Rechtsprechung
| BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91, 2 AZR 460/91, 2 AZR 389/91 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Tarifvertrag - Kündigungsfrist - Gleichbehandlung - Auftragsschwankung - Personalbedarf
- archive.org
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Arbeitsrecht; tarifvertragliche Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen für Arbeiter
Verfahrensgang
- ArbG Mönchengladbach, 15.05.1991 - 2 Ca 368/91
- LAG Düsseldorf, 05.09.1991 - 12 Sa 719/91
- BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91, 2 AZR 460/91, 2 AZR 389/91
Papierfundstellen
- BAGE 69, 257
- MDR 1992, 1159
- NZA 1992, 739
- BB 1992, 1064
- DB 1992, 1346
- DB 1992, 329
Wird zitiert von ... (92) Zitiert selbst (19)
- BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
Kündigungsfristen für Arbeiter
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91
Sie haben damit die inzwischen für verfassungswidrig erklärten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) anders geregelt, nämlich bei den verlängerten Kündigungsfristen mit der Anrechnung der Betriebszugehörigkeit ab 25. Lebensjahr denen der Angestellten wenigstens insoweit angeglichen und bei der Grundkündigungsfrist mit dem Erfordernis einer Kündigungserklärung zum Ende einer Kalenderwoche weiter verbessert.a) Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 n. F. Nr. 31;… - 2 AZR 323/84 - EzA, aaO, Nr. 33 …sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA, aaO, Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 82, 126, 152 f. = AP, aaO, zu C I 4 h der Gründe) nimmt an, Konjunktureinbrüche könnten sich in der Produktion rascher auswirken als im administrativen Bereich (ebenso Beuthien/Sponer, SAE 1991, 146, 148; Molitor, RdA 1989, 240, 242;… Trieschmann, Ungleichbehandlung im Arbeitsvertragsrecht, in Festschrift für Herschel 1982, 412 ff., 440).
Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen (nur) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (…BVerfGE 62, 256, 274 = AP, aaO, zu B I der Gründe; BVerfGE 82, 126, 146 = AP, aaO, zu C I 1 der Gründe).
Insofern macht es aber einen Unterschied, ob der Gesetzgeber für die Großgruppen aller Arbeiter und Angestellten oder die Tarifpartner nur für die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche Regelungen treffen (BVerfGE 82, 126, 154 = AP, aaO, zu C I 6 der Gründe).
Sie haben mit der tarifvertraglichen Regelung einen Personenkreis erfaßt, der - anders als bei der gesetzlichen Regelung - mit den Großgruppen aller Arbeiter und Angestellten nicht identisch und deshalb nicht gleichsetzbar ist; der in Rede stehende Tarifvertrag betrifft vielmehr nur einen bestimmten, abgegrenzten Ausschnitt aus dem Gesamtspektrum der Arbeitnehmerschaft (siehe dazu auch BVerfGE 82, 126, 154 = AP, aaO, zu C I 6 der Gründe).
bb) Die Erwägung, eine kürzere Kündigungsfrist für Arbeiter könne zur Vermeidung einer Verteuerung von Sozialplänen gerechtfertigt sein (BVerfGE 82, 126, 152 = AP, aaO, zu C I 4 g der Gründe), die vom Landesarbeitsgericht grundsätzlich in Zweifel gezogen wird, wird von der Revision aufgegriffen.
- BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91
Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91
a) Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 n. F. Nr. 31;… - 2 AZR 323/84 - EzA, aaO, Nr. 33 sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA, aaO, Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.Zunächst vielleicht erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit oder einem betrieblichen Interesse an einer flexiblen Personalplanung und -anpassung verlören allerdings bei längerer Betriebszugehörigkeit erheblich an Gewicht (Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, zu II 4 c cc der Gründe).
Gerade weil bei längerer Betriebszugehörigkeit sachliche Differenzierungsgründe für unterschiedliche Wartezeiten immer weniger anzuerkennen sind, weil dem sowohl ein höheres Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer entgegensteht als auch im Hinblick auf die von beiden Arbeitnehmergruppen unterschiedslos erbrachte Betriebstreue Gründe für deren unterschiedliche Behandlung nivelliert werden (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu B II 6 der Gründe; Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c der Gründe), wird der Handlungsspielraum des Arbeitgebers so eingeengt, daß er jedenfalls bei den Grundfristen zur Erhaltung einer unternehmerischen Aufpassung und Gestaltung umso eher erhalten bleiben muß.
Gerade in letzterem Zusammenhang wird mit dieser Vorschrift eine Annäherung an die für Angestellte geltenden Kündigungsfristen angestrebt, ohne daß der Senat vorliegend darüber zu befinden hat, ob die verlängerten Kündigungsfristen älterer Arbeiter etwa wegen Fehlens der bei Angestellten üblichen Zwischenstufen nach acht und zwölf Jahren (vgl. dazu BAG Teilurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 A - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 33, zu IV 1 und 2 der Gründe sowie Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c bb der Gründe) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben.
- BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75
Arbeiter/Angestellte
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91
Gerade weil bei längerer Betriebszugehörigkeit sachliche Differenzierungsgründe für unterschiedliche Wartezeiten immer weniger anzuerkennen sind, weil dem sowohl ein höheres Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer entgegensteht als auch im Hinblick auf die von beiden Arbeitnehmergruppen unterschiedslos erbrachte Betriebstreue Gründe für deren unterschiedliche Behandlung nivelliert werden (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu B II 6 der Gründe; Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c der Gründe), wird der Handlungsspielraum des Arbeitgebers so eingeengt, daß er jedenfalls bei den Grundfristen zur Erhaltung einer unternehmerischen Aufpassung und Gestaltung umso eher erhalten bleiben muß.Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen (nur) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 62, 256, 274 = AP, aaO, zu B I der Gründe;… BVerfGE 82, 126, 146 = AP, aaO, zu C I 1 der Gründe).
dd) In diesem Sinne spricht auch für eine ausgewogene tarifliche Regelung der Kündigungsfristen, daß die Tarifpartner der nordrheinischen Textilindustrie bereits 1978, also 4 Jahre vor der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 256 = AP, aaO) zu § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB, die Betriebszugehörigkeit für die Verlängerung von Arbeiter-Kündigungsfristen ab dem 25. Lebensjahr anerkannt haben.
- BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90
Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91
a) Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 n. F. Nr. 31;… - 2 AZR 323/84 - EzA, aaO, Nr. 33 …sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA, aaO, Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA, aaO, zu II 2 c der Gründe ausgeführt hat, besteht insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen - sie haben die Vermutung für sich, daß sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAGE 22, 144, 151 = AP Nr. 12 zu § 15 AZO, zu III 3 der Gründe; BAGE 38, 118 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
- BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91
a) Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 n. F. Nr. 31; - 2 AZR 323/84 - EzA, aaO, Nr. 33 …sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA, aaO, Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.Gerade in letzterem Zusammenhang wird mit dieser Vorschrift eine Annäherung an die für Angestellte geltenden Kündigungsfristen angestrebt, ohne daß der Senat vorliegend darüber zu befinden hat, ob die verlängerten Kündigungsfristen älterer Arbeiter etwa wegen Fehlens der bei Angestellten üblichen Zwischenstufen nach acht und zwölf Jahren (vgl. dazu BAG Teilurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 A - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 33, zu IV 1 und 2 der Gründe sowie Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c bb der Gründe) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben.
- BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75
Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden …
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91
Dies entspräche auch dem Sinn und Zweck der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. September 1976, BAGE 28, 176 [BAG 23.09.1976 - 2 AZR 309/75] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit). - BAG, 17.09.1991 - 1 ABR 23/91
Inhalt eines Sozialplanes
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91
Dazu ist anzumerken, daß Zeitpunkt und Termin der Kündigungen gewerblicher Arbeitnehmer tatsächlich Sache des Interessenausgleichs und nicht des Sozialplans im engeren Sinne sind (vgl. BAG Beschluß vom 17. September 1991, BAGE 68, 277, - 1 ABR 23/91 - ferner Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., §§ 112, 112 a Rz 5). - BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54
Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91
Insbesondere können zu ihren Gunsten keine weitergehenden Eingriffsbefugnisse aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet werden (ständige Rechtsprechung seit BAGE 1, 258, 262 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; ebenso Bengelsdorf, NZA 1991, 121, 130; Buchner, NZA 1991, 41, 47; Marschollek, DB 1991, 1069, 1071). - BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
Hinterbliebenenrente
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keine "Gleichmacherei" (ähnlich BVerfGE 39, 169, 186). - BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung nach Art 100 GG
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91
Allerdings sind die Tarifparteien durch § 622 Abs. 3 BGB nicht zu Regelungen ermächtigt, die dem Gesetzgeber selbst durch die Verfassung verboten sind (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 AP Nr. 24 zu § 622 BGB; vgl. dazu auch Sachs, RdA 1989, 25 ff.). - BAG, 25.02.1987 - 8 AZR 430/84
Bezahlter Urlaub
- BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79
Tariflohnerhöhung - Effektivklausel
- BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 425/89
Wartezeit nach § 1 KSchG - Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse
- BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91
Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist
- BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 389/91
Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter
- BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68
Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag - …
- BAG, 01.06.1983 - 4 AZR 566/80
Anspruch auf Energiebeihilfe - Gleichheitssatz - Unverheiratete Angestellte - …
- BAG, 03.12.1987 - 2 AZR 439/87
Rechtzeitige Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen - …
- BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91
Tarifliche Grundkündigungsfristen für Bauarbeiter
- BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06
BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - …
Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126, 154). - BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 316/05
Tarifvertragliche Residenzpflicht eines Hausmeisters
Für die Inhaltskontrolle von Tarifverträgen aber gelten andere Maßstäbe, da die bei Individualarbeitsverträgen typischerweise zu verneinende Verhandlungsparität in der Regel bei Tarifverträgen vorauszusetzen ist (st. Rspr. vgl. nur BAG 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - BAGE 69, 257, 270). - BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92
Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter in einem Manteltarifvertrag - …
Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - EzA § 622 n. F. BGB Nr. 40; - 2 AZR 470/91 - EzA, aaO, Nr. 41, letztere auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt;… - 2 AZR 460/91 - EzA, aaO, Nr. 42 …sowie Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - EzA, aaO, Nr. 43).Anders als in mehreren vom Senat entschiedenen Fällen (z. B. Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - aaO, zu II 2 der Gründe, betreffend die Textilindustrie Nordrhein) ist im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nicht unstreitig, daß im Tarifbereich die Arbeiter ganz überwiegend in der Produktion tätig sind.
Der Senat hat in dem Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - (…aaO) für den Bereich der Textilindustrie Nordrhein bei einem Arbeiteranteil von 65 % und einem Angestelltenanteil von ca. 35 % der Beschäftigten sowie ganz überwiegender Beschäftigung der Arbeiter in der Produktion die erhöhte personalwirtschaftliche Flexibilität als Sachgrund für die unterschiedlichen Grundkündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in jenem Bereich anerkannt.
Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 und 2 AZR 460/91 - (Textilindustrie) - 2 AZR 389/91 - (Gartenbau) sowie vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - (Bauhauptgewerbe); jeweils aaO, betrafen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen (produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten) Auftragsschwankungen ausgesetzt sind.
