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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,35871
OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20 (https://dejure.org/2020,35871)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 (https://dejure.org/2020,35871)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. November 2020 - 2 B 327/20 (https://dejure.org/2020,35871)
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (19)

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 313/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzusetzung der Betriebsuntersagung für Spielhallen …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20
    Aus Sicht des RKI sollten daher Menschenansammlungen - besonders in Innenräumen - möglichst gemieden werden.[vgl. RKI, "Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019"][vgl. RKI, "Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019"] Es steht außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen und die Gefahr eines Eintrags der Infektion in das weitere berufliche und private Umfeld dieser Personen in sich bergen.[vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts][vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts] Unter Berücksichtigung dessen, dass es bereits genügt, wenn das Ziel, durch Kontaktreduzierung einer Weiterverbreitung des Virus entgegen zu wirken, zumindest teilweise erreicht wird, ist von einer grundsätzlichen Geeignetheit der Maßnahme auszugehen.

    Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben."] Mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens ist der mit der vorübergehenden Betriebsschließung verbundene Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 GG hinzunehmen.[vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris][vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris].

    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten.[vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris][vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris] Vor diesem Hintergrund kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Kantinen vor, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VO-CP von der Schließungsanordnung ausgenommen sind, denn Kantinen dienen ausschließlich der Verpflegung der Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung in den Arbeitspausen und unterscheiden sich von der übrigen Gastronomie durch die Zugangsbeschränkung für externe Personen.

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20
    Rn. 12 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRF 83 Nr. 190][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRF 83 Nr. 190] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200 und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200 und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44] vorzunehmen.

    Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende "vorläufige" Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO) rechtfertigen, kann hier nicht angenommen werden.[vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83Nr.

    190][vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83Nr.

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 411/20

    Corona; Gastronomie; Normenkontrolleilantrag; Schließung

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20
    Die anstehenden Wintermonate, in denen zu erwarten ist, dass sich die Bevölkerung vermehrt und längere Zeit in Innenräumen aufhält, lassen vor diesem Hintergrund ohne geeignete Schutzmaßnahmen eine weitere erhebliche Ausbreitung des Infektionsgeschehens erwarten.[vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris (betr. Regelung zur Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen)][vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris (betr. Regelung zur Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen)] In diesem Kontext ist die Schließung der Gastronomiebetriebe zur Erreichung des angestrebten Ziels, Neuinfektionen vorzubeugen, geeignet, denn dadurch werden die Kontaktmöglichkeiten in den Gastronomiebetrieben beschränkt und es wird verhindert, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen zu dieser Zeit in den Einrichtungen einfinden.[vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 - VGH München, Beschluss vom 5.11.2020, - 20 NE 20.2468 - juris][vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 - VGH München, Beschluss vom 5.11.2020, - 20 NE 20.2468 - juris] Zudem werden die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu gastronomischen Einrichtungen und die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen reduziert.[vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 - (Fitnessstudio), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris][vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 - (Fitnessstudio), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris] Dies gilt unabhängig davon, ob Gaststätten bisher als "Treiber" des Infektionsgeschehens in Erscheinung getreten sind oder nicht.

    Auch sollen Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden werden.[vgl. ausführlich dazu und mit weiteren Nachweisen OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris][vgl. ausführlich dazu und mit weiteren Nachweisen OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris] Von daher kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Staat verpflichtet ist, Gesundheit und Leben der Bevölkerung vor den Gefahren einer sich unkontrolliert ausbreitenden Pandemie und einer damit einhergehenden Überlastung der medizinischen Versorgung zu schützen.

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2020 - 13 MN 77/20

    Corona; Fitnessstudio; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag; …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten.[vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris][vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris] Vor diesem Hintergrund kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Kantinen vor, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VO-CP von der Schließungsanordnung ausgenommen sind, denn Kantinen dienen ausschließlich der Verpflegung der Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung in den Arbeitspausen und unterscheiden sich von der übrigen Gastronomie durch die Zugangsbeschränkung für externe Personen.
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2020 - 13 MN 472/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schließung; Spielbanken; Spielhallen; …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20
    Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben."] Mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens ist der mit der vorübergehenden Betriebsschließung verbundene Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 GG hinzunehmen.[vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris][vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris].
  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20
    Rn. 22 Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen des Antragsteller, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Schließung einer im …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20
    Rn. 22 Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen des Antragsteller, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.[vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ][vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ] Das ist hier nicht der Fall.
  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20
    Auf die Notwendigkeit eines Parlamentsgesetzes bei andauernden pandemiebedingten Grundrechtseinschränkungen habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im April hingewiesen, als er das Verbot der Öffnung von Ladengeschäften durch eine bayerische Rechtsverordnung aufgehoben habe (BayVGH, Beschluss vom 27.4.2020, 20 NE 20.793 - juris).
  • VerfGH Saarland, 28.08.2020 - Lv 15/20

