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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,36359
BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18 (https://dejure.org/2025,36359)
BVerfG, Entscheidung vom 17.09.2025 - 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18 (https://dejure.org/2025,36359)
BVerfG, Entscheidung vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18 (https://dejure.org/2025,36359)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverfassungsgericht

    Beamtenbesoldung Berlin

    Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung A) im Zeitraum 2008 bis 2020 weit überwiegend verfassungswidrig

  • rechtsinformationen.bund.de

    Vorschriften über Beamtenbesoldung in Besoldungsordnungen A des Landes Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 überwiegend verfassungswidrig - Zur Erweiterung des Prüfungsgegenstandes im Verfahren der konkreten Normenkontrolle insb im Bereich der Beamtenbesoldung (Ls 1) - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 125a Abs 1 S 1 GG, § 80 BVerfGG, § 20 Abs 2 S 2 BBesG vom 10.09.2003
    Vorschriften über Beamtenbesoldung in Besoldungsordnungen A des Landes Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 überwiegend verfassungswidrig - Zur Erweiterung des Prüfungsgegenstandes im Verfahren der konkreten Normenkontrolle insb im Bereich der Beamtenbesoldung (Ls 1) - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenbesoldung Berlin

  • rechtsportal.de

    Beamtenbesoldung Berlin

  • datenbank.nwb.de

    Vorschriften über Beamtenbesoldung in Besoldungsordnungen A des Landes Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 überwiegend verfassungswidrig - Zur Erweiterung des Prüfungsgegenstandes im Verfahren der konkreten Normenkontrolle insb im Bereich der Beamtenbesoldung (Ls 1) - ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung A) im Zeitraum 2008 bis 2020 weit überwiegend verfassungswidrig

  • lto.de (Pressebericht, 19.11.2025)

    Berlin hat jahrelang zu schlecht bezahlt: Verfassungsgericht macht neue Vorgaben zur Beamtenbesoldung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verfassungswidrig niedrige Besoldung der Berliner Landesbeamten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Besoldung der Berliner Landesbeamten weit überwiegend verfassungswidrig

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Berliner Besoldung verfassungswidrig: Das Wams des Beamten ist eng...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Besoldung der Berliner Landesbeamten verfassungswidrig

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2026, 50
 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (84)

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
    Überdies ist zu berücksichtigen, dass es bei besoldungsrechtlichen Normen um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs geht (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 - Richterbesoldung II) und daher eine zügige Klärung der Rechtslage in besonderem Maße geboten ist.

    Des Weiteren sind die einzelnen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen durch das Abstandsgebot (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ) ohnehin aufeinander bezogen, sodass eine einheitliche Prüfung folgerichtig ist.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 53 2. Um den vorbeschriebenen Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen ( BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Auch dieser lässt sich der Verfassung nicht unmittelbar entnehmen (vgl. BVerfGE 155, 1 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 57 aa) Ob dies der Fall ist, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener, aus dem Alimentationsprinzip ableitbarer Kriterien beurteilt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ; 4.); hinzu tritt das Gebot der Mindestbesoldung (3.).

    Rn. 61 bb) Soweit der Senat bislang die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber für sich genommen an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen (Begründungspflicht im Gesetzgebungsverfahren) geknüpft hat, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben die materielle Kontrolle getreten sind (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 155, 1 ), hält er daran nicht fest.

    Der Umstand, dass es bei besoldungsrechtlichen Normen um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs geht (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 ), spricht ebenso dafür, dass zügig Klarheit in der Sache herrschen muss.

    Das Bundesverfassungsgericht geht - jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells - grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen - etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten - bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 ;… Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 ).

    Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 ).

    Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 155, 1 ).

    Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 155, 1 ).

    Rn. 72 c) Soweit der Senat die Mindestbesoldung bislang durch den Vergleich mit staatlichen Sozialleistungen bestimmt und einen Verstoß angenommen hat, wenn die Nettobesoldung unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 155, 1 ), ist diese Rechtsprechung aus mehreren Gründen fortzuentwickeln:.

    Rn. 75 d) Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (vgl. für den bisherigen Maßstab : BVerfGE 155, 1 ).

    Rn. 76 4. Ob der Gesetzgeber unabhängig von der Erfüllung des Gebots der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend dem jeweiligen Dienstrang, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets erforderliche wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ), zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln (vgl. auch BVerfGE 130, 263 ; 155, 1 ).

    Nicht einzubeziehen sind dagegen solche Zulagen, die - wie beispielsweise Erschwerniszulagen - nicht allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 155, 1 ), sondern der Abgeltung herausgehobener Anforderungen dienen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 3. Juni 2011 - 2 B 13.11 -, juris, Rn. 10; vgl. auch BVerfGK 14, 548 ).

    Es ist die jeweils höchste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 155, 1 ).

    Rn. 79 Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 ), nicht hinreichend präzise ist.

    Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 82 (1) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene (Tariflohnindex) von mindestens 5 % ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (vgl. BVerfGE 155, 1 ; erster Parameter).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Es reicht nicht mehr aus, nur die linearen Tarifveränderungen festzustellen (so noch BVerfGE 155, 1 ).

    Rn. 84 Tabelle 1: Zuordnung von Besoldungs- und Entgeltgruppen Besoldungsgruppe Entgeltgruppe (TV-L) Vergütungsgruppe (BAT) A 4 E 4 VII A 5 E 5 VII A 6 E 6 VI b A 7 E 7 V c A 8 E 8 V b A 9 E 9 IV b A 10 E 10 IV a A 11 E 11 III A 12 E 12 II b A 13 E 13 II a A 14 E 14 I b A 15 E 15 I a A 16 E 15Ü I Rn. 85 (b) Die Darstellung der Abweichung ist nicht in Relation zur Besoldungsentwicklung, sondern in Relation zur Entwicklung des Tariflohnindex wiederzugeben (anders noch BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 86 Rn. 87 (2) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene von mindestens 5 % ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (vgl. BVerfGE 155, 1 ; zweiter Parameter).

    Der Nominallohnindex ist ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland und kann daher eine Orientierung für die Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung bieten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Dieses verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 89 (4) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 145, 304 ; 150, 169 ; 155, 1 ) zugrunde liegt.

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt (vgl. BVerfGE 155, 1 ).

    Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (vgl. BVerfGE 155, 1 ).

    Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 94 (5) Auf den nach bisheriger Rechtsprechung zusätzlich durchzuführenden föderalen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ) kann im Hinblick auf die gesteigerte Aussagekraft der dargestellten (angepassten) Parameter verzichtet werden.

    Aufgrund der oben dargestellten Modifikationen, die der Präzisierung und Handhabbarkeit der Parameter dienen, ist es für die Vermutung einer Unterbesoldung nicht mehr erforderlich, dass ein dritter Parameter erfüllt ist (so noch - auf der Grundlage von fünf Parametern - BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Die amtsangemessene Besoldung bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 ).

    Rn. 100 (2) Entsprechendes gilt für die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ) sowie der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte (vgl. BVerfGE 140, 240 ).

    Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung führen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Besoldung lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 104 ee) Soweit das Bundesverfassungsgericht für die Beamtenbesoldung bislang darauf abgestellt hat, dass die Amtsangemessenheit der Besoldung auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen zu bestimmen sei, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 140, 240 ; 155, 1 ), ist dieses weitere Kriterium auf geeignete Fälle zu beschränken.

    Dagegen kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die W- (vgl. BVerfGE 130, 263 ) und die R-Besoldung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 155, 1 ) oder Teile der B-Besoldung ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein.

    Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist - soweit sie mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Rn. 110 Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels, die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen sowie einen hinreichend konkreten Zeitplan voraus; zudem ist vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG das notwendige Sparvolumen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (vgl. BVerfGE 149, 382 ; 155, 1 ).

    Die zur Bestimmung der Steuerlast notwendigen Daten entstammen dem Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml) und den jeweils anwendbaren Steuergesetzen (vgl. BVerfGE 155, 1 ).

    Hierbei war zu berücksichtigen, dass das Land Berlin zeitweise eine eigenständige Tarifpolitik betrieben hat (vgl. BVerfGE 155, 1 ;… Bochmann, ZTR 2011, S. 459 ).

    Rn. 157 Das Land Berlin hat nicht dargelegt, dass die Unterschreitungen der gebotenen Besoldung Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wären (vgl. bereits BVerfGE 155, 1 ).

    Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber des Landes Berlin auf den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 (BVerfGE 155, 1) nur bezüglich der Richterbesoldung reagiert (vgl. Gesetz über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 vom 23. Juni 2021 ), die aus den schon damals bekannten Gründen ebenfalls naheliegende Revision auch der Beamtenbesoldung jedoch nicht vorgenommen hat.

    Vielmehr bestätigt sich der Eindruck, dass das Land Berlin die Besoldung sehenden Auges hinter die von ihm ausgehandelten Tariflöhne hat zurückfallen lassen (ebenso bereits BVerfGE 155, 1 ).

    Eine Nichtigerklärung würde einen Zustand bewirken, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige, weil es als Ergebnis der Nichtigerklärung an der für die Besoldung erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlen würde (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 …

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
    Überdies ist zu berücksichtigen, dass es bei besoldungsrechtlichen Normen um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs geht (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 - Richterbesoldung II) und daher eine zügige Klärung der Rechtslage in besonderem Maße geboten ist.

    Des Weiteren sind die einzelnen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen durch das Abstandsgebot (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ) ohnehin aufeinander bezogen, sodass eine einheitliche Prüfung folgerichtig ist.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 53 2. Um den vorbeschriebenen Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen ( BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 57 aa) Ob dies der Fall ist, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener, aus dem Alimentationsprinzip ableitbarer Kriterien beurteilt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ; 4.); hinzu tritt das Gebot der Mindestbesoldung (3.).

    Rn. 61 bb) Soweit der Senat bislang die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber für sich genommen an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen (Begründungspflicht im Gesetzgebungsverfahren) geknüpft hat, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben die materielle Kontrolle getreten sind (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 155, 1 ), hält er daran nicht fest.

    Der Umstand, dass es bei besoldungsrechtlichen Normen um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs geht (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 ), spricht ebenso dafür, dass zügig Klarheit in der Sache herrschen muss.

    Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 72 c) Soweit der Senat die Mindestbesoldung bislang durch den Vergleich mit staatlichen Sozialleistungen bestimmt und einen Verstoß angenommen hat, wenn die Nettobesoldung unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 155, 1 ), ist diese Rechtsprechung aus mehreren Gründen fortzuentwickeln:.

    Rn. 76 4. Ob der Gesetzgeber unabhängig von der Erfüllung des Gebots der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend dem jeweiligen Dienstrang, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets erforderliche wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ), zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln (vgl. auch BVerfGE 130, 263 ; 155, 1 ).

    Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 84 Tabelle 1: Zuordnung von Besoldungs- und Entgeltgruppen Besoldungsgruppe Entgeltgruppe (TV-L) Vergütungsgruppe (BAT) A 4 E 4 VII A 5 E 5 VII A 6 E 6 VI b A 7 E 7 V c A 8 E 8 V b A 9 E 9 IV b A 10 E 10 IV a A 11 E 11 III A 12 E 12 II b A 13 E 13 II a A 14 E 14 I b A 15 E 15 I a A 16 E 15Ü I Rn. 85 (b) Die Darstellung der Abweichung ist nicht in Relation zur Besoldungsentwicklung, sondern in Relation zur Entwicklung des Tariflohnindex wiederzugeben (anders noch BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Der Nominallohnindex ist ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland und kann daher eine Orientierung für die Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung bieten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Dieses verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 94 (5) Auf den nach bisheriger Rechtsprechung zusätzlich durchzuführenden föderalen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ) kann im Hinblick auf die gesteigerte Aussagekraft der dargestellten (angepassten) Parameter verzichtet werden.

    Aufgrund der oben dargestellten Modifikationen, die der Präzisierung und Handhabbarkeit der Parameter dienen, ist es für die Vermutung einer Unterbesoldung nicht mehr erforderlich, dass ein dritter Parameter erfüllt ist (so noch - auf der Grundlage von fünf Parametern - BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 99 (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die amtsangemessene Besoldung bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 ).

    Rn. 100 (2) Entsprechendes gilt für die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ) sowie der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte (vgl. BVerfGE 140, 240 ).

    Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung führen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Besoldung lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 104 ee) Soweit das Bundesverfassungsgericht für die Beamtenbesoldung bislang darauf abgestellt hat, dass die Amtsangemessenheit der Besoldung auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen zu bestimmen sei, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 140, 240 ; 155, 1 ), ist dieses weitere Kriterium auf geeignete Fälle zu beschränken.

    Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist - soweit sie mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Rn. 110 Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Auf dem Gebiet der Versorgung wirkt zwar die Kürzung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf höchstens 71, 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), die in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist (vgl. BVerfGE 114, 258), laufend fort, und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge erfordert - gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung - eine Prüfung, ob eine weitere Aufzehrung zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 140, 240 ).

    Eine Nichtigerklärung würde einen Zustand bewirken, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige, weil es als Ergebnis der Nichtigerklärung an der für die Besoldung erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlen würde (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
    Im Jahre 1971 erhielt der Bund durch Art. 74a Abs. 1 GG a.F. die Kompetenz für die konkurrierende Gesetzgebung, von der er durch Erlass des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) abschließend Gebrauch machte (vgl. BVerfGE 139, 64 ).

    Zunächst wurde es den Ländern durch eine im Jahr 2003 eingefügte Öffnungsklausel in § 67 BBesG a.F. einfachgesetzlich ermöglicht, die jährlichen Sonderzahlungen abweichend zu regeln (vgl. BVerfGE 139, 64 ).

    Anschließend wurde die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten im Rahmen der Föderalismusreform I des Jahres 2006 gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG auf die Länder rückübertragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ).

    Des Weiteren sind die einzelnen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen durch das Abstandsgebot (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ) ohnehin aufeinander bezogen, sodass eine einheitliche Prüfung folgerichtig ist.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 53 2. Um den vorbeschriebenen Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen ( BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 57 aa) Ob dies der Fall ist, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener, aus dem Alimentationsprinzip ableitbarer Kriterien beurteilt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ; 4.); hinzu tritt das Gebot der Mindestbesoldung (3.).

    Rn. 61 bb) Soweit der Senat bislang die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber für sich genommen an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen (Begründungspflicht im Gesetzgebungsverfahren) geknüpft hat, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben die materielle Kontrolle getreten sind (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 155, 1 ), hält er daran nicht fest.

    Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 76 4. Ob der Gesetzgeber unabhängig von der Erfüllung des Gebots der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend dem jeweiligen Dienstrang, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets erforderliche wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ), zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln (vgl. auch BVerfGE 130, 263 ; 155, 1 ).

    Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 84 Tabelle 1: Zuordnung von Besoldungs- und Entgeltgruppen Besoldungsgruppe Entgeltgruppe (TV-L) Vergütungsgruppe (BAT) A 4 E 4 VII A 5 E 5 VII A 6 E 6 VI b A 7 E 7 V c A 8 E 8 V b A 9 E 9 IV b A 10 E 10 IV a A 11 E 11 III A 12 E 12 II b A 13 E 13 II a A 14 E 14 I b A 15 E 15 I a A 16 E 15Ü I Rn. 85 (b) Die Darstellung der Abweichung ist nicht in Relation zur Besoldungsentwicklung, sondern in Relation zur Entwicklung des Tariflohnindex wiederzugeben (anders noch BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Der Nominallohnindex ist ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland und kann daher eine Orientierung für die Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung bieten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Dieses verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 94 (5) Auf den nach bisheriger Rechtsprechung zusätzlich durchzuführenden föderalen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ) kann im Hinblick auf die gesteigerte Aussagekraft der dargestellten (angepassten) Parameter verzichtet werden.

    Aufgrund der oben dargestellten Modifikationen, die der Präzisierung und Handhabbarkeit der Parameter dienen, ist es für die Vermutung einer Unterbesoldung nicht mehr erforderlich, dass ein dritter Parameter erfüllt ist (so noch - auf der Grundlage von fünf Parametern - BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 99 (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die amtsangemessene Besoldung bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 ).

    Rn. 100 (2) Entsprechendes gilt für die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ) sowie der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte (vgl. BVerfGE 140, 240 ).

    Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung führen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Besoldung lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Dagegen kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die W- (vgl. BVerfGE 130, 263 ) und die R-Besoldung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 155, 1 ) oder Teile der B-Besoldung ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein.

    Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist - soweit sie mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Eine Nichtigerklärung würde einen Zustand bewirken, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige, weil es als Ergebnis der Nichtigerklärung an der für die Besoldung erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlen würde (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische …

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
    Als festes Basisjahr bietet sich das Jahr 1996 an, weil sowohl in Bezug auf die prüfungsgegenständlichen Gesetze als auch die deutsche Wiedervereinigung mit ihren Sondereffekten (vgl. BVerfGE 107, 218; 145, 304) ein hinreichender zeitlicher Abstand besteht.

    Rn. 89 (4) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 145, 304 ; 150, 169 ; 155, 1 ) zugrunde liegt.

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Rn. 110 Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass die Gewährung der Hauptstadtzulage nach § 74a BBesG BE in den Monaten November und Dezember 2020 nur an Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zu überprüfen war, weil es sich hierbei - auch in Ansehung des abweichenden Prüfungsmaßstabes aus Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 145, 304 ) - um einen gesonderten Prüfungsgegenstand handelt.

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
    Eine besoldungsordnungsübergreifende Erweiterung nahm der Senat auch in der Entscheidung zur Besoldungsabsenkung in Baden-Württemberg vor, indem die die Besoldungsgruppe R 1 betreffende Vorlagefrage auf die Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie W 1 ausgedehnt wurde (vgl. BVerfGE 149, 382 ).

    Rn. 61 bb) Soweit der Senat bislang die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber für sich genommen an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen (Begründungspflicht im Gesetzgebungsverfahren) geknüpft hat, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben die materielle Kontrolle getreten sind (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 155, 1 ), hält er daran nicht fest.

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Rn. 110 Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels, die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen sowie einen hinreichend konkreten Zeitplan voraus; zudem ist vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG das notwendige Sparvolumen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (vgl. BVerfGE 149, 382 ; 155, 1 ).

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit …

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
    Überdies ist zu berücksichtigen, dass es bei besoldungsrechtlichen Normen um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs geht (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 - Richterbesoldung II) und daher eine zügige Klärung der Rechtslage in besonderem Maße geboten ist.

    Der Umstand, dass es bei besoldungsrechtlichen Normen um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs geht (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 ), spricht ebenso dafür, dass zügig Klarheit in der Sache herrschen muss.

    Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum "Diener zweier Herren" wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 150, 169 ;… Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 ).

    Rn. 89 (4) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 145, 304 ; 150, 169 ; 155, 1 ) zugrunde liegt.

    Die amtsangemessene Besoldung bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Versorgungsänderungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
    Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt der Beamten lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ).

    Beamte haben ihre Altersversorgung und die ihrer Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen; stattdessen sind ihre Bruttobezüge von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 105, 73 ; 114, 258 ).

    Rn. 104 ee) Soweit das Bundesverfassungsgericht für die Beamtenbesoldung bislang darauf abgestellt hat, dass die Amtsangemessenheit der Besoldung auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen zu bestimmen sei, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 140, 240 ; 155, 1 ), ist dieses weitere Kriterium auf geeignete Fälle zu beschränken.

    Auf dem Gebiet der Versorgung wirkt zwar die Kürzung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf höchstens 71, 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), die in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist (vgl. BVerfGE 114, 258), laufend fort, und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge erfordert - gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung - eine Prüfung, ob eine weitere Aufzehrung zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 140, 240 ).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
    Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 155, 1 ).

    Diesen Unterschied muss die Bemessung des Beamtengehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Es ist die jeweils höchste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 155, 1 ).

    Bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung waren die Grundgehaltssätze in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe, die allgemeine Stellenzulage (beziehungsweise Harmonisierungszulage, vgl. BVerfGE 99, 300 ), der von 1996 bis einschließlich Februar 1997 gewährte Ortszuschlag der Stufe 1 (§ 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 BBesG in der Fassung vom 21. September 1994 <BGBl I S. 2646> in Verbindung mit Anlage V), das Urlaubsgeld nach § 68a BBesG a.F. sowie die jährlichen Sonderzuwendungen beziehungsweise -zahlungen einzubeziehen.

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von …

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
    Dementsprechend ist es mit Rücksicht insbesondere auf die besoldungsgruppenübergreifende Relevanz der jeweiligen Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards für eine amtsangemessene Besoldung (vgl. BVerfGE 155, 77 - Alimentation kinderreicher Beamter; stRspr) gerechtfertigt, vorliegend in den streitbefangenen Jahren jeweils sämtliche Besoldungsordnungen A des Landes Berlin der verfassungsgerichtlichen Prüfung zu unterwerfen.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, abgestuft nach dem jeweils innegehabten Amt (vgl. bereits BVerfGE 8, 1 ; zuletzt BVerfGE 155, 77 m.w.N.).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position des Beamten und seiner Familie, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. bereits BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; zuletzt BVerfGE 155, 77 m.w.N.).

    Das Grundgesetz sieht in Anknüpfung an die deutsche Verwaltungstradition im Berufsbeamtentum eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen soll (vgl. BVerfGE 155, 77 ; 169, 67 ).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
    Rn. 53 2. Um den vorbeschriebenen Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen ( BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).

    Rn. 61 bb) Soweit der Senat bislang die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber für sich genommen an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen (Begründungspflicht im Gesetzgebungsverfahren) geknüpft hat, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben die materielle Kontrolle getreten sind (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 155, 1 ), hält er daran nicht fest.

    Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ), zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln (vgl. auch BVerfGE 130, 263 ; 155, 1 ).

    Dagegen kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die W- (vgl. BVerfGE 130, 263 ) und die R-Besoldung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 155, 1 ) oder Teile der B-Besoldung ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 206/14

    Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung …

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte …

  • EGMR, 14.12.2023 - 59433/18

    EGMR zu den Rechten von Beamten: Lehrer dürften nicht streiken

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    Rückwirkende Klarstellung

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 26.03.2025 - 2 BvR 1505/20

    Solidaritätszuschlag 2020/2021 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen …

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum …

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 34.12

    Besoldung; Finanzbeamter (BesGr A 7 bis A 9); Besoldungsjahre 2009 bis 2016; …

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der …

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit …

  • BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14

    Mindestgewinnbesteuerung - Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung …

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • EGMR, 12.11.2008 - 34503/97

    Demir und Baykara ./. Türkei - Streikrecht für Beamte

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum …

  • EGMR, 21.04.2009 - 68959/01

    Streikverbot für Staatsdiener: Gewerkschaften sehen volles Streikrecht für Beamte …

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür …

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist …

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Nachtragshaushaltsgesetz 2004

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg ist unwirksam

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten …

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • EGMR, 28.06.1978 - 6232/73

    König ./. Deutschland

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem …

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise …

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • EGMR, 02.03.2005 - 71916/01

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes über die Wiedergutmachung von …

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 7.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 5.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerfG, 19.12.2008 - 2 BvR 380/08

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Gewährung einer Polizeizulage

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 6.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • EGMR, 04.09.2014 - 68919/10

    PETER v. GERMANY

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • BVerwG, 03.06.2011 - 2 B 13.11

    Polizeizulage; Erschwerniszulage; Mobile Fahndungseinheit der Bundespolizei; …

  • BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86

    Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein

  • EGMR, 16.09.1996 - 20024/92
  • EGMR, 21.07.2022 - 48762/19

    BIELI?ƒSKI v. POLAND and 22 other applications

  • EGMR, 03.06.2025 - 20641/20

    SELIMI v. SERBIA and 16 other applications

  • EGMR, 27.05.2025 - 39860/19

    ARB SH.P.K. v. ALBANIA and 4 other applications

  • EGMR, 26.02.1992 - 12870/87

    BORGESE c. ITALIE

  • EGMR, 23.04.1998 - 26256/95

    DOUSTALY c. FRANCE

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 8/25

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

    Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2008 sowie 2011 bis 2019 sowie in der Besoldungsgruppe R 1 mit Amtszulage im Jahr 2019 bei Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18) aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig.

    Rn. 39 Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Kammer vom 13. Oktober 2025 war nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18 u.a.) angesichts der veränderten Maßstäbe für die Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation zu überprüfen.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 47;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, abgestuft nach dem jeweils innegehabten Amt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 48;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 49;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft der Beamtinnen und Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und sie zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 50 f.).

    Rn. 71 Um den Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Rn. 72 Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 54).

    Auch dieser lässt sich der Verfassung nicht unmittelbar entnehmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 55).

    Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 56 m.w.N.).

    Die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe sind unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien zu bewerten (zweite Prüfungsstufe; zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 76).

    Soweit sich dem Gesetzgeber dabei im Hinblick auf die Bestimmung, Bewertung und wechselseitige Zuordnung der jeweils in Betracht zu ziehenden alimentationsrelevanten Aspekte Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume eröffnen, entspricht dem eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Dies ermöglicht den Gerichten im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Der Dienstherr kann deshalb von ihm für die Bestimmung der Besoldungsstruktur und -höhe oder des Zeitpunkts einer Besoldungsanpassung für maßgeblich befundene Erwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 60).

    Sie unterliegt grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 77).

    Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 81).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 82).

    Hierdurch wird klargestellt, dass nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat: Abweichung = (Tariflohnindex - Besoldungsindex) / Tariflohnindex x 100 (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 85 f.).

    Durch die Abkehr von der bloßen Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge werden nunmehr auch Sockelbeträge, die Wirkung unterjähriger Besoldungserhöhungen sowie Veränderungen bei Sonder- und Einmalzahlungen erfasst (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 78 f.).

    Einer Begrenzung auf 15-Jahreszeiträume als Vergleichsgrundlage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr, zumal sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gezeigt hat, dass dieses Zeitfenster zu kurz ist, um die Entwicklung der auf Langfristigkeit angelegten Besoldung hinreichend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 80).

    Rn. 92 Die Kammer verwendet das Basisjahr 1996 auch für die Prüfung des Jahres 2008 (so auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 131 f., 141 ff.), obwohl hier ein kürzerer Zeitraum herangezogen wird als noch unter Zugrundelegung der bisherigen gleitenden 15-Jahreszeiträume.

    Auch das Bundesverfassungsgericht betrachtet bei der Prüfung eines mit dem streitgegenständlichen Zeitraum vergleichbaren Zeitraums die Familienzuschläge nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 122).

    Aus Gründen der Praktikabilität werden A-Besoldungs- und Entgeltgruppen einander ziffernmäßig zugeordnet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 83).

    Da die Besoldungsgruppe R 1 ungefähr den Verlauf von knapp über der Besoldungsgruppe A 14 bis knapp über die Besoldungsgruppe A 15 abbildet und da im Rahmen des Vergleichs auf die Endstufe der Besoldungs- und Entgeltgruppe abzustellen ist, bietet sich eine Zuordnung von R 1 entsprechend der Zuordnung von A 15 zur Entgeltgruppe E 15 nach TV-L bzw. Vergütungsgruppe I a nach BAT an (vgl. zu A 15: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 84).

    Die Berechnung der Abweichung erfolgt ebenfalls nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 87).

    Die Berechnung der Abweichung erfolgt wiederum nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 88).

    Im Falle eines mittelbaren Verstoßes folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 89 ff.).

    Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 64).

    Rn. 133 Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus fortentwickelt und stellt nunmehr auf den Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen auf Grundlage des Mikrozensus ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72-74 zu den Erwägungen dafür).

    Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Besoldung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezogen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesoldung; BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 65 f.).

    Einer gesonderten Darstellung aller jeweils niedrigeren Besoldungsgruppen bedarf es nicht, weil das Verfehlen der Mindestbesoldung für sie erst recht offenkundig ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 116).

    Der hierin grundsätzlich liegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist jedoch noch der Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72).

    Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 91).

    Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 92).

    Die Kammer legt dabei ausgehend vom Besoldungsmodell des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers zugrunde, dass das Grundgehalt von vornherein so bemessen wurde, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehegatten und zwei minderjährige Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen - etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten - bedarf (vgl. zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

    Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (…so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).

    Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt sowie Jugendliche mit dem Faktor 0, 5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0, 3 gewichtet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 68).

    Insgesamt berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht für eine vierköpfige Familie das 2, 3fache des Ausgangswerts für eine Person (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

    Das abgefragte Haushaltsnettoeinkommen erfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG nicht nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern sämtliche Einkommen einschließlich beispielsweise staatlicher Transferleistungen und Kapitaleinkünfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 69).

    Rn. 144 (b) Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen mit zwei Kindern mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttoeinkommen - das sich aus dem Grundgehalt [dazu (aa)], weiteren allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen [dazu (bb)] sowie dem Kindergeld zusammensetzt [dazu (cc)] - die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung [dazu (dd)] und die Einkommensteuer [dazu (ee)] in Abzug gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N.).

    Rn. 146 Maßgeblich ist hierbei jeweils die niedrigste vom Gesetzgeber für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesene Erfahrungsstufe (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71).

    Rn. 148 (bb) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).

    Rn. 165 (ee) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).

    Somit ist nicht allein die Höhe der Grundgehaltssätze maßgeblich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 90;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).

    Rn. 176 (b) Ob in den übrigen streitgegenständlichen Jahren das Abstandsgebot beeinträchtigt ist, bedarf vorliegend in Anbetracht des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot und dem Ergebnis der Gesamtabwägung keiner weiteren Vertiefung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 149).

    Ist genau ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 96).

    Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 97).

    Rn. 180 Über die auf der ersten Prüfungsstufe ermittelten quantitativen Parameter hinaus hat der Gesetzgeber qualitative alimentationsrelevante Kriterien zu ermitteln und zu bewerten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 98).

    Rn. 181 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

    Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

    Rn. 183 Entsprechendes gilt für die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung sowie der Attraktivität des Richter- und Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 100).

    Weitere vom Bundesverfassungsgericht benannte alimentationsrelevante Kriterien stellen die Entwicklungen im Bereich der Versorgung und der Beihilfe dar sowie der Vergleich der Besoldung mit Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102-104).

    Rn. 184 Unter welchen Voraussetzungen einem Besoldungsgesetz eine schlüssige qualitative Bewertung zugrunde liegt, kann abstrakt nicht hinreichend zuverlässig bestimmt werden; es bedarf vielmehr einer Berücksichtigung aller im jeweiligen Einzelfall relevanten Umstände (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 101).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer wertenden Betrachtung geprüft, ob die Vermutung der Unteralimentation widerlegt worden ist (siehe BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152).

    So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und - im vierten Parameter - auf das landesspezifische Medianäquivalenzeinkommen ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82, 87, 88, 117;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59).

    Selbst wenn der erste Parameter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter, schreibt es nur von der "besonderen Bedeutung" (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82) oder der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).

    Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 319 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).

    Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 48;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23, 35).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Falle der Berliner Besoldung negativen Parametern im Wege der Gesamtbetrachtung kein erhebliches Gewicht zuerkannt, sondern einen Verfassungsverstoß angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 131 f., 143 ff.: negative Werte beim ersten Parameter in den Jahren 2008 bis 2010 und beim dritten Parameter in den Jahren 2019 und 2020 ohne Ergebnisrelevanz).

    Dagegen kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die W- und die R-Besoldung oder Teile der B-Besoldung ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 104).

    Wie oben bereits erwähnt, ist es zutreffend, dass auf der Besoldungsseite neben dem Grundgehalt jedenfalls grundsätzlich auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 78, 122;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 25 m.w.N.;… siehe aber auch: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 137: "nur Grundgehalt").

    Angesichts der Deutlichkeit und des erheblichen Ausmaßes der festgestellten Verstöße treten diese Vorteile aber in den Hintergrund und sind auch in ihrer Gesamtheit nicht als derart bedeutsam anzusehen, dass sie die bestehende Vermutung für eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG widerlegen könnten (so zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152).

    Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich - etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen - unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 103;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).

    Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung führen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).

    Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist - soweit sie mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 105).

    Dieses verfügt auch im Sinne des Gewaltenteilungsgrundsatzes funktional über die besten Voraussetzungen, um - im Zusammenwirken mit der Regierung - hierbei auch angesichts des erheblichen Umfangs und der Vielgestaltigkeit staatlicher Aufgaben zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 106).