Der Senat hat jedoch solche Regelungen nicht als zwingende Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung angesehen und deshalb auch die kurzen Grundkündigungsfristen in dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Textilindustrie in Baden-Württemberg gebilligt, der, wie auch vorliegend der MTV, solche Regelungen nicht vorsieht (Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - aaO).
Der Senat hat in den vorstehend zitierten, die Tarifverträge mit Wiedereinstellungs- oder Anrechnungsklauseln betreffenden Urteilen (vgl. Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - aaO, betr. Textilindustrie Nordrhein) ausgeführt, die betreffende Klausel sei zwar nur für betriebsbedingte Entlassungen vorgesehen.
- BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92
Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist
Bei dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht zutreffend in eigener Kompetenz geprüft, ob die Regelung des § 4.5.1.1 MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden im Vergleich zu der für Angestellte geltenden Fristenregelung des § 4.5.1.2 MTV mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar ist, an den auch die Tarifvertragsparteien uneingeschränkt gebunden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Senatsurteil vom 23. Januar 1992, BAGE 69, 257 = AP Nr. 37, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 41, zu II 2 a der Gründe).Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (…vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP Nr. 35, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 40; BAGE 69, 257 = AP, aaO und - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO = EzA, aaO, Nr. 42;… Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 43; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v. und Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Der Senat hat in den die Tarifverträge mit Wiedereinstellungs- oder Anrechnungsklauseln betreffenden Urteilen (vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 1992, 2 AZR 470/91 = AP, aaO) ausgeführt, die betreffende Klausel sei zwar nur für betriebsbedingte Entlassungen vorgesehen; dies bestätige aber zumindest indirekt, daß auch die Tarifpartner ein Bedürfnis nach flexibler Personalwirtschaft grundsätzlich berücksichtigt hätten.
aa) Der Senat hat zwar im Urteil vom 23. Januar 1992 (BAGE 69, 257 = AP, aaO) für den Bereich der Textilindustrie Nordrhein bei einem Arbeiteranteil von 65 % und einem Angestelltenanteil von ca. 35 % der Beschäftigten sowie ganz überwiegender Beschäftigung der Arbeiter in der Produktion die erhöhte personalwirtschaftliche Flexibilität als Sachgrund für die unterschiedlichen Grundkündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in jenem Bereich anerkannt.
Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 (BAGE 69, 257 - Textilindustrie sowie - 2 AZR 389/91 - Gartenbau -, AP Nr. 37, 36 und 35 zu § 622 BGB) sowie vom 2. April 1992 (2 AZR 516/91 - Bau-Hauptgebwerbe, AP Nr. 38 zu § 622 BGB) beträfen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten Auftragsschwankungen ausgesetzt seien, wobei einige der einschlägigen Tarifverträge als gewissen Ausgleich für den geringeren Bestandsschutz der von den kurzen Grundkündigungsfristen betroffenen Arbeiter nach betriebsbedingter Entlassung im Fall der Wiedereinstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit (Textilindustrie Nordrhein) oder sogar die Wiedereinstellung (Gartenbau, Bau-Hauptgewerbe) vorsähen.
- BAG, 28.05.1996 - 3 AZR 752/95
Gleichheitsverstoß durch Tarifvertragsparteien - Zuschuß zum Kurzarbeitergeld an …
Die unterschiedlichen Kündigungsfristen können nur dadurch gerechtfertigt werden, daß sich die Notwendigkeit flexibler Personalanpassung an die schwankenden Auftragsentwicklungen bei Arbeitern ungleich stärker stellt als bei Angestellten (vgl. u.a. BAG Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91, 460/91 - AP Nrn. 35 und 36 zu § 622 BGB; BAGE 69, 257 = AP Nr. 37 zu § 622 BGB). - BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 120/93
Tarifvertragliche Regelung einer Grundkündigungsfrist - Bedürfnis nach erhöhter …
Bei dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht zutreffend in eigener Kompetenz geprüft, ob die Regelung des § 14 Ziff. 2.1 MTV für Arbeiter und Angestellte mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, an den auch die Tarifvertragsparteien uneingeschränkt gebunden sind (ständige Rechtssprechung, vgl. u. a. Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37, aaO, zu II 2 a der Gründe).Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37, aaO;… - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO;… - 2 AZR 389/91 - AP Nr. 35, aaO, sämtlich zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Gerichts vorgesehen…, vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO; vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 -, nicht veröffentlicht und Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Der Senat hat auch im Urteil vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37, aaO) für den Bereich der Textilindustrie Nordrhein bei einem Arbeiteranteil von 65 % und einem Angestelltenanteil von ca. 35 % der Beschäftigten sowie ganz überwiegender Beschäftigung der Arbeiter in der Produktion die erhöhte personalwirtschaftliche Flexibilität als Sachgrund für die unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in jenem Bereich anerkannt.
Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - und 2 AZR 460/91 - (Textilindustrie), - 2 AZR 389/91 - (Gartenbau), sowie vom 2. April 1990 - 2 AZR 516/91 - (Bauhauptgewerbe), jeweils AP, aaO, betrafen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen (produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten) Auftragsschwankungen ausgesetzt sind.
Der Senat hat jedoch solche Regelungen nicht als zwingende Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung angesehen und deshalb auch die kurzen Grundkündigungsfristen im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Textilindustrie in Baden-Württemberg gebilligt, der, wie auch vorliegend der MTV, solche Regelungen nicht vorsieht (Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - AP, aaO).