    Coronakrise: Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung erfordern …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20
    Die Beantwortung dieser Frage lässt der Senat indes auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut noch einmal ausdrücklich dahingestellt[vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris][vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] mit Blick auf die derzeit sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der konkreten Anordnung der Einschränkungen von Grundrechten Rechnung zu tragen.[vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 - Drucksache 19/23944 - für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020][vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 - Drucksache 19/23944 - für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020] Gleiches gilt für die Frage, ob der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom August 2020[vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -][vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -] das Fehlen einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" entnommen werden kann oder sogar muss.
  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 258/20

    Verbot der Prostitution während der Corona-Pandemie

  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 20 NE 20.2468

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen die Schließung von Gastronomiebetrieben …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 13 B 1581/20

    Sperrstunde in Nordrhein-Westfalen bleibt bestehen

  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20

    Verbot eines Möbeleinzelhandels durch Corona-Verordnung

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

  • OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 308/20

    Corona-Verordnung; Fitnessstudio; erfolgloser Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf …

  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender …

  • OVG Saarland, 10.07.2024 - 2 C 158/23

    Schließung von Gastronomiebetrieben anlässlich der Corona-Pandemie (Saarland)

    Den zugleich gestellten Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der genannten Regelung hat der Senat mit Beschluss vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 - zurückgewiesen.

    Rn. 27 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahren 2 C 326/20 sowie des Verfahrens 2 B 327/20 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Rn. 97 Insoweit ist festzustellen, dass der Restaurantbetrieb auch unter Einhaltung der durch den Antragsteller beschriebenen Einschränkungen nicht gleichermaßen infektiologisch unbedeutend gewesen wäre wie im Fall der hier durchgeführten Schließung des gastronomischen Betriebes.[vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 66 (m.w.N.)][vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 66 (m.w.N.)] Denn auch mittels dem im Saarland im Herbst 2020 geltenden Hygieneplan[vgl. den Hygieneplan der saarländischen Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe (aktualisierte Fassung vom 24.9.2020), Bl. 26 f. der Gerichtsakte im Verfahren 2 B 327/20; abrufbar unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygieneplan-gastronomie.pdf?*blob=publicationFile&v=3, zuletzt besucht am 31.7.2024][vgl. den Hygieneplan der saarländischen Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe (aktualisierte Fassung vom 24.9.2020), Bl. 26 f. der Gerichtsakte im Verfahren 2 B 327/20; abrufbar unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygieneplan-gastronomie.pdf?*blob=publicationFile&v=3, zuletzt besucht am 31.7.2024] sowie den durch den Antragsteller beschriebenen zusätzlichen Maßnahmen hätte das mit dem Betrieb einhergehende Infektionsrisiko lediglich reduziert, aber nicht gleichermaßen ausgeschlossen werden können.[vgl. hierzu auch bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 15 sowie ebenso: OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 165 (betreffend gastronomische Angebote) sowie zur Ansteckung im gastronomischen Umfeld: OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35][vgl. hierzu auch bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 15 sowie ebenso: OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 165 (betreffend gastronomische Angebote) sowie zur Ansteckung im gastronomischen Umfeld: OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35] Das diesem Unterschied innewohnende Risiko konnte der Verordnungsgeber angesichts der gefährdeten Rechtsgüter als erheblich einstufen.

