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Rechtsprechung
   BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,764
BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94 (https://dejure.org/1995,764)
BAG, Entscheidung vom 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94 (https://dejure.org/1995,764)
BAG, Entscheidung vom 05. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 (https://dejure.org/1995,764)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 644
  • NZA 1996, 645
  • NJ 1996, 218
  • BB 1996, 224
  • DB 1996, 383
  • JR 1996, 308
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (15)

  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen …

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94
    Zum Umfang der Unterrichtungspflicht im einzelnen gilt gleiches wie bei der Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG (vgl. BAGE 51, 246 = AP Nr. 23 zu Art. 33 Abs. 2 GG;… KR-Etzel, 3. Aufl., §§ 72, 79, 108 BPersVG Rz 14, m.w.N.; vgl. auch BAG Urteil vom 23. September 1993 - 8 AZR 262/92 - AP Nr. 9 zu Art. 20 Einigungsvertrag, m.w.N. ).

    War die Unterrichtung des Personalrats nicht ausreichend, so macht dies die Kündigung unwirksam, gleichgültig, ob der Personalrat ihr zugestimmt hat oder nicht (vgl. BAG Urteil vom 5. Februar 1981 - 2 AZR 1135/78 - AP Nr. 1 zu § 72 LPVG NW; BAGE 51, 246 = AP Nr. 23 zu Art. 33 Abs. 2 GG;… KR-Etzel, aaO, §§ 72, 79, 108 BPersVG Rz 47, m.w.N. ).

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94
    Der Personalrat ist deshalb substantiiert über alle Gesichtspunkte (Tatsachen und subjektive Vorstellungen) zu unterrichten, die den Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen (vgl. BAG Urteile vom 18. Mai 1994 - 2 AZR 920/93 - und vom 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - AP Nr. 64 und 68 zu § 102 BetrVG 1972, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen;… KR-Etzel, aaO, § 102 BetrVG Rz 62, m.w.N. ).

    Die die Kündigung begründenden Umstände sind dem Personalrat so genau und umfassend darzulegen, daß er ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden (vgl. BAG Urteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - aaO;… KR-Etzel, aaO, m.w.N.).

  • BAG, 29.03.1984 - 2 AZR 429/83

    Weiterbeschäftigung - Kündigungsrechtsstreit - Kündigungsschutzprozeß - Anspruch …

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94
    Ist eine Auswahlentscheidung zu treffen, sind auch die Auswahlkriterien unaufgefordert mitzuteilen (vgl. BAGE 45, 277 = AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG 1972;… KR-Etzel, aaO, Rz 62 d und e, m.w.N. ).

    Für die Ordnungsmäßigkeit der Personalratsbeteiligung kann sich der Arbeitgeber allerdings auf die Mitteilung der Auswahlüberlegungen beschränken, die er subjektiv angestellt hat (vgl. im einzelnen BAGE 45, 277 = AP, aaO).

  • BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 914/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf und Auswahlentscheidung

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94
    Der Arbeitgeber ist im Fall einer Bedarfskündigung nach den genannten Bestimmungen des Einigungsvertrages also auch nicht an die Grundsätze der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG gebunden; die gegebenenfalls zu treffende Auswahlentscheidung darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern ist gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und muß, um nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen, ohne Vorrang der dienstlichen Interessen soziale Belange angemessen berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 43, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Obgleich § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG 2. Halbs. keine unmittelbare Anwendung findet, sind die grundsätzlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts, mit denen bei der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG (vgl. BAGE 62, 116 = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl) und in ähnlichen Fällen mangelnder Kenntnis der an sich beweisbelasteten Partei (vgl. BAG Urteile vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - AP Nr. 112 zu § 626 BGB und vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - AP Nr. 35 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) eine Abstufung der Darlegungslast angenommen wurde, auch vorliegend einschlägig (vgl. BAG Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - EzA, aaO).

  • BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 262/92

    Einigungsvertrag; Personalratsanhörung

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94
    Anwendbar bleiben ferner sonstige Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes wie auch die Regelungen des Personalvertretungsrechts, die die Wirksamkeit einer Kündigung von einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung abhängig machen (vgl. BAG Urteil vom 23. September 1993 - 8 AZR 262/92 - AP Nr. 9 zu Art. 20 Einigungsvertrag, m.w.N. ).

