Rechtsprechung
| OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22 |
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Art 20 AEUV, § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, Art 8 MRK, Art 6 Abs 1 GG
Nachträgliche Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug; längerfristige Trennung der Familie bei mangelnder Mitwirkung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abschiebung; Abwesenheit; Dauer; Kind; Lebensgemeinschaft; Nachholung; Tochter; Visumverfahren; Zumutbarkeit; Beschwerde: Abschiebungsschutz (Nachholung des Visumverfahrens)
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Abschiebung; Abwesenheit; Dauer; Kind; Lebensgemeinschaft; Nachholung; Tochter; Visumverfahren; Zumutbarkeit; Beschwerde: Abschiebungsschutz (Nachholung des Visumverfahrens)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verlängerung der Wartezeit für Aufenthaltsgenehmigung bei bewusster Umgehung des Visumverfahrens
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 16.09.2022 - 6 L 912/22
- OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (10)
- VG Saarlouis, 16.09.2022 - 6 L 912/22
Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei Verlängerung der zu …
Auszug aus OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. September 2022 - 6 L 912/22 - wird zurückgewiesen..Mit Beschluss vom 16.9.2022 - 6 L 912/22 - wies das Verwaltungsgericht den Antrag zurück.
Rn. 5 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.9.2022 - 6 L 912/22 - ist zulässig, aber unbegründet.
- BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung familiärer Belange …
Auszug aus OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie bedarf es von Verfassungs wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht.[Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris][Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris].Eine fehlende oder unzureichende Mitwirkung kann bei der Frage der Zumutbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG eine längere Wartezeit rechtfertigen.[Vgl. VGH München, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris][Vgl. VGH München, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris] Dass der Antragsteller Einfluss darauf hat, rechtzeitig einen Termin bei der Auslandsvertretung zu vereinbaren, die Vorabzustimmung zu erreichen und durch freiwillige Ausreise dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu entgehen beziehungsweise auf dessen Verkürzung nach § 11 Abs. 4 AufenthG hinzuwirken, kann sich in der Abwägungsentscheidung zu seinen Lasten auswirken.[Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rdnr. 61][Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rdnr. 61] Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller spätestens seit dem ersten Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2021 mehr als ausreichend Gelegenheit, das Visumverfahren nachzuholen und die Dauer seiner Abwesenheit auf drei oder vier Wochen zu begrenzen.
- VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12
Nachholung des Visumverfahrens
Auszug aus OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22
Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten.[Vgl. VGH München, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris (m.w.N.)][Vgl. VGH München, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris (m.w.N.)] Der Antragsteller hat daher grundsätzlich - nicht anders als jeder andere Ausländer, der ohne das erforderliche Visum eingereist ist und einen Aufenthaltstitel erlangen möchte - ein Visumverfahren im Heimatland durchzuführen und er muss daher auch unter Umständen gewisse Verzögerungen bei der Einleitung und Durchführung des Visumverfahrens hinnehmen.Eine fehlende oder unzureichende Mitwirkung kann bei der Frage der Zumutbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG eine längere Wartezeit rechtfertigen.[Vgl. VGH München, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris][Vgl. VGH München, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris] Dass der Antragsteller Einfluss darauf hat, rechtzeitig einen Termin bei der Auslandsvertretung zu vereinbaren, die Vorabzustimmung zu erreichen und durch freiwillige Ausreise dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu entgehen beziehungsweise auf dessen Verkürzung nach § 11 Abs. 4 AufenthG hinzuwirken, kann sich in der Abwägungsentscheidung zu seinen Lasten auswirken.[Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rdnr. 61][Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rdnr. 61] Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller spätestens seit dem ersten Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2021 mehr als ausreichend Gelegenheit, das Visumverfahren nachzuholen und die Dauer seiner Abwesenheit auf drei oder vier Wochen zu begrenzen.
