Rechtsprechung
| BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Bemessung von Einkommensteuer für einen im Jahr 2000 angefallenen Veräußerungsgewinn
- rechtsinformationen.bund.de
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus einem Anteil an einer Kommanditgesellschaft bei nachteiliger Änderung des Steuerrechts zwischen Kündigungserklärung und Wirksamwerden der Kündigung - Unzulässigkeit ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus einem Anteil an einer Kommanditgesellschaft bei nachteiliger Änderung des Steuerrechts zwischen Kündigungserklärung und Wirksamwerden der Kündigung - Unzulässigkeit ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 18.12.2019 - 1 K 2665/17
- BFH, 24.02.2022 - III R 9/20
- BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (25)
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Entgangene Einnahmen
Auszug aus BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22
Der Auffassung der Beschwerdeführer, die Entscheidung in BVerfGE 127, 31 sei auf Arbeitnehmerabfindungen zugeschnitten, bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sei dagegen Vertrauensschutz über mindestens zwei Veranlagungszeitraumwechsel hinweg zu gewähren, sei nicht zu folgen.Die in BVerfGE 127, 31 für Entlassungsentschädigungen angenommene Begrenzung des Schutzes von Dispositionen auf zwei Veranlagungszeiträume fuße allerdings auf der Prämisse, dass der Steuerpflichtige bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung Risikovorsorge betreiben und sich in seiner Vertragsgestaltung gegen zukünftige Steuererhöhungen absichern könne.
Dabei muss ein Steuerpflichtiger umso eher mit etwaigen Rechtsänderungen rechnen und gegebenenfalls selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln Vorsorge tragen, je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und dem vorgesehenen Zahlungszeitpunkt war (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 - vorausgezahlte Erbbauzinsen; zusammenfassend nach Eingang der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 165, 103 - vororganschaftliche Mehrabführungen).
Bereits in seiner Entscheidung in BVerfGE 127, 31 zur Entschädigung von Arbeitnehmern hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt und später in seiner Entscheidung zur Vorauszahlung von Erbbauzinsen in BVerfGE 157, 177 bekräftigt, dass verbindliche Vereinbarungen über eine Entschädigung oder über Vorauszahlungen weniger schutzwürdig seien, soweit der Beendigungs- und Zahlungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum als über das Folgejahr hinaus verschoben worden sei (BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ).
Der Gesetzgeber ändere das Einkommensteuerrecht - dem Periodizitätsprinzip entsprechend - typischerweise und auch bei der verfahrensgegenständlichen Norm veranlagungszeitraumbezogen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ).
Sie sind nicht im Rahmen der sie treffenden Nachbesserungsobliegenheit darauf eingegangen, dass das Bundesverfassungsgericht die in BVerfGE 127, 31 (53) aufgestellten und in BVerfGE 157, 177 bekräftigten Grundsätze nochmals zusammenfassend bestätigt und ausgeführt hat, auch bei betrieblichen Einkünften sei der Dispositionsschutz regelmäßig auf den laufenden Veranlagungszeitraum begrenzt (vgl. BVerfGE 165, 103 ).
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
Auszug aus BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22
Rn. 17 (bb) Der Streitfall sei hinsichtlich des Grads an Abgeschlossenheit des der Besteuerung zugrunde liegenden Vorgangs auch nicht mit den Fällen vergleichbar, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 1 und 127, 61 gewesen seien.Somit seien die Ausführungen in BVerfGE 127, 1 im Hinblick auf den Dualismus der Einkunftsarten, auf den das Bundesverfassungsgericht auch in dem zitierten Beschluss ausdrücklich abgestellt habe, nicht auf die Besteuerung gewerblicher Einkünfte übertragbar.
Rn. 26 3. Entgegen den Ausführungen des Bundesfinanzhofs stehe der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze aus BVerfGE 127, 1 und 127, 61 nicht entgegen, dass vorliegend die Einkunftsart der gewerblichen Einkünfte, also eine Gewinneinkunftsart, betroffen sei.
Rn. 35 Zwar erkennt die Verfassungsbeschwerde, dass es sich bei § 34 EStG anders als in den Entscheidungen in BVerfGE 127, 1 und in BVerfGE 127, 61 "nicht um eine Steuerbefreiung" (gemeint ist ein Vermögenszuwachs in der nichtsteuerbaren Sphäre) handelt, sondern es um eine Verschärfung einer punktuellen Steuerermäßigung (nunmehr Fünftel-Regelung anstelle des vorliegend günstigeren halben Durchschnittssteuersatzes) geht.
