Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 21 Abs 2 S 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 7 Abs 1 Nr 2 BeamtStG
Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen herausgehobener und weiterhin bekennender Mitgliedschaft in einer von den Behörden des Verfassungsschutzes als verfassungsfeindlich eingestuften Partei ("Der III. Weg") - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20
- OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20
- BVerfG, 23.02.2021 - 2 BvR 198/21
- VerfGH Thüringen, 24.02.2021 - VerfGH 4/21
- VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 5/21
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2021, 493
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (18)
- VGH Bayern, 30.04.2020 - 3 CE 20.729
Charakterliche Ungeeignetheit für den juristischen Vorbereitungsdienst
Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20
Nachdem er sich erfolglos bemüht hatte, in den juristischen Vorbereitungsdienst der bayerischen Justiz aufgenommen zu werden und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden war (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris; nachgehend BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - Juris; sowie Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 23. September 2020 - 2 BvR 829/20), beantragte er am 29. Juli 2020 beim Antragsgegner die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst in Thüringen zum 2. November 2020.Rn. 14 Dass für die vorliegende Eignungsprüfung zur Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht die für ein Parteiverbot geltenden Maßstäbe nach Art. 21 GG anzulegen seien, sei auch in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2020 (a. a. O., Rn. 24, 25) ausführlich dargelegt, so dass darauf Bezug genommen werde.
Allerdings enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen, die tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte behandeln, die in den beim Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris) und Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - Juris) geführten Verfahren erwogen wurden und die der Antragsteller offenbar daraus übernommen hat.
Der Antragsteller wiederholt damit zu einem wesentlichen Teil sein erstinstanzliches Vorbringen und lässt insbesondere unbeachtet, dass sich das Verwaltungsgericht insoweit ausdrücklich den Gründen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 30. April 2020 (Az. 3 CE 20.729 - Juris, Rn. 24, 25) angeschlossen und darauf Bezug genommen hat.
Vor dem Hintergrund des Leitbildes der Juristenausbildung solle der Staat gerade nicht gezwungen sein, auch nur einzelne Personen, die sich in der genannten Weise unabhängig von ihrer Wirkmacht, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung stellten, auszubilden und ihnen Aufgaben der eigenverantwortlichen Pflege der Rechtsordnung zu übertragen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - Juris, Rn. 25).
Das Verwaltungsgericht hat jedoch hierzu ausgeführt, dass das Urteil des Gerichtshofs dem sich vorliegend ergebenden Eignungsurteil nicht entgegenstehe, und auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen (Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - Juris, Rn. 21), wonach die vom Antragsteller zitierte Passage lediglich die Auffassung der Kommission wiedergebe und auch das (dortige) Verwaltungsgericht maßgeblich auf das fortwährende herausgehobene Engagement des Antragstellers in der Partei "Der III. Weg" abgestellt und damit entscheidend auf das persönliche Verhalten des Antragstellers abgestellt habe.
Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung nicht als einschlägig bewertet und insoweit auf die Gründe im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2020 (3 CE 20.729 - Juris, Rd. 22 und 23) Bezug genommen.
- BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75
Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung
Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20
Vielmehr sei dieses individuelle Grundrecht eingebettet in die geltende Verfassungsordnung; es werde seinerseits begrenzt durch die Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - Juris, Rn. 39).Rn. 33 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - Juris, Rn. 39).
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1977 (Az. 2 BvL 10/75), wonach es sich verbiete, Bewerber in die praktische Ausbildung zu übernehmen, die darauf ausgingen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen, habe sich ausdrücklich auf einen Bewerber bezogen, der mit strafrechtlich relevanten Aktionen gegen die verfassungsmäßige Ordnung agiert habe.
Dem schließt sich auch der erkennende Senat an; ungeachtet dessen, dass sich der Antragsteller mit diesen in Bezug genommenen Gründen in der Beschwerdebegründung nicht befasst (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und mit seinen umfangreichen Ausführungen zum Begriff des "darauf Ausgehens" vernachlässigt, dass diese Wendung zwar dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1977 (Az. 2 BvL 10/75 - Juris, Rn. 39) entstammt, die Prüfung des Verwaltungsgerichts sich jedoch mit dem Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO zu befassen hatte, d. h. ob "der Bewerber aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung tätig ist" (dazu noch unten).
