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| BVerfG, 16.10.1991 - 2 BvR 1277/91 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Überprüfung von Bewährungsweisungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Landau/Pfalz, 18.06.1991 - 1 Qs 68/91
- BVerfG, 16.10.1991 - 2 BvR 1277/91
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 16.10.1991 - 2 BvR 1277/91
Soweit die Widerrufsbeschlüsse derzeit einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sind, hat das Bundesverfassungsgericht lediglich zu prüfen, ob die Gerichte bei der Anwendung und Auslegung des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB Grundrechte des Beschwerdeführers verkannt oder sonst willkürlich und sachfremd entschieden haben (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
- VerfGH Sachsen, 13.11.2025 - 78-IV-25 (1) Soweit der Beschwerdeführer die dem Widerruf zugrundeliegenden Weisungen selbst angreift, ist allerdings - ungeachtet der Frage, ob er diese Rüge mangels Einlegung der Beschwerde nach § 305a Abs. 1 StPO überhaupt noch in zulässiger Weise erheben kann (vgl. zu § 59 Abs. 2 Satz 1 JGG offen gelassen: SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 64-IV-12; vgl. - wegen fehlender Rechtswegerschöpfung ablehnend - BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1991 - 2 BvR 1277/91 - juris Rn. 3;… Beschluss vom 7. September 1994 - 2 BvR 598/93 - juris Rn. 10) - der Schutzbereich des Grundrechts auf Freiheit der Person nicht eröffnet.
- VerfGH Sachsen, 14.08.2012 - 64-IV-12 a) Soweit der Beschwerdeführer die dem Widerruf zugrundeliegende Weisung selbst angreift, ist allerdings - ungeachtet der Frage, ob er diese Rüge mangels Einlegung der Beschwerde nach § 59 Abs. 2 Satz 1 JGG überhaupt noch in zulässiger Weise erheben kann (vgl. - wegen fehlender Rechtswegerschöpfung ablehnend - BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1991 - 2 BvR 1277/91 - juris Rn. 3;… Beschluss vom 7. September 1994 - 2 BvR 598/93 - juris Rn. 10) - der Schutzbereich des Grundrechts auf Freiheit der Person nicht eröffnet.
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