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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,133
BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84 (https://dejure.org/1986,133)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.1986 - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84 (https://dejure.org/1986,133)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 1986 - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84 (https://dejure.org/1986,133)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kirchenrecht - Kirchgeld - Ermächtigung zur Erhebung von Kirchengeld - Ermächtigung - Kirche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 73, 388
  • NJW 1987, 943
  • DVBl 1987, 129
 
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Wird zitiert von ... (103)Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84
    Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich der Landesgesetzgeber auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern beschränken und die Einzelregelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechts den steuerberechtigten Religionsgesellschaften innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes überlassen könne (BVerfGE 19, 253 [258]), stünden dem nicht entgegen.

    Rn. 29 Aus dieser Sicht stehen der Wahl einer bloßen allgemeinen Ermächtigung im gekennzeichneten Sinne weder Art. 80 Abs. 1 GG noch der im Steuerrecht geltende Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung entgegen (BVerfGE 19, 253 [266 f.]).

    Die in Art. 80 Abs. 1 GG ausgeprägten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind zwar auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfGE 55, 207 [226]; 58, 257 [277]); sie gelten jedoch nur für die Übertragung rechtsetzender Gewalt auf die Exekutive durch Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen und lassen sich auf die Religionsgesellschaften, denen gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV das Recht zusteht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, ebensowenig anwenden (BVerfGE 19, 253 [266 f.]) wie auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (BVerfGE 12, 319 [325]; 49, 343 [362]; st. Rspr.).

    Dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabewesens fordert, daß steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, daß der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (BVerfGE 19, 253 [267]; 34, 348 [365]; 49, 343 [362]), wird durch entsprechend detaillierte kirchliche Regelungen Genüge getan (BVerfGE 19, 253 [267]).

    Rn. 33 Der verfassungsrechtlichen Forderung, bei Beschränkung des Landesgesetzgebers auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern bestimmte Genehmigungsvorbehalte zu normieren (BVerfGE 19, 253 [258]), wird § 4 Abs. 1 Satz 2 KiStG gerecht, indem er die staatliche Genehmigung der kirchlichen Steuervorschriften vorbehält, soweit diese Art und Höhe der Kirchensteuern regeln.

  • BFH, 31.03.1987 - I R 308/81
    Auszug aus BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84
    des Zweiten Senats vom 23. Oktober 1986 -- 2 BvL 7/84 -- in dem Verfahren zur Prüfung, ob § 4 Abs. 1 des hamburgischen Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (GVBl. S. 431) insoweit verfassungswidrig ist, als die steuerberechtigten Körperschaften (vgl. § 1 des hamburgischen Kirchensteuergesetzes) ermächtigt werden, durch Steuervorschriften Art und Höhe des Kirchgeldes im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b des hamburgischen Kirchensteuergesetzes zu bestimmen - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1983 (II R 198/81, jetzt I R 308/81, und II R 170/81, jetzt I R 303, 81) -.

    Rn. 7 1. a) Die damals in Hamburg-Harburg wohnhafte Klägerin des Ausgangsverfahrens I R 308/81 (2 BvL 7/84) gehörte im Jahr 1979 der römisch-katholischen Kirche, ihr Ehemann keiner steuerberechtigten Kirche an.

    Rn. 10 3. a) Die Klägerin im Ausgangsverfahren I R 308/81 erhob nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens Klage zum Finanzgericht Hamburg mit dem Antrag, den Kirchensteuerbescheid aufzuheben und das Finanzamt zu verurteilen, einen dem geltenden Kirchensteuerrecht entsprechenden neuen Bescheid zu erlassen, der eine Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe von 289, 50 DM festsetzen soll.

    Rn. 16 a) Die Vorlagefrage im Verfahren I R 308/81 sei entscheidungserheblich, weil bei der vom Senat angenommenen Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm die Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheides durch das Finanzgericht zu bestätigen sei, während andernfalls die Klage als unbegründet abgewiesen werden müsse.

    Rn. 25 Die Entscheidung des Ausgangsverfahrens I R 308/81 hängt nach der nicht offensichtlich unhaltbaren Auffassung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ab (BVerfGE 7, 171 [175]; 71, 81 [93]; 71, 255 [267]).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84
    Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv (BVerfGE 19, 206 [217 f.]).

    All dies ist vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, entschieden im Blick auf die durch das Grundgesetz geschaffene Rechtslage, entschieden in bezug auf die Stellung von Staat und Kirche, wie sie von der Verfassung anerkannt wird und auch für den Landesgesetzgeber maßgebend ist (vgl. BVerfGE 19, 206 [218 ff.]; 253 [258 ff.]).

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84
    Die in Art. 80 Abs. 1 GG ausgeprägten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind zwar auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfGE 55, 207 [226]; 58, 257 [277]); sie gelten jedoch nur für die Übertragung rechtsetzender Gewalt auf die Exekutive durch Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen und lassen sich auf die Religionsgesellschaften, denen gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV das Recht zusteht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, ebensowenig anwenden (BVerfGE 19, 253 [266 f.]) wie auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (BVerfGE 12, 319 [325]; 49, 343 [362]; st. Rspr.).

    Dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabewesens fordert, daß steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, daß der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (BVerfGE 19, 253 [267]; 34, 348 [365]; 49, 343 [362]), wird durch entsprechend detaillierte kirchliche Regelungen Genüge getan (BVerfGE 19, 253 [267]).

  • BFH, 14.12.1983 - II R 170/81

    Entscheidung des BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KiStG Hamburg - Höhe des …

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84
    des Zweiten Senats vom 23. Oktober 1986 -- 2 BvL 7/84 -- in dem Verfahren zur Prüfung, ob § 4 Abs. 1 des hamburgischen Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (GVBl. S. 431) insoweit verfassungswidrig ist, als die steuerberechtigten Körperschaften (vgl. § 1 des hamburgischen Kirchensteuergesetzes) ermächtigt werden, durch Steuervorschriften Art und Höhe des Kirchgeldes im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b des hamburgischen Kirchensteuergesetzes zu bestimmen - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1983 (II R 198/81, jetzt I R 308/81, und II R 170/81, jetzt I R 303, 81) -.

    Rn. 13 4. In der Revisionsinstanz hat der Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 14. Dezember 1983 (BFHE 140, 338), also vor der ergänzenden kirchlichen Regelung, die die Berücksichtigung von Kindern auch bei der Erhebung des Kirchgeldes vorschreibt, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, .

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84
    Die in Art. 80 Abs. 1 GG ausgeprägten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind zwar auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfGE 55, 207 [226]; 58, 257 [277]); sie gelten jedoch nur für die Übertragung rechtsetzender Gewalt auf die Exekutive durch Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen und lassen sich auf die Religionsgesellschaften, denen gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV das Recht zusteht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, ebensowenig anwenden (BVerfGE 19, 253 [266 f.]) wie auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (BVerfGE 12, 319 [325]; 49, 343 [362]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84
    Die in Art. 80 Abs. 1 GG ausgeprägten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind zwar auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfGE 55, 207 [226]; 58, 257 [277]); sie gelten jedoch nur für die Übertragung rechtsetzender Gewalt auf die Exekutive durch Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen und lassen sich auf die Religionsgesellschaften, denen gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV das Recht zusteht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, ebensowenig anwenden (BVerfGE 19, 253 [266 f.]) wie auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (BVerfGE 12, 319 [325]; 49, 343 [362]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Eintritt in den Ruhestand

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84
    Rn. 25 Die Entscheidung des Ausgangsverfahrens I R 308/81 hängt nach der nicht offensichtlich unhaltbaren Auffassung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ab (BVerfGE 7, 171 [175]; 71, 81 [93]; 71, 255 [267]).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84
    Rn. 25 Die Entscheidung des Ausgangsverfahrens I R 308/81 hängt nach der nicht offensichtlich unhaltbaren Auffassung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ab (BVerfGE 7, 171 [175]; 71, 81 [93]; 71, 255 [267]).
  • BVerfG, 28.02.1973 - 2 BvL 19/70

    Verfassungsmäßigkeit der Abschöpfung bei Getreideeinfuhren nach europäischem …

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84
    Dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabewesens fordert, daß steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, daß der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (BVerfGE 19, 253 [267]; 34, 348 [365]; 49, 343 [362]), wird durch entsprechend detaillierte kirchliche Regelungen Genüge getan (BVerfGE 19, 253 [267]).
  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BFH, 14.12.1983 - II R 198/81
  • BVerfG - 2 BvL 8/84 (anhängig)
  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2024 - 8 K 2368/22

    Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist …

    Rn. 104 Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung muss eine Norm, die eine Steuerpflicht begründet, nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein, so dass eine Steuerlast in gewissem Umfang für den Bürger voraussehbar sowie überschaubar wird (…BVerfG-Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 571/60, BVerfGE 19, 253-268, Rn. 44;… BVerfG-Beschlüsse vom 28. Februar 1973 - 2 BvL 19/70, BVerfGE 34, 348-369, Rn. 75;… vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343-375, Rn. 71; vom 23. Oktober 1986 - 2 BvL 7/84, BVerfGE 73, 388-403, Rn. 29;… vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13, juris Rn. 21).

    Rn. 105 Bei der Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes ist der besondere Charakter einer Steuer ebenso zu berücksichtigen, wie die Besonderheiten im Zusammenhang mit verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechten und daraus abgeleiteten Steuererhebungsbefugnissen (…BVerfG-Beschlüsse vom 28. Februar 1973 - 2 BvL 19/70, BVerfGE 34, 348-369, Rn. 75 und vom 23. Oktober 1986 - 2 BvL 7/84, BVerfGE 73, 388-403, Rn. 31).

  • BFH, 14.10.2015 - I R 20/15

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme

    Dennoch wird gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) folgende Bestimmtheitsgebot nicht verstoßen (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 23. Oktober 1986 2 BvL 7, 8/84, BVerfGE 73, 388, 400; vom 3. März 2004 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 53, jeweils m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 18. März 2009 I R 37/08, BFHE 225, 323, BStBl II 2011, 894;… Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 I R 82/09, BFH/NV 2011, 653).
  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und …

    Danach muss die eine Steuerpflicht begründende Norm nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein, so dass eine Steuerlast in gewissem Umfang für den Bürger voraussehbar sowie überschaubar wird (vgl. BVerfGE 13, 153 ; 19, 253 ; 34, 348 ; 73, 388 ).
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