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Weiteres Verfahren unten: BVerfG

Rechtsprechung
   BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,14
BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66 (https://dejure.org/1971,14)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66 (https://dejure.org/1971,14)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66 (https://dejure.org/1971,14)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Bundesentschädigungsgesetz

  • opinioiuris.de

    Bundesentschädigungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 150 BEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 30, 367
 
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Wird zitiert von ... (499)Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Die Verfassung schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (vgl. BVerfGE 13, 261 [271]).

    Ausnahmen können nur dann gelten, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig, weil sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 13, 261 [271 f.]).

    Rn. 77 (A) Ein Schutz des Vertrauens ist dann nicht gefordert, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (vgl. BVerfGE 13, 261 [272] mit weiteren Nachweisen).

    Rn. 80 (B) Auf das geltende Recht kann sich der Bürger auch dann nicht verlassen, wenn die Rechtslage unklar und verworren oder lückenhaft ist (vgl. BVerfGE 7, 129 [151 ff.]; 11, 64 [73 ff.]; 13, 261 [272]) oder in dem Maße systemwidrig und unbillig, daß ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 13, 215 [224]; 19, 187 [197]).

    Rn. 86 (D) Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Vertrauensschutz vorgehen, die Rückwirkung hier rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 13, 261 [272]).

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind aber belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig "unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet" (BVerfGE 18, 429 [439]; ebenso 23, 12 [32]; 24, 220 [229]).

    Der Gesetzgeber durfte nicht angesichts der klaren Rechtslage die zutreffende Rechtsprechung rückwirkend korrigieren und sie "gleichsam für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen" versuchen (BVerfGE 18, 429 [439]).

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Auch das Rechtsstaatsprinzip schützt nicht vor jeglicher Enttäuschung (vgl. BVerfGE 14, 288 [299]; 22, 241 [252]).

    Dafür gelten strengere Voraussetzungen als im Falle einer unechten Rückwirkung, bei der lediglich die Anforderungen des Gemeinwohls mit dem Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 14, 288 [299 f.]; 22, 241 [249 ff.]; 24, 220 [230 ff,]; 25, 142 [154 f.].

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Auch das Rechtsstaatsprinzip schützt nicht vor jeglicher Enttäuschung (vgl. BVerfGE 14, 288 [299]; 22, 241 [252]).

    Dafür gelten strengere Voraussetzungen als im Falle einer unechten Rückwirkung, bei der lediglich die Anforderungen des Gemeinwohls mit dem Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 14, 288 [299 f.]; 22, 241 [249 ff.]; 24, 220 [230 ff,]; 25, 142 [154 f.].

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Rn. 78 Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß Regelungen des Bundesergänzungsgesetzes nicht geeignet gewesen sind, Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu erwecken, da diese ausgesprochen vorläufigen Charakter besessen hätten und darüber auch in den Kreisen der Verfolgten kein Zweifel bestanden habe (BVerfGE 13, 39 [45 f.]; 18, 196 [202 f.]).

    Die gesetzliche Regelung muß generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfGE 13, 39 [45 f.]).

  • BGH, 28.01.1966 - IV ZR 268/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    in dem Verfahren 1. zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 150 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 87 in Verbindung mit Art. XII Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG-Schlußgesetz - vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), soweit darin die Anspruchsberechtigung vom Stichtag des 1. Oktober 1953 abhängig gemacht wird - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts in Köln vom 29. November 1965 (52.O. [Entsch.] 277/64 - 2 über die Verfassungsbeschwerden a) der Eheleute Georg G... und Susanne G... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dietrich Puppe und Heinz Peters, Düsseldorf, Friedrichstraße 28 - gegen dieselbe Vorschrift (siehe zu 1.); b) der Frau Margot Miriam R... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Paulsen, Karlsruhe, Beiertheimer Allee 25 - gegen das urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1966 - IV ZR 311/64 - d) der Frau Aurelia A... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hieronimi, Koblenz, Kurfürstenstraße 11 - gegen 1. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1966 - IV ZR 268/64 -, 2. das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 1964 - 1 U (entsch.) 162/63-; e) der Frau Karoline S... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alfred Schüler, Frankfurt/Main, Wiesenau 53 - gegen dieselbe Vorschrift (siehe zu 1.), zu b) bis d) ferner mittelbar gegen dieselbe Vorschrift (zu1).

