Rechtsprechung
| BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gegenüber einer unerkannt Schwangeren - Versäumung der zweiwöchigen Mitteilungsfrist des § 9 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) - Unterlassene Mitteilung einer Schwangerschaftsvermutung als Verschulden - Verwirkung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Minden, 10.11.1981 - 2 Ca 772/81
- LAG Hamm, 25.03.1982 - 9 Sa 1650/81
- BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82
Papierfundstellen
- FamRZ 1984, 1006
- BB 1984, 1491
- DB 1984, 1203
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (12)
- BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82
Nachholung der Mitteilung über Schwangerschaft - Verschulden
Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82
Die Arbeitnehmerin hat auch weder für Hindernisse bei der Übermittlung der Mitteilung, an denen sie kein Verschulden trifft, noch für ein zur Verzögerung der Mitteilung führendes Verschulden eines von ihr beauftragten geeigneten Bevollmächtigten einzustehen (im Anschluß an das auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmte Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82.Dies hat der Senat in dem am 6. Oktober 1983 verkündeten Urteil in der Sache 2 AZR 368/82 (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu II 2 b der Gründe) ausgesprochen und näher begründet.
Das ist der Fall, wenn zwingende Anhaltspunkte gegeben sind, die das Bestehen einer Schwangerschaft praktisch unabweisbar erscheinen lassen (vgl. dazu näher Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - zu II 2 b der Gründe).
Der Senat hat jedoch bereits in dem Urteil vom 6. Oktober 1983 (- 2 AZR 368/82 - zu II 3 b der Gründe) angenommen, die Arbeitnehmerin habe ihre Schwangerschaft auch dann noch unverzüglich mitgeteilt, wenn sie während eines bereits anhängigen Kündigungsprozesses von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erhalten habe, den Arbeitgeber hiervon über die mit der Prozeßvertretung beauftragte Gewerkschaft habe unterrichten lassen und dieser erst nach einer Woche von der Schwangerschaft erfahren habe.
- RG, 03.11.1938 - IV 135/38
1. Schließt nach § 1594 Abs. 3 in Verb. mit § 203 Abs. 2 BGB. ein Verschulden des …
Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82
Einen allgemeinen Grundsatz, daß der Vertretene für das Verschulden seines Bevollmächtigten in jedem Falle einzustehen habe, gibt es nach geltendem Recht nicht (vgl. RGZ 158, 357, 361).Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil sie sich nur auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger bezieht (RGZ 158, 357, 361; BGHZ 17, 199, 205 [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]; BGH NJW 1963, 1776 [BGH 02.05.1963 - III ZR 212/62]).
Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für Prozeßhandlungen (vgl. RGZ 158, 357, 361 zu der früheren Zurechnungsnorm des § 232 Abs. 2 ZPO a.F.).
- BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79
Schwangerschaft - Mitteilungsfrist
Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82
Da dem Gesetzgeber keine andere Wahl bleibt, als die verfassungsrechtlich gebotene Einbeziehung dieser Arbeitnehmerinnen gesetzlich zu vollziehen, ist es den Gerichten für Arbeitssachen erlaubt, bis zu einer solchen Neuregelung im Wege einer verfassungsrechtlich gebotenen ergänzenden Rechtsanwendung den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG auch auf diesen Personenkreis zu erstrecken (BAG Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968).Die unterlassene fristgemäße Mitteilung einer Schwangerschaftsvermutung darf der Arbeitnehmerin nicht als Verschulden angerechnet werden, wie der Siebte Senat in dem Urteil vom 13. Januar 1982 (aaO, zu II der Gründe) zutreffend dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1979 (…aaO) entnommen hat.
Diese Prüfung muß es nunmehr vornehmen und der Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast auch für die unverzügliche Nachholung der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber trägt (Urteil des Siebten Senats vom 13. Januar 1982, aaO, zu III 2 der Gründe a.E.), Gelegenheit zu entsprechendem Sachvortrag geben.
- BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77
Mutterschutz
Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 357 = AP Nr. 7 zu § 9 MuSchG 1968 erstreckt sich der besondere Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG auch auf die Arbeitnehmerinnen, die im Zeitpunkt der Kündigung schwanger sind, ihren Arbeitgeber hiervon unverschuldet nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung unterrichten, dies aber unverzüglich nachholen.Wie das Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 13. November 1979 und 22. Oktober 1980 (BVerfGE 52, 357 = AP Nr. 7 und BVerfGE 55, 154 = AP Nr. 8 zu § 9 MuSchG 1968) entschieden hat, ist es mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, Frauen den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG zu entziehen, die im Zeitpunkt der Kündigung schwanger sind, ihren Arbeitgeber hiervon unverschuldet nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unterrichten, dies aber unverzüglich nachholen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 52, 357 = AP Nr. 7 zu § 9 MuSchG 1968, zu C I der Gründe) hat das Verbot an den Gesetzgeber, den Verlust des Kündigungsschutzes einer werdenden Mutter auch bei unverschuldet verspäteter und unverzüglich nachgeholter Mitteilung der Schwangerschaft eintreten zu lassen, aus dem Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG hergeleitet, insbesondere auch der werdenden Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen.
- BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 757/79
Bestimmtheit der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung
Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82
Hat der Beklagte eine ordentliche Kündigung e r k l ä r t und lediglich die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kommt es auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB nicht an; das Arbeitsverhältnis endete dann mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (vgl. BAG 37, 267, 271 = AP Nr. 2 zu § 620 BGB Kündigungserklärung). - BGH, 25.11.1953 - II ZR 7/53
Kraftfahrzeugversicherung
Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82
So hat die Rechtsprechung (BGHZ 11, 120, 122 ff.) [BGH 25.11.1953 - II ZR 7/53] bei "Obliegenheitsverletzungen" im Versicherungsrecht, wie z.B. bei der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG, eine Haftung des Versicherungsnehmers nur für das Verhalten seiner "Repräsentanten", nicht jedoch der sonst bei ihm beschäftigten Hilfspersonen bejaht, weil § 278 BGB nur anwendbar ist, wenn sich der Versicherungsnehmer der Hilfspersonen zur Erfüllung einer ihm gegenüber dem Versicherer obliegenden Verbindlichkeit bedient, § 61 VVG jedoch eine solche Verbindlichkeit nicht enthält. - BGH, 04.05.1955 - VI ZR 37/54
Hemmung der Verjährung bei Unvermögen zur Aufbringung der Prozeßkosten
Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82
Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil sie sich nur auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger bezieht (RGZ 158, 357, 361; BGHZ 17, 199, 205 [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]; BGH NJW 1963, 1776 [BGH 02.05.1963 - III ZR 212/62]). - BGH, 02.05.1963 - III ZR 212/62
Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82
Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil sie sich nur auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger bezieht (RGZ 158, 357, 361; BGHZ 17, 199, 205 [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]; BGH NJW 1963, 1776 [BGH 02.05.1963 - III ZR 212/62]). - BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80
Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist
Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82
Wie das Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 13. November 1979 und 22. Oktober 1980 (BVerfGE 52, 357 = AP Nr. 7 und BVerfGE 55, 154 = AP Nr. 8 zu § 9 MuSchG 1968) entschieden hat, ist es mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, Frauen den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG zu entziehen, die im Zeitpunkt der Kündigung schwanger sind, ihren Arbeitgeber hiervon unverschuldet nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unterrichten, dies aber unverzüglich nachholen. - BAG, 23.02.1978 - 2 AZR 462/76
Kündigungsvorschriften für Schwerbehinderte: ungeregelte Fälle
Auszug aus BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82
So gehe das Bundesarbeitsgericht für die Mitteilung über das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft sogar von einer Regelfrist von einem Monat aus (vgl. BAG 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG; Urteile vom 19. Januar 1983 - 7 AZR 44/81 - DB 1983, 1154 und vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 10/82 -, beide zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). - BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 10/82
Schwerbehinderte - Kündigungsschutz
- BAG, 19.01.1983 - 7 AZR 44/81
Ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten
- BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22
Schwangerschaft - Beginn des Kündigungsverbots
Aber auch bei einer dem Gesetz entsprechenden Sachbehandlung eingehender Schriftsätze durch das Arbeitsgericht ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber innerhalb angemessener Frist von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - zu III 3 a der Gründe).Mit dieser verfassungsrechtlich gebotenen Beschränkung der Verwirkung des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes durch Versäumung der Mitteilungsfrist ist jedoch eine Haftung der Arbeitnehmerin für Mitteilungshindernisse, die von ihr nicht beeinflussbar sind und an deren Eintritt sie deshalb auch kein eigenes Verschulden treffen kann, nicht vereinbar (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MuSchG aF BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - zu III 3 b der Gründe).
