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Weitere Entscheidung unten: FG Niedersachsen, 09.04.2008

Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 07.11.2007 - 2 K 441/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3509
FG Baden-Württemberg, 07.11.2007 - 2 K 441/04 (https://dejure.org/2007,3509)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.11.2007 - 2 K 441/04 (https://dejure.org/2007,3509)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. November 2007 - 2 K 441/04 (https://dejure.org/2007,3509)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wiederbeschaffungkosten für aus Wohnmobil gestohlenen Gegenständen keine außergewöhnliche Belastung

  • Judicialis

    EStG § 33 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2
    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Berücksichtigung von Wiederbeschaffungskosten nach Diebstahl eines Wohnmobils samt Inhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das gestohlene Wohnmobil

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kosten nach Einbruchdiebstahl nur teilweise absetzbar

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kosten nach Einbruchdiebstahl nur teilweise absetzbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zur Abzugsfähigkeit der Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wiederbeschaffungskosten nach Diebstahl eines Wohnmobils samt Inhalt nicht steuerlich absetzbar - Risiko hätte durch Sachversicherung ausgeschlossen werden können

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von aus einem Wohnmobil gestohlenem Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung; Nichtbestehen (realisierbarer) Ersatzansprüche gegen Dritte u.a. als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von ...

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 379
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.06.2003 - III R 36/01

    Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.11.2007 - 2 K 441/04
    Eine Abwälzung solcher Schäden auf die Allgemeinheit ist nicht geboten, weil sich der Steuerpflichtige durch den Abschluss einer Versicherung den Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens hätte entziehen können (Urteil des BFH vom 26. Juni 2003 III R 36/01, BStBl II 2004, 47, mit weiteren Nachweisen).

    Nur wenn Risiken überhaupt nicht versicherbar sind, trifft den Steuerpflichtigen eine über das übliche Existenzminimum hinausgehende Belastung in seinem existenziellen Bereich (Urteil des BFH vom 26. Juni 2003 III R 36/01, a.a.O.).

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Einfamilienhaus - Vermögensgegenstand - Steuerpflicht - Ersatzanspruch

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.11.2007 - 2 K 441/04
    Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, können als verlorener Aufwand grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn keine Anhaltspunkte für ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar sind, keine (realisierbaren) Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen und die beschädigten oder zerstörten Vermögensgegenstände nach Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (Urteile des Bundesfinanzhof - BFH - vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104;vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 30.06.1999 - III R 8/95

    Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.11.2007 - 2 K 441/04
    Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, können als verlorener Aufwand grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn keine Anhaltspunkte für ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar sind, keine (realisierbaren) Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen und die beschädigten oder zerstörten Vermögensgegenstände nach Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (Urteile des Bundesfinanzhof - BFH - vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104;vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766, mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,16836
FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04 (https://dejure.org/2008,16836)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.04.2008 - 2 K 441/04 (https://dejure.org/2008,16836)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. April 2008 - 2 K 441/04 (https://dejure.org/2008,16836)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Tarifvergünstigung gem. § 34 EStG bei Teilanteilsveräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Veräußerung eines entsprechenden Anteils an wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Tarifvergünstigung i.R.e. Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Steuerberatungspraxis; Erforderlichkeit der Übertragung eines Anteils am Sonderbetriebsvermögen i.R.d. Inanspruchnahme der Steuervergünstigung; Geltung der i.R.d. Betriebsaufspaltung ...

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 1; ; EStG § 18 Abs. 3; ; EStG § 34; ; AO § 164 Abs. 2; ; AO § 176 Abs. 1; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 74

  • rechtsportal.de

    Keine Tarifvergünstigung gem. § 34 EStG bei Teilanteilsveräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Veräußerung eines entsprechenden Anteils an wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Tarifvergünstigung gem. § 34 EStG bei Teilanteilsveräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Veräußerung eines entsprechenden Anteils an wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (21)

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 7/05

    Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002 - Bürogebäude als …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Die Rechtsauffassung des BFH in seinem Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 195, wonach die begünstigte Teilbetriebsveräußerung auch zu versagen sei, wenn das anteilig nicht mitveräußerte Sonderbetriebsvermögen wertmäßig nur geringfügig, indes funktional wesentlich sei, sei ebenfalls unzutreffend.

    Nach der Rechtsprechung des BFH spricht eine Vermutung dafür, dass ein Gebäude ein nach Zuschnitt und Lage besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt, wenn das Gebäude unmittelbar nach seiner Errichtung durch das Besitzunternehmen vom Betriebsunternehmen gemietet worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. September 1991, IV R 8/90 BStBl II 1992, 347;… vom 7. August 1992, III R 80/89, BFH/NV 1993, 169 und vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176).

    Diese zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätze, gelten auch im Bereich der Betriebsveräußerung (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176 m.w.N.).

    Jedenfalls wäre keine Zustimmung der Miteigentümerinnen erforderlich gewesen, um den übrigen Gesellschaftern eine Unterbeteiligung einzuräumen, die wirtschaftlich betrachtet die Übertragung des gesamten Teilanteils einschließlich des anteiligen Sonderbetriebsvermögens und damit die Steuervergünstigung gewährleistet hätte (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176 m.w.N.).

    Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass eine steuerbegünstigte Teilanteilsveräußerung auch dann anzunehmen sei, wenn der Wert des Anteils am Sonderbetriebsvermögen, der nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung an sich hätte mitveräußert werden müssen, lediglich 10 v.H. des für den Teilanteil erzielten Veräußerungspreises beträgt (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176).

    Der Gesichtspunkt der Geringfügigkeit könnte daher allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn der Veräußerer nur zu einem geringen Anteil an der von der Praxis genutzten wesentlichen Betriebsgrundlage beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176).

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 35/99

    Veräußerung eines Teils einer Mitunternehmerbeteiligung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. April 2000, XI R 35/99 BStBl II 2001, 26), die dies erfordere (sog. Korrespondenz-Rechtsprechung), sei nicht zu folgen, weil ein Zusammenhang zwischen dem Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen und seinem Sonderbetriebsvermögen nicht bestehe und demzufolge auch durch die Veräußerung eines Anteils des Mitunternehmeranteils nicht berührt werde.

    Eine begünstigte Veräußerung eines Anteils am Vermögen setze aber nach der Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 12. April 2000, BStBl II 2001, 26, vom 24. August 2000, BFH/NV 2000, 1554 sowie vom 6. Dezember 2000, VIII R 21/00, BFH/NV 2001, 548 gerade die anteilige Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens voraus.

    Dies habe der BFH bereits im Urteil vom 12. April 2000, XI R 35/99 BStBl II 2001, 26 angezweifelt und sei vom FG Münster in dessen Entscheidung vom 9. Juli 2003, EFG 2003, 1618 ablehnend entschieden worden, weil die Begünstigung der Teilanteilsveräußerung nicht dem Zweck der Steuervergünstigung gem. § 34 EStG entspreche.

    a) Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, erforderlich, dass nicht nur ein Anteil am Gesamthandvermögen der Gesellschaft veräußert wird, sondern im Fall des Vorliegens von Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, auch ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen übertragen werden muss (BFH-Urteile vom 12. April 2000, XI R 35/99 BStBl II 2001, 26, vom 24. August 2000, IV R 51/98 BStBl II 2005, 173 s. unter 3. der Gründe, vom 10. November 2005, IV R 29/04 BStBl II 2006, 173 unter 2. der Gründe und vom 14. Februar 2007 XI R 30/05 BStBl II 2007, 524).

    a) Das Urteil des BFH vom 12. April 2000 (XI R 35/99, BStBl II 2001, 26), wonach der Gewinn bei der Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil nur dann tarifbegünstigt ist, wenn auch ein entsprechender Bruchteil des Sonderbetriebsvermögens veräußert wird, enthält keine Rechtsprechungsänderung.

  • BFH, 14.02.2007 - XI R 30/05

    Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage - maßgeblicher …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    a) Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, erforderlich, dass nicht nur ein Anteil am Gesamthandvermögen der Gesellschaft veräußert wird, sondern im Fall des Vorliegens von Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, auch ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen übertragen werden muss (BFH-Urteile vom 12. April 2000, XI R 35/99 BStBl II 2001, 26, vom 24. August 2000, IV R 51/98 BStBl II 2005, 173 s. unter 3. der Gründe, vom 10. November 2005, IV R 29/04 BStBl II 2006, 173 unter 2. der Gründe und vom 14. Februar 2007 XI R 30/05 BStBl II 2007, 524).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass auf den zum Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen gehörenden Anteil des Grundstücks erhebliche stille Reserven entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2005, IV R 29/04 BStBl II 2006, 173 unter 2. a. der Gründe und vom 14. Februar 2007, XI R 30/05 BStBl II 2007, 524).

    Vor Erlass der o.g. Entscheidung des BFH gab es zu dieser Rechtsfrage keine Entscheidung des BFH (vgl. hierzu ausführlich BFH-Urteil vom 14. Februar 2007, XI R 30/05, a.a.O).

    Der Beklagte hat sich zudem im Änderungsbescheid bei der Einordnung des Sonderbetriebsvermögens als wesentliche Betriebsgrundlage nicht auf eine geänderte Rechtsprechung gestützt, allein dies ist indes für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2007, XI R 30/05 BStBl II 2007, 524).

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist auch die Teilanteilsveräußerung begünstigt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999, GrS 2/98, BStBl II 2000, 123).

    Vielmehr dürfte die Steuerbegünstigung für Teilanteilsveräußerungen überhaupt schon dem Zweck der Tarifvergünstigung nach §§ 16, 34 EStG, nämlich die geballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stiller Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen, widersprechen (vgl. hierzu ausführlich BFH-Beschluss des Großen Senats vom 18. Oktober 1999, GrS 2/98 BStBl II 2000, 123).

    Die systematisch bereits nur schwer zu begründende Steuervergünstigung für die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist nicht dazu geeignet, sie im Wege einer verfassungskonformen Auslegung noch weiter auszudehnen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999, GrS 2/98 BStBl II 2000, 123).

