Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2012 - 2 M 92/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 27 Abs 3 S 2 AufenthG 2004, § 56 Abs 1 S 1 Nr 4 AufenthG 2004
Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Ausweisungsgrund - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines mit einer deutschen Familienangehörigen in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft lebenden Antragstellers wegen Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (hier: Drogendelikt und Menschenhandel)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Ausweisungsgrund
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines mit einer deutschen Familienangehörigen in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft lebenden Antragstellers wegen Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (hier: Drogendelikt und Menschenhandel)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 09.05.2012 - 5 B 77/12
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2012 - 2 M 92/12
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 10.08.2007 - 2 BvR 535/06
Ausländerrecht: Prüfungsumfang bei Ausweisung // Ausweisung; Einsicht in die …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2012 - 2 M 92/12
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass selbst eine - im Verhältnis zur Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis stärker belastende - Ausweisung von Ausländern mit deutschen Ehegatten aus generalpräventiven Gründen nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300 [1301];… BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5.00 -, BVerwGE 111, 369).Eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Entscheidung über die Zulässigkeit einer solchen generalpräventiv motivierten Ausweisung setzt allerdings voraus, dass die Ausländerbehörde die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen sorgfältig ermittelt und eingehend würdigt (BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007, a.a.O.).
Allerdings dürfen auch bei Betäubungsmittelstraftaten weder die gesetzlichen Vorgaben noch ein allgemeines Erfahrungswissen zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007, a.a.O.).
- BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77
Ausweisung II
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2012 - 2 M 92/12
Bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen muss im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG von einem grundsätzlichen Übergewicht des verfassungsrechtlich abgesicherten Interesses am Erhalt der Ehe mit einem deutschen Staatsbürger gegenüber dem Abschreckungsinteresse ausgegangen werden; nur wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, sie über die strafrechtliche Sanktion hinaus zum Anlass für eine Ausweisung zu nehmen, um andere Ausländer von der Begehung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuschrecken, kann die staatliche Schutzpflicht zugunsten des Fortbestands der Ehe eines deutschen Staatsangehörigen zurückstehen, wie etwa bei Rauschgiftdelikten, die zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören (BVerfG, Beschl. v. 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 [397]).Indessen sind die mit einem nur zeitweiligen Verlassen der Bundesrepublik verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Nachteile im Blick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Mittels eher erträglich und zumutbar als die Folgen einer unbefristeten Ausweisung; die Ausländerbehörde kann dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines straffällig gewordenen und verurteilten Ausländers mit einer zeitlich abgestuften Reaktion gerecht werden, die gleichzeitig seinen privaten Belange hinreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.1979, a.a.O., S. 399).
- BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94
Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2012 - 2 M 92/12
Ob die Versagung des weiteren Aufenthalts eines Ausländers und die sich daraus ergebenden Belastungen für Ehe und Familie eine angemessene oder unverhältnismäßige Folge von ihm begangener Straftaten darstellen, hängt vor allem von Präventionsgesichtspunkten ab (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8.94 -' BVerwGE 102, 12).Rn. 11 Die Beantwortung der Frage, ob einem Ausländer der von ihm beantragte weitere Aufenthalt aus spezialpräventiven Gründen versagt werden darf, erfordert im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch eine an Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1996, a.a.O.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2009 - 2 M 276/08
Bleiberecht für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2012 - 2 M 92/12
Die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG sind in den Fällen des Familiennachzugs nicht auf der Ebene des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch Einordnung als Regel- oder Ausnahmefall, sondern allein im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 09.02.2009 - 2 M 276/08 - Juris, m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 09.02.2009 - 2 M 276/08 -' Juris, m.w.N.) sind die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG in den Fällen des Familiennachzugs nicht auf der Ebene des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch Einordnung als Regel- oder Ausnahmefall, sondern allein im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen.
- BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11
Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2012 - 2 M 92/12
Dies führt dazu, dass eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in ihren Wirkungen zugleich von Amts wegen befristet werden muss (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, InfAuslR 2012, 255). - BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02
Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2012 - 2 M 92/12
Für eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis genügt dem entsprechend regelmäßig das Vorliegen eines abstrakten Ausweisungstatbestandes, ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausländer im konkreten Fall auch rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden könnte; in diesem Zusammenhang spielt der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG deshalb keine Rolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2002 - 1 C 8.02 -' BVerwGE 116, 378). - BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz, …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2012 - 2 M 92/12
Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB begründen auch keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung; sie stellen aber bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar (BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2.09 -, NvwZ 2010, 389 [390]). - BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00
Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2012 - 2 M 92/12
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass selbst eine - im Verhältnis zur Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis stärker belastende - Ausweisung von Ausländern mit deutschen Ehegatten aus generalpräventiven Gründen nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300 [1301]; BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5.00 -, BVerwGE 111, 369). - OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2011 - 2 M 44/11
Verlängerung eines Aufenthaltserlaubnis bei Ausweisungsgrund
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2012 - 2 M 92/12
Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG greift in derartigen Fällen dann ein, wenn die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären (vgl. Beschl. d. Senats v. 04.05.2011 - 2 M 44/11 -' Juris).
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2017 - 2 L 119/15
Ausweisung eines straffälligen Ausländers
Dadurch wird sichergestellt, dass gerade die Belange "verwurzelter" Ausländer je nach ihrem Gewicht im Einzelfall zum Tragen kommen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, a.a.O. RdNr. 34;… BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - BVerwG 1 C 7.11 -, juris RdNr. 24 f.; Beschl. d. Senats v. 05.09.2012 - 2 M 92/12 -, juris RdNr. 12).Rn. 33 Nach der Rechtsprechung des Senats sind die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG in den Fällen des Familiennachzugs nicht auf der Ebene des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch Einordnung als Regel- oder Ausnahmefall, sondern allein im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen (vgl. Beschl. v. 05.09.2012 - 2 M 92/12 -, a.a.O. RdNr. 9).
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18
Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung …
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18
Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; Strafaussetzung zur Bewährung; …
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