Der Senat hat in den vorstehend zitierten, die Tarifverträge mit Wiedereinstellungs- oder Anrechnungsklauseln betreffenden Urteilen (vgl. Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - AP, aaO, betreffend Textilindustrie Nordrhein) ausgeführt, die betreffende Klausel sei zwar nur für betriebsbedingte Entlassungen vorgesehen; dies bestätige aber zumindest indirekt, daß auch die Tarifpartner ein Bedürfnis nach flexibler Personalwirtschaft grundsätzlich berücksichtigt hätten.
- BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92
Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter
Bei dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht zutreffend in eigener Kompetenz geprüft, ob die Regelung des § 11 a Abs. 111 MTV im Vergleich zu der für Angestellte geltenden Fristenregelung des § 11 b Abs. 111 MTV mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar ist, an den auch die Tarifvertragsparteien uneingeschränkt gebunden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - EzA § 622 n. F. BGB Nr. 40, zu II 2 a der Gründe).In dem mehrfach erwähnten Urteil vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 470/91 - EzA, aaO) hat der Senat für den Bereich der Textilindustrie Nordrhein bei einem Arbeiteranteil von 65 % und einem Angestelltenanteil von ca. 35 % der Beschäftigten sowie ganz überwiegender Beschäftigung der Arbeiter in der Produktion die erhöhte personalwirtschaftliche Flexibilität als Sachgrund für die unterschiedlichen Grund-Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in jenem Bereich anerkannt.
Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 470/91 - und - 2 AZR 460/91 - Textilindustrie sowie - 2 AZR 389/91 - Gartenbau -) sowie vom 2. April 1992 (- 2 AZR 516/91 - Bau-Hauptgewerbe) beträfen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten Auftragsschwankungen ausgesetzt seien, wobei einige der einschlägigen Tarifverträge als gewissen Ausgleich für den geringeren Bestandsschutz der von den kurzen Grund-Kündigungsfristen betroffenen Arbeiter nach betriebsbedingter Entlassung im Fall der Wiedereinstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit (Textilindustrie Nordrhein) oder sogar die Wiedereinstellung (Gartenbau, Bau-Hauptgewerbe) vorsähen.
Wie der Senat ferner entschieden hat (Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - EzA, aaO, zu II 2 b bb der Gründe), kann das Flexibilitätsargument auch wenn es nur für betriebsbedingte Kündigungen gilt, von den Tarifpartnern im Hinblick auf ein Bedürfnis nach flexibler Personalwirtschaft wegen des Anteils der betriebsbedingten im Vergleich zu den verhaltens- und personenbedingten Kündigungen besonders hoch veranschlagt oder jedenfalls für so ausschlaggebend angesehen worden sein, daß sie eine einheitliche Regelung für sachgemäß erachtet haben.
- BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99
Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien
An dieser Begründung für die unmittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte hat das Bundesarbeitsgericht überwiegend bis heute festgehalten (ua. 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - BAGE 69, 257; 13. Mai 1997 - 3 AZR 66/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 36; 4. April 1999 - 3 AZR 729/98 - nv.;… zustimmend Löwisch in Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 155, 156 und Anm. zu BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 668/98 - RdA 2000, 310). - LAG Hamm, 03.05.1996 - 15 Sa 87/94
Kündigungsfristen: Gleichbehandlung
Die Tarifpartner haben damit die inzwischen für verfassungswidrig erklärten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB a.F. (vgl. BVerfG, AP Nr. 28 zu § 622 BGB) insgesamt anders geregelt, nämlich bei den verlängerten Kündigungsfristen mit der Anrechnung der Betriebszugehörigkeit ab dem 25. Lebensjahr denen der Angestellten wenigstens insoweit angeglichen und bei der Grundkündigungsfrist mit dem Erfordernis einer Kündigung zum Ende einer Kalenderwoche weiter verbessert (vgl. zu den insoweit identischen Kündigungsfristen des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10.05.1978, BAG, Urt. v. 23.01.1992 - 2 AZR 470/91, AP Nr. 37 zu § 622 BGB).Bei dieser Rechtslage hat die erkennende Kammer in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die in Rede stehende Kündigungsregelung im Vergleich zu der für Angestellte geltenden Regelung im MTV für die Angestellten der Bekleidungsindustrie in Westfalen, die auf die gesetzlichen Bestimmungen Bezug nimmt, mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist, an den auch die Tarifpartner gebunden sind (vgl. BAG, Urt. v. 23.01.1992 - 2 AZR 470/91 a.a.O.).
Für die nordrheinische Textilindustrie, für die nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer eine Kündigungsfristenregelung gilt, die mit der hier streitigen Regelung identisch ist, ist höchstrichterlich entschieden, daß angesichts der ganz überwiegenden Beschäftigung von Arbeitern in der Produktion ein besonderes Interesse der Arbeitgeberseite anzuerkennen ist, auf Konjunktureinbrüche und Auftragsrückgänge unmittelbar und ohne erhebliche Zeitverzögerung reagieren zu können (vgl. BAG, Urt. v. 23.01.1992 - 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37 zu § 622 BGB).
Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müßten (nur) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BAG, Urt. v. 23.01.1992 - 2 AZR 470/91, AP Nr. 37 zu § 622 BGB m.w.N.).
Die Tarifpartner haben hiernach Gestaltungsfreiheit, wobei es nicht Sache der Gerichte ist zu prüfen, ob dabei jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung gefunden wurde; die Gerichte haben lediglich zu kontrollieren, ob die tarifliche Regelung die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifparteien überschreitet, was nur dann der Fall ist, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (vgl. BAG, Urt. v. 23.01.1992 - 2 AZR 470/91 a.a.O. m.w.N.).
Insoweit besteht eine materielle Richtigkeitsgewähr für tarifliche Regelungen - sie haben die Vermutung für sich, daß sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAG, Urt. v. 23.01.1992 - 2 AZR 470/91 - a.a.O. m.w.N.).
- BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 9/94
Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist
Die von ihr nach § 2 Nr. 6 MTV Textilindustrie eingehaltene Kündigungsfrist sei verfassungsgemäß, und zwar aufgrund funktions-, branchen- und betriebsspezifischer Interessen, wie das Bundesarbeitsgericht zu dem einschlägigen Tarifvertrag bereits mit Urteil vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) anerkannt habe.Der Senat hat bereits im Urteil vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) zu dem hier einschlägigen Tarifvertrag entschieden, bei der fraglichen Kündigungsklausel handele es sich um eine eigenständige (konstitutive) Regelung, wovon vorliegend auch die Parteien und ihnen folgend das Berufungsgericht ausgehen.
Das Berufungsgericht hat, wie eingangs ausgeführt, funktions- und branchenspezifische Interessen für eine unterschiedliche Gestaltung auch der verlängerten Kündigungsfristen von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten angenommen, und zwar im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 470/91 -, aaO) zu der Grundfrist desselben Tarifvertrages.
Demgegenüber ist aber darauf hinzuweisen, daß auch die Tarifpartner an die Verfassung gebunden sind, was ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht (vgl. u.a. BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 370/83 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung, m.w.N.; BAGE 48, 307 = AP Nr. 4 zu § 3 BAT; Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 -, aaO, zu II 2 a der Gründe).
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 114/00
Arbeitsplatzsicherung - Vorübergehende Tarifabsenkung
- BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 457/01
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- BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01
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- LAG Düsseldorf, 29.03.1996 - 9 Sa 68/96
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- BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 326/94
- BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 518/90
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- LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 3 Sa 153/07
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- BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 370/96
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- LAG Düsseldorf, 14.11.2000 - 8 Sa 1524/99
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- BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91
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- BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 308/93
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- BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 389/91
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- BAG, 05.06.2014 - 2 AZR 419/13
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- BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 559/01
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- LAG Baden-Württemberg, 13.10.1997 - 15 Sa 91/97
Eigenständige tarifliche Regelung im konstitutiven Sinne, die die gesetzliche …
- LAG Hamburg, 21.03.2002 - 1 Sa 28/97
Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund; …
- LAG Baden-Württemberg, 12.01.1998 - 15 Sa 105/97
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- LAG Baden-Württemberg, 22.12.1997 - 15 Sa 103/97
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle
- BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 296/95
Änderungskündigung: Betriebsunterbrechung für sechs Monate - sachliche …
- LAG Köln, 02.02.1995 - 10 Sa 1071/94
Betriebsübergang: Abgrenzung zur Betriebsstillegung
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 121/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 243/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 115/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 126/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 261/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 116/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 117/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 118/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 241/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 119/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 120/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 230/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 123/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 124/00
- BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 171/96
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Lohnzahlung - Differenzierung zwischen Arbeitern …
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 393/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 225/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 122/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 231/00
- BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 125/00
- BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 633/93
Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)
- LG Karlsruhe, 04.03.2011 - 6 S 13/10
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der das Ruhen der …
- LAG Hessen, 14.06.1999 - 10 Sa 565/98
Streitigkeit über Entgeltansprüche eines Werksstudenten; Rechtmäßigkeit der …
- LAG Baden-Württemberg, 03.11.1997 - 15 Sa 69/97
Verweisung auf gesetzliche Vorschriften in Tarifverträgen im Bereich der …
- LAG Hamburg, 05.11.2001 - 7 Sa 59/99
Abfindungsanspruch; Gruppenbildung im Rahmen einer Abfindungsregelung in einem …
- BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 565/99
- LAG Hessen, 14.06.1999 - 10 Sa 543/98
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz durch Herausnahme von Werkstudenten aus …
- LAG Düsseldorf, 10.07.1995 - 5 Sa 539/95
Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei verlängerten …
- BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 564/99
Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien
- LAG Hamm, 08.07.1993 - 4 Sa 208/93
Arbeitsverhältnis; Beendigung; Kündigung; Schwerbehinderung; Schwerbehinderter; …
- ArbG Hamburg, 18.05.1998 - 21 Ca 245/97
Tarifliche Ausschlussfristen
- LAG Nürnberg, 27.07.1994 - 4 Sa 40/94
Beschäftigtenstruktur im Friseurhandwerk; Besserstellung hinsichtlich der Dauer …
- BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 566/99
- LAG Hessen, 14.06.1999 - 10 Sa 1208/98
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz durch Herausnahme von Werkstudenten aus …
- LAG Hessen, 07.04.1999 - 2 Sa 1117/95
Tarifliche Eingruppierung; Ausgleichzahlung; Verstoß gegen Gleichheitssatz
- LAG Hamburg, 03.08.1995 - 7 Sa 42/95
Zur Wirksamkeit einer eigenständigen tariflichen Regelung der verlängerten …
- LAG Hamburg, 27.03.1992 - 3 Sa 50/91
Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Ausgestaltung tariflicher …
- BAG, 07.04.1993 - 2 AZR 408/92
Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter - Anforderungen an die …
- LAG Hamm, 27.04.2004 - 6 Sa 1619/03
Gleichheitssatz / Tierarzt
- LAG Hessen, 17.03.1999 - 2 Sa 416/98
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Mehrflugstundenvergütung; Gleichheitssatz
- VG Lüneburg, 28.11.2007 - 1 A 27/07
Keine Altersteilzeit mangels Personalüberhangs
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Rechtsprechung
| BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist - Anrechnung der Betriebszugehörigkeit ohne Altersgrenze - Sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten - Flexibilität der Unternehmen als sachliche Rechtfertigung der ...