    Zum Umfang der Unterrichtungspflicht im einzelnen gilt gleiches wie bei der Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG (vgl. BAGE 51, 246 = AP Nr. 23 zu Art. 33 Abs. 2 GG;… KR-Etzel, 3. Aufl., §§ 72, 79, 108 BPersVG Rz 14, m.w.N.; vgl. auch BAG Urteil vom 23. September 1993 - 8 AZR 262/92 - AP Nr. 9 zu Art. 20 Einigungsvertrag, m.w.N. ).

  • BAG, 05.02.1981 - 2 AZR 1135/78

    Mitbestimmung - Kündigungsschutzprozeß

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94
    War die Unterrichtung des Personalrats nicht ausreichend, so macht dies die Kündigung unwirksam, gleichgültig, ob der Personalrat ihr zugestimmt hat oder nicht (vgl. BAG Urteil vom 5. Februar 1981 - 2 AZR 1135/78 - AP Nr. 1 zu § 72 LPVG NW; BAGE 51, 246 = AP Nr. 23 zu Art. 33 Abs. 2 GG;… KR-Etzel, aaO, §§ 72, 79, 108 BPersVG Rz 47, m.w.N. ).
  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94
    Obgleich § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG 2. Halbs. keine unmittelbare Anwendung findet, sind die grundsätzlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts, mit denen bei der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG (vgl. BAGE 62, 116 = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl) und in ähnlichen Fällen mangelnder Kenntnis der an sich beweisbelasteten Partei (vgl. BAG Urteile vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - AP Nr. 112 zu § 626 BGB und vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - AP Nr. 35 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) eine Abstufung der Darlegungslast angenommen wurde, auch vorliegend einschlägig (…vgl. BAG Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - EzA, aaO).
  • BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 557/91

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94
    Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend dargelegt hat, findet auf das Arbeitsverhältnis Abs. 4 EV Anwendung; diese Regelung verdrängt den allgemeinen Kündigungsschutz des § 1 KSchG, soweit ihr Regelungsgehalt reicht (vgl. BAG Urteil vom 24. September 1992 - 8 AZR 557/91 - BAGE 71, 221 = AP Nr. 3 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94
    Der Arbeitgeber braucht nämlich dem Personalrat solche für die Kündigung maßgeblichen Umstände nicht nochmals gesondert mitzuteilen, von denen der Personalrat bereits Kenntnis hat; auch müssen die notwendigen Informationen nicht unbedingt dem Personalratsvorsitzenden erteilt werden, vielmehr kann der Personalrat auch andere Personalratsmitglieder als empfangsberechtigt bestimmen (vgl. zur Anhörung des Betriebsrats BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972;… KR-Etzel, aaO, § 102 BetrVG Rz 69 und 83).
  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 920/93

    Ordentliche Kündigung (in den ersten sechs Monaten des

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94
    Der Personalrat ist deshalb substantiiert über alle Gesichtspunkte (Tatsachen und subjektive Vorstellungen) zu unterrichten, die den Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen (vgl. BAG Urteile vom 18. Mai 1994 - 2 AZR 920/93 - und vom 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - AP Nr. 64 und 68 zu § 102 BetrVG 1972, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen;… KR-Etzel, aaO, § 102 BetrVG Rz 62, m.w.N. ).
  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von …

  • BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82

    Häufige Kurzerkrankungen - Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers

  • BAG, 05.07.1979 - 3 AZR 197/78

    Versprechen - Zusage - Betriebliche Versorgungsleistung - Leistung - …

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 682/87

    Arbeitsverhältnis: Personenbedingte Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes …

  • BAG, 13.10.1994 - 2 AZR 201/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnde Eignung

  • BAG, 13.06.1996 - 8 AZR 392/94
    Die ggf. zu treffende Auswahlentscheidung darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern ist gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und muß, um nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen, ohne Vorrang der dienstlichen Interessen soziale Belange angemessen berücksichtigen (BAG Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 43, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; dem folgend BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Nr. 55 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX und BAG Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - AP Nr. 35 zu Art. 20 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Der Personalrat ist deshalb substantiiert über alle Gesichtspunkte (Tatsachen und subjektive Vorstellungen) zu unterrichten, die den Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen (vgl. BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - a.a.O., m.w.N.).

