Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 09.01.2024 - 2 MB 19/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 123 Abs 1 VwGO, Art 33 Abs 2 GG
Nichtbestehen der Rechtspflegerprüfung; vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BeamtStG § 23 Abs. 4 S. 2
Zurückweisung einer Beschwerde in einem Verfahren wegen der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 04.10.2023 - 12 B 47/23
- OVG Schleswig-Holstein, 09.01.2024 - 2 MB 19/23
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- OVG Schleswig-Holstein, 05.11.2018 - 2 MB 17/18
Vorläufige Ernennung zum Beamten auf Widerruf nach Entlassung aus der …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.01.2024 - 2 MB 19/23
Rn. 5 Dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist ausreichend Rechnung getragen, wenn er nach erfolgreichem Ablegen der (wiederholten) Laufbahnprüfung - hier der Rechtspflegerprüfung - (voraussichtlich im September 2024) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, und zwar in Form eines Leistungsbegehrens und nicht - wie hier - in Form eines vorbeugenden Feststellungsbegehrens gegen die Nichtübernahme in das Probebeamtenverhältnis wegen fehlender fachlicher und/oder charakterlicher Eignung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) vorgeht (vgl. zum Rechtsschutz eines Widerrufsbeamten bei Nichtübernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung: Beschluss des Senats vom 5. November 2018 - 2 MB 17/18 -, juris Ls 1 und 2, Rn. 2, 7 und 9 ff. m. w. N. und bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung verbunden mit einer Prüfungsanfechtung: Beschluss des Senats vom 6. Mai 2021 - 2 MB 29/20 -, juris Ls und Rn. 13 ff. m. w. N.).Für die erwartete Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe fehlt dem Antragsteller das besondere Feststellungsinteresse oder zum jetzigen Zeitpunkt (noch) das Rechtsschutzinteresse (siehe oben bereits mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 5. November 2018 - 2 MB 17/18 -).
- BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85
Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.01.2024 - 2 MB 19/23
Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (…vgl. dazu Beschluss des Senats vom 3. August 2023 - 2 MB 11/23 -, Ls 1 und Rn. 15 m. w. N.; OVG Münster…, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 1 B 943/23 -, juris Rn. 15 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, juris Rn. 25 m.w.N). - OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 2 MB 29/20
Eilantrag auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung zur Polizeikommissaranwärterin …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.01.2024 - 2 MB 19/23
Rn. 5 Dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist ausreichend Rechnung getragen, wenn er nach erfolgreichem Ablegen der (wiederholten) Laufbahnprüfung - hier der Rechtspflegerprüfung - (voraussichtlich im September 2024) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, und zwar in Form eines Leistungsbegehrens und nicht - wie hier - in Form eines vorbeugenden Feststellungsbegehrens gegen die Nichtübernahme in das Probebeamtenverhältnis wegen fehlender fachlicher und/oder charakterlicher Eignung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) vorgeht (vgl. zum Rechtsschutz eines Widerrufsbeamten bei Nichtübernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung: Beschluss des Senats vom 5. November 2018 - 2 MB 17/18 -, juris Ls 1 und 2, Rn. 2, 7 und 9 ff. m. w. N. und bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung verbunden mit einer Prüfungsanfechtung: Beschluss des Senats vom 6. Mai 2021 - 2 MB 29/20 -, juris Ls und Rn. 13 ff. m. w. N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2016 - 6 B 649/16
Entlassung eines Kommissaranwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.01.2024 - 2 MB 19/23
Hier hilft der Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2016 (6 B 649/16) nicht weiter. - OVG Schleswig-Holstein, 05.01.2018 - 14 MB 2/17
Vorläufige Dienstenthebung; Möglichkeit der Entlassung auch bei einer …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.01.2024 - 2 MB 19/23
Eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG steht überhaupt nicht im Streit und wäre mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu begründen (vgl. zur vorläufigen Dienstenthebung eines Widerrufsbeamten: Beschluss des Senats vom 5. Januar 2018 - 14 MB 2/17 -, juris Ls und 4 ff. m. w. N.). - OVG Schleswig-Holstein, 11.02.2019 - 2 MB 23/18
Besoldungskürzung bei Zurruhesetzung aufgrund Dienstunfähigkeit; Anordnungsgrund …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.01.2024 - 2 MB 19/23
Rn. 2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend das Vorliegen des für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrundes verneint (vgl. zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nach § 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO nur: Beschluss des Senats vom 11. Februar 2019 - 2 MB 23/18 -, juris Rn. 6 ). - OVG Schleswig-Holstein, 03.08.2023 - 2 MB 11/23
Rechtsschutzinteresse für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz; Vorwegnahme der …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.01.2024 - 2 MB 19/23
Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 3. August 2023 - 2 MB 11/23 -, Ls 1 und Rn. 15 m. w. N.; OVG Münster…, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 1 B 943/23 -, juris Rn. 15 f. mit Verweis auf BVerwG…, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, juris Rn. 25 m.w.N). - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2023 - 1 B 943/23
Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur elektronischen Übermittlung der Beschwerde; …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.01.2024 - 2 MB 19/23
Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (…vgl. dazu Beschluss des Senats vom 3. August 2023 - 2 MB 11/23 -, Ls 1 und Rn. 15 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 1 B 943/23 -, juris Rn. 15 f. mit Verweis auf BVerwG…, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, juris Rn. 25 m.w.N).
- VG Schleswig, 06.02.2025 - 4 B 46/24 Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 2 MB 19/23 - juris Rn. 4 ).
- VG Schleswig, 10.09.2025 - 6 B 21/25
Einstweilige Anordnung auf Zulassung eines Bürgerbegehrens
Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 09.01.2024 - 2 MB 19/23 -, juris, Rn. 4 …und vom 03.08.2023 - 2 MB 11/23 -, juris, Ls 1 und Rn. 15 m. w. N.; OVG Münster…, Beschluss vom 20.10.2023 - 1 B 943/23 -, juris, Rn. 15 f. mit Verweis auf BVerwG…, Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 -, juris, Rn. 25 m.w.N). - VG Schleswig, 22.11.2024 - 4 B 43/24
Einstweiliger Rechtschutz bei Rundfunkbeitrag
Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 2 MB 19/23 - juris Rn. 4 ).
- VG Schleswig, 17.10.2024 - 4 B 36/24
Einstweiliger Rechtschutz im Vollstreckungsverfahren
Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 2 MB 19/23 - juris Rn. 4 ). - VG Schleswig, 06.02.2025 - 4 B 49/24 Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 2 MB 19/23 - juris Rn. 4 ).
- VG Schleswig, 04.12.2024 - 4 B 33/24
Einstweiliger Rechtschutz im Vollstreckungsverfahren
Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 2 MB 19/23 - juris Rn. 4 ). - VG Schleswig, 25.07.2024 - 4 B 22/24
Vorläufiger Rechtsschutzverfahren gegen eine Vollstreckungsankündigung
Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 2 MB 19/23 - juris Rn. 4 ).
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