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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.06.2005 - 2 BvR 760/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9001
BVerfG, 03.06.2005 - 2 BvR 760/05 (https://dejure.org/2005,9001)
BVerfG, Entscheidung vom 03.06.2005 - 2 BvR 760/05 (https://dejure.org/2005,9001)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juni 2005 - 2 BvR 760/05 (https://dejure.org/2005,9001)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StPO § 345 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung des ausländischen Rechtskreises für die Bewertung von Handlungen als Untreue nach deutschem Recht - Verletzung des Rechts auf ein faires Strafverfahren wegen fehlender Übersetzung des Strafurteils in die Sprache des Verurteilten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 3
    Recht des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auf Übersetzung des Strafurteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 273 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem …

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2005 - 2 BvR 760/05
    Für den hier gegebenen Fall eines Angeklagten, der durch einen Rechtsanwalt verteidigt wird und über diesen Revision eingelegt hat, ist anerkannt, dass sich dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren kein Anspruch des Angeklagten darauf entnehmen lässt, dass ihm das Gericht das schriftlich niedergelegte Urteil für die Zwecke der Revisionsbegründung in einer Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache mitteilt (vgl. BVerfGE 64, 135 ).
  • BGH, 18.02.2020 - 3 StR 430/19

    Kein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen …

    Eine effektive Verteidigung des Angeklagten auch in der Revisionsinstanz wird dadurch ausreichend gewährleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt, denn er ist zur Revisionsrechtfertigung berufen und verpflichtet; auf rechtliche Hinweise des Angeklagten ist er bei der Revisionsbegründung nicht angewiesen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2005 - 2 BvR 760/05, juris Rn. 7; vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80, BVerfGE 64, 135, 155).

    Nicht der Angeklagte hat unter Zuhilfenahme seines Verteidigers die Revisionsbegründung zu verfassen, sondern der Verteidiger hat diese im Rahmen des Mandatsverhältnisses gegebenenfalls in Rücksprache mit seinem Mandanten zu erstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 2 BvR 760/05, juris Rn. 8).

    Der Anspruch auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren gebietet die schriftliche Übersetzung schließlich auch nicht deswegen, weil der Angeklagte neben seinem Verteidiger die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 2 BvR 760/05, juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80, BVerfGE 64, 135, 155 f.).

    Es bleibt dem Angeklagten überlassen, ob er eine Übersetzung anfertigen lässt, um auf dieser Grundlage eine selbständige Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 2 BvR 760/05, juris Rn. 9).

    Zum anderen ist die Schwerpunktbildung in der anwaltlichen Tätigkeit in die Verantwortung des einzelnen Strafverteidigers gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 2 BvR 760/05, juris Rn. 2).

    d) Schließlich ergibt sich kein aus der Verfassung herzuleitender Anspruch auf schriftliche Übersetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 2 BvR 760/05, juris; BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80, BVerfGE 64, 135; Kühne, StV 2019, 599, 600;… Basdorf in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 19, 26 ff.; aA Kotz, StRR 2014, 364, 365 f.; Sieg, MDR 1981, 281, 282; Römer, NStZ 1981, 474, 475;… Schmidt, Verteidigung von Ausländern, 4. Aufl., S. 132).

  • BGH, 22.01.2018 - 4 StR 506/17

    Schriftliche Übersetzung eines Urteils (Zuständigkeit des Vorsitzenden für die …

    b) Das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK ist vorliegend bereits dadurch gewahrt, dass dem verteidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung in der Hauptverhandlung durch einen Dolmetscher übersetzt wurde (vgl. EGMR, ÖJZ 1990, 412 - Kamasinski ./. Österreich; BVerfGE 64, 135, 143; BVerfG, NStZ-RR 2005, 273 (Ls); OLG Köln, NStZ-RR 2006, 51; OLG Hamm, StV 2014, 534; OLG Stuttgart, StV 2014, 536, 537;… OLG Braunschweig, aaO, Rn. 10;… LR-StPO/Esser, aaO, Art. 6 EMRK Rn. 849;… Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 187 GVG Rn. 4).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2021 - 3 V 40/20

    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides - Zur Offenlegung der …

    Das Recht auf ein faires Verfahren ist erst dann verletzt, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschl. vom 17.05.1983, 2 BvR 731/80, NJW 1983, 2762; BVerfG, Beschl. vom 03.06.2005, 2 BvR 760/05, NStZ-RR 2005, 273).
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