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Weiteres Verfahren unten: BVerfG

Rechtsprechung
   BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82   

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https://dejure.org/1982,16
BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82 (https://dejure.org/1982,16)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.1982 - 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82 (https://dejure.org/1982,16)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82 (https://dejure.org/1982,16)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Beamtenversorgungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beamtenrecht - Beamtenversorgung - Verfassungswidrigkeit der Ausnahmeregelung - Enger Zusammenhang mit Mangel - Bemessungsprinzip - Fristverlängerung - Verfassungsmäßigkeit - Berechnung des Ruhegehalts

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 61, 43
  • NVwZ 1983, 217
  • DVBl 1983, 78
  • DÖV 1983, 198
 
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Wird zitiert von ... (287)Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 11, 203 [211 ff.]) habe die Jahresfrist des § 109 Abs. 1 BBG a. F. nur als zulässig angesehen, weil bereits früher eine solche Regelung in Randbereichen des Beamtenversorgungsrechts und im Militärversorgungsrecht gegolten habe und diese somit als ein im Sinne einer Einschränkung modifizierender Bestandteil des Satzes angesehen werden müsse, daß die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Beamten zu berechnen sind.

    Die amtsangemessene Besoldung und Versorgung gewährleiste ein rechtlich und wirtschaftlich gesichertes, leistungsfähiges Berufsbeamtentum und damit die Erfüllung der Aufgaben, die der Institution in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zugewiesen sind (vgl. BVerfGE 8, 1 [16 f.]; 11, 203 [216 f.]; 39, 196 [202 f.]).

    Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten, mindestens ein Jahr lang innegehabten Amt sei daher vom Gesetzgeber nicht nur zu "berücksichtigen", sondern zu "beachten" (vgl. BVerfGE 8, 1 [16 f.]; 11, 203 [210]; 44, 249 [265]; 49, 260 [271]).

    Überkommene Bestimmungen dieser Art seien nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts als ein im Sinne einer Einschränkung modifizierender Bestandteil des Satzes anzusehen, daß die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Beamten zu berechnen sind (BVerfGE 11, 203 [211]).

    Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 203) habe den strukturell anders gelagerten Fall des § 110 BBG a. F. betroffen.

    Seit jeher wurden daher die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge seines letzten Amtes festgesetzt (BVerfGE 11, 203 [210 ff.]).

    Bei dieser überkommenen Bemessungsgrundlage der Beamtenversorgung, nach der unter Wahrung des Leistungsprinzips und in Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge aus dem letzten Amt zu berechnen sind, handelt es sich um einen jener Grundsätze, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht (BVerfGE 11, 203 [215 f.]).

    Diese überkommenen, den Grundsatz einschränkenden Regelungen sind daher, wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 11, 203 [211]), als modifizierender Bestandteil dieses Bemessungsprinzips der Beamtenversorgung anzusehen.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Lebensunterhalts stehe dem Gesetzgeber zwar ein weiter Spielraum zu (BVerfGE 8, 1 [19, 20]), der aber durch jene Grundsätze eingeschränkt sei, die seit jeher für die Bemessung des Gehalts maßgebend gewesen seien.

    Die amtsangemessene Besoldung und Versorgung gewährleiste ein rechtlich und wirtschaftlich gesichertes, leistungsfähiges Berufsbeamtentum und damit die Erfüllung der Aufgaben, die der Institution in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zugewiesen sind (vgl. BVerfGE 8, 1 [16 f.]; 11, 203 [216 f.]; 39, 196 [202 f.]).

    Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten, mindestens ein Jahr lang innegehabten Amt sei daher vom Gesetzgeber nicht nur zu "berücksichtigen", sondern zu "beachten" (vgl. BVerfGE 8, 1 [16 f.]; 11, 203 [210]; 44, 249 [265]; 49, 260 [271]).

    Nach den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums sind mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden, weil sich die dem Beamten zustehenden Bezüge nach dem Inhalt des ihm übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richten (BVerfGE 4, 115 [135]; 8, 1 [14]; 21, 329 [345]; 56, 146 [164]).

    Rn. 53 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 8, 1 [22]; 13, 356 [362]; 26, 141 [158 ff.]; 49, 260 [271]; 56, 87 [95]; 56, 146 [161]).

    Dies gilt in besonderem Maße, wenn Ansprüche wie die der Beamten und ihrer Hinterbliebenen auf amtsgemäße Versorgung Regelungsgegenstand sind, also Rechtspositionen, die von der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG erfaßt werden und in ihrem Kern ebenso gesichert sind wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 21, 329 [343 f.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue …

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Rn. 40 Zu jenen hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zählt der Leistungsgrundsatz, der nicht nur bei Einstellungen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG), sondern auch bei Beförderungen von Beamten von ausschlaggebender Bedeutung ist (BVerfGE 56, 146 [163 f.]).

    Nach den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums sind mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden, weil sich die dem Beamten zustehenden Bezüge nach dem Inhalt des ihm übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richten (BVerfGE 4, 115 [135]; 8, 1 [14]; 21, 329 [345]; 56, 146 [164]).

