Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 20.08.2002 - 2 HEs 147/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Judicialis
StPO § 121
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 121
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Haftprüfung; Fortgeltung des Beschleunigungsgebotes mit Einschränkungen im Verfahren nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls; Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei Anklageerhebung bei im wesentlichen gleich gebliebenem Ermittlungsstand erst vier Jahre nach ...
Verfahrensgang
- LG Ravensburg, 12.07.2002 - 1 KLs 21 Js 33/97
- OLG Stuttgart, 20.08.2002 - 2 HEs 147/02
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2003, 29
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 2552/94
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.08.2002 - 2 HEs 147/02
Gleichwohl sind auch Zeiten, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, zu nutzen, um die Ermittlungen weiter voran zu treiben und so schnell wie möglich abzuschließen (vgl. BVfG, NStZ 95, 295 ff.); entsprechendes gilt z. B. für Zeiten, in denen "nur" Überhaft besteht (OLG Stuttgart MDR. 70, 346).
- OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11
Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von …
Rn. 80 b) Das Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, StV 2006, 251; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 3 Ws 219/09 - ; KG, NStZ-RR 2009, 188; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe, StV 2002, 317; OLG Bremen, StV 2000, 35). - OLG Hamm, 21.01.2025 - 2 Ws 1/25 Ist die Sache in diesen Fällen in dem Zeitraum nicht beschleunigt bearbeitet worden, während dessen der Haftbefehl nicht vollzogen worden ist, ist er daher gegebenenfalls aufzuheben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2002 - 2 HEs 147/02 - OLG Naumburg, Beschluss vom 19.05.2008 - 1 Ws 294/08 -, jew. zit. n. juris;… Schlothauer/Nobis/Voigt/Wolf, a.a.O., Rn. 861).
- OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12
Zulässigkeit eines Abwartens auf Entscheidungen in strafgerichtlichen …
Rn. 27 b) Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, StV 2006, 251; Senat, BeckRS 2012, 02850; 2009, 19904; KG, NStZ-RR 2009, 188; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe, StV 2002, 317; OLG Bremen, StV 2000, 35).
- OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09
Überhaft; Beschleunigung; Untersuchungshaft; Verhältnismäßigkeit
Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot) gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG NJW StV 2006, 251, 253; KG Berlin NStZ-RR 2009, 188, 189; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35). - OLG Düsseldorf, 16.02.2022 - 5 Ws 11/22
Eingriff in Freiheitsrecht des Angeklagten durch unzureichende …
Sie sind darüber hinaus von Bedeutung, wenn sich ein Beschuldigter in anderer Sache in Straf- oder Untersuchungshaft befindet oder wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde (…BVerfG a. a. O. und stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2006, Az. 2 BvR 523/06 -, juris, Rn. 27 = StV 2006, 251; OLG Bremen, Beschluss vom 11. Oktober 1999, Az. Ws 153/99, juris = StV 2000, 35; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29, 30; nach OLG Hamm [Beschluss vom 27.Dezember 2011, Az. 3 Ws 424/11, BeckRS 2012, 2850] sogar für den Fall unterbliebener förmlicher Verkündung des Haftbefehls). - KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06
Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaftnotierung
Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122;… Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 121 Rdn. 2 m.w.Nachw.) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554). - KG, 12.08.2004 - 5 Ws 399/04
Strafverfahren: Beachtung des Beschleunigungsgebots bei Notierung von Überhaft
Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122;… Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 121 Rdn. 1 m. weit. Nachw.) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren nur Überhaft notiert ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; OLG Brandenburg, StV 1999, 161; OLG Frankfurt/Main StV 1994, 665; OLG Düsseldorf StV 1991, 474; KG StV 2002, 554). - KG, 18.08.2003 - 3 Ws 370/03
Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei außer Vollzug gesetztem Haftbefehl
Rn. 3 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts, dass eine Strafsache auch dann wie eine Haftsache zu behandeln ist, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (vgl. KG, Beschluss vom 13. März 2000 - 5 Ws 178/00 - KG, StV 1991, 473 und auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29). - LG Leipzig, 12.11.2004 - 5 KLs 806 Js 85862/03
Anwendbarkeit des Beschleunigungsgebotes bei außer Vollzug gesetztem Haftbefehl; …
Hieraus ergibt sich, dass auch das Beschleunigungsgebot für Haftsachen Anwendung finden muss (…vgl. Kammergericht Berlin a.a.O.; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 29 und OLG Köln, Beschluss vom 06.07,2004, 2 Ws 301/04). - KG, 18.08.2003 - 1 AR 1180/03
Beschwerde gegen einen Haftbefehl wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots; …
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts, dass eine Strafsache auch dann wie eine Haftsache zu behandeln ist, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist [vgl. KG, Beschluss vom 13. März 2000 - 5 Ws 178/00 - KG, StV 1991, 473 und auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29].
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