Rn. 43 aa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es bei der Schwangerschaftsmitteilung keine Zurechnung des Verschuldens Dritter unter dem Gesichtspunkt des § 278 BGB oder des § 85 Abs. 2 ZPO gibt (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MuSchG aF BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - zu III 3 c der Gründe).
- BAG, 11.11.1992 - 2 AZR 328/92
Zugang des Kündigungsschreibens - Annahmeverweigerung durch Empfangsboten
Damit hat sie ihre Schwangerschaft auch unverzüglich nach Kenntnisnahme dem Arbeitgeber mitgeteilt, wie dies für den Erhalt des Sonderkündigungsschutzes nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch vor der Neuregelung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MuSchG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes vom 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1191) erforderlich war (BAGE 43, 331 sowie Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP Nr. 12 und 13 zu § 9 MuSchG 1968). - BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90
Mitteilung der Schwangerschaft
Die Arbeitnehmerin muß entweder von der Schwangerschaft positiv wissen oder zwingende Anhaltspunkte, die das Bestehen einer Schwangerschaft praktisch unabweisbar erscheinen lassen, ignorieren (vgl. BAG Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP, aaO, zu III 2 a und b der Gründe).Verschuldet ist ihre Untätigkeit erst von dem Zeitpunkt an, zu dem zwingende Anhaltspunkte gegeben sind, die das Vorliegen einer Schwangerschaft praktisch unabweisbar erscheinen lassen (BAGE 43, 331, 335 ff. = AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP, aaO, zu A III 2 b der Gründe).
- BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 739/87
Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft
Das Bundesarbeitsgericht bezieht solche Arbeitnehmerinnen seither im Wege ergänzender Rechtsanwendung in den Schutzbereich des § 9 MuSchG ein (Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968; BAGE 43, 331, 335 = AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968, zu II der Gründe; Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP Nr. 13 zu § 9 MuSchG 1968, zu III 1 der Gründe;… ebenso: KR-Becker, 2. Aufl., § 9 MuSchG Rz 56 b; Heußner, NJW 1982, 257, 262).Nach der Auffassung des Senats (BAGE 43, 331, 337 = AP, aa0; Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP, aa0, zu III 2 a der Gründe; Urteil vom 31. Oktober 1985 - 2 AZR 578/84 -, zu II 2 a der Gründe, n.v.) ist die Mitteilung der Schwangerschaft keine echte Rechtspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, sondern eine im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit (ebenso: Heilmann, Komm. zum MuSchG, 1984, § 9 Rz 49; Waskow, Anm. zu AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968).
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1983 (2 AZR 214/82 = AP, aa0) eine nach 16 Tagen zugegangene Anzeige als verspätet angesehen.
Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 13. Januar 1982, aa0; BAGE 43, 331, 338 = AP, aa0; Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP, aa0) und der ganz herrschenden Meinung (Bulla/Buchner, aa0, Rz 105; Gröninger/Thomas, aa0, Anm. 5 c;… Wenzel, aa0, S. 676) handelt eine Arbeitnehmerin nicht verzögerlich, wenn sie eine bloße Schwangerschaftsvermutung nicht mitteilt.
- BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01
Mutterschutz - Kündigung und Wahrung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 …
Die Mitteilung hat gegenüber dem Arbeitgeber zu erfolgen (Senat 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 13).Nach der Rechtsprechung des Senats kann regelmäßig ein Zeitraum von einer Woche noch als ausreichend für ein unverzügliches Nachholen der Mitteilung angesehen werden (vgl. insbesondere Senat 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - aaO; 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - BAGE 43, 331;… APS/Rolfs § 9 KSchG Rn. 39).
