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Rechtsprechung
   BAG, 22.09.1983 - 2 AZR 136/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,16897
BAG, 22.09.1983 - 2 AZR 136/82 (https://dejure.org/1983,16897)
BAG, Entscheidung vom 22.09.1983 - 2 AZR 136/82 (https://dejure.org/1983,16897)
BAG, Entscheidung vom 22. September 1983 - 2 AZR 136/82 (https://dejure.org/1983,16897)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 594/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Anhörungsverfahren, Schweigen des …

    Auszug aus BAG, 22.09.1983 - 2 AZR 136/82
    Abgeschlossen ist das Anhörungsverfahren dann ordnungsgemäß, sobald dem Arbeitgeber eine endgültige Stellungnahme des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung vorliegt oder, falls sich der Betriebsrat nicht äußert, die Fristen des § 102 Abs. 2 Satz 1 und 3 BetrVG abgelaufen sind (BAG 27, 273; 28, 81).

    Die vor Ablauf der Drei-Tages-Frist des § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG am 26. Februar 1981 erfolgte außerordentliche Kündigung ist da her auch deswegen (nicht nur nach § 171 BGB, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben) unwirksam (BAG 27, 273; 27, 331; 28, 81).

    Abgesehen davon widerspräche es auch der Schutzfunktion des Anhörungsverfahrens, wenn die Anhörung auch wirksam zu einer Kündigung erfolgen könnte, für die es gar nicht eingeleitet worden ist (BAG 27, 273 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 17, mit insoweit kritischen Anmerkungen von Schlüter).

    Schon in der Entscheidung vom 18. September 1975 - 2 AZR 594/74 - (BAG 27, 273 = AP Nr. 6 zu § 102 BetrVG 1972 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 17, mit kritischen Anmerkungen von Schlüter) hat der Senat diese seinerzeit erwogene Möglichkeit allerdings wieder verworfen.

    Auch wenn davon abgesehen wird, daß auch bei gleichem Kündigungssachverhalt eine unterschiedliche Beurteilung durch den Betriebsrat nicht auszuschließen ist (BAG 27, 273)> ist im Hinblick auf die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Streitfall eine wesentliche Änderung des zur Beurteilung anstehenden Kündigungssachverhalts ein getreten.

  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 22.09.1983 - 2 AZR 136/82
    Ordnungsgemäß eingeleitet ist das Anhörungsverfahren dann, wenn der Arbeitgeber die in § 102 Abs. 1 BetrVG vorgesehene Unterrichtung des Betriebsrates rechtzeitig und vollständig vorgenommen hat; erforderlich ist, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat u. a. die Art der beabsichtigten Kündigung und die Gründe mitteilt, die für seinen Kündigungsentschluß maßgebend sind (BAG 26, 27; 30, 176).

    Die Beklagte mußte vielmehr mit der Möglichkeit rechnen, daß der Betriebsrat innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG noch eine Stellungnahme zu der von ihr beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger abgeben würde (BAG 26, 27; 26, 102; 27, 273).

    Ferner soll, wie der Senat im Urteil vom 28. Februar 197 - 2 AZR 455/73 - (BAG 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972, mit kritischen Anmerkungen von Richardi = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8, mit zust. Anm. v. Kraft) erwogen hat, die nachträgliche Stellungnahme des Betriebsrates zu einer nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksamen Kündigung je nach den Umständen geeignet sein können, das Anhörungsverfahren für eine neue Kündigung zu ersetzen.

  • BAG, 13.11.1975 - 2 AZR 610/74

    Betriebsrat: Beteiligung an einer Kündigung, Anhörungsfrist

    Auszug aus BAG, 22.09.1983 - 2 AZR 136/82
    Eine Kündigung kann dem nach erst dann wirksam ausgesprochen werden, d. h. die Kündigung kann dem Arbeitnehmer gegenüber erst dann mündlich erklärt werden bzw. bei schriftlicher Kündigung darf das Kündigungsschreiben den Machtbereich des Arbeitgebers erst dann verlassen (BAG 27, 331" 335), wenn das Anhörungsverfahren vom Arbeitgeber nicht nur ordnungsgemäß eingeleitet, sondern auch ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist.

    Der entscheidende Gesichtspunkt ist, ob der Betriebsrat auf die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers zumindest potentiell noch Einfluß nehmen kann (BAG 27, 331" 335 f.).

    So wird die Auffassung vertreten, daß es einer neuen Anhörung des Betriebsrates dann nicht bed arf , wenn sich die nach Ablauf der Fristen nach § 102 Abs. 2 BetrVG oder nach Abgabe der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats erfolgte neue Kündigung im Sinne des § 141 BGB lediglich als eine Bestätigung der früher, vor Fristablauf oder Stellungnahme des Betriebsrates erfolgten und deshalb unwirksamen Kündigung darstellt (Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 183, unter Hinweis auf BAG 27, 331 = AP Nr. 7 zu § 102 BetrVG 1972 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 20).

