Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 2 AuslA 3/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 29 IRG, Art 54 SDÜ, Art 9 EurAuslÜbk, Art 8 D-USA AuslVertrG
Unzulässigkeit der Auslieferung eines EU-Bürgers an einen Drittstaat wegen in EU bereits sanktionierter Tat - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Justiz Hessen (Pressemitteilung)
Gemeinsames europäisches Strafrecht bekräftigt
- lto.de (Kurzinformation)
Gemeinsames europäisches Strafrecht: Doppelbestrafungsverbot ist EU-weit anzuwenden
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
EU-Bürgerin darf wegen Doppelbestrafungsverbots nicht an USA ausgeliefert werden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das Verbot der doppelten Bestrafung - und seine Anwendung bei EU-Bürgern
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Gemeinsames europäisches Strafrecht
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2020, 288
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 10.04.2018 - C-191/16
Pisciotti - Kein gleichwertiger Auslieferungsschutz wie bei Deutschen für …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 2 AuslA 3/20
In seinem Urteil vom 10.04.2018 (Az.: C-191/16, sog. "Pisciotti"-Urteil) hat der EuGH diesen Grundsatz nochmals untermauert und auch auf solche Fälle ausgedehnt, in denen der ersuchte EU-Mitgliedstaat ein internationales Abkommen mit einem Drittstaat hinsichtlich der Auslieferung - wie im vorliegenden Fall Deutschland mit den USA - abgeschlossen hat. - EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 2 AuslA 3/20
Der EuGH hat mit Urteil vom 06.09.2016 (Az.: C-182/15, sog. "Petruhhin"-Urteil) festgelegt, dass ein EU-Mitgliedstaat im Rahmen eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaates dem Informationsaustausch mit dem EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Verfolgte hat, Vorzug einzuräumen hat, um so dem Heimatstaat des Verfolgten die Möglichkeit einzuräumen, anstellte einer Auslieferung seines Staatsbürgers dessen Strafverfolgung selbst durchzuführen. - EuGH, 09.03.2006 - C-436/04
Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 2 AuslA 3/20
Als eine Tat im Sinne von Art. 54 SDÜ ist ein Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der Qualifizierung dieser Tatsachen oder dem rechtlich geschützten Interesse, zu verstehen (vgl. hierzu EuGH NJW 2006, 1781).
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20
Auslieferung eines Deutschen durch Slowenien an die USA; einstweilige Anordnung; …
EuGH, Urteil vom 10. April 2018 - C- 191/16 - "Pisciotti"; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 AuslA 3/20 -].Rn. 36 Schon deshalb kann der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 AuslA 3/20 -, juris Rn. 19 - 22), auf die sich der Antragsteller beruft (…Schriftsatz vom 9. Juni 2020, S. 1 - 3) und die auch der angefochtene Beschluss anführt (BA S. 7), nicht gefolgt werden, soweit sie eine andere Auffassung vertritt.
- OLG Naumburg, 01.11.2023 - 1 AR 119/22
Auslieferungsverfahren: Zulässigkeit der Auslieferung an einen Drittstaat bei …
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht München nunmehr offensichtlich aufgegeben und ausgeführt, dass auch eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung, welche in der Durchführung zur Übergabe des Verfolgten zur Strafverfolgung an den Drittstaat führt, als eine Strafverfolgung im Sinne von Art. 50 GRCh i. V. m. Art. 54 SDÜ anzusehen ist (OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2022, 1 AR 38/22, Rn 43 - zitiert nach juris, im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2020, 2 AuslA 3/20 - zitiert nach juris; Hiéramente, jurisPR-StrafR 19/2022 Anm. 1).Rn. 28 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den festgestellten Grundrechtsverstoß ausdrücklich auf die verkannte Bedeutung und Tragweite des Art. 50 GRCh bei der Anwendung von § 83b IRG gestützt, gleichwohl hat es klargestellt, dass Art. 50 GRCh ausdrücklich auf den Überstellungsverkehr anzuwenden ist und zudem die Auslieferung ein Akt der Verfolgung im Sinne von Art. 50 GRCh darstellt (vgl. wie hier Hiéramente, jurisPR-StrafR 19/2022 Anm. 1; so schon OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2022, 1 AR 38/22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2020, 2 AuslA 3/20 - beide zitiert nach juris).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-505/19
Generalanwalt Bobek: Das im Schengen-Raum geltende Verbot der Doppelbestrafung …
{FN:38} Vgl. in diesem Sinne auch den kürzlich ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. Mai 2020 (2 AuslA 3/20, ECLI:DE:OLGHE:2020:0519.2AUSLA3.20.00; oder NStZ-RR 2020, 288), mit dem jenes Gericht den nationalen Auslieferungshaftbefehl aufgehoben hat (und die Auslieferung an die USA gemäß einem bilateralen deutsch-US-amerikanischen Abkommen abgelehnt hat), weil die gesuchte Person, ein italienischer Staatsangehöriger, bereits wegen derselben Taten, die auch Gegenstand des Auslieferungsersuchens der USA an Italien waren, verfolgt worden sei, woraus sich nach Ansicht des OLG Frankfurt ergab, dass nach dem Grundsatz ne bis in idem auch in anderen Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschlands, ein Auslieferungsverbot griff und den letzteren Mitgliedstaat an einer Auslieferung gemäß dem bilateralen Abkommen hinderte. - BGH, 27.09.2022 - 2 ARs 189/22
Auslieferungsverfahren (örtliche Zuständigkeit: Zuständigkeitsbestimmung durch …
Die Auslieferung ist nicht wegen eines endgültigen Auslieferungshindernisses wie etwa nach § 9 Nr. 2 IRG i.V.m. § 82 IRG wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nach deutschem Recht (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2015, 187) oder gemäß Art. 54 SDÜ aufgrund des Verbots der Doppelbestrafung (vgl. OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2020, 288) oder einem anderen nicht behebbaren Hindernis für unzulässig erklärt worden. - OLG Frankfurt, 06.04.2021 - 2 AuslA 263/20
Antrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Auslieferung
Soweit sich die Generalstaatsanwaltschaft auf die Entscheidung des Senats vom 19.05.2020 (2 AuslA 3/20) beruft, erlaubt sich der Senat, daran zu erinnern, dass es sich dabei um eine Auslieferungsverfahren aus den USA handelte, mithin kein Verfahren aus dem EU-Raum vorlag.
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