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
Beteiligungsquote
Auszug aus BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22
Rn. 17 (bb) Der Streitfall sei hinsichtlich des Grads an Abgeschlossenheit des der Besteuerung zugrunde liegenden Vorgangs auch nicht mit den Fällen vergleichbar, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 1 und 127, 61 gewesen seien.Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Behandlung von Wertsteigerungen im Privat- und im Betriebsvermögen infolge des Dualismus der Einkunftsarten sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (Verweis auf BVerfGE 127, 61 ).
Rn. 26 3. Entgegen den Ausführungen des Bundesfinanzhofs stehe der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze aus BVerfGE 127, 1 und 127, 61 nicht entgegen, dass vorliegend die Einkunftsart der gewerblichen Einkünfte, also eine Gewinneinkunftsart, betroffen sei.
Rn. 35 Zwar erkennt die Verfassungsbeschwerde, dass es sich bei § 34 EStG anders als in den Entscheidungen in BVerfGE 127, 1 und in BVerfGE 127, 61 "nicht um eine Steuerbefreiung" (gemeint ist ein Vermögenszuwachs in der nichtsteuerbaren Sphäre) handelt, sondern es um eine Verschärfung einer punktuellen Steuerermäßigung (nunmehr Fünftel-Regelung anstelle des vorliegend günstigeren halben Durchschnittssteuersatzes) geht.
- BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in …
Auszug aus BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22
Dabei muss ein Steuerpflichtiger umso eher mit etwaigen Rechtsänderungen rechnen und gegebenenfalls selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln Vorsorge tragen, je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und dem vorgesehenen Zahlungszeitpunkt war (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 - vorausgezahlte Erbbauzinsen; zusammenfassend nach Eingang der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 165, 103 - vororganschaftliche Mehrabführungen).Bereits in seiner Entscheidung in BVerfGE 127, 31 zur Entschädigung von Arbeitnehmern hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt und später in seiner Entscheidung zur Vorauszahlung von Erbbauzinsen in BVerfGE 157, 177 bekräftigt, dass verbindliche Vereinbarungen über eine Entschädigung oder über Vorauszahlungen weniger schutzwürdig seien, soweit der Beendigungs- und Zahlungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum als über das Folgejahr hinaus verschoben worden sei (BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ).
Der Gesetzgeber ändere das Einkommensteuerrecht - dem Periodizitätsprinzip entsprechend - typischerweise und auch bei der verfahrensgegenständlichen Norm veranlagungszeitraumbezogen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ).
Sie sind nicht im Rahmen der sie treffenden Nachbesserungsobliegenheit darauf eingegangen, dass das Bundesverfassungsgericht die in BVerfGE 127, 31 (53) aufgestellten und in BVerfGE 157, 177 bekräftigten Grundsätze nochmals zusammenfassend bestätigt und ausgeführt hat, auch bei betrieblichen Einkünften sei der Dispositionsschutz regelmäßig auf den laufenden Veranlagungszeitraum begrenzt (vgl. BVerfGE 165, 103 ).
- BFH, 24.02.2022 - III R 9/20
Zum Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen
Auszug aus BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22
vom 24. Februar 2022 - III R 9/20 -,.Rn. 7 4. Die hiergegen vom Finanzgericht zugelassene Revision wies der Bundesfinanzhof mit angegriffenem Urteil vom 24. Februar 2022 - III R 9/20 -, BFHE 276, 107 als unbegründet zurück.
Dabei setzt sie sich insbesondere nicht damit auseinander, dass der Bundesfinanzhof im angegriffenen Urteil (vom 24. Februar 2022 - III R 9/20 -, juris, Rn. 44) ausdrücklich die Möglichkeit angeführt hat, dass eine Risikovorsorge jedenfalls bei Abschluss des Unterbeteiligungsvertrags im Jahr 1992, eventuell aber auch noch - im Wege der Vertragsänderung - im Vorfeld der Kündigung hätte getroffen werden können.