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 201/76

    Krankheit - Anhörungsverfahren - Kündigung - Hinzutreten neuer Kündigungsgründe - …

    Auszug aus BAG, 22.09.1983 - 2 AZR 136/82
    Eine Anhörung ohne Kündigungsabsicht, d. h. eine "Anhörung auf Vorrat", ist unzulässig (BAG Urteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 19. Januar 1983 - 7 AZR 514/80 - AP Nr. 28 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 19.01.1983 - 7 AZR 514/80

    Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 22.09.1983 - 2 AZR 136/82
    Eine Anhörung ohne Kündigungsabsicht, d. h. eine "Anhörung auf Vorrat", ist unzulässig (BAG Urteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 19. Januar 1983 - 7 AZR 514/80 - AP Nr. 28 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 27.07.1961 - 2 AZR 255/60

    Chefarzt als Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 22.09.1983 - 2 AZR 136/82
    Die Revisionsbegründung genügt damit auch ohne einen ausdrücklichen Revisionsantrag den Anforderungen des § 554 Abs. 3 ZPO (BAG 11, 225; 17, 313; BGH LM § 546 ZPO Nr. 14;… Baumbach/Lauterbach, ZPO, 42. Aufl., § 554 Anm. 4;… Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 554 Rz 5;… Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 519 Anm. 3;… Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 554 Anm. Ill 1 a).
  • BAG, 19.08.1975 - 1 AZR 565/74

    Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Information des …

    Auszug aus BAG, 22.09.1983 - 2 AZR 136/82
    Die Frage, ob das Anhörungsverfahren vorzeitig abgebrochen worden ist oder nicht und gegebenenfalls Grundlage für eine weitere Kündigung abgeben kann, würde dann allein davon abhängen, ob der dafür darlegungs- und beweispflichtige Arbeitgeber (BAG 27, 218) nachweisen kann, daß der Betriebsrat vor Ablauf der Anhörungsfrist keine Kenntnis von der zwischenzeitlich erfolgten, aber nichtigen Kündigung erhalten hat.
  • BAG, 25.02.1982 - 2 AZN 472/81
    Auszug aus BAG, 22.09.1983 - 2 AZR 136/82
    Gleichwohl ist die Revision deswegen nicht unzulässig, da sich aus den Ausführungen der Revisionsbegründung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zulassungsbeschlusses vom 25. Februar 1982 (2 AZN 472/81) eindeutig ergibt, daß der Kläger mit der Revision allein seinen Feststellungsantrag weiterverfolgen will.
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Unter Hinweis auf seine früheren Urteile vom 18. September 1975 (BAGE 27, 273 = AP Nr. 6 zu § 102 BetrVG 1972) und vom 22. September 1983 (2 AZR 136/82 -, n.v.) hat der Senat in der genannten Entscheidung für den Fall, daß eine Kündigung, zu der der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei und der er ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt habe, wegen fehlenden Zugangs an den Kündigungsgegner unwirksam war, ausgesprochen, daß vor einer erneuten Kündigung eine nochmalige Anhörung des Betriebsrates dann entbehrlich sei, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen und auf denselben Sachverhalt gestützt werde.
  • LAG Baden-Württemberg, 10.06.2026 - 19 Sa 6/26

    Betriebsratsanhörung - Wiederholung einer nicht zugegangenen Kündigungserklärung

    Rn. 45 bb) Entbehrlich kann eine erneute Betriebsratsanhörung im Ausgangpunkt nur sein, wenn die Rechte des Betriebsrats gewahrt bleiben und der Zweck des Anhörungsverfahrens erfüllt ist (vgl. nur BAG 22. September 1983 - 2 AZR 136/82 - Rn. 30).

    Mit Abschluss des ordnungsgemäß durchgeführten Anhörungsverfahrens erwirbt der Arbeitgeber daher das Recht, das Arbeitsverhältnis wie beabsichtigt zu kündigen (vgl. BAG 22. September 1983 - 2 AZR 136/82 - Rn. 24;… 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Rn. 23).

  • BAG, 11.10.1989 - 2 AZR 88/89

    Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter Kündigung aus demselben Grund

    In dem Urteil vom 22. September 1983 - 2 AZR 136/82 - (nicht veröffentlicht;… mitgeteilt in KR-Etzel, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rz 118 a) hat der Senat ausgesprochen, vor einer erneuten Kündigung bedürfe es einer erneuten Anhörung des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber eine frühere Kündigung vor Abschluß des hierfür eingeleiteten Anhörungsverfahrens erklärt habe und diese deshalb nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam sei.
  • LAG Köln, 25.08.1995 - 13 Sa 367/95

    Kündigung: Ausspruch vor Ablauf der Äußerungsfrist des Betriebsrats - …

    Er kann nur nach erneuter Anhörung eine wirksame zweite Kündigung aussprechen, wobei diese Anhörung nur ordnungsgemäß ist, wenn sie zu einer noch auszusprechenden Kündigung erfolgt (KR-Etzel, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rdn. 118 a unter Hinweis auf die nicht veröffentlichte Entscheidung des BAG vom 22.09.1983 - 2 AZR 136/82 -).
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