Darin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht in dem erwähnten Urteil die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - Juris, Rn. 39) nicht berücksichtigt habe und in einem weiteren Urteil davon ausgehe, dass im Hinblick auf das Maß der politischen Treuepflicht ein einzelfallbezogener Maßstab anzuwenden sei.
- VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460
Keine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20
Nachdem er sich erfolglos bemüht hatte, in den juristischen Vorbereitungsdienst der bayerischen Justiz aufgenommen zu werden und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden war (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris; nachgehend BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - Juris; sowie Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 23. September 2020 - 2 BvR 829/20), beantragte er am 29. Juli 2020 beim Antragsgegner die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst in Thüringen zum 2. November 2020.Allerdings enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen, die tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte behandeln, die in den beim Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris) und Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - Juris) geführten Verfahren erwogen wurden und die der Antragsteller offenbar daraus übernommen hat.
Rn. 35 Dem kann der Antragsteller nicht den Einwand entgegensetzen, dass ein Rechtsreferendar während seiner Ausbildung nicht hoheitlich tätig sei (entgegen seiner Rüge hat allerdings das erstinstanzliche VG hierzu nichts festgestellt, jedoch das VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris, Rn. 52).
Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen Entscheidungen im angegriffenen Beschluss nicht befasst (dagegen das VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris, Rn. 37 bzw. 54).
In dem dortigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Würzburg auf der Grundlage der allgemeiner gefassten Vorschrift des § 46 Abs. 6 Nr. 2 BayJAPO auf die charakterliche Eignung des Antragstellers abgestellt und untersucht, ob er darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen; die fehlende Eignung des Antragstellers hat es "zentral" darin gesehen, dass er eine herausgehobene Funktion innerhalb der Partei "Der III. Weg" einnehme, dass diese in kämpferisch-aggressiver Weise darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, und der Antragsteller dieses Ziel maßgeblich unterstütze (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris, Rn. 36, 40, 43, 45, 48).
- BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73
Extremistenbeschluß
Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20
Diese Grundentscheidung der Verfassung schließe es aus, dass der Staat zum Staatsdienst Bewerber zulasse und im Staatsdienst Bürger belasse, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - Juris, Rn. 43, 113).Die besondere beamtenrechtliche Treuepflicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gilt auch für Beamte auf Widerruf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - Juris, Rn. 52).
Da der juristische Vorbereitungsdienst jedoch nicht nur für Anwärter auf den Staatsdienst im Beamtenverhältnis eingerichtet ist, sondern auch für Berufe außerhalb des Staatsdienstes absolviert werden muss, verlangt das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, dass der Bewerber ihn ohne Berufung in das Beamtenverhältnis ableisten können muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - Juris, Rn. 110 ff.).
So hat es im Beschluss vom 22. Mai 1975 abschließend angemerkt, wie immer der Vorbereitungsdienst für Anwärter auf einen Beruf außerhalb des Staatsdienstes ausgestaltet werde, in jedem Falle unberührt bleibe, dass der in den Vorbereitungsdienst übernommene Referendar fristlos aus diesem Vorbereitungsdienst entfernt werden kann, wenn er sich verfassungsfeindlich betätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - Juris, Rn. 113).
Die vom Verwaltungsgericht zitierte Passage aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (Az. 2 BvL 13/73 - Juris, Rn. 62) zu faktischen nachteiligen Auswirkungen für die Partei, die Art. 33 Abs. 5 GG für den Zugang ihrer Mitglieder oder Anhänger für den Zugang zum Staatsdienst aufrichte, beziehe sich nur auf dauerhaft im Staatsdienst beruflich Tätige.
- BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß
Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20
Rechtssuchende haben ein Anrecht darauf, dass die justiziellen Grundbedingungen auch dann gelten, wenn der Staat Aufgaben zu Ausbildungszwecken überträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - Az. 2 BvR 1333/17 Juris, Rn. 104).Rn. 36 Im Übrigen kommt es hier nicht, wie der Antragsteller offenbar meint, entscheidend darauf an, ob der Rechtsreferendar im engeren Sinne hoheitlich tätig ist und den Verfahrensbeteiligten persönlich, wie ein Richter, klassisch-hoheitlich gegenübertritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - Az. 2 BvR 1333/17 - Juris, Rn. 95).