    Auch unter Beachtung von Hygienekonzepten und einer haushaltsbezogenen Gruppengröße - wie vom Antragsteller angeführt - wäre eine Weiterverbreitung des Coronavirus unter den Gästen nicht auszuschließen gewesen, weil die Gäste jedenfalls während des Essens und Trinkens keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen konnten und sich eine Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft nicht verhindern ließ,[vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21 sowie Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556 und OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35][vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21 sowie Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556 und OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35] wobei im Falle einer Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum sogar das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention gegebenenfalls nicht mehr ausreichend sein konnte.[vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Ziffer 2: Übertragungswege, Stand 26. November 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2, zuletzt besucht am 16.7.2024][vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Ziffer 2: Übertragungswege, Stand 26. November 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2, zuletzt besucht am 16.7.2024] Danach durfte der Verordnungsgeber im Rahmen der anzustellenden Wirkungsprognose davon ausgehen, dass weitergehende Abstands- und Hygieneregeln oder etwa die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen - im Vergleich zur vorrübergehenden Schließung der Betriebe - nicht als gleich effizient zu erachten waren.[vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 505 sowie zur Ansteckungsgefahr in Fitnessstudios: Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 -, juris, Rn. 17][vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 505 sowie zur Ansteckungsgefahr in Fitnessstudios: Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 -, juris, Rn. 17].

    Soweit verschiedene, infektionsschutzrechtlich gleichwertige Lösungen in Betracht kommen, kann er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums unter diesen wählen.[vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 522 ff. m. w. N.; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 37/22 -, juris, Rn. 105; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.4.2024 - 1 K 779/20 OVG -, juris, Rn. 83 ff.; Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 313/20 -, juris, Rn. 17, - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21 m. w. N.][vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 522 ff. m. w. N.; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 37/22 -, juris, Rn. 105; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.4.2024 - 1 K 779/20 OVG -, juris, Rn. 83 ff.; Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 313/20 -, juris, Rn. 17, - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21 m. w. N.].

    Dies galt für Gastronomiebetriebe unterschiedlicher Prägung gleichermaßen.[vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21; Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556][vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21; Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556]Auch in solchen Restaurants, die - wie in der Regel die sogenannte Sternegastronomie - für Besucher mehr Platz vorhalten konnten als andere Gastronomiebetriebe und sich in ihren Abläufen von anderen Betrieben unterschieden, bestand nach dem damaligen Kenntnisstand ein relevantes Infektionsrisiko.

    Rn. 150 Sachlicher Grund für die Differenzierung ist im Übrigen die Tatsache, dass der Zugang zu Kantinen grundsätzlich - anders als in der übrigen Gastronomie - auf die Betriebsangehörigen und damit auf solche Personen beschränkt ist, die ohnehin aufgrund ihrer Tätigkeit im selben Unternehmen oder in derselben öffentlichen Einrichtung Kontakt miteinander haben oder jedenfalls Kontakt haben könnten.[vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21, sowie Sächsisches OVG, Urteil vom 4.8.2022 - 3 C 24/20 -, juris, Rn. 74][vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21, sowie Sächsisches OVG, Urteil vom 4.8.2022 - 3 C 24/20 -, juris, Rn. 74] Damit war regelmäßig auch eine Kontaktnachverfolgung gewährleistet.

    Zu einer weiteren Differenzierung war der Verordnungsgeber nicht verpflichtet.[vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21; Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556][vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21; Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556].

    Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Friseursalons, deren Betrieb gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte (gemäß § 5 VO-CP) weiterhin zulässig war, scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei Gastronomiebetrieben und dem Friseurgewerbe nicht um vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeiten und damit nicht um wesensgleiche Sachverhalte handelt.[vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21][vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21] Zwar kann in Friseursalons ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen Kunde und Friseur/in nicht ausgeschlossen werden, allerdings lässt sich dort - anders als in der Gastronomie - die Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft durch das konsequente Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in größerem Umfang minimieren.

    Rn. 156 Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann auch nicht aufgrund der Privilegierung von Religionsgemeinschaften festgestellt werden, da insofern ebenfalls keine Wesensgleichheit besteht.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21].

  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer …

    Hinzu kam, dass sich eine Weiterverbreitung des Coronavirus auch unter Beachtung der geltenden Schutzvorkehrungen und Hygienekonzepte nicht ausschließen ließ (so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 327/20 -, BeckRS 2020, 30645, Rn. 18 f. ).

    Die Ziele der Regelungen des § 4 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO - nämlich einerseits der Bevölkerung die Übernachtung für glaubhaft notwendige, insbesondere medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zu ermöglichen und andererseits die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden - waren legitim (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 327/20 -, BeckRS 2020, 30645 Rn. 14).

    Unter Berücksichtigung dessen, dass es bereits genügt, wenn das Ziel, durch Kontaktreduzierung einer Weiterverbreitung des Virus entgegen zu wirken, zumindest teilweise erreicht wird, war die Maßnahme grundsätzlich geeignet (siehe auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 327/20 -, BeckRS 2020, 30645, Rn. 14 ).