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 29/04

    Teilanteilsveräußerung unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen im …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    a) Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, erforderlich, dass nicht nur ein Anteil am Gesamthandvermögen der Gesellschaft veräußert wird, sondern im Fall des Vorliegens von Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, auch ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen übertragen werden muss (BFH-Urteile vom 12. April 2000, XI R 35/99 BStBl II 2001, 26, vom 24. August 2000, IV R 51/98 BStBl II 2005, 173 s. unter 3. der Gründe, vom 10. November 2005, IV R 29/04 BStBl II 2006, 173 unter 2. der Gründe und vom 14. Februar 2007 XI R 30/05 BStBl II 2007, 524).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass auf den zum Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen gehörenden Anteil des Grundstücks erhebliche stille Reserven entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2005, IV R 29/04 BStBl II 2006, 173 unter 2. a. der Gründe und vom 14. Februar 2007, XI R 30/05 BStBl II 2007, 524).

    In diesem Sinne kommt es daher darauf an, dass sämtliche Wirtschaftsgüter, in denen stille Reserven enthalten sind und die damit wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, mitveräußert werden (BFH-Urt. v. 10. November 2005, IV R 29/04, BStBl. II 2006, 173 unter 2. a. der Gründe).

  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören nach dieser Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1996, VIII R 39/92 BStBl II 1996, 409, m.w.N., vom 2. Oktober 1997, IV R 84/96 BStBl II 1998, 104).

    Zweck der §§ 16 Abs. 1, 34 EStG ist es, eine "zusammengeballte" Realisierung der über die Zeit entstandenen, gesammelten stillen Reserven nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997, IV R 84/96 BStBl. II 1998, 104).

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Von einer Erheblichkeit in diesem Sinne ist nur dann nicht mehr auszugehen, wenn sich keine nennenswerten stillen Reserven gebildet haben (BFH-Urteil vom 13. Februar 1996, VIII R 39/92 BStBl II 1996, 409).

    Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören nach dieser Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1996, VIII R 39/92 BStBl II 1996, 409, m.w.N., vom 2. Oktober 1997, IV R 84/96 BStBl II 1998, 104).

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Eine begünstigte Veräußerung eines Anteils am Vermögen setze aber nach der Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 12. April 2000, BStBl II 2001, 26, vom 24. August 2000, BFH/NV 2000, 1554 sowie vom 6. Dezember 2000, VIII R 21/00, BFH/NV 2001, 548 gerade die anteilige Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens voraus.

    a) Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, erforderlich, dass nicht nur ein Anteil am Gesamthandvermögen der Gesellschaft veräußert wird, sondern im Fall des Vorliegens von Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, auch ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen übertragen werden muss (BFH-Urteile vom 12. April 2000, XI R 35/99 BStBl II 2001, 26, vom 24. August 2000, IV R 51/98 BStBl II 2005, 173 s. unter 3. der Gründe, vom 10. November 2005, IV R 29/04 BStBl II 2006, 173 unter 2. der Gründe und vom 14. Februar 2007 XI R 30/05 BStBl II 2007, 524).

  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Eine begünstigte Veräußerung eines Anteils am Vermögen setze aber nach der Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 12. April 2000, BStBl II 2001, 26, vom 24. August 2000, BFH/NV 2000, 1554 sowie vom 6. Dezember 2000, VIII R 21/00, BFH/NV 2001, 548 gerade die anteilige Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens voraus.

    Es ist weder streitig die Höhe des einem Mitunternehmer insgesamt zuzurechnenden Gewinns, noch der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft und auch nicht die Gewinnverteilung, so dass eine notwendige Beiladung der übrigen Gesellschafter nicht erforderlich war (vgl. BFH-Urt. v. 6. Dezember 2000, VIII R 21/00, BStBl. II 2003, 194;… Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 60 Tz. 65 "Nichtbetroffensein").

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Zwar steht es beispielsweise einer tarifbegünstigten Praxisveräußerung im Ganzen nicht entgegen, wenn Patienten- oder Mandantenbeziehungen zurückbehalten werden, auf die in den letzten drei Jahren weniger als 10 v.H. der Umsätze entfallen sind (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1991, IV R 14/90 BStBl II 1992, 457, und vom 29. Oktober 1992, IV R 16/91 BStBl II 1993, 182).
  • BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91

    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

  • BFH, 12.09.1991 - IV R 8/90

    Grundstück mit Betriebshalle (Fabrikationsgrundstück) als wesentliche …

  • BFH, 07.08.1992 - III R 80/89

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei einer Betriebsaufspaltung

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

    Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 71/98

    Betriebsaufspaltung: Büro- und Verwaltungsgebäude

  • BFH, 01.02.2006 - XI R 41/04

    Betriebsveräußerung - wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 11.02.2003 - IX R 43/01

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • FG Münster, 09.07.2003 - 1 K 6926/01

    Zur Mitunternehmerschaft bei Zusammenschluss von Steuerberatern und …

  • FG Köln, 11.10.2002 - 11 K 1111/96

    Überführung einer als Einzelunternehmen betriebenen Zahnarztpraxis unter …

  • FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04

    Steuerliche Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer …

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