    Die die Kündigung begründenden Umstände sind dem Personalrat so genau und umfassend darzulegen, daß er ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden (vgl. BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - a.a.O., m.w.N.).

    Ist eine Auswahlentscheidung zu treffen, sind auch die Auswahlkriterien unaufgefordert mitzuteilen (BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - a.a.O., m.w.N.) und - beruft sich der Arbeitgeber auf eine Auswahl nach sozialen Kriterien - auch die von ihm herangezogenen Sozialdaten der aufgrund der Auswahl nicht betroffenen Arbeitnehmer (…BAG Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - a.a.O.).

    Für die ordnungsgemäße Durchführung der Personalratsbeteiligung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - a.a.O., m.w.N.).

    War die Unterrichtung des Personalrats nicht ausreichend, so macht dies die Kündigung unwirksam, gleichgültig, ob der Personalrat ihr zugestimmt hat oder nicht (BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - a.a.O., m.w.N.).

    a) Wie das Landesarbeitsgericht und auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 5. Oktober 1995 (2 AZR 1019/94 - a.a.O.) in einem vergleichbaren Fall zutreffend dargelegt haben, ist es zunächst nicht zu beanstanden, daß im Zuge der Erneuerung des Hochschulwesens gemäß §§ 126 ff. Sächs-HEG, § 11 des Gesetzes zur Struktur des Hochschulwesens und der Hochschulen im Freistaat Sachsen (SächsHStrG) keine Stellen fortgeführt, sondern alle nach dem Haushalt vorgesehenen Stellen aus dem Kreis der bisherigen Beschäftigten neu besetzt wurden.

    Überprüfbar bleibt ferner, ob die angestellten Auswahlüberlegungen dem Personalrat vor dem Ausspruch der dann folgenden Bedarfskündigungen ausreichend mitgeteilt worden waren (vgl. BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - a.a.O.).

    Entgegen der Ansicht der Revision geben weder die Besonderheiten des Einigungsvertrages noch die besonderen Umstände des Einzelfalles Anlaß dazu, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Personalratsanhörung Abstand zu nehmen (vgl. BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - a.a.O., m.w.N.).

    Wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, war es zwar personalvertretungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Personalrat die im Beteiligungsverfahren notwendigen Informationen gemäß einer mit der Hochschulleitung getroffenen Vereinbarung in der Weise erhielt, daß zwei Personalratsmitglieder als "Ohr des Personalrats" die Erarbeitung der Besetzungsvorschläge durch die Kommission und die dabei angestellten Auswahlüberlegungen mitverfolgen (BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - a.a.O., m.w.N.).

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste

    Auch wenn der Arbeitgeber im Fall der betriebsbedingten Kündigung zur unaufgeforderten Mitteilung der Auswahlkriterien verpflichtet ist, braucht er dem Betriebsrat nur diejenigen Auswahlgründe mitzuteilen, auf die er die Kündigung stützen will (Senat 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 55 = EzA Einigungsvertrag Art. 20 Nr. 48;… KR/Etzel 8. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 62g).
  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 140/97

    Wiedereinstellungsanspruch

    Es ist in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt, daß eine derartige Auswahlentscheidung des Arbeitgebers nicht willkürlich erfolgen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen ist und, um nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen, ohne Vorrang der betrieblichen Interessen soziale Belange angemessen berücksichtigen muß (Senatsurteile vom 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66 = AP Nr. 66 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Nr. 55 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX; BAG Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - BAGE 79, 128, 136 = AP Nr. 12 zu Art. 13 Einigungsvertrag zu II der Gründe; Urteil vom 11. September 1997 - 8 AZR 4/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 26.10.1995 - 2 AZR 1026/94

    Personalratsanhörung: Benennung der Sozialdaten auch der nicht gekündigten …

    Beruft er sich auf eine Auswahl nach sozialen Kriterien, hat er der Personalvertretung auch die von ihm herangezogenen Sozialdaten der aufgrund der Auswahl nicht betroffenen Arbeitnehmer anzugeben (Fortsetzung der Rechtsprechung im Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).«.