- OVG Saarland, 20.04.2021 - 2 A 14/20
Erteilung einer Duldung; Visumerfordernis; Familiennachzug; Schutz der familiären …
Auszug aus OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22
Das Visumverfahren ist vielmehr von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet.[Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.9.2022 - 2 A 173/21 - und vom 20.4.2021 - 2 A 14/20 -, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122; BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 - 10 C 16.818 - ; zitiert nach juris][Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.9.2022 - 2 A 173/21 - und vom 20.4.2021 - 2 A 14/20 -, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122; BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 - 10 C 16.818 - ; zitiert nach juris] Im Visumverfahren entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung unter Beteiligung der im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde über die Frage, ob ein Ausländer das Bundesgebiet betreten darf (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG).Soweit es um den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft innerhalb der "Kleinfamilie" bzw. den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil geht, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz bzw. keine weitergehenden Rechte als Art. 6 GG.[Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.4.2021 - 2 A 14/20 -, juris][Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.4.2021 - 2 A 14/20 -, juris].
- BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17
Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen
Auszug aus OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22
Aus einem solchen Rechtsanspruch ergibt sich ein Aufenthaltstitel eigener Art, aber gerade kein nationaler Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG mit den sich aus dem nationalen Recht ergebenden Beschränkungen und Verfestigungsmöglichkeiten.[Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 - 1 C 16/17 -, BVerwGE 162, 349][Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 - 1 C 16/17 -, BVerwGE 162, 349] Ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen der nationalen Aufenthaltstitel im Wege der unionsrechtlichen Auslegung widerspricht dem eigenständigen und unterschiedlichen Charakter dieser Aufenthaltsrechte. - BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09
Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark; …
Auszug aus OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22
Das Visumverfahren ist vielmehr von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet.[Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.9.2022 - 2 A 173/21 - und vom 20.4.2021 - 2 A 14/20 -, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122; BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 - 10 C 16.818 - ; zitiert nach juris][Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.9.2022 - 2 A 173/21 - und vom 20.4.2021 - 2 A 14/20 -, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122; BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 - 10 C 16.818 - ; zitiert nach juris] Im Visumverfahren entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung unter Beteiligung der im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde über die Frage, ob ein Ausländer das Bundesgebiet betreten darf (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG). - OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2021 - 7 A 10337/21
Auslegung des AufenthG 2004 § 5 Abs 1 Nr 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen des …
Auszug aus OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22
Es würde im Ergebnis die Subsidiarität des unionrechtlichen Anspruchs im Vergleich zu nationalen Aufenthaltsvorschriften beseitigen und diesen in einen nationalen Rechtsanspruch umwandeln.[Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 23.9.2021 - 7 A 10337/21 -, juris][Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 23.9.2021 - 7 A 10337/21 -, juris] Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Tochter des Antragstellers bei einer nur vorübergehenden Trennung die Ausübung ihrer Unionsbürgerrechte nicht faktisch unmöglich würde. - VGH Bayern, 23.09.2016 - 10 C 16.818
Titelerteilungssperre nach Rücknahme eines Asylantrags
Auszug aus OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22
Das Visumverfahren ist vielmehr von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet.[Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.9.2022 - 2 A 173/21 - und vom 20.4.2021 - 2 A 14/20 -, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122; BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 - 10 C 16.818 - ; zitiert nach juris][Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.9.2022 - 2 A 173/21 - und vom 20.4.2021 - 2 A 14/20 -, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122; BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 - 10 C 16.818 - ; zitiert nach juris] Im Visumverfahren entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung unter Beteiligung der im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde über die Frage, ob ein Ausländer das Bundesgebiet betreten darf (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG). - OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 A 173/21
Aufenthaltserlaubnis unter Nachholung des Visumverfahrens in Ghana
Auszug aus OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22
Das Visumverfahren ist vielmehr von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet.[Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.9.2022 - 2 A 173/21 - und vom 20.4.2021 - 2 A 14/20 -, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122; BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 - 10 C 16.818 - ; zitiert nach juris][Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.9.2022 - 2 A 173/21 - und vom 20.4.2021 - 2 A 14/20 -, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122; BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 - 10 C 16.818 - ; zitiert nach juris] Im Visumverfahren entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung unter Beteiligung der im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde über die Frage, ob ein Ausländer das Bundesgebiet betreten darf (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG). - OVG Saarland, 15.12.2021 - 2 B 259/21
Unzulässige Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist und …
Auszug aus OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22
Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 15.12.2021 - 2 B 259/21 - als unzulässig verworfen, nachdem der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist keine Beschwerdebegründung beim Oberverwaltungsgericht eingereicht hatte.
