Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; ; AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1; ; VwGO § 166; ; ZPO § 114; ; ZPO § 114 Satz 1; ; ZPO § 121; ; ZPO § 170 Abs. 2
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
ZPO § 114, VwGO § 166; AufenthG § 32 Abs. 3; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 6
D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Kinder, Lebensunterhalt, atypischer Ausnahmefall, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, Deutschverheiratung, deutsche Kinder, Zumutbarkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem Verfahren über den Nachzug von Kindern einer mit einem Deutschen verheirateten Ausländerin; Möglichkeit einer Ausnahme zu der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf der Grundlage von Art. ...
Verfahrensgang
- VG Berlin, 26.02.2008 - 9 V 49.07
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
- VG Berlin, 04.10.2008 - 9 V 49.07
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
Die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, entspricht einem Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen zu im Bundesgebiet lebender Personen angemessen berücksichtigen (vgl. näher u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - BVerfGK 7, 49 und vom 23. Januar 2006, InfAuslR 2006, 320).Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind aber nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind - wie hier - deutscher Staatsangehörigkeit ist und ihm wegen der Beziehung zu einem anderen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - BVerfGK 7, 49 und vom 23. Januar 2006, InfAuslR 2006, 320).
- BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, nichteheliche Kinder, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
Die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, entspricht einem Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen zu im Bundesgebiet lebender Personen angemessen berücksichtigen (vgl. näher u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - BVerfGK 7, 49 und vom 23. Januar 2006, InfAuslR 2006, 320).Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind aber nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind - wie hier - deutscher Staatsangehörigkeit ist und ihm wegen der Beziehung zu einem anderen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - BVerfGK 7, 49 und vom 23. Januar 2006, InfAuslR 2006, 320).
- BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07
Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2008, NJW 2008, 1060 m.w.N.).
- BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07
Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007, AuAS 2008, 28). - BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00
Klärung schwieriger Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000, NJW 2000, 1936). - OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06
Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bezüglich des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
Als solche Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999, InfAuslR 1999, 332; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2006, InfAuslR 2007, 67). - BVerwG, 26.03.1999 - 1 B 18.99
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08
Als solche Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999, InfAuslR 1999, 332; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2006, InfAuslR 2007, 67).
- BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07
Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher …
Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. allgemein zur Ausnahme nach § 5 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 6 GG: BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - InfAuslR 2007, 336 ; ferner OVG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2008 - OVG 2 M 17.08 - AuAS 2008, 171). - VGH Hessen, 19.03.2009 - 9 B 403/09
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Kindernachzug, allgemeine …
fend berücksichtigt, dass das nach vorstehenden Vorschriften in der Regel begründete Erfordernis, dass der Ausländer zur Sicherung seines Lebensunterhalts in der Lage ist, im Rahmen der vorliegend einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen (§§ 32 Abs. 3 und 4 AufenthG) uneingeschränkt zur Anwendung gelangt (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32/07 -, InfAuslR 2009, 8 ff. = NVwZ 2009, 248 ff. = AuAS 2009, 2 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2008 2 M 17.08 -,.Das ist namentlich der Fall, wenn die Gestattung des Familiennachzugs geboten, erscheint, um der Schutzwirkung aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 ENIRK in ausreichendem Maße zur Durchsetzung zu verhelfen, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom .26. August 2008 - BVenNG 1 C 32.07 -, a.a.O. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss Vorn 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 -, InfAusIR 2007, 336 ff.; sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 2 M 17.08-, Juris).
Vor diesem !Hintergrund kann der Antragsteller nicht auf die Möglichkeit seiner Mutter zur Übersiedlung nach Haiti und Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland verwiesen werden (vgl. dazu nochmals BVerwG…, Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 -, a.a.O., sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2008 -2 M 17.08-, a.a.0).
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - 2 B 4.09
Nachzugsrecht eines Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender …
Ein Ausnahmefall ist entweder gegeben, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. allgemein zur Ausnahme nach § 5 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 6 GG: BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - InfAuslR 2007, 336, 338; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 2 M 17.08 -, AuAS 2008, 171).
- VG Aachen, 11.02.2009 - 8 K 1125/06
Fortgeltung einer befristeten Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des …
Rn. 139 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, InfAuslR 2009, 8; OVG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 2 M 17.08 -, AuAS 2008, 171. - VG Leipzig, 21.12.2012 - 3 K 773/11
Bewertung der Einreise von Asylbewerbern als unerlaubt i.S. des § 14 Abs. 1 …
Die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, entspricht einem Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG , dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Personen angemessen berücksichtigen (vgl. hierzu u. a., OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.9.2008 - 2 M 17.08 -, zitiert nach [...]). - OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2009 - 2 B 20.08 Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, juris Rz 27; OVG Bln-Bbg , Beschluss vom 9. Mai 2008 - 2 M 17.08 -, juris Rz 6).
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