- archive.org
- rechtsportal.de
Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§ 622 BGB
Kündigungsschutz; verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist
Verfahrensgang
- ArbG Reutlingen, 02.10.1990 - 1 Ca 263/90
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.1991 - 2 Sa 102/90
- BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91
Papierfundstellen
- NZA 1992, 787
- BB 1992, 1072
- DB 1992, 1349
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (17)
- BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
Kündigungsfristen für Arbeiter
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91
Der Senat hat bisher in mehreren Urteilen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 31;… - 2 AZR 323/84 - EzA, aaO, Nr. 33 …sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.Auch das Bundesverfassungsgericht erkennt den Flexibilitätsgesichtspunkt für die sachliche Rechtfertigung unterschiedlicher Kündigungsfristen als solchen an (BVerfGE 82, 126, 152 f. = AP, aaO, zu C I 4 h der Gründe) und meint, Konjunktureinbrüche könnten sich in der Produktion rascher auswirken als im administrativen Bereich (ebenso Beuthien/Sponer, SAE 1991, 146, 148; Molitor, RdA 1989, 240, 242;… Trieschmann, Ungleichbehandlung im Arbeitsvertragsrecht, in Festschrift für Herschel 1982, 412 ff., 440).
Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen (nur) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (…BVerfGE 62, 256, 274 = AP, aaO, zu B I der Gründe; BVerfGE 82, 126, 146 = AP, aaO, zu C I 1 der Gründe).
Die Tarifpartner wollten damit ersichtlich unterschiedlichen Interessen beider Arbeitsvertragspartner nachkommen (siehe dazu auch BVerfGE 82, 126, 146 f. = AP, aaO, zu C I 3 der Gründe).
Insofern macht es aber einen Unterschied, ob der Gesetzgeber für die Großgruppen aller Arbeiter und Angestellten oder die Tarifpartner nur für die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche Regelungen treffen (BVerfGE 82, 126 = AP, aaO, zu C I 6 der Gründe).
Sie haben mit der tarifvertraglichen Regelung einen Personenkreis erfaßt, der - anders als bei der gesetzlichen Regelung - mit den Großgruppen aller Arbeiter und Angestellten nicht identisch und deshalb nicht gleichsetzbar ist; der in Rede stehende Tarifvertrag betrifft nämlich nur einen bestimmten abgegrenzten Ausschnitt aus dem Gesamtspektrum der Arbeitnehmerschaft (siehe dazu auch BVerfGE 82, 126, 154 = AP, aaO, zu C I 6 der Gründe).
- BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91
Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91
Der Senat hat bisher in mehreren Urteilen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 31;… - 2 AZR 323/84 - EzA, aaO, Nr. 33 sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.Zunächst vielleicht erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit oder einem betrieblichen Interesse an einer flexiblen Personalplanung und -anpassung verlören allerdings bei längerer Betriebszugehörigkeit erheblich an Gewicht (Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, zu II 4 c cc der Gründe).
Zwar hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu B II 6 der Gründe) entschieden (Urteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO), Flexibilitätsgesichtspunkte verlören bei längerer Betriebszugehörigkeit hinsichtlich unterschiedlicher Wartezeiten erheblich an Gewicht.
Dabei hatte der Senat vorliegend nicht darüber zu befinden, ob die weiter verlängerten Kündigungsfristen älterer Arbeiter wegen Fehlens der bei Angestellten üblichen Zwischenstufen nach acht und zwölf Jahren (vgl. dazu BAG Teilurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 A - EzA § 622 n. F. Nr. 33, zu IV 1 u. 2 der Gründe sowie Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, zu II 4 c bb der Gründe) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben.
Gerade weil bei längerer Betriebszugehörigkeit sachliche Differenzierungsgründe für unterschiedliche Wartezeiten immer weniger anzuerkennen sind, weil dem sowohl ein höheres Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer entgegensteht als auch im Hinblick auf die von beiden Arbeitnehmergruppen unterschiedslos erbrachte Betriebstreue Gründe für deren unterschiedliche Behandlung nivelliert werden (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu B II 6 der Gründe; Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c der Gründe), wird der Handlungsspielraum des Arbeitgebers so eingeengt, daß er jedenfalls bei den Grundfristen und auf der ersten Stufe der verlängerten Kündigungsfristen, wobei die Wartezeit mit fünf Jahren Betriebszugehörigkeit derjenigen der Angestellten stufenmäßig entspricht, zur Erhaltung einer unternehmerischen Anpassung und Gestaltung umso eher erhalten bleiben muß.
- BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75
Arbeiter/Angestellte
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91
Zwar hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu B II 6 der Gründe) entschieden (…Urteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO), Flexibilitätsgesichtspunkte verlören bei längerer Betriebszugehörigkeit hinsichtlich unterschiedlicher Wartezeiten erheblich an Gewicht.Gerade weil bei längerer Betriebszugehörigkeit sachliche Differenzierungsgründe für unterschiedliche Wartezeiten immer weniger anzuerkennen sind, weil dem sowohl ein höheres Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer entgegensteht als auch im Hinblick auf die von beiden Arbeitnehmergruppen unterschiedslos erbrachte Betriebstreue Gründe für deren unterschiedliche Behandlung nivelliert werden (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu B II 6 der Gründe; Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c der Gründe), wird der Handlungsspielraum des Arbeitgebers so eingeengt, daß er jedenfalls bei den Grundfristen und auf der ersten Stufe der verlängerten Kündigungsfristen, wobei die Wartezeit mit fünf Jahren Betriebszugehörigkeit derjenigen der Angestellten stufenmäßig entspricht, zur Erhaltung einer unternehmerischen Anpassung und Gestaltung umso eher erhalten bleiben muß.
Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen (nur) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 62, 256, 274 = AP, aaO, zu B I der Gründe;… BVerfGE 82, 126, 146 = AP, aaO, zu C I 1 der Gründe).
- BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90
Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91
Der Senat hat bisher in mehreren Urteilen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 31;… - 2 AZR 323/84 - EzA, aaO, Nr. 33 …sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA, aaO, zu II 2 b der Gründe ausgeführt hat, besteht insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen.
- BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung nach Art 100 GG
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91
Es geht zudem um unterschiedliche Fristen, die schon nach dem Beschluß des Senats vom 28. Januar 1988 (- 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB) einer anderen Beurteilung unterliegen.Allerdings sind die Tarifparteien durch § 622 Abs. 3 BGB nicht zu Regelungen ermächtigt, die dem Gesetzgeber selbst durch die Verfassung verboten sind (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB).
- BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91
Der Senat hat bisher in mehreren Urteilen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 31; - 2 AZR 323/84 - EzA, aaO, Nr. 33 …sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.Dabei hatte der Senat vorliegend nicht darüber zu befinden, ob die weiter verlängerten Kündigungsfristen älterer Arbeiter wegen Fehlens der bei Angestellten üblichen Zwischenstufen nach acht und zwölf Jahren (vgl. dazu BAG Teilurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 A - EzA § 622 n. F. Nr. 33, zu IV 1 u. 2 der Gründe sowie Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, zu II 4 c bb der Gründe) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben.
- BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88
Strafrechtliche Auslagenentscheidung
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91
Die Tarifpartner haben damit die inzwischen für verfassungswidrig erklärten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB (BVerfGE 82, 106 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) insgesamt anders geregelt, nämlich bei den verlängerten Kündigungsfristen für die Arbeitnehmer-Kündigung unterschritten, andererseits aber auch mit dem Erfordernis einer Kündigungserklärung zum Ende einer Kalenderwoche ebenso wie mit der Anrechnung der Betriebszugehörigkeit ohne Altersgrenze verbessert, während sie für die Arbeitgeber-Kündigung die gesetzliche Regelung teilweise, nämlich für die verlängerten Kündigungsfristen übernommen haben. - BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54
Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91
Insbesondere können zu ihren Gunsten keine weitergehenden Eingriffsbefugnisse aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet werden (ständige Rechtsprechung seit BAGE 1, 258, 262 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; ebenso Bengelsdorf, NZA 1991, 121, 130; Buchner, NZA 1991, 41, 47; Marschollek, DB 1991, 1069, 1071). - BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
Hinterbliebenenrente
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keine "Gleichmacherei" (ähnlich BVerfGE 39, 169, 186). - BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91
Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter
Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage braucht - auch darin ist dem Landesarbeitsgericht zuzustimmen - nicht erörtert zu werden, ob weitere sachliche Differenzierungsgründe die unterschiedliche Kündigungsfrist rechtfertigen (vgl. dazu aber das die Grundkündigungsfrist in der nordrheinischen Textilindustrie betreffende Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BAG, 25.02.1987 - 8 AZR 430/84
Bezahlter Urlaub
- BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79
Tariflohnerhöhung - Effektivklausel
- BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68
Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag - …
- BAG, 01.06.1983 - 4 AZR 566/80
Anspruch auf Energiebeihilfe - Gleichheitssatz - Unverheiratete Angestellte - …
- BAG, 03.12.1987 - 2 AZR 439/87
Rechtzeitige Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen - …
- BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91
Tarifliche Grundkündigungsfristen für Bauarbeiter
- BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 700/85
- BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95
Tarifliche Kündigungsfristen
Soweit § 17 Ziff. 2 MTV Arbeiter der baden-württembergischen Textilindustrie auf die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen Bezug nimmt, handelt es sich um eine deklaratorische Verweisung auf die jeweilige Fassung des § 622 II BGB (Fortführung von BAG, NZA 1992, 787 = AP Nr. 36 zu § 622 BGB).Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auch wenn man mit dem Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 460/91 - (AP Nr. 36 zu § 622 BGB) der Auffassung sei, bei § 17 MTV handele es sich um eine konstitutive Tarifregelung, so sei damit noch nicht die Frage beantwortet, ob es sich bei § 17 Ziff. 2 MTV um eine statische oder um eine dynamische Verweisung handele.
Zu dem hier einschlägigen MTV hat der Senat schon in seinem Urteil vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36 zu § 622 BGB) erkannt, daß die tarifliche Regelung des § 17 MTV über die verlängerten Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer - insgesamt betrachtet - eine konstitutive Regelung darstellt.
- BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 470/95 Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. Januar 1992 (2 AZR 460/91 - AP Nr. 36 zu § 622 BGB) angenommen, § 17 Ziff. 2 MTV stelle eine konstitutive Regelung der einschlägigen Kündigungsfrist dar.
Zu dem hier einschlägigen MTV hat der Senat schon in seinem Urteil vom 23. Januar 1992 (2 AZR 460/91 - AP Nr. 36 zu § 622 BGB) erkannt, daß die tarifliche Regelung des § 17 MTV über die verlängerten Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer - insgesamt betrachtet - eine konstitutive Regelung darstellt.
Im Ausgangsfall des Senatsurteils vom 23. Januar 1992 (a.a.O.) stimmten der Tarifwortlaut und der Gesetzestext des § 622 Abs. 2 BGB a.F. überein und es war zu prüfen, ob die Tarifregelung, über deren Inhalt die Parteien nicht stritten, verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag.