    2. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1966 - IV ZR 312/64 -, vom 2. Februar 1966 - IV ZR 311/64 - und vom 28. Januar 1966 - IV ZR 268/64 - werden aufgehoben und die Verfahren an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

  • BGH, 02.02.1966 - IV ZR 311/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    in dem Verfahren 1. zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 150 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 87 in Verbindung mit Art. XII Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG-Schlußgesetz - vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), soweit darin die Anspruchsberechtigung vom Stichtag des 1. Oktober 1953 abhängig gemacht wird - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts in Köln vom 29. November 1965 (52.O. [Entsch.] 277/64 - 2 über die Verfassungsbeschwerden a) der Eheleute Georg G... und Susanne G... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dietrich Puppe und Heinz Peters, Düsseldorf, Friedrichstraße 28 - gegen dieselbe Vorschrift (siehe zu 1.); b) der Frau Margot Miriam R... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Paulsen, Karlsruhe, Beiertheimer Allee 25 - gegen das urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1966 - IV ZR 311/64 - d) der Frau Aurelia A... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hieronimi, Koblenz, Kurfürstenstraße 11 - gegen 1. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1966 - IV ZR 268/64 -, 2. das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 1964 - 1 U (entsch.) 162/63-; e) der Frau Karoline S... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alfred Schüler, Frankfurt/Main, Wiesenau 53 - gegen dieselbe Vorschrift (siehe zu 1.), zu b) bis d) ferner mittelbar gegen dieselbe Vorschrift (zu1).

    2. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1966 - IV ZR 312/64 -, vom 2. Februar 1966 - IV ZR 311/64 - und vom 28. Januar 1966 - IV ZR 268/64 - werden aufgehoben und die Verfahren an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Die Beschwerdeführer werden von der angegriffenen Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar rechtlich betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 6, 273 [277]).
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Echte (retroaktive) Rückwirkung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; dies steht im Gegensatz zur Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen (sog. unechte, retrospektive Rückwirkung) (vgl. BVerfGE 11, 139 [145 f.], ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Die Beschwerdeführer werden von der angegriffenen Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar rechtlich betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 6, 273 [277]).
  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von …

  • BVerfG, 14.11.1961 - 2 BvR 345/60

    Vertrauensschutz im Recht des Lastenausgleichs

  • BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvR 314/63

    Entschädigungsansprüche wegen nationalsozialistischen Verfolgung und …

  • BGH, 02.02.1966 - IV ZR 312/64

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche …

    Dieses besondere Rückwirkungsverbot wirkt somit absolut und ist einer Abwägung nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 30, 367 ; 95, 96 ; 109, 133 ).

    Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein absolutes und striktes Verbot, das der Abwägung nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 30, 367 ; 95, 96 ; 109, 133 ).

    Dies gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 87, 399 ; 126, 170 ), das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 78, 374 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 159, 223 - Bundesnotbremse I ) und das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 30, 367 ; 46, 188 ; 81, 132 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist anerkanntermaßen gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    d) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist anerkanntermaßen gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 123, 111 ; 135, 1 ).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 135, 1 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 135, 1 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 135, 1 ).

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO; …

    Die Verfassungsnorm des Art. 20 Abs. 3 GG schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 63, 215, 223 f.; 30, 367, 386).
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Rechtsprechung
   BVerfG - 2 BvR 168/66   

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BVerfG - 2 BvR 168/66 (https://dejure.org/9999,122884)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerfG - 1 BvR 565/65 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG - 2 BvR 168/66
    V/76 1 BvR 565/65 der Steindamm-Grundstücks- und Metro-Hotelgesellschaft mbH & Co., Hamburg gegen --g 1. den Planfeststellungsbeschluß der Behörde für Wirtschaft und Verkehr (Amt für Verkehr) der Freien und Hansestadt Hamburg vom 10. September 1963 mit Änderung vom 9. .Januar 1964 und Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1964 betr.
  • BVerfG - 2 BvR 197/66 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG - 2 BvR 168/66
    2 BvR 168/66 des Georg G. u. a. 2 BvR 197/66 gegen § 150 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I 2 BvR 196/66 S. 559 und BGBl. 1957 I S. 663) i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 1965 - BEG - Schlußgesetz - (BGBl. I S. 1315) in Verbindung mit Artikel XII Nr. 1 BEG-Schlußgesetz, soweit darin das Bestehen des Anspruchs eines Verfolgten aus dem Vertreibungsgebiet Ungarn nach § 150 Abs. 1 BEG rückwirkend ab 1. Oktober 1953 davon abhängig gemacht wird, daß der Verfolgte das Vertreibungsgebiet bei Inkrafttreten des BEG, also am 1. Oktober 1953, endgültig verlassen hat wegen Verletzung der Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 3 GG.
  • BVerfG - 1 BvR 421/65 (anhängig)
    V/65 2 BvR 168/66 des Georg G. u. a. 2 BvR 197/66 gegen § 150 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I 2 BvR 196/66 S. 559 und BGBl. 1957 I S. 663) i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 1965 - BEG - Schlußgesetz - (BGBl. I S. 1315) in Verbindung mit Artikel XII Nr. 1 BEG-Schlußgesetz, soweit darin das Bestehen des Anspruchs eines Verfolgten aus dem Vertreibungsgebiet Ungarn nach § 150 Abs. 1 BEG rückwirkend ab 1. Oktober 1953 davon abhängig gemacht wird, daß der Verfolgte das Vertreibungsgebiet bei Inkrafttreten des BEG, also am 1. Oktober 1953, endgültig verlassen hat wegen Verletzung der Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 3 GG.
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