    Die Einschränkung der Kreditaufnahme nach Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG und der Erhalt der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Steuer- und Beitragszahlerinnen und -zahler, gegenüber denen Zahlungsverpflichtungen zudem abwehrrechtlich gerechtfertigt werden müssen, stehen einer beliebigen Ausweitung staatlicher Einnahmen zur bestmöglichen Erfüllung aller dem Staat obliegenden Aufgaben entgegen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 107).

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 108).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamtinnen und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 109).

    Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels, die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen sowie einen hinreichend konkreten Zeitplan voraus; zudem ist vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG das notwendige Sparvolumen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 110).

  • VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 10/25

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

    Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2008 sowie 2011 bis 2018 bei Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18) aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig.

    Rn. 39 Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Kammer vom 13. Oktober 2025 war nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18 u.a.) angesichts der veränderten Maßstäbe für die Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation zu überprüfen.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 47;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, abgestuft nach dem jeweils innegehabten Amt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 48;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 49;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft der Beamtinnen und Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und sie zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 50 f.).

    Rn. 70 Um den Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Rn. 71 Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 54).

    Auch dieser lässt sich der Verfassung nicht unmittelbar entnehmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 55).

    Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 56 m.w.N.).

    Die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe sind unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien zu bewerten (zweite Prüfungsstufe; zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 76).

    Soweit sich dem Gesetzgeber dabei im Hinblick auf die Bestimmung, Bewertung und wechselseitige Zuordnung der jeweils in Betracht zu ziehenden alimentationsrelevanten Aspekte Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume eröffnen, entspricht dem eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Dies ermöglicht den Gerichten im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Der Dienstherr kann deshalb von ihm für die Bestimmung der Besoldungsstruktur und -höhe oder des Zeitpunkts einer Besoldungsanpassung für maßgeblich befundene Erwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 60).

    Sie unterliegt grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 77).

    Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 81).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 82).

    Hierdurch wird klargestellt, dass nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat: Abweichung = (Tariflohnindex - Besoldungsindex) / Tariflohnindex x 100 (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 85 f.).

    Durch die Abkehr von der bloßen Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge werden nunmehr auch Sockelbeträge, die Wirkung unterjähriger Besoldungserhöhungen sowie Veränderungen bei Sonder- und Einmalzahlungen erfasst (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 78 f.).

    Einer Begrenzung auf 15-Jahreszeiträume als Vergleichsgrundlage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr, zumal sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gezeigt hat, dass dieses Zeitfenster zu kurz ist, um die Entwicklung der auf Langfristigkeit angelegten Besoldung hinreichend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 80).

    Rn. 87 Die Kammer verwendet das Basisjahr 1996 auch für die Prüfung des Jahres 2008 (so auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 131 f., 141 ff.), obwohl hier ein kürzerer Zeitraum herangezogen wird als noch unter Zugrundelegung der bisherigen gleitenden 15-Jahreszeiträume.

    Auch das Bundesverfassungsgericht betrachtet bei der Prüfung eines mit dem streitgegenständlichen Zeitraum vergleichbaren Zeitraums die Familienzuschläge nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 122).

    Aus Gründen der Praktikabilität werden A-Besoldungs- und Entgeltgruppen einander ziffernmäßig zugeordnet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 83).

    Da die Besoldungsgruppe R 1 ungefähr den Verlauf von knapp über der Besoldungsgruppe A 14 bis knapp über die Besoldungsgruppe A 15 abbildet und da im Rahmen des Vergleichs auf die Endstufe der Besoldungs- und Entgeltgruppe abzustellen ist, bietet sich eine Zuordnung von R 1 entsprechend der Zuordnung von A 15 zur Entgeltgruppe E 15 nach TV-L bzw. Vergütungsgruppe I a nach BAT an (vgl. zu A 15: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 84).

    Die Berechnung der Abweichung erfolgt ebenfalls nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 87).

    Die Berechnung der Abweichung erfolgt wiederum nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 88).

    Im Falle eines mittelbaren Verstoßes folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 89 ff.).

    Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 64).

    Rn. 124 Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus fortentwickelt und stellt nunmehr auf den Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen auf Grundlage des Mikrozensus ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72-74 zu den Erwägungen dafür).

    Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Besoldung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezogen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesoldung; BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 65 f.).

    Einer gesonderten Darstellung aller jeweils niedrigeren Besoldungsgruppen bedarf es nicht, weil das Verfehlen der Mindestbesoldung für sie erst recht offenkundig ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 116).

    Der hierin grundsätzlich liegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist jedoch noch der Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72).

    Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 91).

    Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 92).

    Die Kammer legt dabei ausgehend vom Besoldungsmodell des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers zugrunde, dass das Grundgehalt von vornherein so bemessen wurde, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehegatten und zwei minderjährige Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen - etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten - bedarf (vgl. zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

    Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (…so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).

    Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt sowie Jugendliche mit dem Faktor 0, 5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0, 3 gewichtet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 68).

    Insgesamt berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht für eine vierköpfige Familie das 2, 3fache des Ausgangswerts für eine Person (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

    Das abgefragte Haushaltsnettoeinkommen erfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG nicht nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern sämtliche Einkommen einschließlich beispielsweise staatlicher Transferleistungen und Kapitaleinkünfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 69).

    Rn. 135 (b) Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen mit zwei Kindern mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttoeinkommen - das sich aus dem Grundgehalt [dazu (aa)], weiteren allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen [dazu (bb)] sowie dem Kindergeld zusammensetzt [dazu (cc)] - die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung [dazu (dd)] und die Einkommensteuer [dazu (ee)] in Abzug gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N.).

    Rn. 137 Maßgeblich ist hierbei jeweils die niedrigste vom Gesetzgeber für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesene Erfahrungsstufe (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71).

    Rn. 139 (bb) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).

    Rn. 156 (ee) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).

    Somit ist nicht allein die Höhe der Grundgehaltssätze maßgeblich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 90;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).

    Rn. 167 (b) Ob in den übrigen streitgegenständlichen Jahren das Abstandsgebot beeinträchtigt ist, bedarf vorliegend in Anbetracht des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot und dem Ergebnis der Gesamtabwägung keiner weiteren Vertiefung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 149).

    Ist genau ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 96).

    Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 97).

    Rn. 171 Über die auf der ersten Prüfungsstufe ermittelten quantitativen Parameter hinaus hat der Gesetzgeber qualitative alimentationsrelevante Kriterien zu ermitteln und zu bewerten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 98).

    Rn. 172 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

    Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

    Rn. 174 Entsprechendes gilt für die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung sowie der Attraktivität des Richter- und Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 100).

    Weitere vom Bundesverfassungsgericht benannte alimentationsrelevante Kriterien stellen die Entwicklungen im Bereich der Versorgung und der Beihilfe dar sowie der Vergleich der Besoldung mit Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102-104).

    Rn. 175 Unter welchen Voraussetzungen einem Besoldungsgesetz eine schlüssige qualitative Bewertung zugrunde liegt, kann abstrakt nicht hinreichend zuverlässig bestimmt werden; es bedarf vielmehr einer Berücksichtigung aller im jeweiligen Einzelfall relevanten Umstände (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 101).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer wertenden Betrachtung geprüft, ob die Vermutung der Unteralimentation widerlegt worden ist (siehe BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152).

    So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und - im vierten Parameter - auf das landesspezifische Medianäquivalenzeinkommen ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82, 87, 88, 117;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59).

    Selbst wenn der erste Parameter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter, schreibt es nur von der "besonderen Bedeutung" (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82) oder der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).

    Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 319 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).

    Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 48;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23, 35).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Falle der Berliner Besoldung negativen Parametern im Wege der Gesamtbetrachtung kein erhebliches Gewicht zuerkannt, sondern einen Verfassungsverstoß angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 131 f., 143 ff.: negative Werte beim ersten Parameter in den Jahren 2008 bis 2010 und beim dritten Parameter in den Jahren 2019 und 2020 ohne Ergebnisrelevanz).

    Dagegen kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die W- und die R-Besoldung oder Teile der B-Besoldung ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 104).

    Wie oben bereits erwähnt, ist es zutreffend, dass auf der Besoldungsseite neben dem Grundgehalt jedenfalls grundsätzlich auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 78, 122;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 25 m.w.N.;… siehe aber auch: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 137: "nur Grundgehalt").

    Angesichts der Deutlichkeit und des erheblichen Ausmaßes der festgestellten Verstöße treten diese Vorteile aber in den Hintergrund und sind auch in ihrer Gesamtheit nicht als derart bedeutsam anzusehen, dass sie die bestehende Vermutung für eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG widerlegen könnten (so zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152).

    Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich - etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen - unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 103;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).

    Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung führen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).

    Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist - soweit sie mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 105).

    Dieses verfügt auch im Sinne des Gewaltenteilungsgrundsatzes funktional über die besten Voraussetzungen, um - im Zusammenwirken mit der Regierung - hierbei auch angesichts des erheblichen Umfangs und der Vielgestaltigkeit staatlicher Aufgaben zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 106).

    Die Einschränkung der Kreditaufnahme nach Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG und der Erhalt der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Steuer- und Beitragszahlerinnen und -zahler, gegenüber denen Zahlungsverpflichtungen zudem abwehrrechtlich gerechtfertigt werden müssen, stehen einer beliebigen Ausweitung staatlicher Einnahmen zur bestmöglichen Erfüllung aller dem Staat obliegenden Aufgaben entgegen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 107).

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 108).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamtinnen und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 109).

    Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels, die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen sowie einen hinreichend konkreten Zeitplan voraus; zudem ist vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG das notwendige Sparvolumen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 110).

  • VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 3/26

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

    Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe A 16 in den Jahren 2020 und 2021 und in der Besoldungsgruppe B 3 im Jahr 2021 bei Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18) aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 47;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, abgestuft nach dem jeweils innegehabten Amt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 48;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 49;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft der Beamtinnen und Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und sie zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 50 f.).

    Rn. 59 Um den Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Rn. 60 Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 54).

    Auch dieser lässt sich der Verfassung nicht unmittelbar entnehmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 55).

    Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 56 m.w.N.).

    Die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe sind unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien zu bewerten (zweite Prüfungsstufe; zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 76).

    Soweit sich dem Gesetzgeber dabei im Hinblick auf die Bestimmung, Bewertung und wechselseitige Zuordnung der jeweils in Betracht zu ziehenden alimentationsrelevanten Aspekte Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume eröffnen, entspricht dem eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Dies ermöglicht den Gerichten im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Der Dienstherr kann deshalb von ihm für die Bestimmung der Besoldungsstruktur und -höhe oder des Zeitpunkts einer Besoldungsanpassung für maßgeblich befundene Erwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 60).

    Sie unterliegt grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 77).

    Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 81).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 82).

