Rechtsprechung
| BGH, 27.02.1998 - 2 ARs 37/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichtes in Regensburg in Sachen umweltgefährdender Abfallbeseitigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1998, 414 (Ls.)
- NStZ-RR 1998, 367
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
Auszug aus BGH, 27.02.1998 - 2 ARs 37/98
Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht in entsprechender Anwendung des § 14 StPO (BGHSt 18, 381, 384) zu befinden.
- BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht; …
Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienende Rechtsnormen (Senat, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98, NStZ-RR 1998, 367). - OLG Celle, 16.03.2016 - 2 Ss 199/15
Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts für die Entscheidung über den Vorwurf …
Rn. 11 Bei der vom BinSchGerG getroffenen Zuständigkeitszuweisung handelt es sich um eine abschließende Zuständigkeitsregelung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98 = NStZ-RR 1998, 367).Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften in diesem Sinne sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienenden Rechtsnormen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 23. April 1991 - RReg 4 St 54/91 = MDR 1991, 1189).
- BGH, 25.01.2005 - 4 StR 591/04
Unzulässige Revision in einer Binnenschifffahrtssache
Gemäß § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (BinSchVerfG) vom 26. Juni 1952 (BGBl I S. 641), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1909), ist in Strafsachen wegen einer Binnenschifffahrtssache im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a BinSchVerfG (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 367) die Revision ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1993 - 4 StR 579/93).
- LG Würzburg, 23.03.2010 - 1 Qs 71/10 Rn. 31 Dem in der angegriffenen Entscheidung zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs (2 ARs 37/98 v. 27.02.1998, NStZ-RR 1998, 367 f.) lag zwar ein etwas anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde, der Entscheidung kann jedoch immerhin entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof im Falle einer Anklageerhebung an das Amtsgericht bei Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts ein Verfahrenshindernis im Sinne des §§ 206 a, 260 Abs. 3 StPO nicht als gegeben angesehen hat. Dem entspricht die in der Kommentarliteratur geäußerte Auffassung (…vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage, 2008, Bearbeiter: Schneider, § 206 a Rn. 9 StPO, Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, 2009, Einl. 154), wonach die sachliche Unzuständigkeit zwar ein Verfahrenshindernis darstellt, welches allerdings nach der Eröffnung (bis dahin gilt § 209 StPO) nicht zur Einstellung des Verfahrens nach § 206 a bzw. § 260 Abs. 3 StPO führt, sondern gem. §§ 225 a, 270 StPO zur Vorlegung bei dem für zuständig erachteten Gericht bzw. zur Verweisung an dieses..
- LG Würzburg, 20.04.2022 - 1 Qs 38/22
Zuständigkeitsstreit bei einer strafrechtlichen Binnenschifffahrtssache
Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienende Rechtsnormen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98, NStZ-RR 1998, 367). - AG Gemünden/Main, 16.02.2010 - 5 Ds 912 Js 19910/08 Die (doppelt) analoge Anwendung des § 225 a StPO ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.1998, NStZ-RR 1998, 367; Beschl. v. 20.04.1993, NStZ 1993, 546 m. w. N.) geboten, da eine Verfahrenseinstellung wegen sachlicher Unzuständigkeit dem Strafverfahren fremd ist.
- AG Bonn, 21.09.2022 - 710 OWi Der Umstand, dass das CDNI auch dem Gewässerschutz dient, steht der Annahme einer Zuwiderhandlung gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften nicht entgegen, weil diese nicht nur der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, sondern auch der Abwehr der abstrakten Gefahr einer Gewässerverunreinigung dienen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98 -, juris Rn 4f.).
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