Rechtsprechung
| VGH Bayern, 03.08.2009 - 2 NE 09.1720 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Bebauungsplan; vorläufige Außervollzugsetzung; Individualrechtsschutz; fehlende Dringlichkeit der Anordnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 13.07.2009 - 2 NE 09.1506
Normenkontrolleilantrag - Zur Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplanes
Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2009 - 2 NE 09.1720
Aus diesem Grund verneint der Verwaltungsgerichtshof mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung in den Fällen, in denen sich der Betroffene der Sache nach gegen die Errichtung oder Vollendung eines bereits bauaufsichtlich genehmigten oder genehmigungsfrei gestellten Vorhabens zur Wehr setzt, unter Hinweis auf die Möglichkeiten des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes die für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderliche Dringlichkeit (vgl. zuletzt BayVGH v. 13.7.2009 Az. 2 NE 09.1506 m.w.N., juris).Rn. 12 Der Antrag ist deshalb abzulehnen, ohne dass auf die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags selbst einzugehen wäre (vgl. BayVGH v. 13.7.2009 a.a.O.).
- BVerwG, 02.02.2000 - 4 B 87.99
Bebauungsplan; Immissionsschutz; Gewerbegebiet; erheblich belästigende …
Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2009 - 2 NE 09.1720
Auch wenn planungsrechtliche Festsetzungen zu den "anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gehören (vgl. BVerwG v. 2.2.2000 Az. 4 B 87/99, juris), ist die - angesichts des erstrebten Baustops entscheidende -Frage, ob von dem Vorhaben Betroffene einen Anspruch auf seine (einstweilige) Verhinderung haben, nicht schon mit derjenigen nach der Wirksamkeit eines einschlägigen Bebauungsplans beantwortet (vgl. Nds. OVG v. 4.10.2006 Az. 7 ME 43/06, juris). - BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.
Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2009 - 2 NE 09.1720
Das mag zur Bejahung des für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens selbst erforderlichen Rechtsschutzinteresses ausreichen (vgl. BVerwG v. 23.4.2002 NVwZ 2002, 1126), erfüllt aber nicht die Dringlichkeitsvoraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO. - BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98
Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines …
Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2009 - 2 NE 09.1720
Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG v. 18.5.1998 Az. 4 VR 2/98, juris). - OVG Niedersachsen, 04.10.2006 - 7 ME 43/06
Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Biogasanlage; …
Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2009 - 2 NE 09.1720
Auch wenn planungsrechtliche Festsetzungen zu den "anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gehören (vgl. BVerwG v. 2.2.2000 Az. 4 B 87/99, juris), ist die - angesichts des erstrebten Baustops entscheidende -Frage, ob von dem Vorhaben Betroffene einen Anspruch auf seine (einstweilige) Verhinderung haben, nicht schon mit derjenigen nach der Wirksamkeit eines einschlägigen Bebauungsplans beantwortet (vgl. Nds. OVG v. 4.10.2006 Az. 7 ME 43/06, juris).
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2009 - 2 S 50.09
Einstweilige Anordnung (abgelehnt); Normenkontrolle; fehlende Dringlichkeit der …
Das ist der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, das Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu verfolgen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Februar 1997 - 3 S 3419/96 -, NVwZ-RR 1998, 613; VGH München, Beschlüsse vom 3. August 2009 - 2 NE 09.1720 -, juris, und vom 15. September 2004 - 2 NE 04.2484 -, juris;… Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 47 Rn. 185;… Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 47 Rn. 149, 151 f.; auf das insoweit fehlende Rechtsschutzinteresse an der begehrten vorläufigen Außervollzugsetzung abstellend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 1 MN 46/05 - BRS 69 Nr. 59;… J. Schmidt, in: Eyermann, 12. Aufl. 2006, § 47 Rn. 107).Deshalb können dem Antragsteller zu 29. keine schwerwiegenden Nachteile entstehen, wenn die begehrte Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes unterbleibt und er auf den direkteren und effektiveren Weg des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes verwiesen wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. August 2009 - 2 NE 09.1720 -, juris).
- VGH Bayern, 12.01.2012 - 2 NE 11.2623
Bebauungsplan "Richard-Wagner-Museum" der Stadt Bayreuth bleibt vollziehbar
Denn § 47 Abs. 6 VwGO vermittelt Rechtsschutz nur in der Weise, dass der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als taugliche rechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen ausscheidet (vgl. BayVGH vom 3.8. 2009 Az. 2 NE 09.1720 - juris). - VGH Bayern, 20.07.2011 - 2 NE 11.1019
Bebauungsplan; Normenkontrollantrag; einstweilige Außervollzugsetzung; Antrag auf …
Denn § 47 Abs. 6 VwGO vermittelt Rechtsschutz in der Weise, dass der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als taugliche rechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen ausscheidet (vgl. BayVGH vom 3.8. 2009 Az. 2 NE 09.1720 - juris). - VGH Bayern, 26.07.2010 - 2 NE 09.3060
Übereinstimmende Erledigungserklärungen; Kostenentscheidung; Eilantrag; Erteilung …
Infolgedessen war nämlich wegen der Möglichkeit individualrechtlichen Rechtsschutzes die für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderliche Dringlichkeit zu verneinen (vgl. BayVGH v. 3.8.2009 Az. 2 NE 09.1720 - juris). - VGH Bayern, 29.03.2010 - 2 CS 09.1505
Nachbarstreit; vorläufiger Rechtsschutz; Bau- und Gartenmarkt; Gebot der …
Denn eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans hätte lediglich zur Folge, dass der Bebauungsplan für die Zukunft als taugliche rechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen ausscheidet; bereits ergangene Verwaltungsakte lässt sie jedoch unberührt (vgl. BayVGH vom 3.8.2009 Nr. 2 NE 09.1720, juris; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 185 zu § 47;… Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., RdNr. 151 zu § 47).
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