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Rechtsprechung
   BAG, 04.04.1974 - 2 AZR 452/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,217
BAG, 04.04.1974 - 2 AZR 452/73 (https://dejure.org/1974,217)
BAG, Entscheidung vom 04.04.1974 - 2 AZR 452/73 (https://dejure.org/1974,217)
BAG, Entscheidung vom 04. April 1974 - 2 AZR 452/73 (https://dejure.org/1974,217)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Verhaltensbedingte Kündigung - Wahlbewerber - Besonderer Kündigungsschutz - Umgehung des Kündigungsschutzes - Objektive Verletzung der Schweigepflicht - Kündigungsgrund - Verschulden - Amtspflicht - Gefährdung des Betreibsfreidens ...

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 26, 116
  • NJW 1974, 1399 (Ls.)
  • BB 1974, 739
  • DB 1974, 1067
  • DB 1974, 728
 
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Wird zitiert von ... (34)Zitiert selbst (5)

  • BAG, 06.07.1955 - 1 AZR 510/54

    Arbeitsverhätlnis: Kündigung und Kündigungsschutz eines Jugendvertreters

    Auszug aus BAG, 04.04.1974 - 2 AZR 452/73
    Irn Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß die Kündigung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat dann wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot unwirksam ist, wenn sie nur deshalb erfolgt ist, um ihm die weitere Ausführung seines Amtes unmöglich zu machen oder ihn wegen seiner ordnungsmäßigen und pflichtgemäßen Tätigkeit zu maßregeln (…vgl. Dietz-Richardi, aaO, § 78 BetrVG 1972 Anm. 7 und § 76 BetrVG 1952 Anm. 176;… Pitting-Auffarth, aaO, § 76 BetrVG 1952 Anm. 152 Seite [920J - mit Nachweisen - und § 105 BetrVG 1972 Anm. 5; A. und G. Hueck, aaO, § 15 Anm. 9 und 11 mit Nachweisen, und für die früher nicht besonders geschützten Mitglieder der Jugendvertretung BAG 2, 50 [55] = AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG Jugendvertreter).

    Auch der Kläger hat nichts vorgetragen, was bei der Beklagten auf einen "willensmäßig ursächlichen Zusammenhang" zwischen der Kündigung und der Aufsichtsratstätigkeit des Klägers schließen läßt (vgl. BAG 2, 5° [55] = AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG Jugendvertreter).

  • BAG, 23.10.1969 - 2 AZR 127/69

    Betriebsratsmitgliedskündigung

    Auszug aus BAG, 04.04.1974 - 2 AZR 452/73
    Soweit der Kläger dabei Äußerungen gemacht hat, die nicht durch die Angaben von Herrn R gedeckt und veranlaßt waren, ist in Betracht zu ziehen, daß er nicht in Wahrnehmung der ihm als Mitglied des Aufsichtsrates obliegen den Aufgaben und Befugnisse gehandelt habe Der Kläger 15 - kann hierdurch vielmehr seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben, über die geplante Vermögensverwaltungs-GmbH entsprechend seinen Kenntnissen genau und vollständig zu berichten und keine nach der Unterrichtung nicht gerechtfertigten Bedenken zu äußern, die den Betriebsfrieden gefährden und das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit schädigen konnten (vgl. BAG 22, 178 [l84 ff.] = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG).
  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 69/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts beim Verbraucherdarlehensvertrag nach Einigung …

    Auszug aus BAG, 04.04.1974 - 2 AZR 452/73
    Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: a) Im Schrifttum ist es streitig, ob die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hinsichtlich der gesetzlichen oder der ihnen auferlegten Schweigepflicht den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern völlig gleichstehen (…so Fitting-Auffarth, aaO, § 76 BetrVG 1952 Anm. 125 [S. 917 f.J;… Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Band II Halbband 2 S. 1520;… Galperin-Siebert, BetrVG, 4. Aufl., § 76 Anm. 51; Gaul, DB i9 6 0, 1099; Veith, NJW 19 66, 526) oder ob ihre Schweigepflicht durch ein berechtigtes Informationsbedürfnis des Betriebsrates oder der Belegschaft eingeschränkt wird (so Kittner, ZHR Bd. 136 [1972] S. 208 ff. [244- 245];… Hensche, Mitb-Gespr. 1971, S. 111 [1 1 5 ]; Spieker, NJW 1965, 1937 [19]) Auch Richardi (…in Dietz-Richardi, aaO, § 76 BetrVG 1952 Anm. 166) hält es für geboten, den Inhalt der Schweigepflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat so zu beschränken, daß sie sich nicht auf alle Angaben bezieht, die als vertraulich bezeichnet werden, sondern das Interesse der Arbeitnehmer an einer Information "entsprechend" berücksichtigt wird.
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung …

    Auszug aus BAG, 04.04.1974 - 2 AZR 452/73
    Damit hat es den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB nicht richtig angewandt (vgl. z. B. BAG 2, 207, 214 - AP Nr. 5 und 4 zu § 626 BGB; ständige Rechtsprechung).
  • BAG, 20.09.1957 - 1 AZR 136/56
    Auszug aus BAG, 04.04.1974 - 2 AZR 452/73
    Da ihr erst am 5 Februar 1972 von dem örtlichen Gewerkschaftssekretär mitgeteilt wurde, daß der Kläger Wahlbewerber der IG-Metall sei, kann ihr die Absicht, durch die Kündigung den § 15 Abs. 2 KSchG zu umgehen (vgl. hier zu BAG 4, 306 = AP Nr. 34 zu § 1 KSchG für den Fall einer Kündigung kurz vor Eintritt des allgemeinen Kündigungsschutzes), nicht unterstellt werden.
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher …

    Auch bei Störungen im Vertrauensbereich ist jedenfalls dann vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (insoweit teilweise Aufgabe der Rechtsprechung in den Urteilen vom 4. April 1974 - 2 AZR 452/73 - BAGE 26, 116 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat und vom 30. November 1978 - 2 AZR 145/77 - AP Nr. 1 zu § 64 SeemG).

    Zwar ist nach der Ausgangsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Störungen im Vertrauensbereich eine vorherige Abmahnung grundsätzlich entbehrlich (vgl. z. B. Urteil vom 4. April 1974 - 2 AZR 452/73 - BAGE 26, 116 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat; Urteil vom 30. November 1978 - 2 AZR 145/77 - AP Nr. 1 zu § 64 SeemG).

  • BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07

    Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG

    Auch hier bestehen die jeweiligen Rechtsverhältnisse des Aufsichtsratsmitglieds inhaltlich voneinander getrennt zur Gesellschaft, nämlich zum einen als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis und zum anderen als Mitglied des Organs "Aufsichtsrat" in einem körperschaftlichen Verhältnis (vgl. bereits Senat 4. April 1974 - 2 AZR 452/73 - BAGE 26, 116; Martens ZfA 1980, 672).

    Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn zugleich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt und die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis so schwer sind, dass jede weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber unzumutbar erscheint (vgl. Senat 4. April 1974 - 2 AZR 452/73 - aaO.;… WWKK/Wißmann § 26 MitbestG Rn. 22).

    c) Unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat das konkrete Arbeitsverhältnis unmittelbar berührt und deshalb als gleichzeitiger Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch als Kündigungsgrund erheblich sein kann, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senat 4. April 1974 - 2 AZR 452/73 - BAGE 26, 116, 127).

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

    Deshalb können verhaltensbedingte Gründe eine außerordentliche Kündigung in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt hat (Senatsurteile vom 27. Juli 1961 - 2 AZR 255/60 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; vom 16. März 1961 - 2 AZR 539/59 - BAGE 32, 214 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; vom 4. April 1974 - 2 AZR 452/73 - BAGE 26, 116 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat; vom 30. September 1993 - 2 AZR 188/93 - EzA Nr. 152 zu § 626 BGB n. F.; vom 7. Oktober 1993 - 2 AZR 226/93 - BAGE 74, 325 = AP Nr. 114 zu § 626 BGB "grundsätzlich"; vom 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 - AP Nr. 130 zu § 626 BGB und vom 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - AP Nr. 137 zu § 626 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
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