    Hierdurch wird klargestellt, dass nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat: Abweichung = (Tariflohnindex - Besoldungsindex) / Tariflohnindex x 100 (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 85 f.).

    Durch die Abkehr von der bloßen Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge werden nunmehr auch Sockelbeträge, die Wirkung unterjähriger Besoldungserhöhungen sowie Veränderungen bei Sonder- und Einmalzahlungen erfasst (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 78 f.).

    Einer Begrenzung auf 15-Jahreszeiträume als Vergleichsgrundlage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr, zumal sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gezeigt hat, dass dieses Zeitfenster zu kurz ist, um die Entwicklung der auf Langfristigkeit angelegten Besoldung hinreichend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 80).

    Auch das Bundesverfassungsgericht betrachtet bei der Prüfung eines vergleichbaren Zeitraums die Familienzuschläge nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 122).

    Aus Gründen der Praktikabilität werden A-Besoldungs- und Entgeltgruppen einander ziffernmäßig zugeordnet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 83).

    Danach ist die Besoldungsgruppe A 16 der Entgeltgruppe 15Ü TVÜ-Länder bzw. Vergütungsgruppe I BAT zuzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 84).

    Die Berechnung der Abweichung erfolgt ebenfalls nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 87).

    Die Berechnung der Abweichung erfolgt wiederum nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 88).

    Im Falle eines mittelbaren Verstoßes folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 89 ff.).

    Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 64).

    Rn. 116 Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus fortentwickelt und stellt nunmehr auf den Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen auf Grundlage des Mikrozensus ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72-74 zu den Erwägungen dafür).

    Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesoldung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezogen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesoldung; BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 65 f.).

    Einer gesonderten Darstellung aller jeweils niedrigeren Besoldungsgruppen bedarf es nicht, weil das Verfehlen der Mindestbesoldung für sie erst recht offenkundig ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 116).

    Der hierin grundsätzlich liegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist jedoch noch der Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72).

    Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 91).

    Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 92).

    Die Kammer legt dabei ausgehend vom Besoldungsmodell des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers zugrunde, dass das Grundgehalt von vornherein so bemessen wurde, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehegatten und zwei minderjährige Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen - etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten - bedarf (vgl. zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

    Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (…so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).

    Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt sowie Jugendliche mit dem Faktor 0, 5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0, 3 gewichtet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 68).

    Insgesamt berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht für eine vierköpfige Familie das 2, 3fache des Ausgangswerts für eine Person (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

    Das abgefragte Haushaltsnettoeinkommen erfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG nicht nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern sämtliche Einkommen einschließlich staatlicher Transferleistungen und Kapitaleinkünfte (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 69).

    Rn. 127 (2) Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen mit zwei Kindern mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttoeinkommen - das sich aus dem Grundgehalt [dazu (a)], weiteren allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen [dazu (b)] sowie dem Kindergeld zusammensetzt [dazu (c)] - die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung [dazu (d)] und die Einkommensteuer [dazu (e)] in Abzug gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N.).

    Maßgeblich ist hierbei jeweils die niedrigste vom Gesetzgeber für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesene Erfahrungsstufe (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71).

    Rn. 130 (b) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).

    Rn. 144 (e) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).

    Ist genau ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 96).

    Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 97).

    Rn. 150 Über die auf der ersten Prüfungsstufe ermittelten quantitativen Parameter hinaus hat der Gesetzgeber qualitative alimentationsrelevante Kriterien zu ermitteln und zu bewerten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 98).

    Rn. 151 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

    Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

    Rn. 153 Entsprechendes gilt für die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung sowie der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 100).

    Weitere vom Bundesverfassungsgericht benannte alimentationsrelevante Kriterien stellen die Entwicklungen im Bereich der Versorgung und der Beihilfe dar sowie der Vergleich der Besoldung mit Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102-104).

    Rn. 154 Unter welchen Voraussetzungen einem Besoldungsgesetz eine schlüssige qualitative Bewertung zugrunde liegt, kann abstrakt nicht hinreichend zuverlässig bestimmt werden; es bedarf vielmehr einer Berücksichtigung aller im jeweiligen Einzelfall relevanten Umstände (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 101).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer wertenden Betrachtung geprüft, ob die Vermutung der Unteralimentation widerlegt worden ist (siehe BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152).

    So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und - im vierten Parameter - auf das landesspezifische Medianäquivalenzeinkommen ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82, 87, 88, 117;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59).

    Selbst wenn der erste Parameter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter, schreibt es nur von der "besonderen Bedeutung" (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82) oder der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).

    Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 319 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).

    Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 48;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23, 35).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Falle der Berliner Besoldung negativen Parametern im Wege der Gesamtbetrachtung kein erhebliches Gewicht zuerkannt, sondern einen Verfassungsverstoß angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 131 f., 143 ff.: negative Werte beim ersten Parameter in den Jahren 2008 bis 2010 und beim dritten Parameter in den Jahren 2019 und 2020 ohne Ergebnisrelevanz).

    Eine gesonderte Gegenüberstellung kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie Teile der B-Besoldung weiterhin sinnvoll und geboten sein (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 104).

    Die Ermittlung und Bewertung der qualitativen alimentationsrelevanten Kriterien ist Aufgabe des Gesetzgebers (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 98).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nicht erkennen lassen, ob und inwieweit dem Gesetzgeber bei dem Vergleich mit Verdiensten außerhalb des öffentlichen Dienstes Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen zukommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 104).

    Wenn aber Sonderzahlungen schon bei Berechnung der Besoldungsentwicklung einzustellen sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 78, 122;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 25 m.w.N.), erschließt sich nicht, warum diese bei dem Verdienstvergleich keine Rolle spielen sollten.

    Angesichts der Deutlichkeit und des erheblichen Ausmaßes der festgestellten Verstöße treten diese Vorteile aber in den Hintergrund und sind auch in ihrer Gesamtheit nicht als derart bedeutsam anzusehen, dass sie die bestehende Vermutung für eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG widerlegen könnten (so zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152).

    Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich - etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen - unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 103;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).

    Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung führen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).

    Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist - soweit sie mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 105).

    Dieses verfügt auch im Sinne des Gewaltenteilungsgrundsatzes funktional über die besten Voraussetzungen, um - im Zusammenwirken mit der Regierung - hierbei auch angesichts des erheblichen Umfangs und der Vielgestaltigkeit staatlicher Aufgaben zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 106).

    Die Einschränkung der Kreditaufnahme nach Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG und der Erhalt der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Steuer- und Beitragszahlerinnen und -zahler, gegenüber denen Zahlungsverpflichtungen zudem abwehrrechtlich gerechtfertigt werden müssen, stehen einer beliebigen Ausweitung staatlicher Einnahmen zur bestmöglichen Erfüllung aller dem Staat obliegenden Aufgaben entgegen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 107).

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 108).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamtinnen und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 109).

    Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels, die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen sowie einen hinreichend konkreten Zeitplan voraus; zudem ist vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG das notwendige Sparvolumen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 110).

  • VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 2502/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

    Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2020 bei Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18) aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 47;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, abgestuft nach dem jeweils innegehabten Amt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 48;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 49;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft der Beamtinnen und Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und sie zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 50 f.).

    Rn. 49 Um den Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Rn. 50 Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 54).

    Auch dieser lässt sich der Verfassung nicht unmittelbar entnehmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 55).

    Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 56 m.w.N.).

    Die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe sind unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien zu bewerten (zweite Prüfungsstufe; zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 76).

    Soweit sich dem Gesetzgeber dabei im Hinblick auf die Bestimmung, Bewertung und wechselseitige Zuordnung der jeweils in Betracht zu ziehenden alimentationsrelevanten Aspekte Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume eröffnen, entspricht dem eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Dies ermöglicht den Gerichten im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Der Dienstherr kann deshalb von ihm für die Bestimmung der Besoldungsstruktur und -höhe oder des Zeitpunkts einer Besoldungsanpassung für maßgeblich befundene Erwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 60).

    Sie unterliegt grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 77).

    Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 81).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 82).

    Hierdurch wird klargestellt, dass nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat: Abweichung = (Tariflohnindex - Besoldungsindex) / Tariflohnindex x 100 (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 85 f.).

    Durch die Abkehr von der bloßen Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge werden nunmehr auch Sockelbeträge, die Wirkung unterjähriger Besoldungserhöhungen sowie Veränderungen bei Sonder- und Einmalzahlungen erfasst (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 78 f.).

    Einer Begrenzung auf 15-Jahreszeiträume als Vergleichsgrundlage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr, zumal sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gezeigt hat, dass dieses Zeitfenster zu kurz ist, um die Entwicklung der auf Langfristigkeit angelegten Besoldung hinreichend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 80).

    Auch das Bundesverfassungsgericht betrachtet bei der Prüfung eines vergleichbaren Zeitraums die Familienzuschläge nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 122).

    Aus Gründen der Praktikabilität werden A-Besoldungs- und Entgeltgruppen einander ziffernmäßig zugeordnet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 83).

    Die Berechnung der Abweichung erfolgt ebenfalls nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 87).

    Die Berechnung der Abweichung erfolgt wiederum nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 88).

    Im Falle eines mittelbaren Verstoßes folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 89 ff.).

    Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 64).

    Rn. 100 Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus fortentwickelt und stellt nunmehr auf den Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen auf Grundlage des Mikrozensus ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72-74 zu den Erwägungen dafür).

    Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesoldung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezogen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesoldung; BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 65 f.).

    Einer gesonderten Darstellung aller jeweils niedrigeren Besoldungsgruppen bedarf es nicht, weil das Verfehlen der Mindestbesoldung für sie erst recht offenkundig ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 116).

    Der hierin grundsätzlich liegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist jedoch noch der Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72).

    Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 91).

    Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 92).

    Die Kammer legt dabei ausgehend vom Besoldungsmodell des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers zugrunde, dass das Grundgehalt von vornherein so bemessen wurde, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehegatten und zwei minderjährige Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen - etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten - bedarf (vgl. zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

    Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (…so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).

    Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt sowie Jugendliche mit dem Faktor 0, 5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0, 3 gewichtet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 68).

    Insgesamt berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht für eine vierköpfige Familie das 2, 3fache des Ausgangswerts für eine Person (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

    Das abgefragte Haushaltsnettoeinkommen erfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG nicht nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern sämtliche Einkommen einschließlich staatlicher Transferleistungen und Kapitaleinkünfte (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 69).

    Rn. 111 (2) Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen mit zwei Kindern mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttoeinkommen - das sich aus dem Grundgehalt [dazu (a)], weiteren allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen [dazu (b)] sowie dem Kindergeld zusammensetzt [dazu (c)] - die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung [dazu (d)] und die Einkommensteuer [dazu (e)] in Abzug gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N.).

    Maßgeblich ist hierbei jeweils die niedrigste vom Gesetzgeber für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesene Erfahrungsstufe (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71).

    Rn. 114 (b) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).