- ArbG Cottbus, 06.12.2007 - 6 Ca 1478/07
Kündigung einer Schwangeren
Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die schwangere Arbeitnehmerin vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragt und dieser gegenüber dem Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht innerhalb der Frist mitteilt (BAG vom 27.10.1983 - 2 AZR 214/82 -, Juris;… KR Bader, 8. Auflage, § 9 MuSchG, Rn. 57 a;… Ranke-Schöllmann, HK MuSchG, § 9 MuSchG, Rn. 51;… Küttner- Reinecke, Personalhandbuch 2006, Ziffer 317 (Mutterschutz), Rn. 41).Der von ihr mit der Mitteilung beauftragte Dritte sei nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB (so auch BAG vom 27.10.1983 - 2 AZR 214/82 -, Juris, Rn. 32).
Auf Obliegenheiten könne § 278 BGB, insoweit der Gesetzgeber dies nicht, wie z. B. in § 254 Absatz 2 Satz 2 BGB für die Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten, ausdrücklich bestimmt habe, auch nicht entsprechend angewendet werden (BAG vom 27.10.1983 - 2 AZR 214/82 -, Juris, Rn. 33;… Palandt-Heinrich, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage, § 278, Rn. 24).
An einer als Grundlage für die analoge Anwendung des § 85 Absatz 2 ZPO in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Regelungen für die Wahrung der Mitteilungsfrist des § 9 Absatz 1 Satz 1 MuSchG bei unverschuldeter Fristversäumung fehle es jedoch (so auch BAG vom 27.10.1983 - 2 AZR 214/82 -, Juris, Rn. 35;… KR-Bader, 8. Auflage, § 9 MuSchG, Rn. 57 a mit weiteren Nachweisen).
- BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 73/83
Fristbeginn nach § 626 BGB bei Gesamtvertretung
An dieser Rechtsprechung hat der Vierte Senat in den Urteilen vom 9. März 1983 - 4 AZR 350/81 - (nicht veröffentlicht) und vom 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 - (DB 1984, 1203) festgehalten und insbesondere § 551 Nr. 7 ZPO dann nicht angewandt, wenn zwischen Verkündung und Zustellung des Urteils nur etwas mehr als sechs Monate lagen. - ArbG Heilbronn, 15.04.2021 - 8 Ca 327/21
Beginn der Schwangerschaft - Rückrechnung - 266 Tage durchschnittliche …
Ebenso soll es ausreichen, wenn die Arbeitnehmerin alsbald nach Kenntnis von der Schwangerschaft einen Prozessbevollmächtigten mit der Klageerhebung gegen die bis dahin nicht angegriffene Kündigung beauftragt und die Schwangerschaft nur in der Klageschrift mitteilt (BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82). - LAG Berlin, 26.04.1988 - 3 Sa 96/87
Schwangerschaft; Mitteilung; Unverzüglich; Unverzügliche Mitteilung; Schuldhaftes …
Das gilt insbesondere für die Unterrichtung über eine festgestellte Schwangerschaft während eines bereits anhängigen Verfahrens (BAG DB 1984, 1203; 1984, 1044). - BAG, 10.05.1984 - 2 AZR 112/83 Da sie die Mitteilung an die Beklagte auch unverzüglich nachgeholt hat, würde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 357) und des erkennenden Senates (Urteile vom 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - EzA § 9 MuSchG n. F. Nr. 23 - auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen - und Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - EzA § 9 MuSchG n. F. Nr. 24) an sich zugunsten der Klägerin das Kündigungsverbot nach § 9 MuSchG eingreifen, wenn die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten unabhängig von der Ausgleichsquittung zu beurteilen wäre.
- LAG Hamburg, 05.10.2000 - 7 Sa 48/00
- LAG München, 30.10.1987 - 5 Ta 198/87
Zurechung des Verhaltens des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der …
- ArbG Cottbus, 18.02.2008 - 7 Ca 863/08
Mitteilung über das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der …
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