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Rechtsprechung
   BVerfG - 2 BvL 1/16   

Anhängiges Verfahren
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BVerfG - 2 BvL 1/16 (https://dejure.org/9999,75756)
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Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG 2002 i.d.F. vom 16.07.2009 § 4h, KStG 2002 i.d.F. vom 14.08.2007 § 8 Abs 1, KStG 2002 i.d.F. vom 14.08.2007 § 8a, GG Art 3 Abs 1
    Zinsschranke, Zinsvortrag, Kapitalgesellschaft, Gleichheit, Verfassungsmäßigkeit, Nettoprinzip

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Gleichheit; Kapitalgesellschaft; Nettoprinzip; Verfassungsmäßigkeit; Zinsschranke; Zinsvortrag

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4h ; GG Art 3 Abs 1 ; KStG § 8 Abs 1 ; KStG § 8a

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • FG Köln, 14.11.2024 - 13 K 1081/22

    Körperschaftsteuer - Berücksichtigung eines vororganschaftlichen Zinsvortrags der …

    Rn. 43 In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Klägerin auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass sie keine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das vor dem BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 4h EStG anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/16 wünschen.

    Die Vertreterin des Beklagten hat die rechnerische Richtigkeit des von der Klägerin ermittelten Betrags des im Falle einer Klagestattgabe zu berücksichtigenden weiteren Zinsaufwands von … EUR in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts bestätigt und ebenfalls kein Interesse an einer Verfahrensaussetzung vor dem Hintergrund des vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 1/16 geäußert.

    Rn. 81 4. Der Senat sieht nach alledem keine Veranlassung, das Klageverfahren in analoger Anwendung von § 74 FGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/16 auszusetzen.

    Rn. 83 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht es der Senat als ermessensgerecht an, das vorliegende Verfahren nicht im Hinblick auf das vor dem BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/16 auszusetzen.

    Die Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 1/16 dürfte - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats - keine entscheidungserheblichen Auswirkungen für das vorliegende Verfahren haben (…zur fehlenden Rechtfertigung der Aussetzung in einem derartigen Fall vgl. Thürmer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 74 FGO Rn. 87 m.w.N.).

    Vielmehr haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf gerichtliche Nachfrage übereinstimmend erklärt, kein Interesse daran zu haben, den Ausgang des Verfahrens 2 BvL 1/16 abzuwarten.

  • BFH, 16.11.2023 - III R 27/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden

    Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2010 und 2011 wurde gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 FGO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Rechtssache 2 BvL 1/16 ausgesetzt.

    Rn. 20 1. Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf das wegen des BVerfG-Verfahrens 2 BvL 1/16 zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) seinerseits ausgesetzten Parallelverfahrens XI R 44/19 bedarf es nicht.

  • FG Köln, 26.06.2025 - 13 K 1975/22

    Zinsschranke - Feststellung eines EBITDA-Vortrags in den Fällen eines positiven …

    Rn. 35 In der mündlichen Verhandlung am 26.06.2025 hat der Senat mit den Beteiligten die Frage einer möglichen Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das vor dem BVerfG anhängige Verfahren 2 BvL 1/16 erörtert.

    Rn. 80 3. Der Senat sieht nach alledem keine Veranlassung, das Klageverfahren in analoger Anwendung von § 74 FGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/16 auszusetzen.

    Rn. 82 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht es der Senat als ermessensgerecht an, das vorliegende Verfahren nicht im Hinblick auf das vor dem BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/16 auszusetzen.

    Die Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 1/16 dürfte - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats - keine entscheidungserheblichen Auswirkungen für das vorliegende Verfahren haben (…zur fehlenden Rechtfertigung der Aussetzung in einem derartigen Fall vgl. Thürmer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 74 FGO Rn. 87 m.w.N.).

    Beide Beteiligten haben im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung keinerlei Interesse daran bekundet, den Ausgang des Verfahrens 2 BvL 1/16 abzuwarten.

  • FG Düsseldorf, 14.03.2024 - 14 K 1177/23

    Zinsschrankenrechtliche Relevanz bei gezahlten Entschädigungen für die …

    Die rechtliche Bewertung im Streitfall sei nicht abhängig von dem Ausgang des Normenkontrollverfahrens betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG (Az. des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 1/16).

    Rn. 23 hilfsweise, die Verfahrensruhe bis zur Entscheidung über die Normenkontrolle 2 BvL 1/16 anzuordnen;.

    Rn. 24 hilfsweise, die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Normenkontrolle 2 BvL 1/16 anzuordnen;.