    Kantinen und Mensen dienen ausschließlich der Verpflegung der Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung (Hochschule) in den Arbeitspausen und unterscheiden sich von der übrigen Gastronomie durch die Zugangsbeschränkung für externe Personen (so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 327/20 -, BeckRS 2020, 30645 Rn. 1).

    Zu einer weiteren Differenzierung war der Verordnungsgeber nicht verpflichtet (so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 327/20 -, BeckRS 2020, 30645, Rn. 18).

    Denn auch die insoweit getroffene Unterscheidung kann sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 84; so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 327/20 -, BeckRS 2020, 30645, Rn. 18).

  • OVG Saarland, 10.07.2024 - 2 C 157/23

    Notwendigkeit der Schließung von Gastronomiebetrieben während der Corona-Pandemie

    Auch unter Beachtung von Hygienekonzepten und einer haushaltsbezogenen Gruppengröße wäre eine Weiterverbreitung des Coronavirus unter den Gästen nicht auszuschließen gewesen, weil die Gäste jedenfalls während des Essens und Trinkens keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen konnten und sich eine Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft nicht verhindern ließ,[vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21, sowie Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556, und OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35][vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21, sowie Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556, und OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35] wobei im Falle einer Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum sogar das Einhalten des Mindestabstands zur Infektionsprävention gegebenenfalls nicht mehr ausreichend sein konnte.[vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Ziffer 2: Übertragungswege, Stand: 26.11.2021, a.a.O.][vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Ziffer 2: Übertragungswege, Stand: 26.11.2021, a.a.O.] Danach durfte der Verordnungsgeber im Rahmen der anzustellenden Wirkungsprognose davon ausgehen, dass weitergehende Abstands- und Hygieneregeln oder etwa die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen - im Vergleich zur vorrübergehenden Schließung der Betriebe - nicht als gleich effizient zu erachten waren.[vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 505, sowie zur Ansteckungsgefahr in Fitnessstudios: Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 -, juris, Rn. 17][vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 505, sowie zur Ansteckungsgefahr in Fitnessstudios: Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 -, juris, Rn. 17].

    Soweit verschiedene, infektionsschutzrechtlich gleichwertige Lösungen in Betracht kommen, kann er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums unter diesen wählen.[vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 522 ff. m. w. N.; siehe auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 37/22 -, juris, Rn. 105; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.4.2024 - 1 K 779/20 OVG -, juris, Rn. 83 ff.; Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 313/20 -, juris, Rn. 17, - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21 m. w. N.][vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 522 ff. m. w. N.; siehe auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 37/22 -, juris, Rn. 105; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.4.2024 - 1 K 779/20 OVG -, juris, Rn. 83 ff.; Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 313/20 -, juris, Rn. 17, - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21 m. w. N.].

    Dies galt für Gastronomiebetriebe unterschiedlicher Prägung gleichermaßen.[vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21; Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556][vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21; Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556].

    Rn. 147 Sachlicher Grund für die Differenzierung ist im Übrigen die Tatsache, dass der Zugang zu Kantinen grundsätzlich - anders als in der übrigen Gastronomie - auf die Betriebsangehörigen und damit auf solche Personen beschränkt ist, die ohnehin aufgrund ihrer Tätigkeit im selben Unternehmen oder in derselben öffentlichen Einrichtung Kontakt miteinander haben oder jedenfalls Kontakt haben könnten.[vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21, sowie SächsOVG, Urteil vom 4.8.2022 - 3 C 24/20 -, juris, Rn. 74][vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21, sowie SächsOVG, Urteil vom 4.8.2022 - 3 C 24/20 -, juris, Rn. 74] Damit war regelmäßig auch eine Kontaktnachverfolgung gewährleistet.

    Zu einer weiteren Differenzierung war der Verordnungsgeber nicht verpflichtet.[vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21; Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556][vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21; Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556].

    Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Friseursalons, deren Betrieb gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte (gemäß § 5 VO-CP) weiterhin zulässig war, scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei Gastronomiebetrieben und dem Friseurgewerbe nicht um vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeiten und damit nicht um wesensgleiche Sachverhalte handelt.[vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21][vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21] Zwar kann in Friseursalons ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen Kunde und Friseur/in nicht ausgeschlossen werden, allerdings lässt sich dort - anders als in der Gastronomie - die Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft durch das konsequente Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in größerem Umfang minimieren.