Auch fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Erwägung des Bundesfinanzhofs in dem angegriffenen Urteil, wonach es keinen allgemeinen (Vertrauens-) Schutz vor zukünftigen steuerrechtlichen Änderungen in Bezug auf noch nicht realisierte und nicht verfestigte Wertsteigerungen im Bereich der gewerblichen Einkünfte gebe (vgl. BFH, Urteil vom 24. Februar 2022 - III R 9/20 -, juris, Rn. 35).
- BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14
Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen …
Auszug aus BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22
Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt insoweit voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ; 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 ).Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 151, 67 ).
Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 151, 67 ; 162, 1 ; 163, 165 ).
- BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher …
Auszug aus BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22
Dabei muss ein Steuerpflichtiger umso eher mit etwaigen Rechtsänderungen rechnen und gegebenenfalls selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln Vorsorge tragen, je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und dem vorgesehenen Zahlungszeitpunkt war (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 - vorausgezahlte Erbbauzinsen; zusammenfassend nach Eingang der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 165, 103 - vororganschaftliche Mehrabführungen).Rn. 33 b) Die Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerde auch nicht nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu vororganschaftlichen Mehrabführungen (BVerfGE 165, 103) aktualisiert.
Sie sind nicht im Rahmen der sie treffenden Nachbesserungsobliegenheit darauf eingegangen, dass das Bundesverfassungsgericht die in BVerfGE 127, 31 (53) aufgestellten und in BVerfGE 157, 177 bekräftigten Grundsätze nochmals zusammenfassend bestätigt und ausgeführt hat, auch bei betrieblichen Einkünften sei der Dispositionsschutz regelmäßig auf den laufenden Veranlagungszeitraum begrenzt (vgl. BVerfGE 165, 103 ).
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus …
Auszug aus BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22
Einen allgemeinen (Vertrauens-)Schutz vor zukünftigen steuerrechtlichen Änderungen in Bezug auf noch nicht realisierte und nicht verfestigte Wertsteigerungen im Bereich der gewerblichen Einkünfte gebe es nicht (Verweis auf BVerfGE 148, 217 ).Die Beschwerdeführer setzen sich insbesondere nicht mit der vom Bundesfinanzhof diesbezüglich angeführten Entscheidung des Ersten Senats in BVerfGE 148, 217 auseinander.
- BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und …
Auszug aus BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22
Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 151, 67 ).Hat das Bundesverfassungsgericht zu den von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits Maßstäbe entwickelt, muss die Verfassungsbeschwerde an diese anknüpfen, sich mit ihnen auseinandersetzen und auf dieser Grundlage darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung in den geltend gemachten verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen soll (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 142, 234 ; 149, 346 ).
- FG Münster, 18.12.2019 - 1 K 2665/17
Einkommensteuer - Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Anwendung der …
Auszug aus BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22
vom 18. Dezember 2019 - 1 K 2665/17 E -,.Rn. 6 3. Das Finanzgericht Münster wies die von den Erben beziehungsweise Erbeserben des Erblassers erhobene Klage mit angegriffenem Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 K 2665/17 E - als unbegründet ab.
- BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern …
- BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
Kommunikationsverbindungsdaten
- BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit …
- BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14
Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als …
- BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07
Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung
- BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09
Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von …
- BVerfG, 11.11.2021 - 2 BvR 1473/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit …
- BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18
Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) …
- BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum …
- BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvF 1/96
LER-Verfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz vom 12. April 1996 beendet
- BVerfG, 22.08.2012 - 1 BvR 573/12
Nichtannahmebeschluss: Versagung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei …
- FG Münster, 23.03.2023 - 1 K 2478/21
Einkommensteuer - Zur Steuerpflicht von Vermögenübertragungen aus der Auflösung …
- BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18
Nichtannahmebeschluss: Zur Behandlung von Petitionen durch Kollegialorgane der …
- FG Niedersachsen, 12.11.2024 - 13 K 196/12
Absenkung; Aktien; Anteile; Beteiligung; Beteiligungsgrenze; Bewertung; …
- FG Niedersachsen, 12.11.2024 - 13 K 196/12
Absenkung; Aktien; Anteile; Beteiligung; Beteiligungsgrenze; Bewertung; …
ee) Hierfür spricht auch das Urteil des BFH vom 24. Februar 2022 (III R 9/20, BFHE 276, 107, BStBl II 2023, 75, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az des BVerfG: 2 BvR 1202/22).
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