Darin besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers ein wesentlicher Unterschied zum Tragen eines Kopftuchs, bei dem auch das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen ist, dass dies lediglich das äußerliche Erscheinungsbild der Referendarin betrifft und kein Grund besteht, die Fähigkeit zur Unparteilichkeit und Rechtstreue denjenigen Personen abzusprechen, die ihre religiöse Einstellung durch die Verwendung von Symbolen für Dritte erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 2020 - Az. 2 BvR 1333/17 - Juris, Rn. 99).
- EGMR, 26.09.1995 - 17851/91
Radikalenerlaß
Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20
Desgleichen werde auf die Ausführungen (…BayVGH, a. a. O., Rn. 21) verwiesen, wonach das vom Antragsteller angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. September 1995 (Az. 17851/91) dem sich vorliegend ergebenden Eignungsurteil nicht entgegenstehe.Rn. 40 Zu Unrecht moniert der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. September 1995 (Az. 7/1994/454/535 - NJW 1996, 375, Rn. 56 ff.) auseinandergesetzt, aus der folge, dass selbst die Kandidatur für eine als verfassungsfeindlich geltende Partei oder die Übernahme von Parteiämtern keine Entfernung eines Beamten aus dem öffentlichen Dienst rechtfertige, sondern Disziplinarmaßnahmen nur in Betracht kämen, wenn das persönliche Verhalten und persönliche Äußerungen des Beamten gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien.
- BAG, 01.10.1986 - 7 AZR 383/85
Anspruch auf Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages zwecks …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20
Auch soweit der Antragsteller sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. das zitierte Urteil vom 1. Oktober 1986 - Az. 7 AZR 383/85) stütze, werde auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (…a. a. O., Rn. 22 und 23) Bezug genommen.Rn. 41 Ebenfalls unzutreffend ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Oktober 1986 (Az. 7 AZR 383/85) auseinandergesetzt.
- BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.80
Voraussetzungen für den Anspruch eines Rechtsreferendars auf Übernahme als …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20
Aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1981 (Az. 2 C 24/80) folge jedoch nicht, dass auch Rechtsreferendare außerhalb eines Beamtenverhältnisses eine Gewähr für ihre Verfassungstreue erbringen müssten.Rn. 39 Soweit der Antragsteller angebliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1981 (Az. 2 C 24/80) und einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Mai 2011 (Az. 2 AZR 479/09) behandelt, geht das Vorbringen fehl.
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20
Das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil vom 17. Januar 2017 (Az. 2 BvB 1/13 - Juris, Rn. 585 ff.) ausgeführt, dass ein "darauf Ausgehen" nur angenommen werden könne, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorlägen, die es zumindest möglich erscheinen ließen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein könne. - BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09
Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20
Rn. 39 Soweit der Antragsteller angebliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1981 (Az. 2 C 24/80) und einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Mai 2011 (Az. 2 AZR 479/09) behandelt, geht das Vorbringen fehl. - BVerwG, 14.10.1982 - 3 C 46.81
Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren
- BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
- BVerfG, 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15
Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der …
- BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13
Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug …
- BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14
Nichtannahmebeschluss: Anspruch politischer Parteien auf Chancengleichheit bzgl …
- OVG Thüringen, 30.10.2015 - 2 EO 201/14
Verpflichtung zum behindertengerechten Umbau eines Schulgebäudes im …
- BAG, 14.03.1990 - 7 AZR 345/88
Anspruch auf Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem auf drei …
- VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 19.03.2004 - 2/04
- VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den …
Auch dieser Antrag wurde abgelehnt; Rechtsbehelfe blieben wiederum erfolglos (VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 WE - juris; ThürOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - juris; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 198/21; ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 4/21 - juris). - VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
Aktivist der rechtsradikalen Partei "Der III. Weg" darf Volljurist werden
Auch dieser Antrag wurde abgelehnt; Rechtsbehelfe blieben wiederum erfolglos (VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 WE - juris; ThürOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - juris; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 198/21; ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 4/21 - juris). - VerfGH Thüringen, 26.11.2025 - VerfGH 9/25
Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im abstrakten Normenkontrollverfahren gegen …
Dennoch erfordert seine Tätigkeit Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit im Hinblick auf alle Verfahrensbeteiligten und den Streitgegenstand im jeweiligen konkreten Verfahren, damit schon die vorbereitende Bearbeitung von sachwidrigen Einflüssen möglichst frei bleibt und die Zuarbeit verlässlich ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 -, juris Rn. 36 ).
