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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2011 - 2 L 190/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,30145
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2011 - 2 L 190/06 (https://dejure.org/2011,30145)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04.04.2011 - 2 L 190/06 (https://dejure.org/2011,30145)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04. April 2011 - 2 L 190/06 (https://dejure.org/2011,30145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 13.08.2004 - 22 ZB 03.2823
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2011 - 2 L 190/06
    Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Augenblick, in dem das in seiner Eigenart veränderte Wasser im Rohrsystem gesammelt wird, um es zum Abwasserkanal einer öffentlichen Einrichtung oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (…vgl. Niedersächs. OVG, Beschl. v. 17.09.2001 - 9 L 829/00 - Rnr. 5, m.w.N., zitiert nach juris; Bay VGH, Beschluss vom 13.08.2004 - 22 ZB 03.2823, Rnr. 3, zitiert nach juris).

    Er erweist sich als zulässige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ist auch unter dem Aspekt der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung bzw. als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen (…vgl. BVerwG, a.a.O. sowie Beschl. vom 12.01.1988 - 7 B 55/87 -, zitiert nach juris; Bay VGH, Beschluss vom 13.08.2004 - 22 ZB 03.2823 -, Rnr. 2, zitiert nach juris).

  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2011 - 2 L 190/06
    Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht die allgemeine Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet des Zweckverbandes oder der Gemeinde aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2003 - 2 A 316/02 - Rnr. 36 m.w.N., zitiert nach juris).
  • BVerwG, 12.01.1988 - 7 B 55.87

    Ortssatzung - Wasserversorgung - Anschlusszwang - Unzulässige Enteignung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2011 - 2 L 190/06
    Er erweist sich als zulässige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ist auch unter dem Aspekt der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung bzw. als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen (…vgl. BVerwG, a.a.O. sowie Beschl. vom 12.01.1988 - 7 B 55/87 -, zitiert nach juris; Bay VGH…, Beschluss vom 13.08.2004 - 22 ZB 03.2823 -, Rnr. 2, zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2001 - 9 L 829/00

    Abwasser; Abwasserbehandlungsanlage; Abwasserbeseitigung; abwasserfreies Haus; …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2011 - 2 L 190/06
    Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Augenblick, in dem das in seiner Eigenart veränderte Wasser im Rohrsystem gesammelt wird, um es zum Abwasserkanal einer öffentlichen Einrichtung oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (vgl. Niedersächs. OVG, Beschl. v. 17.09.2001 - 9 L 829/00 - Rnr. 5, m.w.N., zitiert nach juris; Bay VGH…, Beschluss vom 13.08.2004 - 22 ZB 03.2823, Rnr. 3, zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 18.12.2007 - 4 B 541/05

    Verpflichtung eines Hauseigentümers zum Anschluss seines Hausgrundstücks an die …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2011 - 2 L 190/06
    Regelungen zugunsten von Personen, die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen werden, enthält die Norm dagegen nicht (vgl. Sächs.OVG, Urt. vom 18.12.2007 - 4 B 541/05 -, Rnr. 30, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 22.12.1997 - 8 B 250.97

    Selbständig - Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2011 - 2 L 190/06
    Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 22.12.1997 - 8 B 250/97 -, Rnr. 2, m.w.N., zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 21.12.2010 - 4 A 749/08

    Kläranlage, Anschlusszwang, Benutzungszwang, Befreiung, Abwasserbeseitigung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2011 - 2 L 190/06
    Diese - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.04.2008 miterörterte - Frage ist Gegenstand eines separaten Verfahrens (zur Prüfung des Befreiungsanspruchs in einem gesonderten Verfahren vgl. auch: Sächs.OVG, Beschl. v. 27.12.2010 - 4 A 749/08 -, zitiert nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06

    Anschluss- und Benutzungszwang an zentrale Abwasserbeseitigung bei bestehender …

    Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwasser bezogen auf das Verbandsgebiet ausschließen (vgl. Beschl. des Senats vom 4. April 2011 - 2 L 190/06 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 1997 - 8 B 250.97 -, zit. nach juris Rn. 2 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 16. Mai 2011 - 2 L 315 und 316/06 -).

    Es ist nicht erforderlich, dass sie konkret auch für das Grundstück der Kläger besteht (vgl. Beschl. des Senats vom 4. April 2011 - 2 L 190/06 - OVG Brandenburg, Urt. v. 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, zit. nach juris Rn. 36 m.w.N.).

    Maßgeblich ist insoweit, dass das in seiner Eigenart veränderte Wasser in einem Rohrsystem gesammelt wird, um es - hier - zu einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 -, S. 6;… OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.;… VGH München, Beschl. v. 13. August 2004 - 22 ZB 03.2823 -, zit. nach juris, Rn. 3).

    Ein sog. "abwasserfreies Grundstück" gibt es daher nicht (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 -, Beschlüsse des Senats v. 16. Mai 2011 - 2 L 315 und 316/06 -).

    Rn. 53 Entsprechend den oben bereits erwähnten Anforderungen an die besondere Gewichtung des Einzelinteresses an einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hat der Beklagte zutreffend darauf abgestellt, dass das Betreiben einer Kleinkläranlage auf dem Grundstück keine ausreichende Besonderheit darstellt, der Wunsch, das häusliche Abwasser auf dem Grundstück zu behandeln und in das Feuchtbiotop einzuleiten bzw. zur Bewässerung zu nutzen, den Anschluss- und Benutzungszwang nicht unzumutbar macht, der Hinweis auf nur unzureichend vorhandenes Regenwasser nicht dringlich genug ist, weil Frischwasser für diese Zwecke zur Verfügung steht und sich weder aus Europarecht noch aus dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Landeswasserrecht ein Anspruch i.S. eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf vorrangige Nutzung einer dezentralen Abwasseranlage ergibt (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 - m.w.N.).

  • VG Minden, 15.04.2015 - 11 K 1116/14
    Rn. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2011 - 15 A 60/11 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96 und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 9 LA 249/04 -, NuR 2007, 43 f (Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 - OVG 9 N 174.13 -, juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.04.2011 - 2 L 190/06 -, juris Rn. 29 (Anschlusszwang an die off. Abwasserentsorgung).
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