    Rn. 41 Zu den vom Gesetzgeber bei der Bemessung des Lebensunterhalts des Beamten zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört weiter, daß die mit der beamtenrechtlichen Berufung in ein höheres Amt verliehene statusrechtliche Position, mit der die fachliche Leistung des Bediensteten sowie seine Eignung und Befähigung für dieses gegenüber seinem bisherigen Amt herausgehobene, höherwertige Amt förmlich anerkannt worden sind, später, etwa bei einer Neuregelung der Besoldung, grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 56, 146 [163 f.]).

    Der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung ist daher -- wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (zuletzt BVerfGE 56, 146 [163 f.]) -- vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten.

    Rn. 53 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 8, 1 [22]; 13, 356 [362]; 26, 141 [158 ff.]; 49, 260 [271]; 56, 87 [95]; 56, 146 [161]).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Das durch seine Dienstleistung erworbene Recht des Beamten auf angemessenen Lebensunterhalt ist durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert wie das Eigentum durch Art. 14 GG (BVerfGE 21, 329 [344 f.]).

    Nach den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums sind mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden, weil sich die dem Beamten zustehenden Bezüge nach dem Inhalt des ihm übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richten (BVerfGE 4, 115 [135]; 8, 1 [14]; 21, 329 [345]; 56, 146 [164]).

    Dies gilt in besonderem Maße, wenn Ansprüche wie die der Beamten und ihrer Hinterbliebenen auf amtsgemäße Versorgung Regelungsgegenstand sind, also Rechtspositionen, die von der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG erfaßt werden und in ihrem Kern ebenso gesichert sind wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 21, 329 [343 f.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Ortszuschlag bei Geschiedenen

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten, mindestens ein Jahr lang innegehabten Amt sei daher vom Gesetzgeber nicht nur zu "berücksichtigen", sondern zu "beachten" (vgl. BVerfGE 8, 1 [16 f.]; 11, 203 [210]; 44, 249 [265]; 49, 260 [271]).

    Dies schließt aber nicht aus, die Vorschrift auch an anderen Bestimmungen des Grundgesetzes zu messen (vgl. BVerfGE 49, 260 [270 f.]; st. Rspr.).

    Rn. 53 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 8, 1 [22]; 13, 356 [362]; 26, 141 [158 ff.]; 49, 260 [271]; 56, 87 [95]; 56, 146 [161]).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten, mindestens ein Jahr lang innegehabten Amt sei daher vom Gesetzgeber nicht nur zu "berücksichtigen", sondern zu "beachten" (vgl. BVerfGE 8, 1 [16 f.]; 11, 203 [210]; 44, 249 [265]; 49, 260 [271]).

    Rn. 38 1. Das Beamtenverhältnis ist dadurch geprägt, daß es als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. §§ 2 Abs. 1 BRRG, 2 Abs. 1 BBG) -- anders als das Arbeitsverhältnis des privaten Rechts -- die Beteiligten umfassend rechtlich in Anspruch nimmt (BVerfGE 44, 249 [264]).

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Die Größe der von einer Vorschrift betroffenen Gruppe spielt für die Zulässigkeit einer Regelung keine Rolle, solange die Gruppe sachgerecht abgegrenzt und in sich wiederum gleichartigen Regeln unterworfen ist (BVerfGE 8, 332 [361]; 31, 255 [264]).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Kriegsopferversorgung

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Auch wenn das Bundesverfassungsgericht nur die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm feststellt und die Gerichte daher die Neuregelung durch den Gesetzgeber abzuwarten hätten, ist dies eine andere Entscheidung als die im Falle der Gültigkeit der beanstandeten Vorschrift zu treffende (BVerfGE 23, 135 [142 f.]; 49, 280 [282]; 56, 1 [11]).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Dies bedeutet, daß mit der Berufung in das Beamtenverhältnis die Pflicht des Amtsinhabers verbunden ist, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem -- grundsätzlich auf Lebenszeit -- seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 55, 207 [236, 237]).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78

    Zeugenentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Auch wenn das Bundesverfassungsgericht nur die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm feststellt und die Gerichte daher die Neuregelung durch den Gesetzgeber abzuwarten hätten, ist dies eine andere Entscheidung als die im Falle der Gültigkeit der beanstandeten Vorschrift zu treffende (BVerfGE 23, 135 [142 f.]; 49, 280 [282]; 56, 1 [11]).
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder …

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78

    Verfassungswidrigkeit des § 89 Abs. 3 BVG

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten …

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Waisenrente

  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Laufbahnvergleich

  • BVerwG, 09.04.1959 - II C 270.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 44.59
  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BVerfG - 2 BvL 2/79 (anhängig)
  • BVerfG - 2 BvL 7/82 (anhängig)
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG insoweit nicht nur Berücksichtigung, sondern auch Beachtung verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ).
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …

    Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ; 117, 372 ; stRspr).

    Zwar ist die Versorgung des Ruhestandsbeamten aus dem letzten Amt zu gewähren (vgl. BVerfGE 61, 43; BVerfGK 8, 232 ).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG bei diesen Grundsätzen nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 , sowie Merten, ZBR 1996, S. 353 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG - 2 BvL 2/79   

Anhängiges Verfahren
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BVerfG - 2 BvL 2/79 (https://dejure.org/9999,121991)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Beamtenversorgungsgesetz

    in den Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse 1. des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. November 1978 (3 K 324/78) - 2 BvL 14/78 -, 2. des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. November 1978 (III A 222/77) - 2 BvL 2/79 -, 3. des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 1982 (RO 1 K 81 A.1229) - 2 BvL 7/82 -.
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