    Rn. 127 (e) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).

    Ist genau ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 96).

    Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 97).

    Rn. 133 Über die auf der ersten Prüfungsstufe ermittelten quantitativen Parameter hinaus hat der Gesetzgeber qualitative alimentationsrelevante Kriterien zu ermitteln und zu bewerten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 98).

    Rn. 134 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

    Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

    Rn. 136 Entsprechendes gilt für die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung sowie der Attraktivität des Richter- und Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 100).

    Weitere vom Bundesverfassungsgericht benannte alimentationsrelevante Kriterien stellen die Entwicklungen im Bereich der Versorgung und der Beihilfe dar sowie der Vergleich der Besoldung mit Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102-104).

    Rn. 137 Unter welchen Voraussetzungen einem Besoldungsgesetz eine schlüssige qualitative Bewertung zugrunde liegt, kann abstrakt nicht hinreichend zuverlässig bestimmt werden; es bedarf vielmehr einer Berücksichtigung aller im jeweiligen Einzelfall relevanten Umstände (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 101).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer wertenden Betrachtung geprüft, ob die Vermutung der Unteralimentation widerlegt worden ist (siehe BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152).

    So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und - im vierten Parameter - auf das landesspezifische Medianäquivalenzeinkommen ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82, 87, 88, 117;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59).

    Selbst wenn der erste Parameter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter, schreibt es nur von der "besonderen Bedeutung" (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82) oder der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).

    Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 319 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).

    Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 48;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23, 35).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Falle der Berliner Besoldung negativen Parametern im Wege der Gesamtbetrachtung kein erhebliches Gewicht zuerkannt, sondern einen Verfassungsverstoß angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 131 f., 143 ff.: negative Werte beim ersten Parameter in den Jahren 2008 bis 2010 und beim dritten Parameter in den Jahren 2019 und 2020 ohne Ergebnisrelevanz).

    Eine gesonderte Gegenüberstellung kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die R-Besoldung weiterhin sinnvoll und geboten sein (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 104).

    Die Ermittlung und Bewertung der qualitativen alimentationsrelevanten Kriterien ist Aufgabe des Gesetzgebers (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 98).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nicht erkennen lassen, ob und inwieweit dem Gesetzgeber bei dem Vergleich mit Verdiensten außerhalb des öffentlichen Dienstes Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen zukommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 104).

    Wenn aber Sonderzahlungen schon bei Berechnung der Besoldungsentwicklung einzustellen sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 78, 122;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 25 m.w.N.), erschließt sich nicht, warum diese bei dem Verdienstvergleich keine Rolle spielen sollten.

    Im Vordergrund stehen hier die - grundsätzlich lebenslange - Arbeitsplatzgarantie sowie die Absicherung im Falle von Krankheit, der sinnstiftende Einsatz für das Gemeinwohl und die Freiheit, ein Lebensmodell wählen zu können, welches die Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser fördert als viele andere Arbeitsmodelle.Angesichts der Deutlichkeit und des erheblichen Ausmaßes der festgestellten Verstöße treten diese Vorteile aber in den Hintergrund und sind auch in ihrer Gesamtheit nicht als derart bedeutsam anzusehen, dass sie die bestehende Vermutung für eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG widerlegen könnten (so zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152).

    Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich - etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen - unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 103;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).

    Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung führen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).

    Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist - soweit sie mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 105).

    Dieses verfügt auch im Sinne des Gewaltenteilungsgrundsatzes funktional über die besten Voraussetzungen, um - im Zusammenwirken mit der Regierung - hierbei auch angesichts des erheblichen Umfangs und der Vielgestaltigkeit staatlicher Aufgaben zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 106).

    Die Einschränkung der Kreditaufnahme nach Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG und der Erhalt der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Steuer- und Beitragszahlerinnen und -zahler, gegenüber denen Zahlungsverpflichtungen zudem abwehrrechtlich gerechtfertigt werden müssen, stehen einer beliebigen Ausweitung staatlicher Einnahmen zur bestmöglichen Erfüllung aller dem Staat obliegenden Aufgaben entgegen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 107).

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 108).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamtinnen und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 109).

    Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels, die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen sowie einen hinreichend konkreten Zeitplan voraus; zudem ist vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG das notwendige Sparvolumen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 110).

  • VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 9/25

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

    Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 2 im Jahr 2008 bei Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18) aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig.

    Rn. 46 Der Beschluss des Gerichts vom 13. Oktober 2025 (21 B 9/25) war nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18 u.a.) angesichts der veränderten Maßstäbe zu überprüfen und hinsichtlich seiner Begründung anzupassen.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 47;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, abgestuft nach dem jeweils innegehabten Amt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 48;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 49;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft der Beamtinnen und Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und sie zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 50 f.).

    Rn. 67 Um den Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Rn. 68 Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 54).

    Auch dieser lässt sich der Verfassung nicht unmittelbar entnehmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 55).

    Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 56 m.w.N.).

    Die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe sind unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien zu bewerten (zweite Prüfungsstufe; zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 76).

    Soweit sich dem Gesetzgeber dabei im Hinblick auf die Bestimmung, Bewertung und wechselseitige Zuordnung der jeweils in Betracht zu ziehenden alimentationsrelevanten Aspekte Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume eröffnen, entspricht dem eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Dies ermöglicht den Gerichten im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Der Dienstherr kann deshalb von ihm für die Bestimmung der Besoldungsstruktur und -höhe oder des Zeitpunkts einer Besoldungsanpassung für maßgeblich befundene Erwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 60).

    Sie unterliegt grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 77).

    Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 81).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 82).

    Hierdurch wird klargestellt, dass nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat: Abweichung = (Tariflohnindex - Besoldungsindex) / Tariflohnindex x 100 (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 85 f.).

    Durch die Abkehr von der bloßen Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge werden nunmehr auch Sockelbeträge, die Wirkung unterjähriger Besoldungserhöhungen sowie Veränderungen bei Sonder- und Einmalzahlungen erfasst (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 78 f.).

    Einer Begrenzung auf 15-Jahreszeiträume als Vergleichsgrundlage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr, zumal sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gezeigt hat, dass dieses Zeitfenster zu kurz ist, um die Entwicklung der auf Langfristigkeit angelegten Besoldung hinreichend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 80).

    Rn. 84 Die Kammer verwendet das Basisjahr 1996 auch für die Prüfung des Jahres 2008 (so auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 131 f., 141 ff.), obwohl hier ein kürzerer Zeitraum herangezogen wird als noch unter Zugrundelegung der bisherigen gleitenden 15-Jahreszeiträume.

    Auch das Bundesverfassungsgericht betrachtet bei der Prüfung eines vergleichbaren Zeitraums die Familienzuschläge nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 122).

    Aus Gründen der Praktikabilität werden A-Besoldungs- und Entgeltgruppen einander ziffernmäßig zugeordnet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 83).

    Da die Besoldungsgruppe R 2 ungefähr den Verlauf von knapp unter der Besoldungsgruppe A 15 bis knapp über die Besoldungsgruppe A 16 abbildet und da im Rahmen des Vergleichs auf die Endstufe der Besoldungs- und Entgeltgruppe abzustellen ist, bietet sich eine Zuordnung von R 2 entsprechend der Zuordnung von A 16 zur Entgeltgruppe E 15Ü nach TVÜ-Länder bzw. Vergütungsgruppe I nach BAT an (vgl. zu A 16: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 84).

    Die Berechnung der Abweichung erfolgt ebenfalls nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 87).

    Die Berechnung der Abweichung erfolgt wiederum nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 88).

    Im Falle eines mittelbaren Verstoßes folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 89 ff.).

    Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 64).

    Rn. 121 Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus fortentwickelt und stellt nunmehr auf den Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen auf Grundlage des Mikrozensus ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72-74 zu den Erwägungen dafür).

    Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesoldung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezogen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesoldung; BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 65 f.).

    Einer gesonderten Darstellung aller jeweils niedrigeren Besoldungsgruppen bedarf es nicht, weil das Verfehlen der Mindestbesoldung für sie erst recht offenkundig ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 116).

    Der hierin grundsätzlich liegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist jedoch noch der Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72).

    Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 91).

    Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 92).

    Die Kammer legt dabei ausgehend vom Besoldungsmodell des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers zugrunde, dass das Grundgehalt von vornherein so bemessen wurde, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehegatten und zwei minderjährige Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen - etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten - bedarf (vgl. zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

    Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (…so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).

    Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt sowie Jugendliche mit dem Faktor 0, 5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0, 3 gewichtet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 68).

    Insgesamt berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht für eine vierköpfige Familie das 2, 3fache des Ausgangswerts für eine Person (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

    Das abgefragte Haushaltsnettoeinkommen erfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG nicht nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern sämtliche Einkommen einschließlich staatlicher Transferleistungen und Kapitaleinkünfte (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 69).

    Rn. 132 (b) Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen mit zwei Kindern mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttoeinkommen - das sich aus dem Grundgehalt [dazu (aa)], weiteren allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen [dazu (bb)] sowie dem Kindergeld zusammensetzt [dazu (cc)] - die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung [dazu (dd)] und die Einkommensteuer [dazu (ee)] in Abzug gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N.).

    Maßgeblich ist hierbei jeweils die niedrigste vom Gesetzgeber für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesene Erfahrungsstufe (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71).

    Rn. 135 (bb) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).

    Rn. 148 (ee) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).

    Somit ist nicht allein die Höhe der Grundgehaltssätze maßgeblich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 90;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).

    Ist genau ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 96).

    Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 97).

    Rn. 161 Über die auf der ersten Prüfungsstufe ermittelten quantitativen Parameter hinaus hat der Gesetzgeber qualitative alimentationsrelevante Kriterien zu ermitteln und zu bewerten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 98).

    Rn. 162 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

    Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

    Rn. 164 Entsprechendes gilt für die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung sowie der Attraktivität des Richter- und Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 100).

    Weitere vom Bundesverfassungsgericht benannte alimentationsrelevante Kriterien stellen die Entwicklungen im Bereich der Versorgung und der Beihilfe dar sowie der Vergleich der Besoldung mit Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102-104).

    Rn. 165 Unter welchen Voraussetzungen einem Besoldungsgesetz eine schlüssige qualitative Bewertung zugrunde liegt, kann abstrakt nicht hinreichend zuverlässig bestimmt werden; es bedarf vielmehr einer Berücksichtigung aller im jeweiligen Einzelfall relevanten Umstände (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 101).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer wertenden Betrachtung geprüft, ob die Vermutung der Unteralimentation widerlegt worden ist (siehe BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Falle der Berliner Besoldung negativen Parametern im Wege der Gesamtbetrachtung kein erhebliches Gewicht zuerkannt, sondern einen Verfassungsverstoß angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 131 f., 143 ff.: negative Werte beim ersten Parameter in den Jahren 2008 bis 2010 und beim dritten Parameter in den Jahren 2019 und 2020 ohne Ergebnisrelevanz).