    Dabei ist vorliegend zunächst zu beachten, daß es nicht um die Darlegung von sozialen Auswahlgesichtspunkten nach § 1 Abs. 3 KSchG gehen kann, denn diese Bestimmung ist bei einer auf Abs. 4 Ziff. 2 EV gestützten Kündigung nicht anwendbar; vielmehr hat der Arbeitgeber lediglich bei der Auswahl zu kündigender Arbeitnehmer Billigkeitsgesichtspunkte im Sinne der §§ 315, 242 BGB zu berücksichtigen (BAG Urteile vom 24. September 1992 - 8 AZR 557/91 - BAGE 71, 221 = AP Nr. 3 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX und vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - EzA Einigungsvertrag Art. 20 Nr. 43, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, bestimmt zu B II 1 der Gründe).

    Zu diesen für den Kündigungsentschluß maßgebenden und deshalb auch dem Personalrat mitzuteilenden Gründen zählen auch die bei einer Kündigung herangezogenen Auswahlgesichtspunkte (…Senatsurteile vom 29. März 1984 - 2 AZR 429/83 (A) - BAGE 45, 277, 288 f. = AP Nr. 31, aaO, zu III 5 b der Gründe und vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 -, aaO; BAG Urteil vom 16. Januar 1987 - 7 AZR 495/85 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 48, zu 2 der Gründe), denn erst damit wird der allgemeine Kündigungsentschluß personalisiert (Senatsurteil vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - BAGE 42, 151 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

  • BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 4/96

    Kündigung wegen mangelnden Bedarfs

    Die notwendige Auswahlentscheidung darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern ist gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und muß, um nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen, ohne Vorrang der dienstlichen Interessen soziale Belange angemessen berücksichtigen (…Senatsurteil vom 19. Januar 1995, aaO; dem folgend: BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Nr. 55 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX; BAG Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - AP Nr. 35 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Es ist im Bereich der Hochschulen zulässig, wenn zur Erneuerung des Hochschulwesens keine Stellen mehr fortgeführt, sondern sämtliche nach dem Haushalt vorgesehenen Stellen aus dem Kreis der bisher Beschäftigten neu besetzt werden (BAG Urteil vom 5. Oktober 1995, aaO; dem folgend: Senatsurteil vom 13. Juni 1996 - 8 AZR 392/94 - n.v.; Senatsurteil vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - AP Nr. 63 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Senatsurteil vom 20. März 1997 - 8 AZR 829/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 8 AZR 117/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Gemäß § 79 Abs. 1 PersVG-DDR ist der Personalrat substantiiert über alle Gesichtspunkte (Tatsachen und subjektive Vorstellungen) zu unterrichten, die den Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen (vgl. BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Nr. 55 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, m.w.N.).

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 695/00

    Betriebsbedingte Kündigung

    Die Auswahlentscheidung darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern ist gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und muß, um nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen, ohne Vorrang der dienstlichen Interessen soziale Belange angemessen berücksichtigen (…BAG 19. Januar 1995, aaO, zu B III 2 der Gründe; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 55 = EzA Einigungsvertrag Art. 20 Nr. 48 und 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - BAGE 81, 199).

    c) aa) Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn im Zuge der Erneuerung des Hochschulwesens keine Stellen fortgeführt, sondern alle nach dem Haushalt vorgesehenen Stellen aus dem Kreis der bisherigen Beschäftigten neu besetzt werden (BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - aaO; 13. Juni 1996 - 8 AZR 392/94 - nv.).

  • BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 829/95

    Kündigung wegen Nichtübernahme als Hochschuldozent

    Die Auswahlentscheidung darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern ist gem. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und muß, um nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen, ohne Vorrang der dienstlichen Interessen soziale Belange angemessen berücksichtigen (…Senatsurteil vom 19. Januar 1995, aaO, zu B III 2 der Gründe; dem folgend BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Nr. 55 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX und BAG Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - AP Nr. 35 zu Art. 20 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn im Zuge der Erneuerung des Hochschulwesens keine Stellen fortgeführt, sondern alle nach dem Haushalt vorgesehenen Stellen aus dem Kreis der bisherigen Beschäftigten neu besetzt werden (BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - aaO; dem folgend Senatsurteil vom 13. Juni 1996 - 8 AZR 392/94 - n.v.).

  • BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 505/95

    Kündigung wegen Nichtübernahme als Professor

    Die gegebenenfalls zu treffende Auswahlentscheidung darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern ist gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und muß, um nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen, ohne Vorrang der dienstlichen Interessen soziale Belange angemessen berücksichtigen (Senatsurteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - AP Nr. 12 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; dem folgend BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Nr. 55 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX und Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - AP Nr. 35 zu Art. 20 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, wenn im Zuge der Erneuerung des Hochschulwesens keine Stellen fortgeführt, sondern alle nach dem Haushalt vorgesehenen Stellen aus dem Kreis der bisherigen Beschäftigten neu besetzt werden (BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 -, aaO; dem folgend Senatsurteil vom 13. Juni 1996 - 8 AZR 392/94 -, n.v.).

  • BAG, 24.04.1997 - 8 AZR 117/95

    Kündigung wegen Nichtübernahme als Professor

    Die Auswahlentscheidung darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern ist gem. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und muß, um nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen, ohne Vorrang der dienstlichen Interessen soziale Belange angemessen berücksichtigen (…Senatsurteil vom 19. Januar 1995, aaO, zu B III 2 der Gründe; dem folgend BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Nr. 55 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX und BAG Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - AP Nr. 35 zu Art. 20 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn im Zuge der Erneuerung des Hochschulwesens keine Stellen fortgeführt, sondern alle nach dem Haushalt vorgesehenen Stellen aus dem Kreis der bisherigen Beschäftigten neu besetzt werden (BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - aaO; dem folgend Senatsurteil vom 13. Juni 1996 - 8 AZR 392/94 - n.v.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2004 - 11 Sa 2141/03

    Betriebsbedingte Kündigung

    Bei so genannten innerbetrieblichen Gründen für eine betriebsbedingte Kündigung (z.B. Produktionsumstellung, Rationalisierungsmaßnahme, Umgestaltung der Arbeitsplätze), wie sie vorliegend der Beklagte geltend macht, muss der Arbeitgeber diese Gründe und die deshalb beabsichtigten organisatorischen Maßnahmen mit ihren Auswirkungen auf die Arbeitsplätze näher erläutern (BAG 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94 - NZA 1996, 644, 646).

    Für die ordnungsgemäße Durchführung der Beteiligung des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (BAG 05.10.1995 aaO).

  • BAG, 26.10.1995 - 2 AZR 1027/94
  • BAG, 24.04.1997 - 8 AZR 907/94
  • LAG Brandenburg, 05.12.1996 - 6 Sa 458/96

    Anwendbarkeit des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung

  • BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 251/95
  • BAG, 24.04.1997 - 8 AZR 77/95
  • BAG, 20.01.2000 - 2 ABR 19/99

    Personalvertretung - Informationsrecht

  • LAG Hessen, 15.09.2000 - 2 Sa 1833/99

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

  • BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 35/95

    Kündigung nach Einigungsvertrag wegen mangelnden Bedarfs (Lehrer für untere …

  • LAG Hamm, 12.03.2007 - 2 Sa 1932/05

    Zur Frage der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 …

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96

    Betriebsbedingte Kündigung auf Grund Betriebsstilllegung oder Auflösung einer …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2004 - 11 Sa 1383/03

    Interessenabwägung bei Fehlverhalten

  • BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 388/95

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Verwendbarkeit

  • BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 36/95
  • BAG, 10.10.1996 - 8 AZR 677/94

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Soziale Auswahl im Rahmen einer …

  • BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 169/96

    Feststellungsklage eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Unwirksamkeit einer …

  • LAG Sachsen, 15.11.1996 - 3 Sa 766/96

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gegen einen Arbeitnehmer wegen …

  • BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 892/94
  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.11.1996 - 8 Sa 890/95

    Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung; Bewußte …

  • BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 748/95
  • BAG, 26.09.1996 - 8 AZR 176/95
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.1997 - 2 Sa 361/96

    Wirksamkeit einer in einem Änderungsvertrag vereinbarten Befristung des …

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