Der Senat ist in seinem Urteil vom 23. Januar 1992 (a.a.O.) jedenfalls insoweit ohne nähere Erörterung von einer solchen Möglichkeit ausgegangen, als er bei der Prüfung, ob eine konstitutive Tarifregelung vorliegt, zwischen der Grundkündigungsfrist und den verlängerten Kündigungsfristen unterschieden hat.
b) Was die Grundkündigungsfrist des § 17 MTV einschließlich der durch das KündFG eingeführten Erhöhungsstufe nach zwei Beschäftigungsjahren und die erste Erhöhungsstufe des § 17 Ziff. 2 MTV nach fünf Beschäftigungsjahren anbelangt, hat der Senat bisher - für Kündigungen vor dem 15. Oktober 1993, auf die das KündFG nicht anwendbar war - keinen Verstoß der Tarifregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG angenommen (Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36 zu § 622 BGB).
- LAG München, 18.10.1996 - 7 Sa 191/96
Kündigung: Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer der …
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- BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91
Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter
bb) Auf diese Überlegungen brauchte vorliegend nicht tragend abgestellt zu werden, weil jedenfalls in der nordrheinischen Textilbranche angesichts der ganz überwiegenden Beschäftigung von Arbeitern in der Produktion ein besonderes Interesse der Arbeitgeberseite anzuerkennen ist, auf Konjunktureinbrüche und Auftragsrückgänge unmittelbar und ohne erhebliche Zeitverzögerung reagieren zu können (vgl. dazu auch das Parallelurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 460/91 - betreffend den Tarifvertrag Textilindustrie Baden-Württemberg). - BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92
Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter
Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 470/91 - und - 2 AZR 460/91 - Textilindustrie sowie - 2 AZR 389/91 - Gartenbau -) sowie vom 2. April 1992 (- 2 AZR 516/91 - Bau-Hauptgewerbe) beträfen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten Auftragsschwankungen ausgesetzt seien, wobei einige der einschlägigen Tarifverträge als gewissen Ausgleich für den geringeren Bestandsschutz der von den kurzen Grund-Kündigungsfristen betroffenen Arbeiter nach betriebsbedingter Entlassung im Fall der Wiedereinstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit (Textilindustrie Nordrhein) oder sogar die Wiedereinstellung (Gartenbau, Bau-Hauptgewerbe) vorsähen. - BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92
Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist
Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (…vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP Nr. 35, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 40; BAGE 69, 257 = AP, aaO und - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO = EzA, aaO, Nr. 42;… Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 43; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v. und Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). - BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92
Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter in einem Manteltarifvertrag - …
Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - EzA § 622 n. F. BGB Nr. 40;… - 2 AZR 470/91 - EzA, aaO, Nr. 41, letztere auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; - 2 AZR 460/91 - EzA, aaO, Nr. 42 …sowie Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - EzA, aaO, Nr. 43).Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 und 2 AZR 460/91 - (Textilindustrie) - 2 AZR 389/91 - (Gartenbau) sowie vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - (Bauhauptgewerbe); jeweils aaO, betrafen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen (produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten) Auftragsschwankungen ausgesetzt sind.
- BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 518/90
Arbeitszeitverkürzung als Belastungsausgleich bei Teilzeitbeschäftigung
Art. 3 Abs. 1 GG stellt an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zumindest keine strengeren Anforderungen als § 2 Abs. 1 BeschFG (vgl. zu den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, Urteile des BAG vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 -, - 2 AZR 460/91-,- 2 AZR 389/91 alle zur Veröffentlichung vorgesehen). - BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93
Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)
b) Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (vgl. zusammenfassend im Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37 zu § 622 BGB), im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (…BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28, aaO) entschieden, derartige Produktabhängigkeiten seien als sachlicher Differenzierungsgrund für unterschiedliche Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten anzuerkennen (…so für die Textilindustrie: Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37, aaO, und vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO, für die Bauindustrie: Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO, und für die chemische Industrie: Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 44). - BAG, 05.06.2014 - 2 AZR 418/13
Tariflicher Sonderkündigungsschutz
Es ist insbesondere nicht festgestellt, welche Fristenregelungen im Kündigungszeitpunkt auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangten und ob diese mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. dazu BAG 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - BAGE 69, 257; 23. Januar 1992 - 2 AZR 460/91 -). - BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 707/96
Kündigung: Kündigungsfrist - Gleichbehandlungsgrundsatz
- BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91
Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)
- BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 120/93
Tarifvertragliche Regelung einer Grundkündigungsfrist - Bedürfnis nach erhöhter …
- LAG Baden-Württemberg, 19.01.1995 - 17 Sa 65/94
Kündigungsfrist: § 17 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der …
- BAG, 05.06.2014 - 2 AZR 419/13
Tariflicher Sonderkündigungsschutz - Stilllegung wesentlicher Betriebsteile - …
- LAG Schleswig-Holstein, 02.12.1992 - 5 Sa 294/92
Einhaltung tarifvertraglicher Kündigungsfristen bei der Kündigung eines …
- LAG Hamm, 03.05.1996 - 15 Sa 87/94
Kündigungsfristen: Gleichbehandlung
- BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 548/95
Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche …
- BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95
Kündigungsfrist: § 17 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der …
- BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 563/95
Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche …
- BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 633/93
Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)
- BAG, 19.03.1992 - 2 AZR 529/91
Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgebot - Arbeiter und Angestellte
- BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 308/93
Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter
- LAG Hamm, 08.07.1993 - 4 Sa 208/93
Arbeitsverhältnis; Beendigung; Kündigung; Schwerbehinderung; Schwerbehinderter; …
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.12.1997 - 9 Sa 977/97
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Differenzierung zwischen …
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.12.1997 - 9 Sa 976/97
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Differenzierung zwischen …
- ArbG Karlsruhe, 11.09.1992 - 7 Ca 677/91
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