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Rechtsprechung
   BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,459
BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54 (https://dejure.org/1955,459)
BAG, Entscheidung vom 26.11.1955 - 2 AZR 516/54 (https://dejure.org/1955,459)
BAG, Entscheidung vom 26. November 1955 - 2 AZR 516/54 (https://dejure.org/1955,459)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gültigkeit von Kettenverträgen - Öffentlicher Dienst - Verständiger Behördenleiter - Arbeitsvertrag - Mehrfache Befristung - Geltung der Arbeitsverträge - Unwirksamkeit der Befristung - Befristete Dienstverträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 620 Abs. 1; KSchG (1951) § 1
    Arbeitsverhältnis: Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (70)Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53

    Arbeitsverhältnis: Befristung

    Auszug aus BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54
    Die Ausführungen des angefochtenen Urteils entsprechen der herrschenden Auffassung über die Grenzen der Zulässigkeit von ICettenvertx'ägen (vgl, dazu die Übersicht bei Uikisch, Arbeitsrecht, 2.Auflc. S,552 ff) und halten sich auch im Rahmen des nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 21 Oktober 1954 (BAG 1, 128)c Hach diesem Urteil ist die Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst davon abhängig, ob ein verständiger Behördenleiter, der sich in gleicher Weise der Verantwortung für die öffentlichen Belange Deiner Behörde wie für seine Angestellten bewußt ist, bei Prüfung aller Umstände den Arbeitsvertrag mehrmals befristet hättec Wenn das angefochtene Urteil sagt , Kettenver träge seien unwirksam, sofern sie nicht aus besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen als sozial gerechtfertigt erscheinen, so legt es damit offenbar keinen dem beklagten Land ungünstigeren Maßstab an die Gültigkeit der im vorliegenden Pall mit dem Kläger abgeschlossenen Kettenverträge an, als ihn das Bundeoarbeitsgericht angelegt wissen will" Biese Auffassung wird durch die Revisionsangriffe nicht erschüttert" Die Angriffe sind in ihren wesentlichen Punkten schon in der genannten Entscheidung des Senats behandelt und widerlegt" Unzutreffend ist es bereits, wenn die Revision da von ausgeht, daß nach den gesetzlichen Vorschriften in § 620 BGB befristete BienstVerträge die Regel und unbefristete die Ausnahme seien" Bies kann nicht daraus hergeleitet werden, daß in § 620 Abs"1 von befristeten Verträgen und erst danach in § 620 Abs"2 von unbefristeten Verträgen die Rede ist" Viel mehr sieht das BG3 diese beiden Palle des Bienstvertrages im Zeichen der Vertragsfreiheit lediglich als alternativ an und gibt keinem den Vorzug" Für den Bereich des Arbeitsvertrags rechts als eines aus sich heraus selbständig entwickelten und vielfach gesetzlich besonders geregelten Teilgebiets des Bienstvertragsrechts kann es allerdings keinem Zweifel unter liegen, daß die unbefristeten Verträge in gewissem Sinne den Vorzug verdienen" Denn sie sind nicht nur der weitaus häufigere Pall, sondern auch, im Gegensatz zu der Ansicht der Revision, die sozialrechtlich privilegierte und daher sozialstaatlich gesehen erwünschtere Regelung" Ein Arbeitnehmer hat ein berechtigtes Interesse daran, daß sein Arbeitsvertrag als Grundlage seiner Existenz dauerhaft ist und Bestandsschutz genießt" Es trifft daher nicht zu, daß die Parteien völlig frei in ihrer Wahl sind, ob sie an Stelle eines unbefristeten Vertrages eine Kette von befristeten Verträgen schließen wollen, und daß es zum Abschluß solcher Kettenverträge keines besonderen Grundes bedarf" Wenn nun das angefochtene Urteil im vorliegenden Fall einen derartigen Grund vermißt, indem es weder ein voraussehbar zeitlich begrenztes Aufgabengebiet für den Kläger noch einen entscheidenden Rückgang der Aufträge für Besatzungsbauten feststellen kann, .dann bewegt es sich damit im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, das der Revisionsprüfung nicht zugänglich ist" Mit seiner weiteren Ausführung, daß auch die Begrenztheit der dem Bauamt für Besatzungsbauten zur Verfügung stehenden Mittel kein Grund für den Abschluß von Kettenverträgen mit dem Kläger gewesen sei, befindet es sich in Übereinstimmung mit dem erwähnten Urteil des Senats (BAG 1, 128 P i 3 5 j ).