    Rn. 28 hilfsweise, die Verfahrensruhe bis zum Abschluss des Normenkontrollverfahrens 2 BvL 1/16 anzuordnen;.

    Rn. 29 hilfsweise, die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/16 anzuordnen;.

    Rn. 40 Das FA hat dem hilfsweise von den Klägerinnen gestellten Antrag, das Verfahren im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/16 beim Bundesverfassungsgericht zum Ruhen zu bringen, nicht zugestimmt.

  • FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 2859/15

    Zinsschrankenregelung: Gebühren im Rahmen eines Konsortialkredits

    Insoweit verweist sie nunmehr auf das beim BVerfG hierzu anhängige Verfahren (Aktenzeichen: 2 BvL 1/16).

    Aus diesem Grund war auch das vorliegende Verfahren nicht im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren zur vorgenannten Frage (Aktenzeichen 2 BvL 1/16) nach § 74 FGO auszusetzen oder nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 ZPO ruhend zu stellen.

  • BFH, 22.03.2023 - XI R 45/19

    Die Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die …

    Nach der Entscheidung im Verfahren 2 BvL 1/16 ist mit einer einvernehmlichen Erledigung des beim FA noch ruhenden Teil des Rechtsstreits (bezüglich der hier nicht streitigen, einfachrechtlich unter § 4h EStG fallenden Aufwendungen) zu rechnen.
  • BFH, 04.09.2019 - I R 11/17

    Kein Zwischenurteil bei fehlender Entscheidungserheblichkeit

    Auch mit der Frage, ob § 4h EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a KStG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist oder ob unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten und angesichts des Vorlagebeschlusses des Senats vom 14.10.2015 - I R 20/15 (BFHE 252, 44, BStBl II 2017, 1240, Az. des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- 2 BvL 1/16, zu § 4h EStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen --Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung-- vom 16.07.2009, BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009, 782 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a KStG 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) sowie der von ihm gerade zu § 8a Abs. 2 Variante 3 KStG geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel (Senatsbeschluss vom 13.03.2012 - I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611) eine Reduktion der Norm geboten sein könnte, hat sich das FG nicht auseinandergesetzt.

    Dabei hätte sich das FG mit den Erwägungen des Senats in den Beschlüssen in BFHE 252, 44, BStBl II 2017, 1240 und in BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611 auseinanderzusetzen und darüber zu befinden, ob in entsprechender Anwendung des § 74 FGO eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Ergehen der Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 1/16 in Betracht kommt.

  • BFH, 23.06.2016 - IV R 4/14

    Personengesellschaft, Konzern, Zinsschranke, Gewinnanteil, Tochtergesellschaft

    Hinweis: Das Verfahren ist durch Beschluss vom 23.06.2016 bis zur Entscheidung des BVerfG über das Verfahren 2 BvL 1/16 ausgesetzt.
  • BFH, 14.03.2024 - V R 2/24

    Zuordnung von erstmalig zuzurechnendem Einkommen einer Organgesellschaft im …

    Rn. 22 b) Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 2 BvL 1/16 (vgl. BFH-Beschluss vom 14.10.2015 - I R 20/15, BFHE 252, 44, BStBl II 2017, 1240) zur Vereinbarkeit der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG kommt insoweit von vornherein nicht in Betracht, da dem Senat aufgrund der Unzulässigkeit der Klage eine Sachentscheidung über die --möglicherweise-- vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist (…vgl. BFH-Beschluss vom 29.12.2010 - III R 30/09, BFH/NV 2011, 1158).
  • FG Münster, 17.11.2017 - 4 K 3523/14

    Entgegen BMF: Die Zinsschrankenfreigrenze berücksichtigt auch erstmalige …

    Rn. 43 dd) Ist die Zinsschranke im Streitfall unanwendbar, kommt es auf Fragen ihrer Unionsrechts- oder Verfassungskonformität nicht an (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15, BFHE 252, 44: BVerfG, Az. 2 BvL 1/16).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6066/13

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrags 2009; gesonderter Feststellung des …

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2022 - 8 K 8034/21

    Anwendung der sog. Zinsschranke bei Beteiligung von Körperschaften an einer …

  • BFH, 17.02.2016 - I R 18/15

    Zinsschranke, Verfassungsmäßigkeit, Betriebsausgabe, Nettoprinzip

  • BFH, 17.02.2016 - I R 21/15

    Zinsschranke, Verfassungsmäßigkeit, Betriebsausgabe, Nettoprinzip

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 - 3 K 725/23

    Anforderungen an den Nachweis des Nichtvorliegens einer schädlichen Beteiligung …

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