- VGH Bayern, 22.12.2022 - 3 B 21.2793
Ablehnung eines Mitglieds der Partei "Der III. Weg" für den juristischen …
Rn. 61 3.3.1 Insbesondere ist der Vorschlag des Klägers, ihm Auflagen zu erteilen, denen zufolge er während des Vorbereitungsdienstes nicht als Redner oder in anderer Weise als Repräsentant seiner Partei auftritt ist - ungeachtet der kaum möglichen Überprüfbarkeit - nicht geeignet, die Amtsausübung des Referendars in einem freiheitlich demokratischen Sinn zu gewährleisten (…Thür. Verfassungsgerichtshof, B.v. 24.2.2021 - 4/21 - juris Rn. 65; vgl. auch ThürOVG, B.v. 18.12.2020 - 2 EO 727/20 - juris Rn. 46). - VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21
Rechtsextremer erklagt sich Referendariat in Sachsen
Auch dieser Antrag wurde abgelehnt (vgl. VG Weimar, Beschl. v. 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 WE - juris; nachgehend: Thüringer OVG, Beschl. v. 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - juris und Thüringer VerfGH, Beschl. v. 24. Februar 2021 - 4/21 - juris). - OVG Sachsen, 29.04.2021 - 2 B 210/21
Juristischer Vorbereitungsdienst; Versagung; verfassungsfeindliche Betätigung
Auch dieser Antrag wurde abgelehnt (vgl. VG Weimar, Beschl. v. 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 WE -, juris, nachgehend: ThürOVG, Beschl. v. 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 -, juris und ThürVerfGH, Beschl. v. 24. Februar 2021 - 4/21 -, juris).Im Hinblick auf die weitere angeführte Rechtsprechung verweist der Senat auf die Entscheidungen der bayerischen und thüringischen Gerichte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. April 2020 - 3 CE 20.729 -, a. a. O. Rn. 21 ff. und ThürOVG, Beschl. v. 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - a. a. O. Rn. 40 f.), die hierzu in den die Aufnahme in den dortigen Referendardienst ablehnenden Beschlüssen hinlänglich ausgeführt haben und denen der Senat sich anschließt.
- VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21 Auch dieser Antrag wurde abgelehnt (VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 WE - juris; nachgehend ThürOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - juris; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 198/21 und ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 4/21 - juris).
- OVG Thüringen, 15.07.2025 - 2 EO 207/24
Entfristung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit (Professur).
Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) darf eine derart weitreichende einstweilige Anordnung grundsätzlich nur ergehen, wenn der Eilantragsteller in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund), und er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 - Juris, Rn. 3 f. m. w. N.;… Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - Juris, Rn. 26 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - Juris, Rn. 22 ;… Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 19 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - 2 EO 582/23 - Beschlussabdruck S. 12 f.).In jedem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzustellen (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - Juris, Rn. 24;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - Juris, Rn. 17 f.;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - Juris, Rn. 16 ff.;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 - Juris, Rn. 10;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - Juris, Rn. 17; jeweils m. w. N.; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - Juris, Rn. 23 ;… Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 20 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - 2 EO 582/23 - Beschlussabdruck S. 12 f.).
- VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 5/21
Verfassungsbeschwerde
Rn. 11 I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 19.09.2020 sowie die Beschlüsse des VG Weimar vom 22.10.2020, Az. 4 E 1407/20 We , und des OVG Weimar vom 18.12.2020, Az. 2 EO 727/20 , den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf Berufsfreiheit, Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, das Gleichbehandlungsgebot und in seinem Recht auf Chancengleichheit parteipolitischer Funktionäre sowie seinen grundrechtsgleichen Rechten auf rechtliches Gehör und den Gleichheitssatz i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip verletzen. - VG Weimar, 02.03.2021 - 3 E 209/21
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezüglich der Fertigung einer …
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach nur dann geboten, wenn der Antragsteller in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 18. Dezember 2020, Az.: 2 EO 727/20 , Rn. 22 mit weiteren Nachweisen - zitiert nach juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2023 - 6 B 943/22
Entlassung eines Rechtsreferendars aus dem juristischen Vorbereitungsdienst wegen …
- OVG Thüringen, 14.11.2025 - 2 EO 257/25
Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Personalakten zu einem Disziplinarverfahren
- VG Halle, 08.09.2021 - 5 B 349/21
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