    Eine gesonderte Gegenüberstellung kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die R-Besoldung weiterhin sinnvoll und geboten sein (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 104).

    Wie oben bereits erwähnt, ist es zutreffend, dass auf der Besoldungsseite neben dem Grundgehalt jedenfalls grundsätzlich auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 78, 122;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 25 m.w.N.;… siehe aber auch: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 137: "nur Grundgehalt").

    Angesichts der Deutlichkeit und des erheblichen Ausmaßes der festgestellten Verstöße treten diese Vorteile aber in den Hintergrund und sind auch in ihrer Gesamtheit nicht als derart bedeutsam anzusehen, dass sie die bestehende Vermutung für eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG widerlegen könnten (so zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152).

    Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich - etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen - unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 103;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).

    Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung führen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).

    Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist - soweit sie mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 105).

    Selbst wenn man das vorliegende Besoldungsjahr an dem für spätere Zeiträume entwickelten Maßstäben messen würde (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 106 ff.), wäre nicht ersichtlich, dass das Verbot der Neuverschuldung aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG den oben festgestellten Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG rechtfertigen könnte.

  • VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 11/26

    Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und …

    Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und 2010 bei Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18) nicht verfassungswidrig.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 47;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, abgestuft nach dem jeweils innegehabten Amt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 48;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 49;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft der Beamtinnen und Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und sie zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 50 f.).

    Rn. 64 Um den Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Rn. 65 Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 54).

    Auch dieser lässt sich der Verfassung nicht unmittelbar entnehmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 55).

    Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 56 m.w.N.).

    Die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe sind unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien zu bewerten (zweite Prüfungsstufe; zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 76).

    Soweit sich dem Gesetzgeber dabei im Hinblick auf die Bestimmung, Bewertung und wechselseitige Zuordnung der jeweils in Betracht zu ziehenden alimentationsrelevanten Aspekte Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume eröffnen, entspricht dem eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Dies ermöglicht den Gerichten im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Der Dienstherr kann deshalb von ihm für die Bestimmung der Besoldungsstruktur und -höhe oder des Zeitpunkts einer Besoldungsanpassung für maßgeblich befundene Erwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 60).

    Sie unterliegt grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 77).

    Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 81).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 82).

    Hierdurch wird klargestellt, dass nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat: Abweichung = (Tariflohnindex - Besoldungsindex) / Tariflohnindex x 100 (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 85 f.).

    Durch die Abkehr von der bloßen Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge werden nunmehr auch Sockelbeträge, die Wirkung unterjähriger Besoldungserhöhungen sowie Veränderungen bei Sonder- und Einmalzahlungen erfasst (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 78 f.).

    Einer Begrenzung auf 15-Jahreszeiträume als Vergleichsgrundlage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr, zumal sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gezeigt hat, dass dieses Zeitfenster zu kurz ist, um die Entwicklung der auf Langfristigkeit angelegten Besoldung hinreichend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 80).

    Rn. 82 Die Kammer verwendet das Basisjahr 1996 auch für die Prüfung der Jahre 2009 und 2010 (so auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 131 f., 141 ff.), obwohl hier ein kürzerer Zeitraum herangezogen wird als noch unter Zugrundelegung der bisherigen gleitenden 15-Jahreszeiträume.

    Auch das Bundesverfassungsgericht betrachtet bei der Prüfung eines vergleichbaren Zeitraums die Familienzuschläge nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 122).

    Aus Gründen der Praktikabilität werden A-Besoldungs- und Entgeltgruppen einander ziffernmäßig zugeordnet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 83).

    Da die Besoldungsgruppe R 1 ungefähr den Verlauf von knapp über der Besoldungsgruppe A 14 bis knapp über die Besoldungsgruppe A 15 abbildet und da im Rahmen des Vergleichs auf die Endstufe der Besoldungs- und Entgeltgruppe abzustellen ist, bietet sich eine Zuordnung von R 1 entsprechend der Zuordnung von A 15 zur Entgeltgruppe E 15 nach TV-L bzw. Vergütungsgruppe I a nach BAT an (vgl. zu A 15: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 84).

    Die Berechnung der Abweichung erfolgt ebenfalls nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 87).

    Die Berechnung der Abweichung erfolgt wiederum nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 88).

    Im zweiten - praktisch besonders bedeutsamen - Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 89 ff.).

    Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 64).

    Rn. 119 Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus fortentwickelt und stellt nunmehr auf den Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen auf Grundlage des Mikrozensus ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72-74 zu den Erwägungen dafür).

    Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesoldung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezogen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesoldung; BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 65 f.).

    Einer gesonderten Darstellung aller jeweils niedrigeren Besoldungsgruppen bedarf es nicht, weil das Verfehlen der Mindestbesoldung für sie erst recht offenkundig ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 116).

    Der hierin grundsätzlich liegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist jedoch noch der Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72).

    Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 91).

    Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 92).

    Die Kammer legt dabei ausgehend vom Besoldungsmodell des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers zugrunde, dass das Grundgehalt von vornherein so bemessen wurde, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehegatten und zwei minderjährige Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen - etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten - bedarf (vgl. zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

    Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (…so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).

    Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt sowie Jugendliche mit dem Faktor 0, 5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0, 3 gewichtet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 68).

    Insgesamt berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht für eine vierköpfige Familie das 2, 3fache des Ausgangswerts für eine Person (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

    Das abgefragte Haushaltsnettoeinkommen erfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG nicht nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern sämtliche Einkommen einschließlich staatlicher Transferleistungen und Kapitaleinkünfte (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 69).

    Rn. 130 (bb) Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen mit zwei Kindern mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttoeinkommen - das sich aus dem Grundgehalt [dazu (aaa)], weiteren allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen [dazu (bbb)] sowie dem Kindergeld zusammensetzt [dazu (ccc)] - die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung [dazu (ddd)] und die Einkommensteuer [dazu (eee)] in Abzug gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N.).

    Maßgeblich ist hierbei jeweils die niedrigste vom Gesetzgeber für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesene Erfahrungsstufe (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71).

    Rn. 133 (bbb) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).

    Rn. 149 (eee) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).

    Somit ist nicht allein die Höhe der Grundgehaltssätze maßgeblich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 90;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).

    Ist genau ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 96).

    Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 97).

    Rn. 163 Über die auf der ersten Prüfungsstufe ermittelten quantitativen Parameter hinaus hat der Gesetzgeber qualitative alimentationsrelevante Kriterien zu ermitteln und zu bewerten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 98).

    Rn. 164 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

    Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

    Rn. 166 Entsprechendes gilt für die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung sowie der Attraktivität des Richter- und Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 100).

    Weitere vom Bundesverfassungsgericht benannte alimentationsrelevante Kriterien stellen die Entwicklungen im Bereich der Versorgung und der Beihilfe dar sowie der Vergleich der Besoldung mit Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102-104).

    Rn. 167 Unter welchen Voraussetzungen einem Besoldungsgesetz eine schlüssige qualitative Bewertung zugrunde liegt, kann abstrakt nicht hinreichend zuverlässig bestimmt werden; es bedarf vielmehr einer Berücksichtigung aller im jeweiligen Einzelfall relevanten Umstände (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 101).

    So hat das Bundesverfassungsgericht für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG festgestellt, obwohl in diesen Jahren die Nettobesoldung bis zur Besoldungsgruppe A 11 unter der Prekaritätsschwelle lag (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 154 f.; 117).

    Außerdem ist die Zahl der zwischen der zu prüfenden Besoldungsgruppe und der unter der Schwelle der Mindestbesoldung liegenden Besoldungsgruppen sogar noch höher als im Falle der Berliner Besoldung, da vorliegend jedenfalls A 11, A 12, A 13 und A 14 zwischen R 1 und A 10 liegen (Berlin: A 12, A 13, (A 14); BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 155).

    Rn. 182 Auch die Einbeziehung der übrigen Parameter lässt vorliegend keine andere Bewertung zu: Jedenfalls hinsichtlich des dritten Parameters lagen für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in Berlin im Jahr 2016 vergleichbare Werte vor wie hier (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 144 f.).

    Dies gilt umso mehr, als die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2009 und 2010 in Hamburg - anders als für die Fälle der Berliner Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 132) - sogar besser als die Tariflohnentwicklung im ersten Parameter war.

    Eine gesonderte Gegenüberstellung kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die R-Besoldung ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 104).

    Wie oben bereits erwähnt, ist es zutreffend, dass auf der Besoldungsseite neben dem Grundgehalt jedenfalls grundsätzlich auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 78, 122;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 m.w.N.;… siehe aber auch: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 137: "nur Grundgehalt").

    Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich - etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen - unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 103;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).

    Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung führen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 102;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).

    Auch die Allgemeinheit stehe vor der Herausforderung, mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen die steigenden Kosten des demographischen Wandels zu bewältigen (so BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 155).

  • VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 12/26

    Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und …

    Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und 2010 bei Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18) nicht verfassungswidrig.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 47;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, abgestuft nach dem jeweils innegehabten Amt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 48;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 49;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft der Beamtinnen und Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und sie zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 50 f.).

    Rn. 64 Um den Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Rn. 65 Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 54).

    Auch dieser lässt sich der Verfassung nicht unmittelbar entnehmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 55).

    Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 56 m.w.N.).

    Die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe sind unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien zu bewerten (zweite Prüfungsstufe; zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 76).

    Soweit sich dem Gesetzgeber dabei im Hinblick auf die Bestimmung, Bewertung und wechselseitige Zuordnung der jeweils in Betracht zu ziehenden alimentationsrelevanten Aspekte Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume eröffnen, entspricht dem eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Dies ermöglicht den Gerichten im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Der Dienstherr kann deshalb von ihm für die Bestimmung der Besoldungsstruktur und -höhe oder des Zeitpunkts einer Besoldungsanpassung für maßgeblich befundene Erwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 60).

    Sie unterliegt grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 77).

    Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 81).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 82).

    Hierdurch wird klargestellt, dass nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat: Abweichung = (Tariflohnindex - Besoldungsindex) / Tariflohnindex x 100 (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 85 f.).

    Durch die Abkehr von der bloßen Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge werden nunmehr auch Sockelbeträge, die Wirkung unterjähriger Besoldungserhöhungen sowie Veränderungen bei Sonder- und Einmalzahlungen erfasst (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 78 f.).

    Einer Begrenzung auf 15-Jahreszeiträume als Vergleichsgrundlage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr, zumal sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gezeigt hat, dass dieses Zeitfenster zu kurz ist, um die Entwicklung der auf Langfristigkeit angelegten Besoldung hinreichend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 80).

    Rn. 82 Die Kammer verwendet das Basisjahr 1996 auch für die Prüfung der Jahre 2009 und 2010 (so auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 131 f., 141 ff.), obwohl hier ein kürzerer Zeitraum herangezogen wird als noch unter Zugrundelegung der bisherigen gleitenden 15-Jahreszeiträume.

