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Rechtsprechung
   BAG, 10.12.1959 - 2 AZR 265/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1127
BAG, 10.12.1959 - 2 AZR 265/59 (https://dejure.org/1959,1127)
BAG, Entscheidung vom 10.12.1959 - 2 AZR 265/59 (https://dejure.org/1959,1127)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 1959 - 2 AZR 265/59 (https://dejure.org/1959,1127)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revisionsgrund - Inhaltsleere Gründe - Rechtsbegründung - Urteilstenor - Kaufmännisches Unternehmen - Geschäftsführer - Geschäftsführertätigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BAG, 09.09.1975 - 1 ABR 20/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei einer Erneuten Inbetriebnahme eines …

    Der Senat kann daher derzeit keine Endentscheidung treffen, sondern muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung und rechtlichen Wertung des weiterhin festzustellenden Sachverhalts zurückverweisen (vgl. - 2 AZR 265/59 - BAG AP Nr. 1 zu § 242 BGB Herausgabepflicht; - 4 AZR 90/55 - AP Nr. 5 zu § 313 ZPO ; - 3 AZR 177/66 - AP Nr. 2 zu § 392 BGB ).
  • BAG, 14.12.1967 - 5 AZR 74/67

    Nebentätigkeiten - Ermittlung der zulässigen Höchstarbeitszeit - Zusammenrechnung …

    ersatzansprüche der Klägerin entfielen (vgl, auch, den Fall BAG 5, 66 = AP Nr" 5 zu § 9 MuSchG)" 6" Demnach kommt entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils eine Schadenersatzverpflichtung des Beklagten in Betracht, und zwar hinsichtlich der zu- , lässigen Spielzeit unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 284, 286, 326 BGB), im übrigen unter dem des nachträglichen rechtlichen Unvermögens des Beklagten, das von diesem mindestens teilweise zu vertreten ist (§§ 275? 280, 325 BGB), Deshalb ist es erforderlich fest zustellen, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Ver trag über das Spielen an den Karnevalstagen zustande gekommen ist" Der Verlauf der Verhandlungen ist zwischen den Parteien streitig" Insoweit bedarf es noch einer Beweiswürdigung, die dem Tatsachengericht Vorbehalten bleiben muß (BAG AP Nr. 1 zu § 242 BGB Herausgabepflicht), u" U.öuch noch einer weiteren Beweiserhebung, insbesondere hinsichtlich der Höhe des behaupteten Schadens" Das macht die Zurückverweisung des Rechtsstreits erforderlich (§ 565, Abs. 1 ZPO).
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