- OVG Saarland, 09.05.2023 - 2 B 31/23
Nachholung des Visumverfahrens im Heimatland (hier: Serbien); …
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist - ausgehend von der Sicht des Kindes - im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.[vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris, Rn. 48][vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris, Rn. 48] Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie bedarf es von Verfassung wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht.[vgl. Beschluss des Senats vom 21.9.2022 - 2 B 205/22 -, juris, Rn. 7][vgl. Beschluss des Senats vom 21.9.2022 - 2 B 205/22 -, juris, Rn. 7] Bei der anzustellenden Prognose betreffend die Dauer des Visumverfahrens sind zudem "einfachrechtliche Unsicherheiten" bezogen auf den in Betracht kommenden familiären Aufenthaltstitel ebenso zu berücksichtigen wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren, sodass eine fehlende Mitwirkung auch längere Wartezeiten rechtfertigen kann.[vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris, Rn. 52 ff. sowie hierzu VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris, Rn. 27][vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris, Rn. 52 ff. sowie hierzu VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris, Rn. 27]. - OVG Hamburg, 21.02.2025 - 6 Bs 160/24
Nachholung des Visumverfahren; längere Trennung von einem knapp zehnjährigen Kind
Soweit es um den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft innerhalb der "Kleinfamilie" bzw. den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil geht, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz bzw. keine weitergehenden Rechte als Art. 6 GG (OVG Saarlouis, Beschl. v. 21.9.2022, 2 B 205/22, juris Rn. 11;… vgl. etwa auch VGH Mannheim, Beschl. v. 12.2.2024, 11 S 1722/23, DÖV 2024, 539 [Ls.], juris Rn. 12).Dies kann den Antragsteller jedoch nicht dergestalt privilegieren, einen Aufenthaltstitel ohne Durchführung des erforderlichen Visumverfahrens zu erhalten (…VGH München, Beschl. v. 27.2.2023, 19 CE 22.1955, juris Rn. 32; OVG Saarlouis, Beschl. v. 21.9.2022, 2 B 205/22, juris Rn. 10).
- OVG Saarland, 26.09.2024 - 2 A 66/24
Nachholung des Visumverfahrens im Heimatland; Wahrung der Familieneinheit
Die Auffassung des Senats in dem Beschluss vom 21.9.2022 - 2 B 205/22 -, wonach das Visumverfahren von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet sei, sei pauschal sicher nicht richtig.
- OVG Saarland, 15.11.2023 - 2 B 135/23
Beschwerde: Aussetzung der Abschiebung (Nachholung des Visumverfahrens)
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie bedarf es von Verfassung wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht.[Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2022 - 2 B 205/22 -, jeweils bei juris][Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2022 - 2 B 205/22 -, jeweils bei juris] Insoweit kann auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts, insbesondere auf die darin enthaltenen Ausführungen zur Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung von einem Kind im Alter von drei Jahren,[Vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2021 - 7 B 11148/21.OVG -, juris][Vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2021 - 7 B 11148/21.OVG -, juris] Bezug genommen werden. - OVG Sachsen, 05.09.2022 - 2 B 237/22
Aufnahme in eine weiterführende Schule; Aufnahmekriterien "Länge des sicheren …
Abweichendes mag dann gelten, wenn sich der Schulleiterin im Einzelfall aufdrängen muss, dass die vom Routenplaner berechnete Wegstrecke nicht dem nach Länge oder Dauer kürzest möglichen Schulweg entspricht (Senatsbeschl. v. 25. August 2020 - 2 B 277/20 - und v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, beide juris; zuletzt Beschl. v. 29. August 2022 - 2 B 205/22 - n. v.). - OVG Sachsen, 05.09.2022 - 2 B 246/22
Aufnahme in eine weiterführende Schule; Bestimmung der Zügigkeit; …
Das Kriterium stellt auf die Zumutbarkeit der zeitlichen Dauer des Schulwegs ab und ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. Beschl. vom 19. August 2011 - 2 B 158/11 -, juris und v. 29. August 2022 - 2 B 205/22 -, n. v.), sachgerecht.
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