    Auch das Bundesverfassungsgericht betrachtet bei der Prüfung eines vergleichbaren Zeitraums die Familienzuschläge nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 122).

    Aus Gründen der Praktikabilität werden A-Besoldungs- und Entgeltgruppen einander ziffernmäßig zugeordnet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 83).

    Da die Besoldungsgruppe R 1 ungefähr den Verlauf von knapp über der Besoldungsgruppe A 14 bis knapp über die Besoldungsgruppe A 15 abbildet und da im Rahmen des Vergleichs auf die Endstufe der Besoldungs- und Entgeltgruppe abzustellen ist, bietet sich eine Zuordnung von R 1 entsprechend der Zuordnung von A 15 zur Entgeltgruppe E 15 nach TV-L bzw. Vergütungsgruppe I a nach BAT an (vgl. zu A 15: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 84).

    Die Berechnung der Abweichung erfolgt ebenfalls nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 87).

    Die Berechnung der Abweichung erfolgt wiederum nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 88).

    Im zweiten - praktisch besonders bedeutsamen - Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 89 ff.).

    Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 64).

    Rn. 119 Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus fortentwickelt und stellt nunmehr auf den Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen auf Grundlage des Mikrozensus ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72-74 zu den Erwägungen dafür).

    Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesoldung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezogen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesoldung; BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 65 f.).

    Einer gesonderten Darstellung aller jeweils niedrigeren Besoldungsgruppen bedarf es nicht, weil das Verfehlen der Mindestbesoldung für sie erst recht offenkundig ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 116).

    Der hierin grundsätzlich liegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist jedoch noch der Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72).

    Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 91).

    Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 92).

    Die Kammer legt dabei ausgehend vom Besoldungsmodell des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers zugrunde, dass das Grundgehalt von vornherein so bemessen wurde, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehegatten und zwei minderjährige Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen - etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten - bedarf (vgl. zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

    Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (…so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).

    Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt sowie Jugendliche mit dem Faktor 0, 5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0, 3 gewichtet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 68).

    Insgesamt berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht für eine vierköpfige Familie das 2, 3fache des Ausgangswerts für eine Person (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

    Das abgefragte Haushaltsnettoeinkommen erfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG nicht nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern sämtliche Einkommen einschließlich staatlicher Transferleistungen und Kapitaleinkünfte (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 69).

    Rn. 130 (bb) Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen mit zwei Kindern mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttoeinkommen - das sich aus dem Grundgehalt [dazu (aaa)], weiteren allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen [dazu (bbb)] sowie dem Kindergeld zusammensetzt [dazu (ccc)] - die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung [dazu (ddd)] und die Einkommensteuer [dazu (eee)] in Abzug gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N.).

    Maßgeblich ist hierbei jeweils die niedrigste vom Gesetzgeber für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesene Erfahrungsstufe (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71).

    Rn. 133 (bbb) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).

    Rn. 149 (eee) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).

    Somit ist nicht allein die Höhe der Grundgehaltssätze maßgeblich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 90;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).

    Ist genau ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 96).

    Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 97).

    Rn. 163 Über die auf der ersten Prüfungsstufe ermittelten quantitativen Parameter hinaus hat der Gesetzgeber qualitative alimentationsrelevante Kriterien zu ermitteln und zu bewerten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 98).

    Rn. 164 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

    Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

    Rn. 166 Entsprechendes gilt für die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung sowie der Attraktivität des Richter- und Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 100).

    Weitere vom Bundesverfassungsgericht benannte alimentationsrelevante Kriterien stellen die Entwicklungen im Bereich der Versorgung und der Beihilfe dar sowie der Vergleich der Besoldung mit Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102-104).

    Rn. 167 Unter welchen Voraussetzungen einem Besoldungsgesetz eine schlüssige qualitative Bewertung zugrunde liegt, kann abstrakt nicht hinreichend zuverlässig bestimmt werden; es bedarf vielmehr einer Berücksichtigung aller im jeweiligen Einzelfall relevanten Umstände (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 101).

    So hat das Bundesverfassungsgericht für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG festgestellt, obwohl in diesen Jahren die Nettobesoldung bis zur Besoldungsgruppe A 11 unter der Prekaritätsschwelle lag (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 154 f.; 117).

    Außerdem ist die Zahl der zwischen der zu prüfenden Besoldungsgruppe und der unter der Schwelle der Mindestbesoldung liegenden Besoldungsgruppen sogar noch höher als im Falle der Berliner Besoldung, da vorliegend jedenfalls A 11, A 12, A 13 und A 14 zwischen R 1 und A 10 liegen (Berlin: A 12, A 13, (A 14); BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 155).

    Rn. 182 Auch die Einbeziehung der übrigen Parameter lässt vorliegend keine andere Bewertung zu: Jedenfalls hinsichtlich des dritten Parameters lagen für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in Berlin im Jahr 2016 vergleichbare Werte vor wie hier (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 144 f.).

    Dies gilt umso mehr, als die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2009 und 2010 in Hamburg - anders als für die Fälle der Berliner Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 132) - sogar besser als die Tariflohnentwicklung im ersten Parameter war.

    Eine gesonderte Gegenüberstellung kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die R-Besoldung ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 104).

    Wie oben bereits erwähnt, ist es zutreffend, dass auf der Besoldungsseite neben dem Grundgehalt jedenfalls grundsätzlich auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 78, 122;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 25 m.w.N.;… siehe aber auch: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 137: "nur Grundgehalt").

    Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich - etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen - unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 103;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).

    Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung führen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 102;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).

    Auch die Allgemeinheit stehe vor der Herausforderung, mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen die steigenden Kosten des demographischen Wandels zu bewältigen (so BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 155).

  • BVerfG, 17.11.2025 - 2 BvL 13/18

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde

    Die Bedeutung der konzeptionellen Überarbeitung werde daran deutlich, dass allein im Land Berlin weit über 100.000 besoldungsrechtliche Widerspruchsverfahren sowie mehrere Tausend anhängige Klageverfahren im Hinblick auf das kurz vor dem Abschluss stehende Normenkontrollverfahren 2 BvL 5/18 u.a. zum Ruhen gebracht worden seien.

    Aus diesem Grunde seien sieben Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden (2 BvL 5/18 bis 2 BvL 9/18, 2 BvL 20/17 und 2 BvL 21/17).

  • BVerwG, 07.05.2026 - 2 B 5.26

    Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung

    Rn. 8 aa) Die Beschwerde zeigt keine Divergenz zwischen der angegriffenen berufungsgerichtlichen Entscheidung und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 - (NVwZ 2026, 50) auf.

    Rn. 11 Unabhängig hiervon bietet auch die von der Beschwerde zitierte Passage im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 - (NVwZ 2026, 50 Rn. 38) keinen Anknüpfungspunkt für die geltend gemachte Abweichung.

    Entscheidend für den Anspruch auf rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Unteralimentierung ist damit, dass sich der Beamte "zeitnah" gegen die Höhe seiner Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt hat und über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 u. a. - NVwZ 2026, 50 Rn. 161).

    Insoweit wäre konsequenterweise in den Blick zu nehmen gewesen, dass sowohl das BerlBVAnpG 2019/2020 als auch das ihm vorausgehende Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Juli 2017 (- BerlBVAnpG 2017/2018 -, GVBl. S. 439) bei kontinuierlicher Fortschreibung der Berliner Beamtenbesoldung und unter Anwendung der gleichen Gesetzgebungstechnik (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 u. a. - NVwZ 2026, 50 Rn. 38) die regelmäßige Anpassung der Besoldung "an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse" (vgl. Abghs.-Drs. 18/0390 S. 1 bzw. Abghs.-Drs. 18/2028 S. 2) in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (vgl. insb. Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64) zum Ziel hatte.

  • VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 6/26

    Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …

    Der Dienstherr muss sich bei Personen, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation im jeweiligen Haushaltsjahr nicht geltend gemacht haben oder eine diesbezügliche ablehnende Entscheidung haben bestandskräftig werden lassen (vgl. dazu beispielsweise: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 161;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 183), nicht auf Mehrbelastungen einstellen.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 46;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 48;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 49;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 27).

    Außerdem stößt die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus systembedingt auf erhebliche praktische Schwierigkeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 72-74).

    Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 65 m.w.N.).

    Erst ab einem Einkommen von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens sind Haushalte der Prekarität enthoben (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 66 m.w.N.).

    Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt mit dem Faktor 0, 5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0, 3 gewichtet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung hat keinen zwingenden Bezug zum Grundsicherungsniveau und kann deshalb nach Auffassung der Kammer auf nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 5/18 weiter angewendet werden.

    Hierfür könnte zwar sprechen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Verfahren 2 BvL 20/17 ebenfalls keinen gewichteten Durchschnitt für die beiden Kinder gebildet hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 70), doch sieht die Kammer keine Grundlage für die Annahme, dass alle Kinder nach dem zweiten jünger als 14 Jahre sind.

  • VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 5/26

    Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …

  • VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 8/26

    Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …

  • VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 7/26

    Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 - 4 B 4.24

    Berliner Beamtenbesoldung: wiederholte Rüge u.U. notwendig

  • VG Bremen, 22.09.2026 - 7 K 4139/25

    Versorgungsrecht: Kinderbezogene Jahressonderzahlung 2023, Urteil vom 22.09.2026 …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 - 2 A 10357/24

    Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen

  • BVerwG, 04.06.2026 - 5 B 16.25
  • VG Hamburg, 28.05.2026 - 30 B 11/26
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.03.2026 - 2 MR 1/26

    Eilantrag gegen Erhöhung des Selbstbehalts für Beamtinnen und Beamte im …

  • VG Hamburg, 03.12.2025 - 14 B 7092/21
  • VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23

    Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit …

  • VG Hamburg, 03.12.2025 - 14 B 86/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2026 - 1 A 709/21

    Amtsgerichtsdirektor mit Besoldungsklage erfolglos

  • BVerfG, 17.12.2025 - 2 BvL 23/23

    Erledigung des Verfahrens zur Anpassung besoldungsrechtlicher Vorschriften des …

  • VG Düsseldorf, 20.02.2026 - 26 K 258/15

    Erneute Prüfung, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 4 S 42.25

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Hochschulkanzlerin …

  • VG Hamburg, 29.09.2026 - 30 B 172/26
  • VG Düsseldorf, 20.02.2026 - 26 K 6317/14

    Erneute Prüfung, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den …

  • VG Düsseldorf, 20.02.2026 - 26 K 2275/14

    Erneute Prüfung, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den …

  • BVerwG, 13.03.2026 - 2 A 7.25

    Disziplinarverfahren wegen unangemessener Äußerungen

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2026 - 2 LA 28/22

    Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge eines Beamten; Rüge einer …

  • VG Bremen, 10.03.2026 - 7 K 2798/24

    Absenkung des Beihilfebemessungssatzes für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind; …

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