  • OVG Sachsen, 30.06.2022 - 3 C 54/20

    Betriebsuntersagungen; Hotel; Gastronomie; Fitnessstudio; Pandemie

    Rn. 42 Die obigen Feststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinn gelten auch für die hier angegriffenen Vorschriften, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R 223/20 -, juris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. November 2020 - 2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe;… OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris, und OVG Bremen, Urt. v. 19. April 2022 a. a. O und v. 23. März 2022 a. a. O. (zu Solarien); OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe, und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B 1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios).
  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 369/20

    Kontaktbeschränkung; Patchworkfamilie; Gaststätte; Kantine; Fitnessstudio; …

    Die obigen Feststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinne gelten auch für die hier angegriffenen Vorschriften, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R 223/20 -, juris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. November 2020 -2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe; OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris, und OVG Bremen, Beschl. v. 9. November 2020 - 1 B 339/20 und 1 B 342/20 -, juris, jeweils in Bezug auf Fitnessstudios; OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe, und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios).
  • VGH Bayern, 06.07.2021 - 25 NE 21.1647

    Beschränkung gastronomischer Angebote wegen Corona

    Durch die zeitliche Begrenzung werden die Kontaktmöglichkeiten in den Gastronomiebetrieben beschränkt und es wird verhindert, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen zu dieser Zeit in den Einrichtungen einfinden, vor allem auch in Innenräumen (vgl. OVG Saarl, B.v. 12.11.2020 - 2 B 327/20 - juris Rn. 17;… OVG NW, B.v. 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE - juris Rn. 54).

    Es steht aber außer Zweifel, dass vor allem Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen ohne durchgehende Maskenpflicht, aber mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen und die Gefahr eines Eintrags der Infektion in das weitere berufliche und private Umfeld dieser Personen in sich bergen (vgl. OVG Saarl, B.v. 12.11.2020 - 2 B 327/20 - juris Rn. 17).

  • OVG Sachsen, 20.11.2020 - 3 B 356/20

    Sächsische Corona-Schutz-Verordnung: Auch die Verbote für touristische …

    Die obigen Feststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinne gelten auch für die hier angegriffenen Vorschriften, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R 223/20 -, juris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. November 2020 -2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe; OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris, und OVG Bremen, Beschl. v. 9. November 2020 - 1 B 339/20 und 1 B 342/20 -, juris, jeweils in Bezug auf Fitnessstudios; OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe, und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B 1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios).
  • VGH Bayern, 06.07.2021 - 25 NE 21.1721

    Sperrstunde für gastronomische Angebote

    Durch die zeitliche Begrenzung werden die Kontaktmöglichkeiten in den Gastronomiebetrieben beschränkt und es wird verhindert, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen zu dieser Zeit in den Einrichtungen einfinden, vor allem auch in Innenräumen (vgl. OVG Saarl, B.v. 12.11.2020 - 2 B 327/20 - juris Rn. 17;… OVG NW, B.v. 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE - juris Rn. 54).

    Es steht aber außer Zweifel, dass vor allem Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen ohne durchgehende Maskenpflicht, aber mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen und die Gefahr eines Eintrags der Infektion in das weitere berufliche und private Umfeld dieser Personen in sich bergen (vgl. OVG Saarl, B.v. 12.11.2020 - 2 B 327/20 - juris Rn. 17).

  • OVG Sachsen, 09.12.2020 - 3 B 381/20

    Corona-Pandemie; Schließung von EMS-Sportstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Die obigen Feststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinne gelten auch für die hier angegriffene Vorschrift, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R 223/20 -, juris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. November 2020 -2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe; OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris; und OVG Bremen, Beschl. v. 9. November 2020 - 1 B 339/20 und 1 B 342/20, juris, jeweils in Bezug auf Fitnessstudios; OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B 1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios).
  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 363/20

    Fitnessstudio; milderes Mittel; Kontaktnachverfolgung; Gleichbehandlung; …

    Die obigen Feststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinne gelten auch für die hier angegriffene Vorschrift, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R 223/20 -, juris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. November 2020 - 2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe; OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris; und OVG Bremen, Beschl. v. 9. November 2020 - 1 B 339/20 und 1 B 342/20, juris, jeweils in Bezug auf Fitnessstudios; OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B 1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios).
  • OVG Sachsen, 10.08.2022 - 3 C 62/20

    Corona; körpernahe Leistung; Nagelstudio

  • VerfGH Saarland, 27.11.2020 - Lv 24/20

    Begriff der allgemeinen Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde; allgemeine …

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