    Sie hat ein Gegenstück in der in ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannten Umdeutung von Warenkauf-, Miet- und Pachtverträgen, die unter Überschreitung von Höchst- und Stoppreisen geschlossen worden sind (vgl« u.Ho RGZ 88, 250; 89> 196f 98" 293; anders bei Grund- Stücksveräußerungen: RGZ 166, 89)C Würde man eine solche Umdeutung nicht zulassen, so würde dies zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß die dem Arbeitgeber vorzuwerfende Verletzung seiner Fürsorgepflicht nicht nur ohne Folgen für den Arbeitgeber bleibt, sondern unter Umständen sogar die Rechtslage des Arbeitnehmers verschlechtert (BAG 1, 128 - 153)> Bach alledem ist die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuv;eisen0.

  • RG, 19.05.1916 - II 100/16

    Überschreitung der Höchstpreise

    Auszug aus BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54
    Sie hat ein Gegenstück in der in ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannten Umdeutung von Warenkauf-, Miet- und Pachtverträgen, die unter Überschreitung von Höchst- und Stoppreisen geschlossen worden sind (vgl« u.Ho RGZ 88, 250; 89> 196f 98" 293; anders bei Grund- Stücksveräußerungen: RGZ 166, 89)C Würde man eine solche Umdeutung nicht zulassen, so würde dies zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß die dem Arbeitgeber vorzuwerfende Verletzung seiner Fürsorgepflicht nicht nur ohne Folgen für den Arbeitgeber bleibt, sondern unter Umständen sogar die Rechtslage des Arbeitnehmers verschlechtert (BAG 1, 128 - 153)> Bach alledem ist die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuv;eisen0.
  • RG, 30.01.1941 - V 99/40

    Ist ein Grundstücksveräußerungsvertrag in vollem Umfange nichtig oder bleibt er …

    Auszug aus BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54
    Sie hat ein Gegenstück in der in ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannten Umdeutung von Warenkauf-, Miet- und Pachtverträgen, die unter Überschreitung von Höchst- und Stoppreisen geschlossen worden sind (vgl« u.Ho RGZ 88, 250; 89> 196f 98" 293; anders bei Grund- Stücksveräußerungen: RGZ 166, 89)C Würde man eine solche Umdeutung nicht zulassen, so würde dies zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß die dem Arbeitgeber vorzuwerfende Verletzung seiner Fürsorgepflicht nicht nur ohne Folgen für den Arbeitgeber bleibt, sondern unter Umständen sogar die Rechtslage des Arbeitnehmers verschlechtert (BAG 1, 128 - 153)> Bach alledem ist die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuv;eisen0.
  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger …

    Ist dies der Fall, so ist in der dritten Stufe bei der Interessenabwägung (vgl. unten zu B I 3 b der Gründe) zu prüfen, oh weitergehende Überbrückungsmaßnahmen zur Behebung der Störung dem Arbeitgeber zumutbar sind (vgl. BAGE 45, 146 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 2 der Gründe;… Senatsurteil vom 7. November 1985, a.a.O., zu B II 3 a der Gründe).
  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Zu ihren Gunsten hat das Berufungsgericht weiter zutreffend das noch verhältnismäßig niedrige Lebensalter des Klägers von knapp 25 Jahren im Zeitpunkt der Kündigung berücksichtigt, weil die Beklagte deshalb aufgrund der negativen Prognose auf nicht absehbare Zeit mit erheblichen Lohnfortzahlungskosten rechnen muß (vgl. dazu insbes. BAGE 45, 146 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 3 b der Gründe sowie das ebenfalls am 6. September 1989 in der Revisionssache - 2 AZR 224/89 - verkündete und zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmte Urteil des Senats).
  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 601/85

    Ordentliche Kündigung wegen Verspätungen

    Zwar ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur in beschränktem Maße zugänglich; denn bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ob es sie widerspruchsfrei gewürdigt hat (st. Rspr. des BAG, vgl. BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II der Gründe; BAGE 45, 146, 151 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe; jeweils m.w.N.).
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