsschutz bei Dienstpostenbesetzung; reine …
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2025 - 4 S 38.25
Beamtenrechtliche Beförderungskonkurrenz; ernsthafte Möglichkeit der Auswahl des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2024 - 1 A 1862/23
Streit um eine Auswahlentscheidung; Fehlende Berücksichtigung unterschiedlicher …
- VG München, 01.10.2025 - M 5 E 25.2635
Stellenbesetzung, Vorsitzender Richter, Bundespatentgericht, Anlassbeurteilung, …
- VG München, 01.10.2025 - M 5 E 25.2633
Stellenbesetzung, Vorsitzender Richter, Bundespatentgericht;, Anlassbeurteilung;, …
- VGH Bayern, 24.04.2025 - 3 CE 25.395
Stellenbesetzung (Vorsitzende, Richterin / Vorsitzender, Richter am LAG, BesGr R …
- VGH Bayern, 12.11.2024 - 3 CE 24.1416
Verwaltungsgerichte, Beiladung, Verwendungseignung, Beurteilungsspielraum, …
- VG München, 01.10.2025 - M 5 E 25.2634
Stellenbesetzung, Vorsitzender Richter, Bundespatentgericht, Anlassbeurteilung, …
- OVG Sachsen, 23.02.2026 - 2 B 2/26
Stellenbesetzung; Leiter eines Kommissariats; Regelbeurteilung; Maßstab; …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.02.2026 - 2 M 663/25
Anforderung an Anlassbeurteilung
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2025 - 4 S 8.25
Polizei Brandenburg; Beförderung; Konkurrentenstreit; dienstliche Beurteilung; …
- VG Bayreuth, 26.03.2025 - B 5 E 25.184
Konkurrentenstreit/Stellenbesetzungsverfahren, Fehlende Verwendungseignung für …
- VG Bayreuth, 09.02.2026 - B 5 K 24.637
Dienstliche Beurteilung einer Oberstudienrätin, Wegfall einer in vorangegangener …
- VG Schleswig, 09.05.2025 - 12 B 1/25
Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter
- VG Magdeburg, 30.05.2024 - 5 A 10/23
Dienstliche Regelbeurteilung; Beurteilungszeitraum
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